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ThemaSchadensersatzpflicht bei Türöffnungen?32 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg578102
Datum25.08.2009 11:5814843 x gelesen
hallo,

unsere Redaktion erhält immer wieder Anfragen die Feuerwehrtätigkeiten betreffen. Bei einfachen Fragen kann ich ja selbst anworten bzw. auf die zuständige Feuerwehr usw. verweisen. Bei "komplizierten" Fragen stell ich diese anonymisiert ins Forum:

Sehr geehrter Herr Mayer,

ein Bekannter hat vor zwei Wochen die Polizei gerufen, weil er sich berechtigte Sorgen um seine Freundin machte.

Mit dieser war in der gemeinsamen Wohnung verabredet, sie öffnete jedoch weder die Tür, noch war sie telefonisch zu erreichen.

Einen Schlüssel hatte er nicht mitgenommen.

Da die Dame bereits mehrfach durch Kreislaufschwäche ohnmächtig geworden war, befürchtete mein Bekannter das Schlimmste und rief die Polizei.

Die Polizei rief die Feuerwehr, und diese schlug gleich die ganze Tür ein, so dass der Rahmen und der Putz kaputt gingen.

Meine Frage: Wer kommt für den entstandenen Schaden auf?

Hausrat- und Haftpflichtversicherung haben den Schaden schon abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen

Xxxxxx Yyyyy


Mal sehen was der geballte Sachverstand des Feuerwehr-Forums dazu sagt ...


MkG Jürgen Mayer

Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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AutorBach8 R.8, Weitolshausen / Hessen578104
Datum25.08.2009 12:2212374 x gelesen
§ 228 BGB

Notstand.Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.


Grµß Rüdiger

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AutorChri8sti8an 8H., Stadtlohn / NRW578105
Datum25.08.2009 12:2412107 x gelesen
In der Regel ist die Feuerwehr doch eh nicht für solche Schäden haftbar, da diese ja nur auf Anweisung tätig wird.

Jedoch erscheint mir in diesem Fall das Vorgehen ein wenig unangemessen...


Der gesamte Beitrag ist ausschließlich meine private Meinung !

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AutorPete8r K8., Hamburg/Zürich / Ba-Wü578106
Datum25.08.2009 12:2612304 x gelesen
Tach

Geschrieben von Bach Rüdigerder Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

Also für eine Feuerwehr steht hier das Verhältnis schon in Frage. Wenn eine Tür gleich eingerissen wird mit samt Rahmen und Wandbeschädigungen.. sorry.. dann würde ich mich auch fragen ob es nicht andere Wege gab.
Einer normalen Türöffnung hätte vermutlich nichts im Wege gestanden.


Peter

Ps.: Ohne den Sachverhalt genau zu kennen!


Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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AutorBach8 R.8, Weitolshausen / Hessen578108
Datum25.08.2009 12:3512006 x gelesen
In diesem Fall sind die Juristen gefragt!

Spekulationen von allen Beteiligten des o.g. Einsatzes führen sowieso nicht zur Klärung des Sachverhalts.

Man sollte das Vefahren und die Verfahrenswege abwarten, und dann eigene Bewertungen abgeben, die aber mit dem endgültigen Ausgang/Abschluß des o.g. Problems nicht immer im Einklang stehen müssen.


Grµß Rüdiger

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW578114
Datum25.08.2009 12:4811999 x gelesen
Die Gefahr zum Einschreiten der Kräfte lag vor. Auch wenn es sich im Nachhinein als eine sog. Anscheinsgefahr gehandelt hat und effektiv nichts vorlag. Die angewendeten Mittel müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Geeignet = Die Türe war danach offen

Erforderlich = zur Rettung eines Menschen, welcher in Gefahr ist

Angemessen = Mittel/Zweck Relation (Die Türe und der Rahmen stehen klar im Verhältnis zur Gefahrenabwehr). Hier das Retten eines Menschen aus einer möglichen Gefahrenlage.

Von daher ist das Einschreiten und die gewählte Maßnahme der Polizei (oder im Auftrag durch die Feuerwehr) gerechtfertigt. In Baden-Württemberg wäre die jeweilige Rechtsgrundlage der §§ 1,3 PolG BW.

Weiteres Beispiel aus der Praxis:

Bürger meldet Hilfeschreie aus einer Wohnung. Polizei kommt und niemand macht auf. Polizei tritt die Türe ein und stellt als Ursache eine 90jährige Frau im Fernsehsessel fest, welche den aktuelle Tatort geschaut hat und aufgrund ihrer Schwerhörigkeit das TV Gerät sehr laut gestellt hat, in welchem gerade der Tatort Mord passierte.

Erg. Das Einschreiten der Polizei zur Gefahrenabwehr war rechtmäßig, auch wenn objektiv keine Gefahr vorhanden war. Das Vorliegen einer sog. Anscheinsgefahr ist hier ausreichend gewesen.


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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AutorHauk8e H8., Negernbötel / S-H578115
Datum25.08.2009 12:5111835 x gelesen
Hallo!

Und Ergebnis? Der Wohnungsinhaber muss die Reparaturkosten selbst tragen?

Gruß
Hauke



Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung und nicht die einer anderen Person, Feuerwehr, Organisation usw..
Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden!

FF Negernbötel

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AutorChri8sti8an 8W., Vienenburg / Niedersachsen578122
Datum25.08.2009 13:0111667 x gelesen
Moin

In welchem Geschoß lag denn die betroffene Wohnung???

Wenn im EG: Wäre es nicht Kostengünstiger gewesen ein Fenster zu nehmen??? Das läßt sich besser Rechtfertigen als eine komplette Tür!

Auch wenn es im 1 oder 9 OG gewesen ist/wäre, hätte man das m.E auch einfacher hinbekommen



Gruß


Ich vertrete hier nur meine EIGENE Meinung


Mit freundlich Kameradschaftlichen Grüßen

Christian Wittenberg

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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz578123
Datum25.08.2009 13:0711925 x gelesen
Geschrieben von Peter KofflerAlso für eine Feuerwehr steht hier das Verhältnis schon in Frage. Wenn eine Tür gleich eingerissen wird mit samt Rahmen und Wandbeschädigungen.. sorry.. dann würde ich mich auch fragen ob es nicht andere Wege gab.

Na die Frage ist ja: Welche dringliche Notwendigkeit ergab die Einschätzung vor Ort?

Bezüglich der Beschädigungen:
Bei allem außer gezielter Zerstörung des SChliesmechanismuss wird der Rahemn in Mitleidenschaft gezogen.
Je nach Rahmen und der Verankerung des Rahmens in der Wand und jenach Art, Ausführung und Alter von Wand und Putz wird dieser dabei auch in Mitleidenschaft gezogen.
Obwohl man ganz fachmännisch und nur mit gezieltem "Hau drauf" die Tür geöffnet hat.


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AutorPaul8 H.8, Bremen / Bremen578141
Datum25.08.2009 13:5211815 x gelesen
Hallo
wäre ich der Betroffene würde ich mich zunächst an die Feuerwehr wenden. Auch bei hier zitierter Rechtslage gilt immer noch der Grundsatz: Verhältnissmäßigkeit der Mittel.

gruß Paul


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AutorUdo 8W., Dinslaken / NRW578144
Datum25.08.2009 14:1811634 x gelesen
Falls ich die Schilderung richtig verstanden und die Reihenfolge so stattgefunden hat, hat die Feuerwehr in Amtshilfe für die Pol die Tür geöffnet. Ergo ist die FW nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Ob das beschriebene Vorgehen angemessen und die Durchführung fachgerecht war läst sich aus der Ferne nicht beantworten.

Wenn die Pol die Türöffnung angeordnet hat würde ich als erstes mit ihr Kontakt aufnehmen ob die Entschädigungsvorschrift des OBG greift. Sollte man hier nicht weiterkommen bliebe die Prüfung ob die Mittel der Feuerwehr angemessen waren, dieses wird aufgrund der bisherigen Schilderung hier sicher nicht geklärt werden können.

Frage für mich bliebe das Verhalten des Mitbewohners. Hat er die Öffnung beauftragt?


Gruß

Udo Walbrodt

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AutorSeba8sti8an 8K., Haltern am See / NRW578145
Datum25.08.2009 14:2111718 x gelesen
Geschrieben von Peter KofflerEiner normalen Türöffnung hätte vermutlich nichts im Wege gestanden.

Was ist denn für dich eine normale Türöffnung?

Ich bin selbst in einer Freiwilligen Feuerwehr, und ich wurde mit meinem LZ schön des öfteren zu einer Türöffnung gerufen. Bei uns in der Stadt hat nur die Hauptamtliche Wachbereitschaft einen Ziehfix. Wir haben selbst nur den Brechwerkzeug Satz.

Wenn die hauptamtliche im Einsatz ist und wür zur Türöffnung fahren werden wir wohl oder übel zerstörend die Tür knacken müssen.

Der Ziehfix ist bei den Freiwilligen genau so wenig wie ein BMA Schlüssel gewünscht. Begrüdung damit kann zuviel "Scheiß" gemacht werden.


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AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz578146
Datum25.08.2009 14:2211537 x gelesen
Hallo!

Verhältnismäßigkeit hin oder her.

Interessant wäre zu wissen, welches Gerät der eingesetzten Feuerwehr überhaupt zur Verfügung stand und welchen Ausbildungsstand die eingesetzten FA (SB) hatten.

Gruß vom Berg

Jakob


Dieser Beitrag ist meine ganz private Meinung und ist unter widrigsten Umständen, mit Hilfe einer Taschenlampe in das offene Ende eines Glasfaserkabels gemorst worden...

Suche folgende Reservistenkrüge (Soldatenkrüge):
22. Inf.-Reg. Saargemünd / 5. Chevaulegers -Reg. Zweibrücken / 1. MG-Abteilung Landau / 23. Inf.-Reg. Germersheim / 2. Train-Bataillon Germersheim / 2. Pionierbataillon Germersheim / 23. Inf.-Reg. Kaiserslautern / 18. Inf.-Reg Kaiserslautern.

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AutorJens8 R.8, Bremervörde / Niedersachsen578147
Datum25.08.2009 14:2411489 x gelesen
Geschrieben von Paul HansenVerhältnissmäßigkeit der Mittel.

Sprich lieber auf den Schlüsseldienst warten, bei vermeintlicher Notlage hinter verschlossener Tür?!

Ich hätte die Tür auch aus den Angeln hauen lassen, wenn mir nichts anderes zur Verfügung steht.


Grüße
Jens

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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz578148
Datum25.08.2009 14:3811527 x gelesen
Geschrieben von Paul HansenAuch bei hier zitierter Rechtslage gilt immer noch der Grundsatz: Verhältnissmäßigkeit der Mittel.

Also ich weiß nicht woher hier alle wissen dass hier nicht Verhältnissmäßig gearbeitet wurde.
Diverse Türöffnungsmethoden mögen für den Laien durchaus nach brutalem einschlagen aussehen, obwohl sie stand der Technik und sachgerecht angewendet sind.
Bei allen Öffnungsmethoden die nicht gezielt das Schloss angreifen (diese Methoden hat u.a. auch nicht jede Feuerwehr, abgesehen davon funktioniert das auch nicht immer) wird immer der Rahmen in Mitleidenschaft gezogen. Immerhin rupft man mit gewalt den Riegel aus dem Gegenstück. Je nach Rahmen geht da mal mehr oder weniger kaputt. Gleiches gilt für die Wand.
Aber es scheint ja in Mode zu sein, erstmal davon auszugehen, dass die Feuerwehrleute zu blöd sind :-|

Geschrieben von Paul Hansenwäre ich der Betroffene würde ich mich zunächst an die Feuerwehr wenden. Auch bei hier zitierter Rechtslage gilt immer noch der Grundsatz: Verhältnissmäßigkeit der Mittel.
"Die Feuerwehr" ist sicherlich grundsätzlich erstmal der richtige Ansprechpartner. "Bezahlt ihr das und wenn nein warum nicht?"

Varianten warum kein Kostenersatz zu leisten ist sind vielfältig denkbar.


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AutorAlex8and8er 8S., Wedel / S-H578204
Datum25.08.2009 18:2311471 x gelesen
Geschrieben von Sebastian KunzDer Ziehfix ist bei den Freiwilligen genau so wenig wie ein BMA Schlüssel gewünscht. Begrüdung damit kann zuviel "Scheiß" gemacht werden.

Finde ich "lustig", mir hat vor ein paar Wochen ein Händler solcher Geräte erzählt, er verkauft diese Geräte ab und an an FFler, da deren Feuerwehr das Gerät nicht hat und die das so privat beschaffen und keinen Ärger später wegen der zerstörten Türen zu haben.


Ich vertrete hier meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.
Und das ist gut so.
---
Wenn Sekunden zählen ist Hilfe oft nur Minuten entfernt.

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW578205
Datum25.08.2009 18:4411178 x gelesen
Geschrieben von Hauke HammerichUnd Ergebnis? Der Wohnungsinhaber muss die Reparaturkosten selbst tragen?

Na klar! Wobei ihm der Klageweg wie immer offen steht!


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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AutorAlex8and8er 8S., Wedel / S-H578211
Datum25.08.2009 18:5711318 x gelesen
Ich würde noch die zuständige Krankenversicherung der betroffenen Frau einschalten und dort den Schaden anmelden.

Ablehnen können die immer noch, aber der Schaden wurde zur (vermeintlichen) Beseitigung einer gesundheitlichen Störung verursacht.


Ich vertrete hier meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.
Und das ist gut so.
---
Wenn Sekunden zählen ist Hilfe oft nur Minuten entfernt.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW578239
Datum25.08.2009 21:0311217 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Udo WalbrodtFalls ich die Schilderung richtig verstanden und die Reihenfolge so stattgefunden hat, hat die Feuerwehr in Amtshilfe für die Pol die Tür geöffnet.

diesen Zusammenhang verstehe ich nicht so recht.


Wenn die Polizei eine Brandmeldung an die Feuerwehr weiterleitet, handelt es sich beim folgenden Brandeinsatz auch nicht um Amtshilfe.

Je nach Bundesland würde ich hier durchaus einen 'echten' Fw-Einsatz sehen (Unglücksfall).

Geschrieben von Udo WalbrodtErgo ist die FW nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich.

Aus der Ferne betrachtet scheint weniger die Entscheidung zum Eindringen in die Wohnung strittig zu sein, sondern eher die Art der Durchführung. Dafür ist in jedem Fall die Feuerwehr verantwortlich.

Geschrieben von Udo WalbrodtOb das beschriebene Vorgehen angemessen und die Durchführung fachgerecht war läst sich aus der Ferne nicht beantworten.

Ack.

Geschrieben von Udo WalbrodtFrage für mich bliebe das Verhalten des Mitbewohners. Hat er die Öffnung beauftragt?

Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass ein Bürger Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht "beauftragen", sondern nur (vermeintliche) Gefahren melden kann und die Behörde dann in eigenem Ermessen tätig wird (oder halt auch nicht).

Gruß,
Henning


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW578240
Datum25.08.2009 21:0711285 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Jürgen Ringhofergehandelt hat und effektiv nichts vorlag. Die angewendeten Mittel müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Geeignet = Die Türe war danach offen

Erforderlich = zur Rettung eines Menschen, welcher in Gefahr ist

Angemessen = Mittel/Zweck Relation (Die Türe und der Rahmen stehen klar im Verhältnis zur Gefahrenabwehr). Hier das Retten eines Menschen aus einer möglichen Gefahrenlage.

Von daher ist das Einschreiten und die gewählte Maßnahme der Polizei (oder im Auftrag durch die Feuerwehr) gerechtfertigt. In Baden-Württemberg wäre die jeweilige Rechtsgrundlage der §§ 1,3 PolG BW.


Die Erforderlichkeit hast du aber etwas arg kurz abgehandelt.

Wenn es andere (weniger schadensintensive) Möglichkeiten gab, war der gewählte Weg nicht erforderlich.

Ob das so war oder nicht möchte ich aus der Entfernung aber nicht beurteilen.

Gruß,
Henning


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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen578254
Datum25.08.2009 22:0511143 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Henning KochWenn es andere (weniger schadensintensive) Möglichkeiten gab, war der gewählte Weg nicht erforderlich.

... was wir aber aus der Entfernung nicht beurteilen können.

Bei einer vernüftig gesicherten zugeschlossenen Haustür/Wohnungseingangstür (Mehrfachzuhaltungen, hochwertiger Schließzylinder ... der wehrt sich gegen Ziehfix&Co - ggf. sogar erfolgreich) habe ich noch ggf. die Alternative "Fenster" - fällt die aus irgenwelchen Gründen flach (z.B. Rolläden herunter oder nicht in Reichweite tragbarer Leitern) habe ich als schnelle Maßnahme mit üblicher Feuerwehrausstattung nur noch die Lösung "Gewaltsam öffnen" ... mit den beschriebenen Folgen.

Pauschal kann ich da kein "nicht angemessen" erkennen ...

Gruss
Gerhard


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW578255
Datum25.08.2009 22:0611050 x gelesen
Geschrieben von Gerhard Bayer... was wir aber aus der Entfernung nicht beurteilen können.

richtig, genau das hatte ich ja auch noch geschrieben.


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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz578260
Datum25.08.2009 22:2011205 x gelesen
Geschrieben von Sebastian KunzDer Ziehfix ist bei den Freiwilligen genau so wenig wie ein BMA Schlüssel gewünscht. Begrüdung damit kann zuviel "Scheiß" gemacht werden.

nunja, das Argument hört man ja öfter.
Ich bin ja der Ansicht dass dann auch das ganze LF weggeschlossen gehört.

Kritisch würde ich dsa bei "Einbruchswerkzeug" sehen bei dem man das Schloss intakt, und ein Einbruch somit ggf. unbemerkt bleibt.
Ob ich die Tür mit dem Ziehfix aufmache und dann die Hütte ausräume oder mit nem Halligan...


Manuel


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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg578271
Datum25.08.2009 23:5511214 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtKritisch würde ich dsa bei "Einbruchswerkzeug" sehen bei dem man das Schloss intakt, und ein Einbruch somit ggf. unbemerkt bleibt.

Sowas gibts -im Gegensatz zum Ziehfix sogar spottbillig- doch auch für jeden käuflich zu erwerben. Ich verstehe nicht, warum ich solch freiverkäufliches Werkzeug wie Ziehfix meinen FA vorenthalten sollte. IMO wird gerade um derartiges Werkzeug zu viel Wind gemacht.

Gruß,

MaWe


Um schon vorab die größte Sorge vieler Ausländer vorwegzunehmen: Die Deutschen sind im Allgemeinen sehr, sehr nett, sie haben schon seit 60 Jahren kein Nachbarland mehr überfallen und man kann mit ihnen sogar lachen! (De Volkskrant, Niederlande)

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AutorKatj8a R8., Köln / NRW578273
Datum26.08.2009 00:0411285 x gelesen
Hallo Jürgen,

aus welchem Bundesland kommt der Fragesteller?

Gruß
Katja


"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern578274
Datum26.08.2009 06:4711114 x gelesen
Geschrieben von Paul Hansenwäre ich der Betroffene würde ich mich zunächst an die Feuerwehr wenden. Auch bei hier zitierter Rechtslage gilt immer noch der Grundsatz: Verhältnissmäßigkeit der Mittel.


Richtig, da es aber anscheinend um erstmal um das Retten einer Person aus einer lebensbedrohlichen Zwangslage gehandelt hat ist erstmal alles Verhältnismäßig.
Das Leben geht immer vor Sachschaden, egal welcher Höhe.
Und keine Feuerwehr ist verpflichtet spezielles Türöffnungswerkzeug vorzuhalten.
Manche FFs sind besser ausgerüstet als so manche BF oder gar Schlüsseldienst.
Und wennst zB nen bestimmten Schließzylinder einer Firma mit Ziehschutz hast, dann bringt dir kein Ziehfix oder Picker was.
Dann kommt nur noch die gewaltsame Öffnung in Frage.


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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz578297
Datum26.08.2009 09:4611129 x gelesen
Geschrieben von Katja Midunskyaus welchem Bundesland kommt der Fragesteller?

Gehen wir doch mal von RLP und NRW aus.
Das sind die zwei Bereiche die mich persönlich an dieser Frage interessieren :-)

NRW:
Wenn wir davon ausgehen dass die (Anscheins)Gefahr einer hilflosen Person hinter einer verschlossenen Tür ein Unglücksfall im Sinne des FSHG ist:

Geschrieben von FSHG NRW §28 (2)
(2) Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude und Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz dienstlich tätigen Personen Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von dem Einsatzleiter im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

Im §38 Entschädigungen steht nur etwas von der Entschädigung der Nachbarn von Personen die zur Hilfeleistung herangezogen wurden. Nichts vom SChadensersatz gegenüber dem Eigentümer des Gebäudes.

Inwieweit gibt's für die Polizei gesonderte Entschädigungsregelungen?

Ist eventuell auch Möglich dass die "tür öffnende Person" im bereich der "GEschäftsführung ohne Auftrag", also nach dem mutmaßlichen willen der (mutmaßlich) gefährdeten Person handelt?


Grüße

Manuel


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW578314
Datum26.08.2009 10:3810957 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Alexander Horcherda es aber anscheinend um erstmal um das Retten einer Person aus einer lebensbedrohlichen Zwangslage gehandelt hat ist erstmal alles Verhältnismäßig.
Das Leben geht immer vor Sachschaden, egal welcher Höhe.


Der springende Punkt dürfte zunächst (auf den konkreten Einsatz bezogen) nicht die Verhältnismäßigkeit, sondern die Erforderlichkeit sein. Wenn es einen Weg mit weniger Schaden gibt, muss man den wählen. (Aber: wir alle wissen nicht, ob es im konkreten Fall einen solchen Weg gab!)

Geschrieben von Alexander HorcherUnd keine Feuerwehr ist verpflichtet spezielles Türöffnungswerkzeug vorzuhalten.

Das könnte man ganz allgemein gesehen (also unabhängig vom konkreten Einsatz) durchaus in Frage stellen. Wenn die Unglücksfälle "Person hinter Tür" regelmässig vorkommen, könnte man bei einer den örtlichen Umständen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr ggf. durchaus passendes Werkzeug erwarten.

Kommt man zu dieser Erkenntnis, wäre das Fehlen entsprechender Ausrüstung ggf. im Rahmen des Organisationsverschuldens ein Ansatzpunkt für Schadenersatzforderungen. (Wenn mit entsprechender Ausrüstung der Schaden kleiner gewesen wäre. Aber auch das wissen wir aus der Ferne nicht!)

Genauso wie es der Eigentümer eines komplett im Aussenangriff gefluteten Hauses wohl in einem Ort ab einer gewissen Größe durchaus zu Recht bemängeln darf, wenn die örtliche FF keine Ausrüstung für die Brandbekämpfung im Innenangriff vorhält.

Gruß,
Henning


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AutorUdo 8W., Dinslaken / NRW578317
Datum26.08.2009 10:4010976 x gelesen
Geschrieben von Henning KochWenn die Polizei eine Brandmeldung an die Feuerwehr weiterleitet, handelt es sich beim folgenden Brandeinsatz auch nicht um Amtshilfe.

Wenn der Brand unter die originäre Aufgabe nach dem FSHG fällt unstrittig, bei einem nicht genehmigten Gartenfeuer ist es schon nicht mehr so einfach.

Geschrieben von Henning KochJe nach Bundesland würde ich hier durchaus einen 'echten' Fw-Einsatz sehen (Unglücksfall).
Das BL wurde hier nicht nicht genannt, ohne jetzt Juristen vorzugreifen würde ich aber bei der Reihenfolge das die Pol vor Ort ist und eine Anscheinsgefahr besteht die Amtshilfe annehmen wollen. Alternativ hätte die Pol auch den RD und einen Schlüsseldienst verständigen können.

Geschrieben von Henning KochGrundsätzlich bin ich der Ansicht, dass ein Bürger Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht "beauftragen", sondern nur (vermeintliche) Gefahren melden kann und die Behörde dann in eigenem Ermessen tätig wird (oder halt auch nicht).

Zustimmung, wäre es die Nachbarin gewesen hätte ich das auch nicht geschrieben. Hier hat der Meldende aber ebenfalls eine Verfügungsgewalt (da stand Mitbewohner) über die Wohnung, da wäre es für mich als Laie interessant zu erfahren ob das bei einer möglichen Entschädigung eine Rolle spielt.


Gruß

Udo Walbrodt

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW578352
Datum26.08.2009 12:2311044 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo WalbrodtHier hat der Meldende aber ebenfalls eine Verfügungsgewalt (da stand Mitbewohner) über die Wohnung, da wäre es für mich als Laie interessant zu erfahren ob das bei einer möglichen Entschädigung eine Rolle spielt.

Noch interessanter ist das bei Mietwohnungen.
Da ist der Begünstigte des Fw-Einsatzes nicht identisch mit dem Geschädigten, da die beschädigte Tür (Rahmen, Wand...) wohl i.d.R. nicht zum Hausrat, sondern zum Gebäude gehört.

Für den beschriebenen Fall könnten sich dann die Bewohner der Wohnung ganz entspannt zurücklehnen und die Beseitigung des Schadens vom Vermieter einfordern. (üblicherweise dürften solche Schäden ja die Bagatellgrenze der vom Vermieter zu tragenden Reparaturen überschreiten).

Dass solche Ereignisse nicht unbedingt das Klima zwischen Vermieter und Mieter verbessern, steht auf einem anderen Blatt...

Gruß,
Henning


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AutorUdo 8W., Dinslaken / NRW578364
Datum26.08.2009 13:0010892 x gelesen
Geschrieben von Henning KochNoch interessanter ist das bei Mietwohnungen.
Da ist der Begünstigte des Fw-Einsatzes nicht identisch mit dem Geschädigten, da die beschädigte Tür (Rahmen, Wand...) wohl i.d.R. nicht zum Hausrat, sondern zum Gebäude gehört.


Als jur. Laie würde ich hier aber annehmen, das der geschädigte Vermieter einen Entschädigungsanspruch hat. Und dieser wäre an die anordnende (nun wird die Amtshilfe wieder interessant) Behörde zu richten da die Mieterin im Regelfall (da gibts sicherlich auch Ausnahmen je nach eigenem Verhalten) nichts dafür kann das im Verdachtsfall die Tür geöffnet wird. Irgendwo im OBG oder PolG müßte sich da eine Regelung finden.

Ein/e fachlich Versierte/r wird das aber rechtlich sicher besser darstellen können, sollte ein solcher Anspruch an uns gerichtet werden wäre das ein Sache des Rechtsamtes und nicht der Feuerwehr.


Gruß

Udo Walbrodt

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AutorHilm8ar 8K., Köln / NRW578366
Datum26.08.2009 13:0511009 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Henning KochNoch interessanter ist das bei Mietwohnungen.
Da ist der Begünstigte des Fw-Einsatzes nicht identisch mit dem Geschädigten, da die beschädigte Tür (Rahmen, Wand...) wohl i.d.R. nicht zum Hausrat, sondern zum Gebäude gehört.


das sehe ich aus gegebenen Anlass anders bin allerdings kein Jurist. Vor einigen Jahren wurden durch Handwerker an meiner Wohnungtür (Mietwohnung / Mehrfamilienhaus) Einbruchspuren beseitigt. Der Schaden wurde von meiner Hausratsversicherung und nicht von der Gebäudeversicherung übernommen.

mfG
Hilmar


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 25.08.2009 11:58 Jürg7en 7M., Weinstadt
 25.08.2009 12:22 Bach7 R.7, Weitolshausen
 25.08.2009 12:26 Pete7r K7., Hamburg/Zürich
 25.08.2009 13:07 ., Westerwald
 25.08.2009 14:21 Seba7sti7an 7K., Haltern am See
 25.08.2009 18:23 Alex7and7er 7S., Wedel
 25.08.2009 22:20 ., Westerwald
 25.08.2009 23:55 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 25.08.2009 12:24 Chri7sti7an 7H., Stadtlohn
 25.08.2009 12:35 Bach7 R.7, Weitolshausen
 25.08.2009 12:48 ., Kirchheim unter Teck
 25.08.2009 12:51 ., Negernbötel
 25.08.2009 13:01 Chri7sti7an 7W., Vienenburg
 25.08.2009 18:44 ., Kirchheim unter Teck
 25.08.2009 21:07 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 25.08.2009 22:05 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 25.08.2009 22:06 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 25.08.2009 13:52 Paul7 H.7, Bremen
 25.08.2009 14:22 Jako7b T7., Bischheim
 25.08.2009 14:24 ., Bremervörde
 25.08.2009 14:38 ., Westerwald
 26.08.2009 06:47 ., Neuburg
 26.08.2009 10:38 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 25.08.2009 14:18 Udo 7W., Dinslaken
 25.08.2009 21:03 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 26.08.2009 10:40 Udo 7W., Dinslaken
 26.08.2009 12:23 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 26.08.2009 13:00 Udo 7W., Dinslaken
 26.08.2009 13:05 Hilm7ar 7K., Köln
 25.08.2009 18:57 Alex7and7er 7S., Wedel
 26.08.2009 00:04 Katj7a R7., Köln
 26.08.2009 09:46 ., Westerwald
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