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| Thema | DIN EN 1789-- Rd.Erlass d. Ministerium zum RettG NRW | 14 Beträge | |||
| Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
| Autor | Jörg8 K.8, Osnabrück / Niedersachsen | 609286 | |||
| Datum | 12.02.2010 20:48 | 7356 x gelesen | |||
| In der DIN EN 1789 werden die verschiedenen Krankenkraftwagen benannt, dort kann der Typ B ( Notfallkrankenwagen) in der Notfallrettung mit empfohlener Zusatzbeladung eingesetzt werden. In dem Erlass zum RettG NRW des Ministerium für Frauen, Familien , Jugend und Gesundheit NRW vom 25.09.2002 heißt es, dass in Krankentransport Typ A und in der Notfallrettung Typ C eingesetzt werden soll. Welche Aussage hat mehr Gewicht bzw. nach welcher Aussage muss man handeln? Darf man danach einen Typ B, der garnicht genannt wird als Reservefahrzeug in der Notfallrettung betreiben? | |||||
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| Autor | Ingo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen | 609288 | |||
| Datum | 12.02.2010 20:53 | 4554 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg KösterDarf man danach einen Typ B, der garnicht genannt wird als Reservefahrzeug in der Notfallrettung betreiben? Aus meiner Sicht ist ein Typ B (das kann ja auch ein Sprinter Kurz-Flach, ein T5 oder ein Hoch-Lang-Kombi sein) nicht für die Notfallrettung nach deutschem Sandart geeignet. Gruß Ingo | |||||
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| Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 609289 | |||
| Datum | 12.02.2010 21:01 | 4411 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg KösterIn dem Erlass zum RettG NRW des Ministerium für Frauen, Familien , Jugend und Gesundheit NRW vom 25.09.2002 heißt es, dass in Krankentransport Typ A und in der Notfallrettung Typ C eingesetzt werden soll. Welche Aussage hat mehr Gewicht bzw. nach welcher Aussage muss man handeln? Für Fahrzeuge die nach dem RettG NW eingesetzt werden sollen, muss der Typ C vorgehalten werden. mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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| Autor | Jörg8 K.8, Osnabrück / Niedersachsen | 609290 | |||
| Datum | 12.02.2010 21:01 | 4390 x gelesen | |||
| Genau, Typ B in diesem Fall Sprinter kurz. Von der Eignung mal ganz abgesehen, interessiert mich die Rechtslage... | |||||
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| Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 609291 | |||
| Datum | 12.02.2010 21:03 | 4472 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg KösterVon der Eignung mal ganz abgesehen, interessiert mich die Rechtslage... Wenn Du das Fahrzeug im Rettungsdienst in NRW einsetzten willst ist das RettG NW maßgeblich! mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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| Autor | Jörg8 K.8, Osnabrück / Niedersachsen | 609292 | |||
| Datum | 12.02.2010 21:06 | 4524 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael RoleffWenn Du das Fahrzeug im Rettungsdienst in NRW einsetzten willst ist das RettG NW maßgeblich! Das heißt, auch als Reserve-Fahrzeug darf man den Typ B nicht vorhalten bzw. einsetzen. Darf man sich weigern, dieses Fahrzeug zu besetzen? | |||||
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| Autor | Juli8an 8H., Stemwede / Osnabrück / NRW / NDS | 609293 | |||
| Datum | 12.02.2010 21:08 | 4409 x gelesen | |||
| Hallo, Geschrieben von Michael Roleff
Sind das Typ C? ;-) Gruß, Julian Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Organisation, der ich angehöre. "Tradition ist nicht das Halten der Asche, sondern das Weitergeben der Flamme." Thomas Morus | |||||
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| Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 609294 | |||
| Datum | 12.02.2010 21:09 | 4386 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg KösterDarf man sich weigern, dieses Fahrzeug zu besetzen? Arbeitsrecht / Beamtenrecht ? *fg* Zunächst einmal wird man damit arbeiten müssen, aber man sollte z.B. der LTS schon sagen, das man da nicht mit einem "richtigen" RTW unterwegs ist! Den Rest werden dann sicherlich LTS-ÄLRD-Betreiber RW untereinander klären. mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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| Autor | Jörg8 K.8, Osnabrück / Niedersachsen | 609295 | |||
| Datum | 12.02.2010 21:14 | 4295 x gelesen | |||
| Na dann bin ja mal gespannt... | |||||
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| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 609299 | |||
| Datum | 12.02.2010 21:53 | 4332 x gelesen | |||
| Tach, Post! Geschrieben von Julian Holsing Sind das Typ C? ;-) Solange man die Ausstattung nicht kennt kann man die Frage nicht beantworten. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit) | |||||
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| Autor | Pete8r S8., Köln / NRW | 609303 | |||
| Datum | 12.02.2010 22:25 | 4346 x gelesen | |||
| Guten Abend zusammen, Geschrieben von Jörg Köster Genau, Typ B in diesem Fall Sprinter kurz. Von der Eignung mal ganz abgesehen, interessiert mich die Rechtslage... Wie bereits beschrieben ist das RettG NRW maßgeblich. Hierzu ist auch der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 25.9.2002 zu beachten. In einem nicht veröffentlichten Schreiben wird noch einmal klargestellt, dass der Typ B für die Notfallrettung unzulässig ist. Gruß Peter | |||||
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| Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 609321 | |||
| Datum | 13.02.2010 06:42 | 5768 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg KösterDas heißt, auch als Reserve-Fahrzeug darf man den Typ B nicht vorhalten bzw. einsetzen Stellt sich die Frage in welcher Form die Reserve stattfinden sollte. Wir hatten früher einen KTW auf VW T4 Basis. Da kam dann der Defigard und die Beatmungsplatte eines ausgemusterten RTW rein. Zusätzlich wurde ein RTW Rucksack verladen. Das ganze wurde dann mit einem RA oder erfahrenen RS als KTW besetzt. Ersatzoptionen: Nachts fiel ein RTW aus (Schaden, Desinfektion) -> wurde dieser KTW besetzt Nachts kam ein Infektionstransport -> KTW wurde besetzt Tagsüber waren alle Rettungsmittel ausgebucht -> KTW wurde primär als FR mitalarmiert Transporte mit Monitor Grüße, BeschFl für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius) "Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy) Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
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| Autor | Juli8an 8H., Stemwede / Osnabrück / NRW / NDS | 609570 | |||
| Datum | 14.02.2010 13:46 | 4211 x gelesen | |||
| Hallo, Geschrieben von Christi@n Pannier Solange man die Ausstattung nicht kennt kann man die Frage nicht beantworten. Geräte sind wie auf jedem RTW vorhanden. Erfordert Typ C nicht auch ein gewisses Raumangebot? Gruß, Julian Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Organisation, der ich angehöre. "Tradition ist nicht das Halten der Asche, sondern das Weitergeben der Flamme." Thomas Morus | |||||
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| Autor | Ingo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen | 609632 | |||
| Datum | 14.02.2010 16:33 | 4099 x gelesen | |||
Geschrieben von Julian HolsingErfordert Typ C nicht auch ein gewisses Raumangebot? Ja, 180cm hoch 45 cm auf jeder Seite der Trage. Eine Einschränkung von 12,5 cm (komplett oder Verteilt) ist zulässig. Die 45 cm gelten nicht für die unteren 80 cm der Trage 60 cm am Kopfende der Trage. Das ist in den gezeigten Fahrzeugen möglich, solche Fahrzeuge sind üblich in weiten Teilen von Niedersachsen und in vielen östlichen Bundesländern. Die TypB KTW vom Bund dürften diesen Freiraum erfüllen, wenn man die zweite Trage am Standort lässt (nicht nachgemessen). Gruß Ingo | |||||
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