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ThemaVergreift sich Ortsbrandmeister an Feuerwehrfrauen?33 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Göttingen: Vergreift sich Ortsbrandmeister an Feuerwehrfrauen?
  • Feuerwehr Göttingen
  • NDR 1 - Niedersachen - Regionale Tageszusammenfassung aus dem Studio Braunschweig [Radio]
  • Freiwillige Feuerwehr Göttingen OT Geismar
  • Mädchen und Frauen bei der Freiwilligen Feuerwehr - Entwicklung von Leitlinien für Modellprojekte zur Förderung der Integration von Mädchen und Frauen in die Feuerwehr
  • Göttingen: Ortsbrandmeister vergreift sich an Feuerwehrfrauen - Stadt trennt sich von Ortsbrandmeister
  • Anderer Belästigungsthread auf fw.de
  •  
    AutorFran8k S8., Morbach / Rheinland-Pfalz580591
    Datum04.09.2009 22:2515313 x gelesen
    Göttingen: Vergreift sich Ortsbrandmeister an Feuerwehrfrauen?

    Weil sich ein Ortsbrandmeister während des Ausbildungsdienstes an einer damals 20-jährigen Feuerwehrfrau vergriffen haben soll, steht der 55 Jahre alte Feuerwehrbeamte seit dem 19.08.09 vor den Schranken des Schöffengerichts in Göttingen. Sexuelle Nötigung wirft ihm die Anklage vor. Zwei weitere Frauen, die er betatscht haben soll, sollen den Tatvorwurf stützen.

    Die Sache wäre nie ans Licht gekommen, hätte nicht ein junger Feuerwehrkamerad Rückgrad gezeigt. Er ging zur Polizei und zeigte an, was ihm zu Ohren gekommen war: Dass der Ortsbrandmeister im März 2008 während eines Ausbildungsabends die junge Frau im Geräteraum von hinten ergriffen, sie festgehalten und ihr vorn in die Uniformhose gelangt habe. Die Feuerwehrfrau bestätigte den Vorgang bei ihrer polizeilichen Vernehmung.

    Nach Bekanntwerden der Ermittlungen wurde der Ortsbrandmeister zwar kurzfristig beurlaubt, später aber wieder in Dienst gesetzt. Als zwei weitere Feuerwehrfrauen dieser Ortswehr zu Protokoll gaben, auch ihnen habe der Ortsbrandmeister „an die Oberweite gefasst“, ermittelte die Polizei tiefer. Schließlch wurde Anklage erhoben, und der Ehrenbeamte wurde erneut aus dem Dienst beurlaubt.

    Was für ein Ortsbrandmeister!!!

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg580604
    Datum04.09.2009 22:5012760 x gelesen
    hallo,

    die Newsmeldung haben wir schon am 26.08.09 in den News auf www.FEUERWEHR.de veröffentlicht:

    => Göttingen: Vergreift sich Ortsbrandmeister an Feuerwehrfrauen?

    aktueller Stand: heute fand am Amtsgericht Göttingen ein weitere Verhandlungstag statt.


    MkG Jürgen Mayer

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    AutorDirk8 G.8, Edewecht / Niedersachsen583421
    Datum21.09.2009 08:3611683 x gelesen
    Und dann dieses Update!! Da sprechen die sich ofensichtlich vor der Verhandlung ab!! Welches Bild wirft das denn Bitte. Könnte Feuerwehr sich mal endlich als das verstehn was sie ist. Eine Einrichtung der öffenlich rechtlichen Hand und im Grunde ein Dienstleister! Warum beklagen sich alle, wenn die Leute davon sprechen Feuerwehr sei ein "Verein" wenn man dann in der Feuerwehr dieses Bild abgibt. Da handelt man doch wieder genauso wie der Schützenverein deren Vorsitzenden vorgeworfen wird, er habe gewildert!!

    Die Insitution Feuerwehr muss aufwachen und sich aus ihrem Freudental entfernen hin zu einem realitätsnahen Gebilde. Und kommt mir nicht mit "Zusammenhalt" usw. Hier wird klar ein Zeichen an die Bevölkerung verfehlt. Eine Konstruktive Arbeit muss her und ein Ortsbrandmeister sollte als EHRENBEAMTER wirklich anders mit der Thematik umgehen.

    Hier ist eindeutig die Kommune gefragt ihrer Wehr die Grenzen aufzuzeigen, handelt diese doch im Namen der Kommune!!

    FEUERWEHR SO GEHTS NICHT!!!!!! Was für ein lächerliches Bild gebt ihr da ab. Bin ich froh, dass wir bei uns doch relativ kontruktiv auch mit unseren Fehlern umgehen.


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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg583864
    Datum24.09.2009 12:5611202 x gelesen
    hallo,

    Die Anklage sieht zwar einen sexuellen Übergriff – ein Griff von hinten in die Uniformhose einer 20-jährigen Feuerwehrfrau – für gegeben. Ohne Gewalt sei aber lediglich eine sexuelle Beleidigung erfüllt. Für ein solches Delikt hätte die Frau aber selbst Strafantrag stellen müssen. Das tat sie nicht, und der Fall ist verjährt.
    Zitat aus der aktuelle Zeitungsmeldung vom 24.09.09.

    Mehr dazu in der Newsmeldung auf www.FEUERWEHR.de


    MkG Jürgen Mayer

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    AutorTobi8as 8M., Stuttgart / Ba-Wü583866
    Datum24.09.2009 13:0910893 x gelesen
    Aus Sicht des Grapschers: Schwein gehabt.
    Trotzdem darf sowas nicht alltäglich sein.


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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg583869
    Datum24.09.2009 13:2610896 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Tobias MerzAus Sicht des Grapschers: Schwein gehabt.
    Würde ich jetzt so nicht sagen. Das Urteil wird erst am Freitag verkündet. Die Frage ist jetzt ob das Gericht den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung folgt.

    Dann wird die Staatsanwaltschaft den Verdacht einer möglichen Falschaussage von Zeugen *) prüfen. Falls da was dran ist müssen sich weitere Feuerwehrangehörige warm anziehen ...

    *) nach den mir vorliegenden Infos sollen dies einige "Entlastungszeugen" betreffen ...


    MkG Jürgen Mayer

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW583870
    Datum24.09.2009 13:3010955 x gelesen
    Geschrieben von Tobias MerzText: Aus Sicht des Grapschers: Schwein gehabt.

    Aus Sicht der Feuerwehr; Müssen wir die Rechtsprechung akzeptieren, aber

    nicht als Schlusspunkt stehen lassen.


    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW583873
    Datum24.09.2009 13:4210927 x gelesen
    Nach dem Urteil (auch die Einstellung des Verfahrens ist ein Urteil) wird der Dienstherr jetzt auf diszipliarrechtlicher Schiene prüfen müssen, ob eine Verfehlung begangen worden ist. In der Regel ist das Diziplinarrecht bis zum Urteil auszusetzen, da das Urteil für das Disziplinarrecht ja von wesentlichem Belang ist. Die Straftat der Beleidigung auf sexueller Grundlage nach §185 StGB ist übrigens noch nicht verjährt (siehe § 78 StGB), sondern wird nur auf Strafantrag des Geschädigten (§194 StGB) verfolgt und die Antragsfrist von 3 Monaten ist hier wohl schon vorbei, was dann ein Verfahrenshindernis, darstellt.

    Sollte der Staatsanwalt wirklich ein Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage gegen andere Personen aufmache, so möchte ich nicht in deren Haut stecken, da hier sehr hohe Strafen zu erwarten und die Regel sind.

    Mit stellt sich allerdings die Frage, warum die Geschädigten keinen Strafantrag gestellt oder die Antragsfrist verstreichen lassen habe. So hoch muss das Verfolgungsinteresse dann wohl doch nciht gewesen sein.


    Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW583880
    Datum24.09.2009 14:1710747 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen RinghoferMit stellt sich allerdings die Frage, warum die Geschädigten keinen Strafantrag gestellt oder die Antragsfrist verstreichen lassen habe.

    Weil wir eine Familie sind und unser Leben tagtäglich von der Kameradschaft abhängt.


    So jetzt muß ich aber los, wir haben einen neuen und da machen wir immer lustige Fesselspiele
    (wer Sarkasmus findet darf ihn behalten)


    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

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    AutorPhil8ipp8 S.8, Düsseldorf / 583884
    Datum24.09.2009 14:3610710 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen Ringhoferauch die Einstellung des Verfahrens ist ein Urteil

    Interessant, ich glaube ich ahne was Du meinst, aber dies ist ja auch kein rechtswissenschaftliches Fachforum.

    Aus dem Pressebericht ergibt sich zudem nicht, dass mit einer Einstellung zu rechnen ist. Es sieht vielmehr so aus, als ob das Verfahren durch Urteil beendet wird.

    Wenn das Gericht den Anträgen der Verteidigung / Sta folgt und freispricht sind Rechtsmittel nicht zu erwarten, sodass das Urteil schnell rechtskräftig werden kann. Bei nem rechtskräftigen Freispruch (egal warum) würde ich auch einem dienstrechtlichen Verfahren in der Sache gelassen entgegen sehen und bei sonstigen "Vermutungen" sehr vorsichtig sein.


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    AutorPete8r K8., Hamburg/Zürich / Ba-Wü583885
    Datum24.09.2009 14:5610408 x gelesen
    Tach,

    Geschrieben von Philipp SimonBei nem rechtskräftigen Freispruch (egal warum) würde ich auch einem dienstrechtlichen Verfahren in der Sache gelassen entgegen sehen und bei sonstigen "Vermutungen" sehr vorsichtig sein

    Vermuten darf ich viel. Und "Poklappse" sind nunmal kein Standard. Insofern sind Führungskräfte die sowas vorantreiben nicht haltbar und schon garnicht tolerierbar. Und ganz ehrlich? Die Frauenbeauftrage der Stadt sollte dem Bgm gehörig Dampf machen. Das wäre in meinen Augen mal der richtige Weg. Wer sowas toleriert hat als Ehrenbeamter nichts verloren.

    Peter


    Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW583887
    Datum24.09.2009 14:5810573 x gelesen
    Geschrieben von Philipp SimonWenn das Gericht den Anträgen der Verteidigung / Sta folgt und freispricht sind Rechtsmittel nicht zu erwarten, sodass das Urteil schnell rechtskräftig werden kann. Bei nem rechtskräftigen Freispruch (egal warum) würde ich auch einem dienstrechtlichen Verfahren in der Sache gelassen entgegen sehen und bei sonstigen "Vermutungen" sehr vorsichtig sein.

    Mit Freispruch kann das Urteil m. E. nicht enden. Wahrscheinlich wird es aus den bereits geschilderten Verfahrenshindernissen eingestellt. Das kann dem Disziplinarrecht aber egal sein, da es diese Gründe nicht berücksichtigen muss. Die Tatbestandsmäßigkeit, die Rechtswidrigkeit der Tat waren gegeben und schuldfähig dürfte der Ortsbrandmeister auf sein. Von daher kann das Disziplinarrecht ins volle greifen und ggf. mehr weh tun als das "Urteil".

    Ob es gemacht wird und welche Folgen es real hat ist jedoch wieder eine andere Frage! Da sind schon viele ungeschoren davon gekommen. Kommt wohl auch auf das Standing des Ortsbrandmeisters an.


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    AutorPhil8ipp8 S.8, Düsseldorf / 583888
    Datum24.09.2009 15:1010477 x gelesen
    260 Abs. 3 StPO:

    Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.


    Dem liegen rechtsstaatliche erwägungen zu Grunde, die ich ggf. auch darlegen kann, da dies aber völlig OT ist lass ich das einstweilen mal weg, nur soviel.....hin oder her, er hätte nicht Angekklagt werden dürfen, deshalb hat er ein interesse, dass das bereinigt wird und er freigesprochen wird.....


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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW583903
    Datum24.09.2009 16:5710334 x gelesen
    Mahlzeit!

    Geschrieben von Philipp Simon er hätte nicht Angekklagt werden dürfen, deshalb hat er ein interesse, dass das bereinigt wird und er freigesprochen wird.....

    Jedoch scheint es aus Sicht des Gerichtes unstrittig zu sein, dass er eine Straftat zu Lasten einer (ihm unterstellten) Feuerwehrangehörigen begangen hat.

    Der Freispruch bedeutet dann lediglich, dass er deswegen nicht bestraft wird, weil nicht (rechtzeitig) ein Strafantrag gestellt wurde.

    Würde der Fall unter die LVO-FF NRW fallen, wäre hier Absatz 4 des §19 von besonderer Bedeutung.

    Selbst wenn Absatz 2 c aufgrund des nicht erfolgten Strafantrages entfallen würde, müsste man doch vermutlich immer noch 2 b als gegeben ansehen.

    Sollten nun aufgrund des Freispruchs in so einem Fall eine disziplinarrechtliche Sanktionierung nicht möglich sein?

    Grübelnd,
    Henning


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    AutorMart8in 8K., Welle / Niedersachsen583907
    Datum24.09.2009 17:3010119 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Henning KochDer Freispruch bedeutet dann lediglich, dass er deswegen nicht bestraft wird, weil nicht (rechtzeitig) ein Strafantrag gestellt wurde.

    Ich lese aus dem Bericht heraus, dass er nicht wg. sexuelle Nötigung verurteilt werden kann, weill nicht zweifelsfrei festzustellen ist, dass er Gewalt angewendet hat.


    Mit besten Grüßen aus der Nordheide

    Martin
    (Jeder sollte eine Meinung haben; ich habe meine eigene)

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW583909
    Datum24.09.2009 17:4610074 x gelesen
    Mahlzeit.

    Geschrieben von Martin KandlerIch lese aus dem Bericht heraus, dass er nicht wg. sexuelle Nötigung verurteilt werden kann, weill nicht zweifelsfrei festzustellen ist, dass er Gewalt angewendet hat.

    und dass es sich deswegen "nur" um ein Antragsdelikt handelt (Beleidigung mit sexuellem Hintergrund).

    Dem Bericht nach wird ja nicht bezweifelt, dass die Tat als solche stattgefunden hat.
    (wobei so ein Bericht naturgemäß nicht vollständig oder exakt sein muss...)

    Gruß,
    Henning


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    AutorPhil8ipp8 S.8, Düsseldorf / 583980
    Datum25.09.2009 02:0310213 x gelesen
    Also, das Verhängen von Disziplinarmaßnahmen nach § 19 LVO-FF NRW (akademische Überlegung) setzt ein Dienstvergehen (§20) voraus.

    In § 20 wird zwischen "einfachen" und "besonders schweren" Dienstvergehen unterschieden.

    Wenn der Angeklagte freigesprochen werden sollte, weil ihm die angeklagte Tat nicht nachzuweisen war (Gewaltanwendung) und er wegen einer anderen Tat (Beleidigung) nicht angeklagt war bzw. nicht mehr angeklagt werden kann, dann wird die Luft für ein besonders schweres Dienstvergehen schon dünn (siehe auch Art. 20 IV).

    Zudem sehe ich auch für ein einfaches Dienstvergehen kaum Raum, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch ergangen ist, insbesondere dann, wenn der Urteilsbegründung entnommen werden kann, dass dem Angeklagten die Tat nicht nachgewiesen werden konnte (was ja aufgrund der Informationslage im Bereich des Möglichen zu liegen scheint).

    In einer solchen Situation dann ein einfaches Dienstvergehen auf einer Faktenlage zu gründen, die strafrechtlich nicht mal mehr justitiabel ist halte ich zudem für bedenklich, nicht zuletzt aus systematischen Erwägungen heraus (der Sinn von Verjährungsregelungen ist ja u.a. Rechtsfrieden zu schaffen und den Abschluss von Angelegenheiten zu bewirken) und für einen Schuß, der aus Sicht des Dienstherren durchaus das poential hat nach hinten loszugehen.

    Insgesamt ist das sicher eine Situation in der der Aspekt "Feuerwehr" so weit in den Hintergrund getreten ist, dass man getrost mal das Rechtsamt konsultieren kann, bevor man da Entscheidungen trifft.


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    AutorSeba8sti8an 8H., Wuppertal / NRW584006
    Datum25.09.2009 10:389991 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen RinghoferMit stellt sich allerdings die Frage, warum die Geschädigten keinen Strafantrag gestellt oder die Antragsfrist verstreichen lassen habe. So hoch muss das Verfolgungsinteresse dann wohl doch nciht gewesen sein.

    das hat nichts zu sagen. Es kann auch sein, dass sich das Opfer geschämt hat oder der Meinung war, dass sie keine Chance hat oder aber am liebsten alles verdrängen wollte und sie es später erstbeschäftigt hat.

    Alles Gründe, warum eine Anzeige nicht oder zu spät erstattet wird.


    Viele Grüße
    Sebastian

    Ein Experte ist ein Mann, der hinterher genau sagen kann, warum seine Prognose nicht gestimmt hat.
    Sir Winston Churchill (1874 - 1964)

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg584021
    Datum25.09.2009 11:079937 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Jürgen RinghoferMit stellt sich allerdings die Frage, warum die Geschädigten keinen Strafantrag gestellt oder die Antragsfrist verstreichen lassen habe. So hoch muss das Verfolgungsinteresse dann wohl doch nciht gewesen sein.

    ev. ist da Unwissenheit über juristische Dinge die Ursache.

    Als ich zum Ersten Mal Strafanzeige erstattet habe wusste ich das mit dem Strafantrag auch nicht. Erst als die Staatsanwaltschaft mich drauf aufmerksam gemacht hat habe ich diesen nachträglich gestellt. Inzwischen kenn ich mich da (leider) etwas besser aus. Der damalige Täter sitzt jetzt im Knast ;-)


    MkG Jürgen Mayer

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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW584116
    Datum25.09.2009 20:2410033 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Philipp SimonZudem sehe ich auch für ein einfaches Dienstvergehen kaum Raum, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch ergangen ist, insbesondere dann, wenn der Urteilsbegründung entnommen werden kann, dass dem Angeklagten die Tat nicht nachgewiesen werden konnte (was ja aufgrund der Informationslage im Bereich des Möglichen zu liegen scheint).

    Es ist laut Zeitungsbericht keine sex. Nötigung, die Gewaltanwendung voraussetzt, nachgewiesen. Das "Grapschen" ansich dürfte festgestellt sein, kann nur aufgrund eines Verfahrenshindernisses nicht geahndet werden. Für mich kein Grund, kein einfaches Dienstvergehen in Form des Verstoßes gegen die allgemeine Ordnung anzunehmen. Auch wenn dort der Klaps auf den Hintern "normal" ist, dürfte das Fassen in die Diensthose auch das dortige Verständnis von "allgemeiner Ordnung" übersteigen und die vertrauensvolle Zusammenarbeit erheblich beeinträchtigen.

    Geschrieben von Philipp SimonIn einer solchen Situation dann ein einfaches Dienstvergehen auf einer Faktenlage zu gründen, die strafrechtlich nicht mal mehr justitiabel ist halte ich zudem für bedenklich, nicht zuletzt aus systematischen Erwägungen heraus (der Sinn von Verjährungsregelungen ist ja u.a. Rechtsfrieden zu schaffen und den Abschluss von Angelegenheiten zu bewirken) und für einen Schuß, der aus Sicht des Dienstherren durchaus das poential hat nach hinten loszugehen.

    § 20 IV LVO bezieht sich explizit auf die besonders schweren Dienstvergehen, weil sie idR die schwerste Diszimaßnahme, den Ausschluss zur Folge haben. Einfache Dienstvergehen hiervon nicht umfasst und ist m.E. ein Diszi seitens des Dienstherrn einzuleiten. Allerdings gebe ich dir Recht, dass das Ergebnis durchaus ungewiss ist. Hängt aber nicht nur von der Rechtslage ab, sondern noch von vielen anderen Dingen eher menschlicher Natur.

    *Sarkasmus an*
    Dieser ganze Juristenkram nutzt ja offenbar eh nichts. Der nächsten Frau, die vermutlich irgendwo in diesem Land begrapscht wird kann man einfach nur eine schallende Ohrfeige empfehlen. Ist als Notwehr gerechtfertigt und ansonsten auch eine einfach Körperverletzung, die ebenfalls der dreimonatigen Antragsfrist unterliegt.
    *Sarkasmus aus*

    Interessant und höchst bedenklich finde ich allerdings auch den Verdacht der Falschaussage, der da offenbar gegen Zeugen im Raume steht. Wenn ich mich richtig erinnere, klang das auch bei dem VU in Wolmirstedt unterschwellig an. Da hat jemand offenbar das Wort "Kameradschaft" mal wieder falsch verstanden...

    Gruß
    Katja



    - Selbstverständlich alles nur meine private Meinung -


    "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg584127
    Datum25.09.2009 21:2210111 x gelesen
    hallo,

    Das Amtsgericht Göttingen hat den Ortsbrandmeister freigesprochen :-(

    Der Freispruch erfolgte aber nur aus rechtlichen Gründen. Das machte der Richter ganz deutlich.

    Die sexuelle Übergriffe sind tatsächlich so passiert. Davon ist der Richter überzeugt.

    Da dabei keine Gewalt angewandt wurde seien die Übergriffe "nur" eine tätliche Beleidigung.

    Der Richter glaubte der Feuerwehrfrau und den anderen Zeuginnen die ebenfalls schilderten das sie ebenfalls vom Vorgesetzten begrabscht worden sind.

    Als sie Strafanzeige erstatten wollten seien diese genötigt und bedroht worden.

    Auch der stellv. Ortsbrandmeister habe nicht gehandelt.

    Nach Ansicht des Richters sind der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter charakterlich nicht geeignet eine Feuerwehr zu führen. Sie müssten daher von der Wehr und dem Rat der Stadt Göttingen aus der Verantwortung genommen werden.

    Quelle: Radiobericht NDR 1 vom 25.09.09


    MkG Jürgen Mayer

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW584129
    Datum25.09.2009 21:339943 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M@yerNach Ansicht des Richters sind der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter charakterlich nicht geeignet eine Feuerwehr zu führen. Sie müssten daher von der Wehr und dem Rat der Stadt Göttingen aus der Verantwortung genommen werden.

    Das läuft dann - wenn nicht freiwillige - über das Disziplinarrecht!


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW584131
    Datum25.09.2009 21:3710178 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen RinghoferDas läuft dann - wenn nicht freiwillige - über das Disziplinarrecht!

    wetten dass ein solcher Fall (allein die Diskusionen dazu reichen schon!) - und der Umgang damit mehr kaputt macht, als zig Genderaktionen der Verbände heilen können?


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW584132
    Datum25.09.2009 21:399660 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Katja MidunskyEs ist laut Zeitungsbericht keine sex. Nötigung, die Gewaltanwendung voraussetzt, nachgewiesen. Das "Grapschen" ansich dürfte festgestellt sein, kann nur aufgrund eines Verfahrenshindernisses nicht geahndet werden.

    trotzdem erfüllt es doch den Tatbestand der Beleidigung und ist damit (weil zu Lasten einer anderen Feuerwehrangehörigen) ein besonders schweres Dienstvergehen? (Oder sollte sich der Täter da mit einem "ich dachte, die findet das nicht so schlimm" aus dem Vorsatz herausreden können?)

    Mutiert das dann zum 'einfachen Dienstvergehen', wenn es nicht strafrechtlich geahndet wird?

    Geschrieben von Katja MidunskyInteressant und höchst bedenklich finde ich allerdings auch den Verdacht der Falschaussage, der da offenbar gegen Zeugen im Raume steht

    offensichtlich scheint es da auch kein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein zu geben, wenn man sich mehr oder weniger offen zu gemeinsamen kriminellen Handlungen verabredet...

    Vermutlich hat die betroffene Kameradin schon gute Gründe gehabt, warum sie keinen Strafantrag gestellt hat.

    Gruß,
    Henning


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW584133
    Datum25.09.2009 21:429891 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich Cimolinowetten dass ein solcher Fall (allein die Diskusionen dazu reichen schon!) - und der Umgang damit mehr kaputt macht, als zig Genderaktionen der Verbände heilen können?

    100%ig sogar! Jede Negativaktion benötigt unzählige positive, bis sie wieder einigermaßen egalisiert ist. Ganz weg wird sie nie sein. Wie sagt man bei uns im Schwabenland

    "a gschmäckle bleibt emmer, do kosch do was de willsch".


    Für die Rheinländer und Küstenbewohner übersetzt:

    "Ein bisschen was bleibt immer hängen, da kann man machen was man will" ;-)


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    AutorPhil8ipp8 S.8, Düsseldorf / 584158
    Datum25.09.2009 23:219859 x gelesen
    Hi,

    wie man es dreht und wendet, das (vorläufige?) Ergebnis ist unbefriedigend (Warum kam es dazu? Warum wurde die Frist verschlampt? Warum wurde übersehen, dass die Frist verschlampt wurde und sinnlos Geld in einem Verfahren versenkt?)

    Geschrieben von Katja MidunskyEs ist laut Zeitungsbericht keine sex. Nötigung, die Gewaltanwendung voraussetzt, nachgewiesen. Das "Grapschen" ansich dürfte festgestellt sein, kann nur aufgrund eines Verfahrenshindernisses nicht geahndet werden. Für mich kein Grund, kein einfaches Dienstvergehen in Form des Verstoßes gegen die allgemeine Ordnung anzunehmen. Auch wenn dort der Klaps auf den Hintern "normal" ist, dürfte das Fassen in die Diensthose auch das dortige Verständnis von "allgemeiner Ordnung" übersteigen und die vertrauensvolle Zusammenarbeit erheblich beeinträchtigen.

    Mit Blick auf die Berichterstattung über das nunmehr ergangene Urteil (Rechtskraft?) bin ich da bei Dir, aber unverändert der Auffassung, dass das im Falle eines Falles eindeutig von einem Juristen und nicht von einem Feuerwehrmann gemacht werden sollte, denn da brennt es nur noch in höchst abstrakter Weise. Ausserdem bleibe ich bei meinem Hinweis zur Vorsicht mit Blick auf allfällige abwertige Äusserungen, denn ein (rechtskräftiges?) Urteil ist zu akzeptieren und Ärger wegen ehrverletzender Äusserungen andernfalls zu erwarten.

    Geschrieben von Katja Midunsky§ 20 IV LVO bezieht sich explizit auf die besonders schweren Dienstvergehen, weil sie idR die schwerste Diszimaßnahme, den Ausschluss zur Folge haben. Einfache Dienstvergehen hiervon nicht umfasst und ist m.E. ein Diszi seitens des Dienstherrn einzuleiten. Allerdings gebe ich dir Recht, dass das Ergebnis durchaus ungewiss ist. Hängt aber nicht nur von der Rechtslage ab, sondern noch von vielen anderen Dingen eher menschlicher Natur.

    *Sarkasmus an*
    Dieser ganze Juristenkram nutzt ja offenbar eh nichts. Der nächsten Frau, die vermutlich irgendwo in diesem Land begrapscht wird kann man einfach nur eine schallende Ohrfeige empfehlen. Ist als Notwehr gerechtfertigt und ansonsten auch eine einfach Körperverletzung, die ebenfalls der dreimonatigen Antragsfrist unterliegt.
    *Sarkasmus aus*



    .....Operation gelungen, Patient tot........ und sollte er doch noch leben, besteht die realistische Chance, dass er vor der Entlassung doch noch stirbt.

    Die Medizin hat ihre Grenzen, wer hat je behauptet, dass das bei der Juristerei anders ist?


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    AutorBern8ade8tte8 S.8, Marxheim / Bayern584166
    Datum26.09.2009 03:5110010 x gelesen
    Geschrieben von ---Katja Midunsky---

    *Sarkasmus an*
    Dieser ganze Juristenkram nutzt ja offenbar eh nichts. Der nächsten Frau, die vermutlich irgendwo in diesem Land begrapscht wird kann man einfach nur eine schallende Ohrfeige empfehlen. Ist als Notwehr gerechtfertigt und ansonsten auch eine einfach Körperverletzung, die ebenfalls der dreimonatigen Antragsfrist unterliegt.
    *Sarkasmus aus*


    oder ne rechtzeitige verbale - als gestandene Frau mit mittlerweile 48 jungen Jahren, hab ich immer die verbalen "Schweinereien" rechtzeitig verbal abweisen können, und damit kams auch nie zu einer weiteren Belästigung.

    Und wenn einer von den Jungs, die in meiner Gruppe allesamt meine Kinder sein könnten, sich mal zu einer verbalen Beilidigung traut, kriegen sie einen Knuffer in die Rippen - und dann wissens, dass die Sprüch wieder einmal zu viel waren.

    Also wie gesagt - rechtzeitig die Grenzen anzeigen.


    Grüßle

    Bernadette


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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg584168
    Datum26.09.2009 07:239784 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Bernadette Schedloder ne rechtzeitige verbale - als gestandene Frau mit mittlerweile 48 jungen Jahren, hab ich immer die verbalen "Schweinereien" rechtzeitig verbal abweisen können, und damit kams auch nie zu einer weiteren Belästigung.

    richtig - eine gute und sinnvolle Reaktion. Als "gestandene Frau" und Führungskraft hast du dafür auch eine gute Position.

    Aber im "Göttinger Fall" sieht es leider doch etwas anders aus:

    - Mann: 55 Jahre alt, Ortsbrandmeister = Vorgesetzer

    - Frau: 20 Jahre alt, recht neu in der FW = Untergebene

    Da besteht dann auch ein Abhängigkeitsverhältnis.

    Denkbar schlechte Karten für die junge Frau :-(


    MkG Jürgen Mayer

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg584197
    Datum26.09.2009 12:199781 x gelesen
    hallo,

    jetzt auch aktuell ein Pressebericht:

    Mit einem Freispruch aus formalem Grund endete gestern der Prozess wegen sexueller Nötigung gegen einen 55 Jahre alten Ortsbrandmeister. Das Schöffengericht sieht zwar den von einer inzwischen 21 Jahre alten Feuerwehrfrau geschilderten sexuellen Übergriff des Feuerwehrbeamten als glaubhaft an, dass es dabei aber zu einer Gewaltanwendung im Sinne des entsprechenden Strafrechtsparagrafen gekommen ist, sei nicht mit letzter Sicherheit erwiesen.

    Dass der Angeklagte trotz der Abwehr durch die Frau die Hand nicht von ihr gelassen habe, sei noch nicht als Gewaltanwendung zu werten. Lediglich eine Beleidigung mit sexuellem Hintergrund sei der tiefe Griff des 55-Jährigen in den vorderen Teil der Uniformhose des Opfers gewesen. Zur Ahndung dieses Delikts fehle es aber an den nötigen Voraussetzungen. Sexuelle Beleidigung ist ein Antragsdelikt, das die 21-Jährige innerhalb von drei Monaten hätte anzeigen müssen. [...]


    vollständiger Artikel des Göttinger Tageblatt: Übergriff erwiesen – dennoch ein Freispruch

    Meiner Meinung nach muss jetzt die Stadt Göttingen entsprechend reagieren und personelle Konsequenzen ziehen.


    MkG Jürgen Mayer

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 584444
    Datum28.09.2009 05:539744 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich Cimolinound der Umgang damit mehr kaputt macht, als zig Genderaktionen der Verbände heilen können?

    Zumal man sieht auf welch fruchtbaren Boden diese Aktionen fallen.

    Ist was raus was mit den Zeugen passiert?


    Grüße, BeschFl

    für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

    "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius)

    "Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy)

    Ich bin ein Freund der klaren Worte

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    AutorOnno8 E.8, Crawinkel & Halle(Saale) / TH & LSA585209
    Datum02.10.2009 16:039653 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen RinghoferDas läuft dann - wenn nicht freiwillige - über das Disziplinarrecht!

    Auch nach Niedersächsischem Brandschutzgesetz (§ 13 II 1 NBrandSchG) sind die Gemeinde- und Ortsbrandmeister Ehrenbeamte.

    Soweit ich weiß findet auf diese das beamtenrechtliche Disziplinarrecht entsprechend Anwendung. Daher dürfte es mit einer Abberufung ohne entsprechendes Urteil ebenso kompliziert sein wie bei einem BF-Angehörigen. So schade das auch ist.

    Aber an der persönlichen Eigung fehlt es solchen "Führungs-"Kräften wohl doch. Vielleicht lässt sich ja über den Weg was machen...

    MkG
    Onno Eckert


    Dies ist nicht die Ansicht der Feuerwehr Crawinkel sondern ganz allein dem Onno seine! ;)

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg586094
    Datum09.10.2009 13:559726 x gelesen
    hallo,

    In Göttingen wurde nun eine Entscheidung gefällt:

    Stadt trennt sich von Ortsbrandmeister

    Die unverzügliche Abberufung des Ortsbrandmeisters war auch das Ziel eines einstimmigen Beschlusses des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt unter Leitung von Stadtbrandmeister Heimo Schaub und unter Beteiligung der anderen Ortsbrandmeister und ihrer Vertreter am Montag, 5. Oktober. [...]

    mehr: Göttingen: Ortsbrandmeister vergreift sich an Feuerwehrfrauen - Stadt trennt sich von Ortsbrandmeister

    Ich bin der Meinung das die Feuerwehr Göttingen hier richtig gehandelt hat und auch für andere Feuerwehren ein gutes Zeichen gegen solche Schweinereien gesetzt hat.


    MkG Jürgen Mayer

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    AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt586098
    Datum09.10.2009 14:009485 x gelesen
    Dem kann ich nur zustimmen.


    Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

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     04.09.2009 22:25 ., Morbach
     04.09.2009 22:50 Jürg7en 7M., Weinstadt
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