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ThemaZulassungspflicht für TSA in Bayern?10 Beträge
RubrikFahrzeugtechnik
Infos:
  • Gesetzliche Regelung für FW-Anhänger
  •  
    AutorChri8sto8ph 8 R.8, Mainburg / Bayern 574985
    Datum09.08.2009 09:274940 x gelesen
    Hallo Kollegen!
    Wir sind eine FF in einer Stadt mit stützpunktwehr und 8 Ortsteilwehren, davon 6x mit TSA.
    Problem ist jetzt, dass die (zulassungsfreien) Anhänger bisweilen auch von landwirtschaftl.
    Zugmaschinen gezogen werden, die bedeutend schneller als 20 km/h, nämlich ca. 40 km/h
    fahren können.
    Aufgrund dessen möchte die Kommune jetzt die TSA zulassen, was wiederum auch eine
    Hauptuntersuchung zur Folge hätte.

    Wie wird diese Problematik andernorts gehandhabt? Gibt es sinnvollere Lösungen?

    mfg hupsi


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW574987
    Datum09.08.2009 10:173135 x gelesen
    29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger.

    (1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

    1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,

    2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.

    Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

    (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

    1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,

    2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.

    Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, von den zur Hauptuntersuchung berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

    (3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges bestehen. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

    (4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

    (5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

    (6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

    1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,

    a) bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder

    b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis oder Fahrzeugschein

    in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennummer der untersuchenden Personen oder Stelle,

    2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll vermerkt werden.

    (7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind .Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nr.2.4 Satz 5. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten..

    (8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

    (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

    (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

    (11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach Nummer 2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Muster zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.

    (12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Untersuchungen der Abgase Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen.

    (13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung der Fahrzeuge von den Haltern der Fahrzeuge aufzubewahren.

    (14) Für Kraftfahrzeuge, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs.3 und 5 zuzuteilen und anzubringen. § 47a Abs. 6 gilt entsprechend.


    Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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    AutorBenj8ami8n B8., Langweiler / Rheinland-Pfalz574991
    Datum09.08.2009 10:442915 x gelesen
    Hier bei uns (Rheinland-Pfalz) sind TSA Zulassungsfrei und dürfen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren werden, ist das bei Euch nicht evtl. auch so?

    Gruß

    Benny


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    AutorOlaf8 S.8, Hirschberg / Baden-Württemberg574997
    Datum09.08.2009 11:422815 x gelesen
    Mahlzeit!

    FÜr Bayern hab ich nichts gefunden.
    Aber in Ba-Wü gibt es diese Regelung:
    LFS Ba-Wü


    Gruß
    Olaf

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen575008
    Datum09.08.2009 12:542756 x gelesen
    Hallo,

    die zulassungsreiheit des TSA hat nichts mit 20 (25) km/h zu tun sondern ergibt sich aus:

    § 18 StVZO - Zulassungspflichtigkeit
    (...)
    (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
    (...)
    6. folgende Arten von Anhängern:
    (...)
    i. Anhänger für Feuerlöschzwecke;

    Im gleichen § steht auch was von landwirtschaftlichen Anhängern mit max. 25 km/h auf das du dich offenbar beziehst ... passt aber hier nicht ...

    Du darfst den zulassungsfreien TSA auch hinter ein LF hängen ...

    Gruss
    Gerhard


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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW575014
    Datum09.08.2009 14:462934 x gelesen
    Mahlzeit!

    Geschrieben von Christoph RaabWir sind eine FF in einer Stadt mit stützpunktwehr und 8 Ortsteilwehren, davon 6x mit TSA.
    Problem ist jetzt, dass die (zulassungsfreien) Anhänger bisweilen auch von landwirtschaftl.
    Zugmaschinen gezogen werden, die bedeutend schneller als 20 km/h, nämlich ca. 40 km/h
    fahren können.
    Aufgrund dessen möchte die Kommune jetzt die TSA zulassen,


    Die Zulassungsfreiheit von "Anhängern für Feuerlöschzwecke" ergibt sich (seit gut 2 Jahren) aus §3(2) Nr. 2 g der FZV. Nach §4(1) ist jedoch eine Betriebserlaubnis erforderlich (Der entsprechende Nachweis muss nicht mitgeführt werden, aber man sollte schon wissen wo er ist, um ihn ggf. vorweisen zu können). Beides ist unabhängig von der Geschwindigkeit, mit der das Fahrzeug bewegt werden soll.

    Weiterhin muss der Anhänger gem. §10(8) ein Kennzeichen führen, was der Halter des Zugfahrzeuges (!) für eines seiner Fahrzeuge führen darf. (Früher musste das Kennzeichen des konkret vorgespannten Zugfahrzeuges wiederholt werden, das ist jetzt nicht mehr der Fall!)

    Auch das gilt unabhängig von der Geschwindigkeit, aber natürlich dann nicht, wenn der Anhänger ein eigenes Kennzeichen hat (sprich: zugelassen ist).

    Aufgrund dessen möchte die Kommune jetzt die TSA zulassen,

    §3 Absatz 3 FZV ermöglicht es immer, ein entsprechendes Fahrzeug (hier: Anhänger) auf Wunsch des Halter freiwillig zuzulassen.

    Auch wenn ich die Begründung über die Geschwindigkeit nicht nachvollziehen kann:
    Ich halte es für eine gute Idee, den Anhänger zuzulassen. Schon alleine, um die Kennzeichen-Problematik zu umgehen.

    Geschrieben von Christoph Raabwas wiederum auch eine
    Hauptuntersuchung zur Folge hätte.


    Auch eine regelmässige technische Überwachung ist nicht ubedingt das schlechteste. Wenn es sich um einen ungebremsten Anhänger handelt, reden wir hier von Kosten in der Größenordnung von rund 25EUR alle zwei Jahre, bei einem gebremsten Anhänger knapp 40 EUR. Das ist es doch im Grunde genommen wert?

    Geschrieben von Christoph RaabWie wird diese Problematik andernorts gehandhabt?

    Bei uns sind bzw.waren IIRC auch die reinen Lösch-Anhänger eigenständig zugelassen. Auch, wenn sie nur von Dienst-Kfz gezogen werden.

    Gruß,
    Henning


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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW575015
    Datum09.08.2009 14:462615 x gelesen
    Geschrieben von Gerhard Bayer§ 18 StVZO - Zulassungspflichtigkeit
    (...)
    (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
    (...)
    6. folgende Arten von Anhängern:
    (...)
    i. Anhänger für Feuerlöschzwecke;


    Leider nicht mehr gültig ;-)

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

    (Stand: BGBl. I 2009, Nr. 50, S. 2445-2540, ausgegeben am 04.08.2009)

    Einen § 18 hat die STVZO nicht mehr ,-)

    Insofern sind auch Anhänger für Löschzwecke grundsätzlich Zulassungspflichtig,
    es sei denn das jeweilige BL hat das anders geregelt.


    mit freundlichen Grüßen

    Michael Roleff



    Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW575016
    Datum09.08.2009 14:502598 x gelesen
    Geschrieben von Michael RoleffInsofern sind auch Anhänger für Löschzwecke grundsätzlich Zulassungspflichtig,
    es sei denn das jeweilige BL hat das anders geregelt.


    stimmt so leider auch nicht
    da:

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)



    Abschnitt 1

    Allgemeine Regelungen

    § 3 Notwendigkeit einer Zulassung

    (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

    (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

    1.

    folgende Kraftfahrzeugarten:
    1.

    selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
    2.

    einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für landoder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
    3.

    Leichtkrafträder,
    4.

    zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
    5.

    motorisierte Krankenfahrstühle,
    6.

    vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
    7.

    Elektronische Mobilitätshilfe
    2.

    folgende Arten von Anhängern:
    1.

    Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
    2.

    Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
    3.

    fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
    4.

    Arbeitsmaschinen,
    5.

    Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
    6.

    einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
    7.

    Anhänger für Feuerlöschzwecke,
    8.

    land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
    9.

    hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

    Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

    (3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

    (4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.


    mit freundlichen Grüßen

    Michael Roleff



    Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen575017
    Datum09.08.2009 15:152558 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Michael RoleffLeider nicht mehr gültig ;-)

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

    (Stand: BGBl. I 2009, Nr. 50, S. 2445-2540, ausgegeben am 04.08.2009)


    ... meine Unterlage war zugegeben älter ....

    Gruss
    Gerhard


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    AutorThom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg575572
    Datum12.08.2009 15:262412 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochWeiterhin muss der Anhänger gem. §10(8) ein Kennzeichen führen, was der Halter des Zugfahrzeuges (!) für eines seiner Fahrzeuge führen darf.
    Heisst in der Konsequenz, dass jeder, der mit dem Schlepper zum Gerätehaus kommt, ein ungestempeltes Kennzeichen von einem seiner Schlepper im Spind liegen haben muss.


    Meine Einsatzfotos in Ulm, um Ulm und um Ulm herum
    http://www.einsatzfoto.net

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     09.08.2009 09:27 Chri7sto7ph 7 R.7, Mainburg
     09.08.2009 10:17 ., Kirchheim unter Teck
     09.08.2009 10:44 Benj7ami7n B7., Langweiler
     09.08.2009 11:42 Olaf7 S.7, Hirschberg
     09.08.2009 12:54 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     09.08.2009 14:46 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     09.08.2009 14:50 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     09.08.2009 15:15 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     09.08.2009 14:46 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     12.08.2009 15:26 Thom7as 7H., Dornstadt
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