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ThemaAustrittserklärung NRW33 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
Autor= an8ony8m =8 a8., 3 / überall599144
Datum26.12.2009 22:0128928 x gelesen
Hallo,

laut LVO FF NRW §22 Abs. 3d scheiden Mitglieder aus der FF aus durch Austritterklärung. Wie sieht eine solche Austritterklärung aus? Mündlich an den Löschruppenführer, ein formloses Schreiben oder noch anders?

Gruss


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AutorRalf8 F.8, Duisburg / NRW599151
Datum26.12.2009 22:2725913 x gelesen
Hallo,
soweit mir bekannt auf dem Dienstweg formlos schriftlich an den Leiter der Feuerwehr.

Gruß

Ralf


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AutorFeli8x V8., Bergisch Gladbach / NRW599152
Datum26.12.2009 22:3126010 x gelesen
Hallo,

die Austrittserklärung sollte gegenüber dem Leiter der Feuerwehr/Wehrführer ausgesprochen werden.
Grundsätzlich geht dies auch mündlich. Mir ist nicht bekannt, dass es eine Formvorgabe in der LVO oder im FSHG dafür gibt.
Vielfach gibt es in den Feuerwehren entsprechende Austrittsformulare. Wenn Du danach nicht fragen möchtest, würde ich persönlich ein formloses Schreiben verfassen. Das macht es für alle einfacher. Sobald dieses Schreiben dem Wehrleiter zugeht, ist Dein Austritt wirksam.

Viele Grüße
Felix


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AutorHube8rt 8K., Erkelenz / NRW599236
Datum27.12.2009 11:3125554 x gelesen
Meines Erachtens kannst Du nicht einfach austreten. Ich bin der Meinung, so habe ich es auch selbst getan, das Du einen Antrag auf Entlassung stellen mußt (dem in der Regel auch entsprochen wird). Einfach austreten geht nicht, genausowenig wie einfach eintreten. Schließlich muß Dich ja der Leiter der Feuerwehr von Deinen Dienstpflichten entbinden.
Also schriftlich einen Antrag auf Entlassung stellen.


Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen599239
Datum27.12.2009 11:3325200 x gelesen
Hallo,

nö. Dann hieße es "Antrag auf Entlassung aus dem Dienst". Austrittserklärung = Das Mitglied der FF erklärt seinen Austritt. Fertig.


Gruß

A.

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW599243
Datum27.12.2009 11:3725179 x gelesen
Geschrieben von = anonym = anonymWie sieht eine solche Austritterklärung aus? Mündlich an

den Löschruppenführer, ein formloses Schreiben oder noch anders?


Du teilst schriftlich dem LdF mit, das du zum xx.xx.xxxx aus dem Dienst Austritts.
Verbunden damit ist natürlich die Abgabe aller im Eigentum der Fw befindlichen Gegenstände (z.B. Fme/DME, Uniform, Lehrunterlagen ect.).


mit freundlichen Grüßen

Michael


Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorMart8in 8M., Hamm / NRW599258
Datum27.12.2009 13:0624936 x gelesen
Guckst Du hier im § 22, LVO NRW:


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AutorEber8har8d C8., Marl / NRW599264
Datum27.12.2009 13:3324911 x gelesen
Tach auch -hoffe frohe Weihnachten gehabt zu haben
aus eigener Erfahrung:
Brief schreiben an LZ-Führer und Stadtbrandmeister (und/oder wer noch etwas mit der Führung des Löschzuges/Feuerwehr zu tun hat) mit den Beweggründen des Austritts, dem Brief für den obersten Feuerwehrchef, der für dich in Frage kommt den Dienstausweis mit rein packen und abschicken und alle Klamotten die du von der Feuerwehr bekommen hast einpacken und bei der Kleiderkammer abgeben (und vor Ort dann gemeinsam auspacken und absegnen lassen)
Und wenn keiner mit dir das Gespräch sucht... naja

Lg Ebi



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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW599265
Datum27.12.2009 13:3325014 x gelesen
Die Austrittserklärung ist an keine Form gebunden. Sie muss lediglich inhaltlich klar formuliert sein, dass man sie als solche auch verstanden hat.

Ergo:

- Schriftlich ist ein Kann und kein Muss

- Mündlich ist Minimum

- Schriftlich ist wohl am besten geeignet, da man damit die inhaltliche Aussage auch nachweisen kann


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen599268
Datum27.12.2009 13:5224850 x gelesen
SORRY, aber das ist genau NICHT der Weg. Das kann vorweg gehen, um den eigenen Austritt zu vermeiden. Aber die letzendliche Erklärung geht formal nur an den Leiter der Feuerwehr und an sonst keinen.


Gruß

A.

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW599270
Datum27.12.2009 14:0324668 x gelesen
Danke ,-)

Ich halte die Schriftform bei einem solchen Verwaltungsakt schon für die bessere Lösung.


mit freundlichen Grüßen

Michael


Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorEber8har8d C8., Marl / NRW599339
Datum27.12.2009 17:2824723 x gelesen
ja gut, Leiter der Feuerwehr/Stadtbrandmeister (war damals alles eine Person)
- ist auch schon etwas her



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AutorStef8an 8H., Essen / NRW599353
Datum27.12.2009 18:0824574 x gelesen
Geschrieben von Hubert KohnenMeines Erachtens kannst Du nicht einfach austreten. Ich bin der Meinung, so habe ich es auch selbst getan, das Du einen Antrag auf Entlassung stellen mußt

Das ist (nur?) in BaWü so!

Gruß,
Stefan


Gruß, Stefan

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW599409
Datum27.12.2009 22:0126887 x gelesen
Geschrieben von Eberhard Conradja gut, Leiter der Feuerwehr/Stadtbrandmeister (war damals alles eine Person)
- ist auch schon etwas her


Wieso begründen? Ich muss den Austritt nur anzeigen! Eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich und könnte mir später mal - wenn ich ggf. wieder eintreten will - negativ ausgelegt werden!

Im Endeffekt reicht der folgende Satz an den Verantwortlichen der Feuerwehr:

"Sehr geehrter Herr XXXXXXX,

hiermit erkläre ich gemäß den Vorgaben meinen Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr XXXXX zum XX.XX.XX.

MfG

XXXXX"

Mehr braucht es eigentlich für den Austritt nicht! Nachfolgend müssen halt dann noch die Modalitäten (Abgabe Uniform, Piepser u.s.w.) geregelt werden.


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg599419
Datum27.12.2009 23:1225256 x gelesen
Hallo Ringo,

Geschrieben von Jürgen RinghoferIm Endeffekt reicht der folgende Satz an den Verantwortlichen der Feuerwehr:

"Sehr geehrter Herr XXXXXXX,

hiermit erkläre ich gemäß den Vorgaben meinen Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr XXXXX zum XX.XX.XX.

MfG

XXXXX"

Mehr braucht es eigentlich für den Austritt nicht! Nachfolgend müssen halt dann noch die Modalitäten (Abgabe Uniform, Piepser u.s.w.) geregelt werden.
Überall, aber nicht in Ba- Wü! Hier kann dich nur der Bgm. aus dem FW- Dienst entlassen! D.h. ich konnte die Entlassung zu einem bestimmten Termin beantragen, wenn der Bgm. nicht entlässt muss ich weiter machen. Und ja ich weiß das dies häufig nicht gemacht wird.

Gruß
Michael


Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW599420
Datum27.12.2009 23:1824538 x gelesen
Geschrieben von Michael BayerD.h. ich konnte die Entlassung zu einem bestimmten Termin beantragen, wenn der Bgm. nicht entlässt muss ich weiter machen. Und ja ich weiß das dies häufig nicht gemacht wird.

Was passiert dann dort, wenn der Dienst nicht mehr wahrgenommen wird ?


mit freundlichen Grüßen

Michael


Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen599422
Datum27.12.2009 23:2224334 x gelesen
Geschrieben von Michael RoleffWas passiert dann dort, wenn der Dienst nicht mehr wahrgenommen wird ?

Vermutlich eine der drei Standardoptionen:

1. nichts
2. man wird (irgendwann) rausgeworfen
3. nichts


MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg599427
Datum27.12.2009 23:5424386 x gelesen
Hallo Michael,

Geschrieben von Michael RoleffWas passiert dann dort, wenn der Dienst nicht mehr wahrgenommen wird ?Vor dem Entlassungsantrag Vermutlich / meist nichts. :-(
Nach dem Entlassungsantrag oder wenn du dich unbeliebt gemacht hast: Du kommst Deiner Dienstpflicht nicht nach. --> Entlassungsantrag des Kdt. über den Bgm an den Gemeinderat. --> Entlassung durch den Gemeinderat = Unehrenhafte Entlassung ==> Du hast keine Chance bei einer anderen Organisation.

Daher ist es gut wenn man weiß was man macht.

Auch hat mein Bürgermeister mich entlassen, wenn auch einen Monat später wie ich beantragt habe.
Am besten hat mir die Widerspruch- Belehrung auf dem Entlassungsformular gefallen. :-)

Gruß
Michael


Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW599428
Datum27.12.2009 23:5924396 x gelesen
Prost.

Geschrieben von Michael BayerUnehrenhafte Entlassung ==> Du hast keine Chance bei einer anderen Organisation.

Gibt es in BaWue ein Zentralregister für sowas?

grübelnd,
Henning


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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg599429
Datum28.12.2009 00:1524400 x gelesen
Hallo Henning,

Geschrieben von Henning KochGibt es in BaWue ein Zentralregister für sowas?Weiß ich nicht. Kann aber meine Vorbildung nicht erklären, oder es wird in meiner Gemeinde nachgefragt.

Mein Sohn wurde im Aufnahmeantrag des THW gefragt, ob er unehrenhaft aus einer anderen Einheit entlassen wurde! Klar kann man lügen, aber was passiert wenn es rauskommt?

Gruß
Michael


Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg599430
Datum28.12.2009 00:3024345 x gelesen
Geschrieben von Michael BayerWeiß ich nicht. Kann aber meine Vorbildung nicht erklären, oder es wird in meiner Gemeinde nachgefragt.

Ein Zentralregister gibt es nicht. Einziges mir bekanntes Register ist, zumindest hier im Landkreis, ein Register über die absolvierten Ausbildungen. Durfte ich schonmal kontaktieren, weil ich meinen Ausbildungsnachweis beim Umzug verschlampt hatte.

Richtig ist: man müsste sich schon als kompletter Laie ausgeben, damit sowas durchgeht - und Feuerwehrdeutschland ist klein, es wird also irgendwann "rauskommen". Lüge beim Eintritt -> kein Vertrauensverhältnis mehr -> Rausschmiss (zumindest, wenn ich der Chef wäre).

Ich bin zweimal gewechselt (Umzug), beides mal wurde selbstverständlich vor Aufnahme in der alten Wehr nachgefragt. Das erste mal vom HA-Kommandanten auf dem Dienstweg über die Gemeinde (anderer Landkreis), beim zweiten mal aufgrund persönlicher Bekanntschaft auf dem kleinen Dienstweg.

Ob das so üblich ist weiß ich nicht, die erste Wehr war da sehr auf Formalien bedacht ("Bewerbung" mit Lebenslauf erwünscht, etc.).

Gruß,

Markus


Die große www.FEUERWEHR.de-Bug-Show! Wer findet den nervigsten / hässlichsten / ältesten Bug? Der Bug-Report!

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW599432
Datum28.12.2009 00:4524385 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Michael BayerKlar kann man lügen, aber was passiert wenn es rauskommt?

Vermutlich nicht mehr, als wenn man am Anfang die Wahrheit gesagt hätte.

Bis dahin hat man dann seinen Spaß gehabt.

(ja, eigentlich müsste die Organisation dann die entstandenen Unkosten einfordern...)

Gruß,
Henning


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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW599440
Datum28.12.2009 08:2124276 x gelesen
Geschrieben von Michael BayerÜberall, aber nicht in Ba- Wü! Hier kann dich nur der Bgm. aus dem FW- Dienst entlassen! D.h. ich konnte die Entlassung zu einem bestimmten Termin beantragen, wenn der Bgm. nicht entlässt muss ich weiter machen. Und ja ich weiß das dies häufig nicht gemacht wird.

Gruß
Michael


Gerade auch in BW, da das bisherige FwG folgendes Passus enthält:

"(1) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag aus dem aktiven Dienst zu entlassen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorliegen."

Das Wort ist, ist hier klar als muss zu verstehen und irgendwelche Regelungen in den Satzungen sind hier subsidiär oder sogar rechtswidrig, da dieser Punkt im FwG abschließend geregelt ist. Der einzige Unterschied in BW ist, dass man die berufliche sowie private Härte gem. § 11 (2) Satz 2 Nr. 1 darlegen muss (welche aber auschließlich im subjektiven Bereich liegt und daher nicht nachprüfbar ist).

Oder kannst du für jemanden feststellen, ob er durch die Feuerwehr seinen beruflichen Verpflichtungen nicht mehr richtig nachkommen kann?

Somit ist jeder der den Antrag auf Entlassung stellt zu entlassen! Wenn das der zuständige Wehrleiter oder Bügermeister nicht macht, dann würde ich ihm das FwG zukommen lassen und ihm die dort vorgegebenen Ermessensgrenzen klar aufzeigen. IST = MUSS


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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AutorGunn8ar 8K., Wüstenrot / BW599441
Datum28.12.2009 09:5824201 x gelesen
Zumindest im THW ist eine Weile erfasst, wobei ich nach 2 Jahren die Daten anonymisieren muss
Somit sind die Informationen auch weg .


Gunnar Kreidl
OB THW Pfedelbach


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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg599464
Datum28.12.2009 11:4624179 x gelesen
Hallo Ringo,

Geschrieben von Jürgen RinghoferSomit ist jeder der den Antrag auf Entlassung stellt zu entlassen! Wenn das der zuständige Wehrleiter oder Bügermeister nicht macht, dann würde ich ihm das FwG zukommen lassen und ihm die dort vorgegebenen Ermessensgrenzen klar aufzeigen. IST = MUSSIch bin hier schon bei Dir. Es ist aber nicht so das ich sagen kann ab dem Punkt X bin ich draußen, sondern ich muss auf die Entlassung warten. Kam bei mir einen Monat später wie gewünscht.

Was macht aber ein Bgm. der schon an der Grenze zur Pflichtfeuerwehr steht (Brandschutz nicht gesichert)?
Wie sieht es bei Kdt. Abt.-Kdt. etc. aus? (Ich weis sie müssen ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterführen)

Generell bin ich der Meinung das nicht jeder gehen kann wenn er will. Das finde ich auch gut so.

Gruß
Michael


Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg599469
Datum28.12.2009 12:1024268 x gelesen
Servus!

Geschrieben von Michael BayerGenerell bin ich der Meinung das nicht jeder gehen kann wenn er will. Das finde ich auch gut so.

Wobei wir uns einig sind, dass das nur eine theoretische Mitwirkpflicht in der öffentlichen GA bedeutet und somit ein zahnloser Tiger ist. Wenn ich nicht mehr will, dann geh ich da auch nicht mehr hin. Gründe zu finden dürfte recht einfach sein - selbst wenn die Möglichkeit bestehen würde mich zum Dienst zu zwingen hätte ich genug lustige Idee meinen Vorgesetzten das Leben so zur Hölle zu machen, dass sie mich gerne loshaben möchten. ;-)

Gruß,

Markus


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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg599470
Datum28.12.2009 12:2224226 x gelesen
Hallo Markus.

Geschrieben von Markus WeberWobei wir uns einig sind, dass das nur eine theoretische Mitwirkpflicht in der öffentlichen GA bedeutet und somit ein zahnloser Tiger ist. Wenn ich nicht mehr will, dann geh ich da auch nicht mehr hin. Gründe zu finden dürfte recht einfach sein - selbst wenn die Möglichkeit bestehen würde mich zum Dienst zu zwingen hätte ich genug lustige Idee meinen Vorgesetzten das Leben so zur Hölle zu machen, dass sie mich gerne loshaben möchten. ;-)Keine Frage. Wenn ich nicht mehr will lass ich es auch auf eine unehrenhafte Entlassung ankommen. Ich bin aber der Meinug das es jedem klar sein muss, das es nicht so einfach ist: Ich hab jetzt keine Lust also gehe ich.
Das auch vielen Verwaltungen dies unklar ist, bzw. es nicht darauf ankommen lässt, habe ich auch schon gesehen. Siehe die mehrfachen erfolgreichen / nicht erfolgreichen Erpressungsversuche.

Gruß
Michael


Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg599472
Datum28.12.2009 12:3724223 x gelesen
Geschrieben von Michael BayerKeine Frage. Wenn ich nicht mehr will lass ich es auch auf eine unehrenhafte Entlassung ankommen.

Wer spricht den von unehrenhafter Entlassung? Man könnte Rechtsgrundlagen kennen, die "den örtlichen Gegebenheiten" angepasst wurden, oder man ist in letzter Zeit einfach ein bißchen schusselig... Wie schnell geht mal ein Melder kaputt. Die unklaren Rückenschmerzen werden heftiger. Ich hatte auch schon Azubis, die es geschafft haben beim schaufeln von Sägemehl (!) eine gute Aluschaufel abzubrechen.

Nur die eigene Kreativität setzt da Grenzen... Alles ganz ohne unehrenhafter Entlassung - nur vermutlich mit beschleunigter Bearbeitung des Antrags auf Selbige.

Geschrieben von Michael BayerIch bin aber der Meinug das es jedem klar sein muss, das es nicht so einfach ist: Ich hab jetzt keine Lust also gehe ich.

Wenn jemand wirklich keine Lust mehr hat, dann wird er genau das tun, das FwG halte ich in diesem Fall für ein Drohmittel, dass es nicht so einfach ist - wo ein Wille ist ist auch ein Weg.

Aber Grundsätzlich sind wir glaube ich einer Meinung.

Gruß,

Gambi


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AutorJürg8en 8K., Castrop-Rauxel / NRW599483
Datum28.12.2009 14:0124158 x gelesen
Moin Henning,

Geschrieben von Henning KochGeschrieben von Michael Bayer"Klar kann man lügen, aber was passiert wenn es rauskommt?"

Vermutlich nicht mehr, als wenn man am Anfang die Wahrheit gesagt hätte.

Bis dahin hat man dann seinen Spaß gehabt.


Doch, in der Zwischenzeit hat man einige Kontakte geknüpft, Freundschaften gechlossen, Vertrauen erworben ...
Warum das alles, wenn man weiss, dass durch eine anfängliche Lüge hinterher eine Menge Porzellan zerschlagen wird? Mit dem Unmut seiner (Ex)Kameraden, die einem tagtäglich über den Weg laufen(können), muss man auch noch zurecht kommen - man wohnt ja schliesslich im gleichen Ort. Ein zweifelhafter Spass, oder?


„Den Namen des Rechts würde man nicht kennen, wenn es das Unrecht nicht gäbe.”
Heraklit von Ephesus (ca. 550 - ca. 480)

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW599513
Datum28.12.2009 17:5724026 x gelesen
Richtig! Den Hund zur Jagd tragen oder den Feuerwehrmann zum Einsatz ist mit verlaub Schwachsinn! Wobei es bei der Feuerwehr keine "unehrenhafte Entlassung" gibt. Es gibt Entlassungen und das war es.

Der Vergleich mit der Möglichkeit des Militärs ist hier "leider" oder "Gott sei Dank" nicht möglich.


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg599600
Datum28.12.2009 21:3023947 x gelesen
Hallo Ringo,

Geschrieben von Jürgen RinghoferWobei es bei der Feuerwehr keine "unehrenhafte Entlassung" gibt. Hast nicht ganz recht. Die mir vorliegende alte Fassung des FWG spricht von Entlassung und Ausschluss

Wobei der mir vorliegende Kommentar von "Schäfer - Hildinger" gleich im ersten Satz zu diesem Absatz sagt:Unter Ausschluß versteht das FWG die "unehrenhafte" Beendigung des Feuerwehrdienstes (im Unterschied zur "ehrenhaften" Entlassung nach den Abs. 1 bis3). .....

Gruß
Michael


Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 599635
Datum29.12.2009 05:2823918 x gelesen
Geschrieben von Michael BayerGenerell bin ich der Meinung das nicht jeder gehen kann wenn er will. Das finde ich auch gut so.

Japp.. ich halte den Antrag auf Austritt, genau wie die Ernennung zum Unterführer, richtig angewandt für 2 sehr sinnvolle Werkzeuge im Feuerwehrdienst.

Vor allem kann man so Kurzschlusshandlungen vermeiden.

Leider ist es wie überall: Großer Macht folgt große Verantwortung.

Und gib einem Menschen Macht so erkennst du sein wahres Gesicht.


Grüße, BeschFl

für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

"Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius)

"Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy)

Ich bin ein Freund der klaren Worte

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW599656
Datum29.12.2009 08:4823921 x gelesen
Geschrieben von Michael BayerWobei der mir vorliegende Kommentar von "Schäfer - Hildinger" gleich im ersten Satz zu diesem Absatz sagt:
Unter Ausschluß versteht das FWG die "unehrenhafte" Beendigung des Feuerwehrdienstes (im Unterschied zur "ehrenhaften" Entlassung nach den Abs. 1 bis3). .....


Da sieht man mal wieder, dass auch Kommentare irren und nicht die Meinung der Rechtsprechung darstellen. Nicht einmal bei der Bundeswehr gibt es die "unehrenhafte Entlassung". Welche Folgen hat den die "unehrenhafte Entlassung" im Gegensatz zur "ehrenvollen Entlassung"?

siehe auch:

http://de.wikipedia.org/wiki/Unehrenhafte_Entlassung

Diese Begrifflichkeit hat im Feuerwehrgesetz genau so viel zu suchen wie die "Fahnenflucht" o. ä.

Da sollte man m. E. klar trennen und der Gesetzgeber hat m. E. wohl daran getan die ganze Sache "Ausschluss" zu nennen.


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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 26.12.2009 22:01 = an7ony7m =7 a7., 3
 26.12.2009 22:27 Ralf7 F.7, Duisburg
 26.12.2009 22:31 Feli7x V7., Bergisch Gladbach
 27.12.2009 11:31 Hube7rt 7K., Erkelenz
 27.12.2009 11:33 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 27.12.2009 18:08 Stef7an 7H., Essen
 27.12.2009 11:37 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 27.12.2009 13:06 Mart7in 7M., Hamm
 27.12.2009 13:33 ., Kirchheim unter Teck
 27.12.2009 14:03 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 27.12.2009 13:33 Eber7har7d C7., Marl
 27.12.2009 13:52 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 27.12.2009 17:28 Eber7har7d C7., Marl
 27.12.2009 22:01 ., Kirchheim unter Teck
 27.12.2009 23:12 Mich7ael7 B.7, Münsingen
 27.12.2009 23:18 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 27.12.2009 23:22 ., Bad Hersfeld
 27.12.2009 23:54 Mich7ael7 B.7, Münsingen
 27.12.2009 23:59 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 28.12.2009 00:15 Mich7ael7 B.7, Münsingen
 28.12.2009 00:30 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 28.12.2009 00:45 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 28.12.2009 09:58 ., Wüstenrot
 28.12.2009 14:01 ., Castrop-Rauxel
 28.12.2009 08:21 ., Kirchheim unter Teck
 28.12.2009 11:46 Mich7ael7 B.7, Münsingen
 28.12.2009 12:10 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 28.12.2009 12:22 Mich7ael7 B.7, Münsingen
 28.12.2009 12:37 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 28.12.2009 17:57 ., Kirchheim unter Teck
 28.12.2009 21:30 Mich7ael7 B.7, Münsingen
 29.12.2009 08:48 ., Kirchheim unter Teck
 29.12.2009 05:28 Flor7ian7 B.7, Völklingen
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