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ThemaWer sollte Zugang zur Atemschutzwerkstatt haben????6 Beträge
RubrikSonstiges
 
AutorAlex8and8er 8K., Ballenstedt / Sachsen-Anhalt600359
Datum31.12.2009 11:456689 x gelesen
Hallo zusammen,

habe mal eine Frage und möchte Meinungen einholen.

Wer sollte Zugang zur Atemschutzwerkstatt haben und wer sollte, wenn abschließbare Schränke vorhanden sind, dazu Zugang haben und die Unterlagen einsehen können.

Vielen Dank im Vorraus

Wünsche alle einen guten Rutsch ins neue Jahr

Gruß alex


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen600369
Datum31.12.2009 12:125094 x gelesen
Geschrieben von Alexander KörberWer sollte Zugang zur Atemschutzwerkstatt haben und wer sollte, wenn abschließbare Schränke vorhanden sind, dazu Zugang haben und die Unterlagen einsehen können.

Zugang zum Raum: Atemschutzgerätewart, Übergeordnete Führungskrafte, eingewiesenes Reinigungspersonal

Zugang zu Unterlagen und Gerät: Atemschutzgerätewart, Übergeordnete Führungskrafte,

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorJens8 R.8, Bremervörde / Niedersachsen600395
Datum31.12.2009 13:294929 x gelesen
Was lagert ihr da alles?
Bei uns liegen da die Reservemasken und -flaschen, CSA+Zubehör, usw., folglich hat auch jeder Zugang.
Zugang zu den Unterlagen hat hier vermutlich nur derjenige der ihn auch braucht. Ich habe jedenfalls keinen.


Grüße
Jens

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AutorDani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz600400
Datum31.12.2009 13:434881 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander KörberWer sollte Zugang zur Atemschutzwerkstatt haben und wer sollte, wenn abschließbare Schränke vorhanden sind, dazu Zugang haben und die Unterlagen einsehen können.
Zunächst mal ganz klar der Leiter Atemschutz und die Atemschutzgerätewarte. Bei uns ist es so, dass jeder der 8 AGW einen Schlüssel zur Werkstatt besitzt, damit die Arbeiten unabhängig voneinander erledigt werden können. Weiterhin haben -klar- unser Wehrführer und dessen beiden stellv., sowie ein paar Gruppenführer Schließgewalt, da sich im rückwärtigen Bereich der Werkstatt das Lager der Pool-Geräte und -Masken ist, um bei Abwesenheit eines AGWs die Bestückung der Fahrzeuge durch eingewiesenenes Personal (jeder AGT) vornehmen zu lassen.

Geschrieben von Alexander KörberUnterlagen
Definiere Unterlagen!? Prüfprotokolle, Herstelleranweisungen, G26-Scheine?


MfG
Daniel

Frei nach Artikel 5, Absatz 1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Nur weil oben als Wohnort Jockgrim steht und ich dort bekanntermaßen Mitglied der Feuerwehr bin, muß man nicht meinen ich beziehe mich in Postings nur auf das, was dort geschieht.
Ich habe durchaus meine EIGENE Meinung!

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AutorPatr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen600457
Datum31.12.2009 18:504602 x gelesen
Geschrieben von Alexander KörberWer sollte Zugang zur Atemschutzwerkstatt haben

Kann mich nur anschließen. Leiter AS, die Atemschutzgerätewarte, Wehrführung und eingewiesenes Personal (um ggf. Fahrzeuge wieder aufrüsten zu können etc.)

Geschrieben von Alexander Körberund wer sollte, wenn abschließbare Schränke vorhanden sind, dazu Zugang haben und die Unterlagen einsehen können.

Leiter AS, AGW, ggf. Wehrführung
Je nach dem, was für Unterlagen, die Schriftführung


MkG
Patricia

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AutorBach8 R.8, Weitolshausen / Hessen600503
Datum01.01.2010 09:554865 x gelesen
Schau mal hier:

Sicherung der Atemschutzwerkstatt: Die Atemschutzwerkstatt ist so zu sichern das keine unbefugten Zutritt haben (GUV-R 190, 3.3.4)

In Räumen, in denen Druckgase der Gruppe 1 (TRG 401 Nr. 2.1.1) gefüllt werden, sowie in Bereichen mit möglicher Gefährdung dürfen sich nur die in der Füllanlage Beschäftigten
während der Dauer der ihnen übertragenen Arbeiten aufhalten.

Nicht unterwiesene bzw. nicht fachkundige Personen dürfen nur in Begleitung von unterwiesenen Personen Zugang haben (TRG 402, Betreiben von Füllanlagen).


Grµß Rüdiger

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 31.12.2009 11:45 ., Ballenstedt
 31.12.2009 12:12 ., Bad Hersfeld
 31.12.2009 13:29 ., Bremervörde
 31.12.2009 13:43 Dani7el 7M., Jockgrim
 31.12.2009 18:50 Patr7ici7a K7., Kelkheim
 01.01.2010 09:55 Bach7 R.7, Weitolshausen
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