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ThemaAnzeigepflicht (war: Entpflichtung nach 30 Jahren)2 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW575835
Datum13.08.2009 22:563958 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Florian MeurerDu schriebst was von "Straftaten" (Stichwort: Diesbstahl 750 Euronen im deinem nächsten Beitrag) und "angezeigt", dann gehe ich davon aus, dass diese, anzeigepflichtigen Straftaten (Stichwort: Strafvereitelung) auch bei der Polizei angezeigt und nicht nur dem BM gemeldet werden.

Kannst du die Anzeigepflicht und die Strafvereitelung noch etwas näher erläutern?

Mir bisher bekannt war nur die Anzeigepflicht für einige Verbrechen, wenn deren Ausführung noch abgewendet werden kann (Nichtanzeige geplanter Straftaten, §138 StGB).

Strafvereitelung durch Unterlassen benötigt doch auch eine Garantenstellung für die Strafverfolgung oder -vollstreckung, das dürfte doch bei der Feuerwehr niemanden treffen?

Grübelnd,
Henning


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AutorFlor8ian8 M.8, Witten / NRW575848
Datum14.08.2009 06:321930 x gelesen
Ja das ist völlig korrekt.

Ich meinte nicht das juristische Stichwort, sondern den allgemeinen naiven Laiengedanken, dass echte Straftaten auch zur Anzeige gebracht werden müssen und jemand, der das nicht macht auch bestraft werden kann. Scheint ja in der Tat nicht so zu sein (auch nicht als Amtsträger). Danke für die Erklärung.

Gruß Florian


Fussball ist wie Schach nur ohne Würfel

- Lukas Podolski -

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 13.08.2009 15:15 Flor7ian7 M.7, Witten Entpflichtung nach 30 Jahren
 13.08.2009 22:56 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 14.08.2009 06:32 Flor7ian7 M.7, Witten
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