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Thema | Privatperson zum Fahren eines Einsatzfahrzeugs heranziehen? | 28 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Stef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen | 605881 | |||
Datum | 29.01.2010 12:40 | 10241 x gelesen | |||
Hallo, ist es erlaubt, eine Privatperson zum Fahren eines Löschfahrzeuges heranzuziehen? Anbei nochmal die relevante Gesetzesstelle. Es sollen 2 Fälle gegeben sein: 1. Jemand aus der Nachbarschaft, von dem man 100% weiß das er die nötigen Führerscheinklassen besitzt. 2. Jemand von der Straße der auf nachfrage angibt, die entsprechenden Klassen zu haben. Und was ist, wenn man ein FF Mitglied mit dabei hat, was den entsprechenden Führerschein besitzt, aber noch kein Maschinist ist und auch keine Einweisung auf dem Fahrzeug hat. Der Führerschein wurde ca. 1/2 Jahr vorher gemacht. Wie sieht es dann aus wenn was passiert? Zahlt die Versicherung was? Oder hätte man sich einfach melden müssen das man nicht ausrücken kann. Desweiteren wer hat dann die Verantwortung wenn etwas passiert? Der Gruppenführer, der die Person rangezogen hat, oder der Maschinist der gar keiner ist. Ich gehe davon aus das mit SoSi gefahren wird. § 54 Hilfeleistungspflicht (1) Bei Katastrophen, Bränden oder Unglücksfällen sind natürliche und juristische Personen zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn dies 1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit oder einen Einzelnen, 2. zur Katastrophenbekämpfung oder 3. zur dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden erforderlich ist und sie von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, der Technischen Einsatzleitung oder einer von ihr beauftragten Person dazu herangezogen werden. (2) Zur Hilfeleistung dürfen nur Personen herangezogen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden. Die Hilfeleistung darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten der heranzuziehenden Person führen würde. (3) Bei Waldbränden sind alle in der Nähe befindlichen geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Besitzer von Werkzeugen, die sich zur Bekämpfung von Waldbränden eignen, haben diese auf Anordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde kann bei Gefahr einer größeren Ausdehnung eines Waldbrandes die gesamte arbeitsfähige Bevölkerung durch öffentliche Aufforderung heranziehen. (4) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, werden für die Dauer ihrer Hilfe- Leistung im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Gebiet sie Hilfe leisten. MfG (Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF) | |||||
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Autor | Gerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg | 605884 | |||
Datum | 29.01.2010 12:54 | 7120 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan RauHallo, ist es erlaubt, eine Privatperson zum Fahren eines Löschfahrzeuges heranzuziehen? Hallo, eine Privatperson die keine Pumpe bedienen kann und auf dem Fahrzeug nicht eingewiesen ist? Aus meiner Sicht sollte man für solche Gedankenspiele keine Zeit verschwenden, sondern die Zeit lieber dafür nutzen, dass organisatorisch sicher gestellt ist, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Fahrer zur Verfügung steht und vor allem immer rechtzeitig Nachwuchs ausgebildet wird. Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart Gerhard Pfeiffer | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 605886 | |||
Datum | 29.01.2010 12:56 | 6924 x gelesen | |||
Moin, meines Erachtesn muss der Einsatzleiter bzw. der Verantwortliche, der die Person zur Hilfeleistung heranzieht, prüfen, ob die Heranziehung zur erreichung des Einstazerfolges angemessen und notwendig ist und abwägen, ob die daraus resultierenden Gefahren im entsprechenden Verhältnis stehen. Wenn es sich um einen mir bekannten berufsmäßigen LKW-Fahrer handelt würde ich in dieser Situation sicher anders handeln als wenn sich mir ein Wildfremder "andient". Schließlich ist das Fahren eines Einsatzfahrzeuges etwas, worauf in der Ausbildung und den jährlichen Fortbildungen besonderes Augenmerk gelegt wird. So gibt es Sondersignaleinweisungen, Einweisungsfahrten, Unfallbelerungen und regelmäßige Führerscheinkontrollen. Will/muss ich als EL im EInzelfall auf all dies verzichten steht zu überlegen ob man sich den Schuh anzieht... Gruß, otti "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa Mehr über mich: http://www.otti-online.de/blog | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 605908 | |||
Datum | 29.01.2010 13:49 | 6616 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan RauHallo, ist es erlaubt, eine Privatperson zum Fahren eines Löschfahrzeuges heranzuziehen? Die Frage richtig gestellt lt. so: Wer erlaubt das Fahren eines Löschfahrzeuges ? Demnach als wichtigstes die entsprechende Führerscheinklasse. Dann ganz weit unten, geradezu am Boden kommen selbst auferlegte Hürden vom Halter des Fahrzeuges. Das von Seite der Versicherung die Auflage besteht das ein Fahrer MA und Einweisung haben muß wäre mir neu, aber vielleicht wohnt hier im Forum jemand unter entsprechendem Deckmantel? Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 605921 | |||
Datum | 29.01.2010 14:06 | 6580 x gelesen | |||
Moin, ob das die Versicherung verlangt kann ich nicht sagen, fakt ist aber, dass in nahezu allen größeren Betrieben und zumindest in den Feuerwehren und HiOrg die ich kenne ein Fahrzeug nur dann bewegt werden darf, wenn der Fahrer darauf eingewiesen ist. Zudem erfolgen jährlich Unterweisungen zum Fahren mit Sondersignal und der Führerschein wird regelmäßig kontrolliert. I.d.R. erfolgen periodisch Untersuchungen nach G 25. Zumindest aber ist ein Fahrzeug ja ein Betriebsmittel von dem bei nicht sachgemäßer Nutzung nicht unerhebliche Gefahren für den Nutzer, den Betrieb und die Allgemeinheit ausgehen. Man muss sich da also fragen, ob man so ein Gerät jemandem in die Hand gibt dessen Eignung / Befähigung man kaum beurteilen kann (vgl. BGV-A1 § 7). Gruß, otti "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa Mehr über mich: http://www.otti-online.de/blog | |||||
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Autor | Oliv8er 8M., München / Bayern | 605928 | |||
Datum | 29.01.2010 14:13 | 6558 x gelesen | |||
Geschrieben von Matthias Ottob das die Versicherung verlangt kann ich nicht sagen, fakt ist aber, dass in nahezu allen größeren Betrieben und zumindest in den Feuerwehren und HiOrg die ich kenne ein Fahrzeug nur dann bewegt werden darf, wenn der Fahrer darauf eingewiesen ist. § 35 (1) GUV-V D 29 "Fahrzeuge": "Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen, [...] die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben." | |||||
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Autor | Oliv8er 8M., München / Bayern | 605930 | |||
Datum | 29.01.2010 14:17 | 6213 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan RauHallo, ist es erlaubt, eine Privatperson zum Fahren eines Löschfahrzeuges heranzuziehen? [...] § 21 (2) StVG: "Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer fahrlässig [als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat]." | |||||
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Autor | Oliv8er 8M., München / Bayern | 605938 | |||
Datum | 29.01.2010 14:57 | 6182 x gelesen | |||
Ich muss allerdings zugestehen, dass ein Versicherungsschutz durch andere Versicherungen, zum Beispiel eine Insassenunfallversicherung bestehen kann. | |||||
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Autor | Math8ias8 S.8, Niederau / Sachsen | 605941 | |||
Datum | 29.01.2010 15:16 | 6129 x gelesen | |||
Wenn ich jemals gezwungen sein sollte zum Bewegen der Einsatzfahrzeuge auf Privatleute zurückzugreifen, dann werde ich mir das Geschrieben von Stefan Rau Ich gehe davon aus das mit SoSi gefahren wird. höchstwahrscheinlich verkneifen. Gruß Mathias | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 605974 | |||
Datum | 29.01.2010 17:12 | 5982 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver Meisenberg§ 35 (1) ...die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben." Die einzige mir bekannte Stelle welche das rechtskräftig bescheinigen kann ist der Prüfer vom Straßenverkehrsamt mit seiner Unterschrift zur Fahrerlaubnis. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 606004 | |||
Datum | 29.01.2010 17:47 | 5948 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thomas Middeke Geschrieben von Oliver Meisenberg§ 35 (1) ...die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben." Dann hat die Feuerwehr aber ein Problem: - erstmal muss sie einen Prüfer finden im Straßenverkehrsamt - dann muss der auch noch seine Unterschrift zur Fahrerlaubnis rausrücken (falls es eine solche gibt, kursiert das entsprechende Papier wohl nur im internen Verwaltungsablauf) - ausserdem muss der dann für jeden einezelnen FM(SB) und jedes einzelne Fahrzeug neu unterschreiben nein nein, ich glaube nicht, dass das ein guter Plan ist. Da soll doch lieber der Unternehmer (die Feuerwehr) eigene fachkundige Personen benennen, die für die Mitarbeiter die Einweisung in das Fahrzeug vornehmen und dokumentieren (bei der Gelegenheit können die sich dann auch gleich den Führerschein der angehenden Fahrer vorlegen lasssen). Oder man bucht Instruktoren des Herstellers. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 606035 | |||
Datum | 29.01.2010 21:21 | 5821 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Oliver Meisenberg Ich muss allerdings zugestehen, dass ein Versicherungsschutz durch andere Versicherungen, zum Beispiel eine Insassenunfallversicherung bestehen kann. Ähem? Die GUV wünscht sich vom Unternehmer, dass er sich entsprechend drum kümmert. Geschieht das nicht, wird sie eventuell sich ihre Ausgaben im Schadensfall von eben diesem wiederholen. WAS genau hat das für ominöse Konsequenzen für irgendwelche Insassen? Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Oliv8er 8M., München / Bayern | 606037 | |||
Datum | 29.01.2010 21:27 | 5653 x gelesen | |||
Es geht nicht um die allgemeine Fahrerlaubnis, die natürlich auch vorhanden sein muss, sondern um eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung in das Fahrzeug, das geführt werden soll. | |||||
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Autor | Oliv8er 8M., München / Bayern | 606038 | |||
Datum | 29.01.2010 21:31 | 5813 x gelesen | |||
Wenn die Feuerwehr freiwillig eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen hat, sind Unfallverletzungen des Fahrers und der Beifahrer versichert - auch wenn die GUV nicht in Leistung tritt. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 606039 | |||
Datum | 29.01.2010 21:33 | 5716 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Oliver Meisenberg Wenn die Feuerwehr freiwillig eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen hat, sind Unfallverletzungen des Fahrers und der Beifahrer versichert - auch wenn die GUV nicht in Leistung tritt. Warum sollte die Unfallkasse nicht zahlen? (und warum sollte eine Feuerwehr ausgerechnet so eine Versicherung abschliessen?) Gruß, Henning | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 606040 | |||
Datum | 29.01.2010 22:04 | 5574 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochWarum sollte die Unfallkasse nicht zahlen? Weil der Fahrzeughalter oder seine Versicherung zahlt? K.A. wessen Haftung primär greift. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 606041 | |||
Datum | 29.01.2010 22:04 | 5589 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochDann hat die Feuerwehr aber ein Problem: Die Feuerwehr macht sich (mal wieder) ein Problem. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 606042 | |||
Datum | 29.01.2010 22:07 | 5608 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thomas Middeke Die Feuerwehr macht sich (mal wieder) ein Problem. nicht wirklich. Die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften sehe ich nicht als Problem an. Grobe Verständnisprobleme derselben schon eher. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 606045 | |||
Datum | 29.01.2010 22:29 | 5916 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Stefan Rau ist es erlaubt, eine Privatperson zum Fahren eines Löschfahrzeuges heranzuziehen? Wenn man sich diese Frage in der Realität (öfter) stellen muss ist gewaltig etwas schief gelaufen. In einem Einzelfall kommt es auf so viele Einzelheiten an, dass man diese Frage kaum pauschal beantworten kann, da doch ein sehr beträchtliches Risiko besteht, wenn jemand einen LKW, den er nicht kennt - wohlmöglich auch noch unter Sonderrechten - zur Einsatzstelle fährt. Es dürfte daher als weitere Voraussetzung für die Heranziehung erforderlich sein, dass die Feuerwehr die Beseitigung der Gefahr nicht selber zeitnah erledigen kann, d.h. dies durch Nachalarmierung bzw. anderer ggf. weiter entfernter Wehren nicht möglich ist, ein entsprechendes Fahrzeug zur Einsatzstelle zu schicken. Außerdem muss die Heranziehung verhältnismäßig sein, was schon problematisch sein dürfte. Wir reden ja nicht davon, jemanden zum Sandsackschleppen heranzuziehen sondern hochkomplexe Verkehrssituationen mit einem unbekannten Fahrzeug zu meistern, mit denen manchmal erfahrene Alarmfahrer überfordert sind. Geschrieben von Stefan Rau jemand aus der Nachbarschaft, von dem man 100% weiß das er die nötigen Führerscheinklassen besitzt. Dann entfällt das Problem der Strafbarkeit aufgrund fehlender Führerscheinklassen. Dennoch bleibt das Problem, was bereits aufgeworfen wurde, dass man dann ein Einsatzfahrzeug zur Einsatzstelle fährt und anschließend keine Maschinisten vor Ort hat. Geschrieben von Stefan Rau emand von der Straße der auf nachfrage angibt, die entsprechenden Klassen zu haben. Wäre mir das Risiko zu groß. Es gibt bestimmt jemanden, der dies behauptet, nur um einmal ein Feuerwehrfahrzeug zu fahren. Und dann? Geschrieben von Stefan Rau Und was ist, wenn man ein FF Mitglied mit dabei hat, was den entsprechenden Führerschein besitzt, aber noch kein Maschinist ist und auch keine Einweisung auf dem Fahrzeug hat. Der Führerschein wurde ca. 1/2 Jahr vorher gemacht. Die Einweisungen haben ihren Sinn und Zweck und gehen weit über das hinaus, was letztlich eine "zivile" FAhrerlaubnis lehrt. Strafrechtlich kein Problem, aber je nach Dienstanweisung der Feuerwehr ein disziplinarrechtliches. M.E. Immer noch besser, als einen Zivillisten von der Straße zu holen. Geschrieben von Stefan Rau Wie sieht es dann aus wenn was passiert? Schlecht, gerade wenn mit Sonderrechten gefahren wurde. Hier ist das Verschulden des Fahrers bei einer Haftungsquote zu berücksichtigen, was erheblich sein dürfte, wenn er keine Erfahrung mit diesem Fahrzeug hatte und dann auch noch mit Sonderrechten gefahren ist. Geschrieben von Stefan Rau Zahlt die Versicherung was? Was meinst du genau? Die Stadt/Gemeinde, die Selbstversicherer ist muss in jedem Fall entsprechend der Haftungsquote den Schaden des Unfallgegners zahlen. Geschrieben von Stefan Rau was? Oder hätte man sich einfach melden müssen das man nicht ausrücken kann. Das dürfte m.E. unabhängig vom juristischen das sinnvollste sein. Man ist meist nur halb so wichtig wie man denkt. Einzige Ausnahme würde ich in Betracht ziehen, wenn sie z.B. die einzige DL im Umkreis von x km bist und dann auch nur ohne Sonderrechte. Nur dann muss die auch jemand bedienen können, wenn sie vor Ort ist... Geschrieben von Stefan Rau Desweiteren wer hat dann die Verantwortung wenn etwas passiert? Der Gruppenführer, der die Person rangezogen hat, oder der Maschinist der gar keiner ist. So oder so der Fahrer, egal ob Maschinist oder Zivilist und sicher auch der Gruppenführer, der die Person herangezogen hat. Also am besten Finger davon. Gruß Katja "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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Autor | Oliv8er 8M., München / Bayern | 606053 | |||
Datum | 29.01.2010 23:09 | 6014 x gelesen | |||
Weil die Unfallkasse nur zahlt, wenn strenge Vorschriften eingehalten werden. Ein kommerzielle Versicherung tritt in mehr Fällen ein. | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 606054 | |||
Datum | 29.01.2010 23:16 | 5697 x gelesen | |||
Das ist schlicht falsch. Gruß, Markus Die große www.FEUERWEHR.de-Bug-Show! Wer findet den nervigsten / hässlichsten / ältesten Bug? ![]() | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 606056 | |||
Datum | 29.01.2010 23:20 | 5655 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Katja Midunsky In einem Einzelfall kommt es auf so viele Einzelheiten an, dass man diese Frage kaum pauschal beantworten kann, Ack., und wer auf so eine Frage hier pauschal eine Antwort erhofft sollte vermutlich besser von solchen Entscheidungen die Finger lassen. Geschrieben von Katja Midunsky Geschrieben von Stefan Rau naja, aber für wen? Wie du schon schreibst: der Halter bzw. dessen Versicherung müssen zahlen, wenn der Fahrer einen Unfall verursacht. _Das_ muss aber noch kein Problem für Fahrer oder Führer sein. Den Fahrer wird man kaum in Regress nehmen können, der GF sollte aber schon genau begründen können, warum er das getan hat was er getan hat. Interessanter ist ggf. aber die Straf- bzw. Owi-rechtliche Seite. Weil es da eben keine Amtshaftung gibt. Rechtlich noch am besten dastehen dürften die Geschädigten eines Unfalls: Wer im Auto sitzt, ist über die Unfallkasse versichert (die wegen der Person des Fahrers gegenüber dem Verletzten kaum aus der Leistungspflicht herauskommen wird), Dritte werden nach den Regeln der Kfz-Haftpflicht entschädigt (und auch die kommt wegen der Person des Fahrers nach aussen hin nicht aus der Leistungspflicht). Gruß, Henning | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 606057 | |||
Datum | 29.01.2010 23:25 | 5518 x gelesen | |||
Hallo. Geschrieben von Oliver Meisenberg Weil die Unfallkasse nur zahlt, wenn strenge Vorschriften eingehalten werden ja: Der Verletzte muss zum versicherten Personenkreis gehören (das tut er, wenn er als FM(SB) oder auch als zur Hilfeleistung herangezogener Zivilist im Einsatz tätigt wird) und es muss sich um einen Unfall handeln (das ist hier im Diskussionsfaden ja als Voraussetzung angenommen worden). Geschrieben von Oliver Meisenberg Ein kommerzielle Versicherung tritt in mehr Fällen ein. Bezogen auf den ersten Punkt ist das grundsätzlich richtig (aber in den meisten Fällen eben nicht relevant). Da greift dann die Kfz-Haftpflicht, wenn der Fahrer Mist baut. Welche zusätzlichen Risiken sollte noch die Insassenversicherung abdecken? Gruß, Henning | |||||
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Autor | Thob8ias8 S.8, Dortmund / NRW | 606059 | |||
Datum | 29.01.2010 23:40 | 5521 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver MeisenbergWeil die Unfallkasse nur zahlt, wenn strenge Vorschriften eingehalten werden. Ein kommerzielle Versicherung tritt in mehr Fällen ein. Befrage mal das dazu höchste zutreffende Gesetz. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) § 8 Abs. 1: "Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründeten Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind eine zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen." Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)§2 Abs.1 Nr. 12: "Kraft Gesetzes sind versichert - Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,". Diesen umfangreichen und fast immer greifenden Unfallversicherungsschutz verdanken wir größtenteils Otto von Bismarck. Durchaus auch nachzuvollziehen in der Geschichte des Sozialstaats. Mich wundert immer wieder das soviele Feuerwehrler noch diesen unkenruf glauben versichert ist man nur unter ganz besonderen und engen Bestimmungen die eingehalten werden müssen, z.B. tragen der gesamten PSA, immer mit Feuerwehrsicherheitsgurt und Helm.... Sollte man aus der Schule noch anders Wissen als der Sozialstaat und seine Regelungen und Fürsorgeleistungen behandelt wurden. Grüße Thobias | |||||
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Autor | Oliv8er 8M., München / Bayern | 606064 | |||
Datum | 29.01.2010 23:55 | 5616 x gelesen | |||
Wo steht dort etwas zum Leistungsanspruch bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften? Tatsächlich ist es richtig, dass die GUV auch bei Verstößen gegen eine UVV zahlt (wie tatsächlich die meisten Versicherungen auch bei Verstößen gegen die Versicherungsbestimmungen eintreten müssen), dann jedoch einen Regressanspruch besitzt. Im Endeffekt bleibt also keine Leistung übrig. | |||||
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Autor | Thob8ias8 S.8, Dortmund / NRW | 606065 | |||
Datum | 30.01.2010 00:02 | 5514 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver MeisenbergWo steht dort etwas zum Leistungsanspruch bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften? Tatsächlich ist es richtig, dass die GUV auch bei Verstößen gegen eine UVV zahlt (wie tatsächlich die meisten Versicherungen auch bei Verstößen gegen die Versicherungsbestimmungen eintreten müssen), dann jedoch einen Regressanspruch besitzt. Im Endeffekt bleibt also keine Leistung übrig. Für dich als Geschädigten schon, das ist ja das wichtige daran, ob die GUV dir bei deinen Schaden hilft und sich die Kosten von der Gemeinde dann wiederholt oder ob sie das lässt, ist dir doch erstmal egal, oder? Wenn ich richtig verstanden habe, was du fragen/ aussagen wolltest. Grüße Thobias | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 606066 | |||
Datum | 30.01.2010 00:04 | 5652 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Oliver Meisenberg Wo steht dort etwas zum Leistungsanspruch bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften? Tatsächlich ist es richtig, dass die GUV auch bei Verstößen gegen eine UVV zahlt (wie tatsächlich die meisten Versicherungen auch bei Verstößen gegen die Versicherungsbestimmungen eintreten müssen), dann jedoch einen Regressanspruch besitzt. Im Endeffekt bleibt also keine Leistung übrig. Bitte nochmal SGB VII lesen. Der Versicherte genießt Versicherungsschutz. Ein möglicher Regreßanspruch des Unfallversicherungsträgers kann sich nicht gegen den Versicherten richten, da das SGB VII dies gar nicht vorsieht. In Regreß genommen werden können u.a. der Unternehmer, andere im Betrieb tätige Personen oder andere Personen. Da nun also der geschädigte Versicherte gar nicht in Regreß genommen werden kann ist die Behauptung Im Endeffekt bleibt also keine Leistung übrig. schlichtweg falsch. Wie gesagt, kann man alles nachlesen: SGB VII, Viertes Kapitel §§ 104 ff. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit) | |||||
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Autor | Lars8 H.8, Havetoftloit / S-H | 606080 | |||
Datum | 30.01.2010 08:07 | 5535 x gelesen | |||
Moin Oliver! Geschrieben von Oliver Meisenberg Wo steht dort etwas zum Leistungsanspruch bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften? Dazu steht ebensfalls etwas im SGB VII Hier § 7: (1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus. mkG Lars Schöne Grüße aus Angeln | |||||
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