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ThemaSchaltung Umfeldbeleuchtung (war: Sinn?)31 Beträge
RubrikFeuerwehrtechnik
 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW574861
Datum08.08.2009 00:3513440 x gelesen
Prost!

Geschrieben von Björn Stickselaber unsere Umfeldbeleuchtung ist an die Feststellbremse gekoppelt, was aus meiner Sicht auch Sinn macht, um andere Verkehrsteilnehmer bei vergessenem Ausschalten nicht zu blenden.

Da bin ich dezent anderer Meinung:

die fast schon schlechteste Variante ist die Schaltbarkeit nur im GR verbunden mit Koppelung an die Feststellbremse unter Weglassung einer Kontrolleuchte im Fahrerraum.

Damit wird das Auto ggf. bei jedem Ampelstopp zum Blendrisiko für die Umgebung!

Meiner Ansicht nach gehört da eine deutliche Einschaltkontrolle in den Fahrerraum, verbunden mit der Schaltmöglichkeit ebendort. Auf die seitenselektive Schaltbarkeit würde ich dann auch gerne verzichten, ebenfalls auf die Koppelung mit der Feststellbremse (spätestens mit 35(1) _darf_ ich die Umfeldbeleuchtung nämlich auch bei gelöster FSB benutzen...).

Gruß,
Henning


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AutorLars8 K.8, Lüneburg / Niedersachsen574863
Datum08.08.2009 00:5810616 x gelesen
Geschrieben von Henning Koch(spätestens mit 35(1) _darf_ ich die Umfeldbeleuchtung nämlich auch bei gelöster FSB benutzen...).
Wenn Du damit den §35 (1) der StVO meinst, bringst Du damit glaube ich etwas durcheinander:
Der §35 befreit lediglich von den Vorschriften dieser StVO, die Vorschriften bzgl. der erlaubten und nicht erlaubten Beleuchtungseinrichtungen sind in der StVZO nachzuschlagen, von diesen befreit der §35 StVO aber nicht.

So wie es bis jetzt verstanden habe, ist die Umfeldbeleuchtung auch nicht zwingend mit der Handbremse zu koppeln. Sie darf einfach nicht während der Fahrt eingeschaltet werden, ob technisch blockiert oder nicht.


Grüße aus Lüneburg,

Lars

Alles natürlich nur meine persönliche Meinung!

www.feuerwehrtaucher-lueneburg.de

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW574868
Datum08.08.2009 01:3110495 x gelesen
Prost!

Geschrieben von Lars Konrad(spätestens mit 35(1) _darf_ ich die Umfeldbeleuchtung nämlich auch bei gelöster FSB benutzen...).
Wenn Du damit den §35 (1) der StVO meinst, bringst Du damit glaube ich etwas durcheinander:


ah, natürlich, sry!

Was ich meinte war "bei Anwendung von Sonderrechten", meine Abkürzung in diesem Zusammenhang aber einfach nur falsch ;-)

Vielleicht kann ich mich in ein "unter den Voraussetzungen des 35(1) StVO" retten?

Gruß,
Henning


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AutorLars8 K.8, Lüneburg / Niedersachsen574870
Datum08.08.2009 01:3910443 x gelesen
Geschrieben von Henning KochVielleicht kann ich mich in ein "unter den Voraussetzungen des 35(1) StVO" retten?
Da selbst die Polizei zum größten Teil mit dem nach meinem Wissen nicht zulässigen "Springlicht" durch die Gegend fährt, wird man der Feuerwehr bei ggf. eingeschalteter Umfelbeleuchtung während der Fahrt im Einsatzfall (Wenn man es denn begründen kann...) auch keinen Strick daraus drehen... ;-)


Grüße aus Lüneburg,

Lars

Alles natürlich nur meine persönliche Meinung!

www.feuerwehrtaucher-lueneburg.de

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW574872
Datum08.08.2009 01:5510399 x gelesen
Geschrieben von Lars KonradDa selbst die Polizei zum größten Teil mit dem nach meinem Wissen nicht zulässigen "Springlicht" durch die Gegend fährt, wird man der Feuerwehr bei ggf. eingeschalteter Umfelbeleuchtung während der Fahrt im Einsatzfall (Wenn man es denn begründen kann...) auch keinen Strick daraus drehen... ;-)

Das kommt ja sowieso noch dazu...
(und: nicht nur im Einsatzfall, vermutlich wird auch beim 'normalen' Rangieren bei Dunkelheit o.ä. niemand wirklich eine Begründung einfordern)


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AutorKlau8s P8., Jülich / NRW574897
Datum08.08.2009 11:1310348 x gelesen
einen schönen guten Tag .....

Geschrieben von Henning Koch
die fast schon schlechteste Variante ist die Schaltbarkeit nur im GR verbunden mit Koppelung an die Feststellbremse unter Weglassung einer Kontrolleuchte im Fahrerraum.

fast schon mal meine Zustimmung - nur .. - wozu brauche ich dann bei der oben genannten Schaltung noch die Kontrollleuchte?

Geschrieben von Henning Koch
Damit wird das Auto ggf. bei jedem Ampelstopp zum Blendrisiko für die Umgebung!

nicht notwendiger Weise .....

Meiner Meinung nach ist die ideale Schaltung immer noch die, dass hinter dem Relais (Freischaltung Feststellbremse) die Umfeldbeleuchtung über ein selbsthaltendes Relais angesteuert wird, was bedetutet, dass die Umfeldbeleuchtung beim lösen der Feststellbremse ausgeht (Relais fällt ab) und erst wieder über einen Taster eingeschaltet werden kann, wenn die Feststellbremse betätigt wurde... losfahren und Lämpchen vergessen iss dann nich mehr ...

Gleiche Schaltung kann dann analog auch für diverse Verkehrsabsicherungsfunzeln etc angewendet werden und alles ist praktisch und einfach vom Fahrersitz aus zu bedienen ...

mkg Klaus


"don`t tell your people how to do it but what to do and be surprised by the result..." - Gen. George S. Patton Jr.

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AutorMart8in 8S., Gifhorn / Niedersachsen574904
Datum08.08.2009 11:5810269 x gelesen
Was spricht dagegen die Umfeldbeleuchtung zusätzlich auch mit den Rückfahrscheinwerfern zu schalten? Dann können sie während der Vorwärtsfahrt ebenfalls nicht vergessen werden und dienen gleichzeitig als Rangierlicht.
Gruß Martin


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW574907
Datum08.08.2009 12:1510232 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Martin SchneiderWas spricht dagegen die Umfeldbeleuchtung zusätzlich auch mit den Rückfahrscheinwerfern zu schalten?

Die Rechtslage und deren Begründung.

Auch die Feuerwehr darf im Regelfall nicht einfach ohne Rücksicht auf Verluste beliebig viel Licht in den Verkehrsraum werfen, nur um sich selbst das Leben leichter zu machen.

Gruß,
Henning


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW574909
Datum08.08.2009 12:2610421 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Klaus PilgerGeschrieben von Henning Koch
die fast schon schlechteste Variante ist die Schaltbarkeit nur im GR verbunden mit Koppelung an die Feststellbremse unter Weglassung einer Kontrolleuchte im Fahrerraum.

fast schon mal meine Zustimmung - nur .. - wozu brauche ich dann bei der oben genannten Schaltung noch die Kontrollleuchte?


Vielleicht geht der Maschinist dann ja doch nochmal nach hinten und macht die Lampen aus...

Geschrieben von Klaus PilgerMeiner Meinung nach ist die ideale Schaltung immer noch die, dass hinter dem Relais (Freischaltung Feststellbremse) die Umfeldbeleuchtung über ein selbsthaltendes Relais angesteuert wird, was bedetutet, dass die Umfeldbeleuchtung beim lösen der Feststellbremse ausgeht (Relais fällt ab) und erst wieder über einen Taster eingeschaltet werden kann, wenn die Feststellbremse betätigt wurde... losfahren und Lämpchen vergessen iss dann nich mehr ...

Wenn man die feste Koppelung an die Feststellbremse akzeptieren will, OK.

Geschrieben von Klaus PilgerGleiche Schaltung kann dann analog auch für diverse Verkehrsabsicherungsfunzeln etc angewendet werden und alles ist praktisch und einfach vom Fahrersitz aus zu bedienen ...

Auch hier würde ich dem Maschinisten gerne die Freiheit geben, selbe zu entscheiden wann er die Absicherung anschaltet und wann er sie wieder ausschaltet.

Dafür würde ich ihn gerne von der Verantwortung befreien, neben "An/Aus" auch noch aus siebenundzwanzig verschiedenen Signalformen, -geschwindigkeiten und -Richtungen auswählen zu müssen. _Das_ geht nämlich im Zweifelsfall schief.

Abschreckendes Beispiel: Im Knoten zweier Bundesstraßen steht das LF mittig vor dem Beginn eines Fahrbahnteilers. Die Heckwarnanlage zeigt Lauflicht nach links.
Wie leicht hätte ein überforderter Autofahrer da mitten in den Gegenverkehr fahren können...

Nebenbei kennt vermutlich eh kaum ein FM(SB) die Regelungen der RSA, wann überhaupt welche Art von Lauflicht zu verwenden ist. (und ich bin der Meinung, dass wir diese Regelungen sinngemäß anwenden sollten!)

Gruß,
Henning


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AutorMart8in 8S., Gifhorn / Niedersachsen574910
Datum08.08.2009 12:2710197 x gelesen
Was soll das denn für eine Rechtslage sein, wenn man die tollsten Arbeitsscheinwerfer oder Rückfahrscheinwerfer in Deutschland sieht (Landwirtschaft, Müllabfuhr, etc.)? Das Leben wäre dadurch nicht nur leichter sondern auch sicherer, und das nicht nur für Feuerwehrleute.
Gruß Martin


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AutorStef8an 8K., Birkenheide / RLP574911
Datum08.08.2009 12:3410108 x gelesen
Geschrieben von ---Henning Koch---
Wenn man die feste Koppelung an die Feststellbremse akzeptieren will, OK.

Da gibt es nichts zu akzeptieren, laut FW- Prüfdienst muss das so geschalten sein dass,wenn die Feststellbremse gelöst wird die Umfeld ausfgeht oder automatisch abgeschaltet wird wenn schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren wird.


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW574912
Datum08.08.2009 12:3910165 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Martin SchneiderWas soll das denn für eine Rechtslage sein, wenn man die tollsten Arbeitsscheinwerfer oder Rückfahrscheinwerfer in Deutschland sieht (Landwirtschaft, Müllabfuhr, etc.)?

Zunächst mal eine, die möglichst viel Sicherheit für _alle_ Verkehrsteilnehmer erreichen möchte.

Deine Landwirtschaft ist nämlich ein schönes Beispiel dafür, wie regelmässig durch (beabsichtigt oder unbeabsichtigt) falsche Benutzung solcher Scheinwerfer der Straßenverkehr gefährdet wird.

Da muss man ja als Feuerwehr nicht aus Prinzip auch mitmachen wollen, nur weil das jemand anderes auch vermeintlich darf.

Was die Rückfahrscheinwerfer angeht:
zusätzlich zu den 'normalen' Rückfahrscheinwerfern dürfen "Fahrzeuge über 3,5t" einen oder zwei Nebelscheinwerfer als zusätzliche Rückfahrscheinwerfer und zwei seitliche Rückfahrscheinwerfer haben. Es gibt also durchaus auch im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen genügend Möglichkeiten, ganz ohne Blendung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Arbeitsscheinwerfer...

Geschrieben von Martin SchneiderDas Leben wäre dadurch nicht nur leichter sondern auch sicherer, und das nicht nur für Feuerwehrleute.

Die Vorschriften machen dem FM(SB) das Leben insofern auch leichter und (rechts-)sicherer, dass er nicht die Verantwortung für Dinge übernehmen muss, von denen er offensichtlich keine Ahnung hat.

Maximales Licht ist an der Einsatzstelle nämlich _nicht_ gleichbedeutend mit maximaler Sicherheit.

Gruß,
Henning


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AutorStef8an 8K., Birkenheide / RLP574913
Datum08.08.2009 12:3910556 x gelesen
Diese hier:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Werbung:

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§52a Rückfahrscheinwerfer

(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, daß das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.

(2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.

(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahrzeugumriß hinausragen.

(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.

(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, daß sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.

(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an

Krafträdern,

land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

einachsigen Zugmaschinen,

Arbeitsmaschinen und Staplern,

Krankenfahrstühlen.

(7) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 entsprechen





Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.

Und jetzt mess mal nach wie hoch die meisten Umfeldbeleuchtungen im Heck montiert sind.


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW574914
Datum08.08.2009 12:4310129 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Stefan KennerknechtDa gibt es nichts zu akzeptieren, laut FW- Prüfdienst muss das so geschalten sein dass,wenn die Feststellbremse gelöst wird die Umfeld ausfgeht oder automatisch abgeschaltet wird wenn schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren wird.

Wenn die Weisungen dieses Prüfdienstes in RLP zwingend einzuhalten sind, dann ist das dort so.

Das hat dann aber keine Rechtswirkung auf andere Bundesländer und mit Straßenverkehrsrecht schonmal garnichts zu tun ;-)

Gruß,
Henning


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW574916
Datum08.08.2009 12:5010211 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Stefan KennerknechtStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§52a Rückfahrscheinwerfer


Allerdings muss man dazu sagen, dass viele Fahrzeuge (und die meisten Scheinwerfer und Leuchten) heute nicht mehr nach diesen nationalen Regeln gebaut und genehmigt werden, sondern nach EG- oder ECE-Recht.

Dazu kommen dann halt die üblichen Ausnahmeverordnungen, Ausnahmeregelungen der Länder und ggf. Ausnahmegenehmigungen für den Einzelfall (wobei der Einzelfall ggf. auch mehrere Fahrzeuge umfassen kann)

Das macht die Sache absolut nicht einfacher, wie ja auch schon UC absolut zutreffend beklagt hat.

Die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit von Nebelscheinwerfern als zusätzliche Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen >3,5t habe ich auf die Schnelle z.B. auch nicht gefunden, sondern nur die Anweisung an die Prüforganisationen (und die Polizei), das so zu akzeptieren.

Geschrieben von Stefan KennerknechtDer höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.

Und jetzt mess mal nach wie hoch die meisten Umfeldbeleuchtungen im Heck montiert sind.


Dazu kommt noch die Vorschrift (aus 22a StVZO), dass Rückfahrscheinwerfer bauartgenehmigt sein müssen. Wohl gemerkt: als Rückfahrscheinwerfer und nicht als irgendwas anderes (ausgenommen die erwähnten Nebelscheinwerfer).

Gruß,
Henning


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AutorBjör8n S8., Alzenau-Kälberau / Bayern574925
Datum08.08.2009 13:3810094 x gelesen
Hallo Henning, hallo Forum,

Geschrieben von Henning Koch die fast schon schlechteste Variante ist die Schaltbarkeit nur im GR verbunden mit Koppelung an die Feststellbremse unter Weglassung einer Kontrolleuchte im Fahrerraum.Ich glaube, da hast du was falsch verstanden. Zumindest unser LF hat die Schaltung nicht im GR, das wird vorne vom Fahrersitz aus geschaltet (1x links und 1x rechts+hinten).

Geschrieben von Henning Koch Damit wird das Auto ggf. bei jedem Ampelstopp zum Blendrisiko für die Umgebung!Damit hast du natürlich recht. Das ist an der Stelle etwas sub-optimal. Aber zumindest sind die Lichter beim Fahren aus.

Die vorgeschlagene Variante von Klaus
Geschrieben von Klaus Pilger Meiner Meinung nach ist die ideale Schaltung immer noch die, dass hinter dem Relais (Freischaltung Feststellbremse) die Umfeldbeleuchtung über ein selbsthaltendes Relais angesteuert wird, was bedetutet, dass die Umfeldbeleuchtung beim lösen der Feststellbremse ausgeht (Relais fällt ab) und erst wieder über einen Taster eingeschaltet werden kann, wenn die Feststellbremse betätigt wurdewäre natürlich das Optimum, nur weiß ich nicht, was das für die Aufbauer(/Fahrgestelllieferanten?) für einen Mehraufwand bedeuten würde, vor dem sie ggf. zurückscheuen. Klar, so ein Relais kostet nicht die Welt, aber den zusätzlichen Platz, bzw. die entsprechende Verschaltung auf den Platinen zusätzlich rein zu konstruieren, könnte evtl. uz viel werden. Ließe sich vielleicht über die Nachfrage regeln, aber ob sich da so viele Leute in Feuerwehr-Deutschland bei der Bestellung gedanken machen...

Gruß
Björn


Das ist alles meine persönliche Meinung, nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre.

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AutorMart8in 8S., Gifhorn / Niedersachsen574928
Datum08.08.2009 13:4510088 x gelesen
Nochmal zum besseren Verständnis: Ich möchte nicht, wie in diesem Forum dikutiert wurde, Hausnummern mit der Umfeldbeleuchtung suchen oder mit eingeschalteter Umfeldbeleuchtung unbeabsichtigt am Strassenverkehr teilnehmen, weil vergessen wurde sie auszuschalten. Wenn sie über den Rückfahrlichtschalter geschaltet wäre, könnte das ja auch nicht passieren. Lediglich als zusätzliche Beleuchtung beim nächtlichen Rangieren wäre die Umfeldbeleuchtung sinnvoll. Leider machen das also einige Vorschriften unmöglich und man baut jetzt zusätzlich noch zulässige Scheinwerfer an die Spiegel, die übrigens auch über 1200mm über der Fahrbahn liegen. (Allradfahrgestell).


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW574936
Datum08.08.2009 15:4310216 x gelesen
Geschrieben von Martin SchneiderNochmal zum besseren Verständnis: Ich möchte nicht, wie in diesem Forum dikutiert wurde, Hausnummern mit der Umfeldbeleuchtung suchen oder mit eingeschalteter Umfeldbeleuchtung unbeabsichtigt am Strassenverkehr teilnehmen, weil vergessen wurde sie auszuschalten. Wenn sie über den Rückfahrlichtschalter geschaltet wäre, könnte das ja auch nicht passieren. Lediglich als zusätzliche Beleuchtung beim nächtlichen Rangieren wäre die Umfeldbeleuchtung sinnvoll.

Wenn du die Arbeitsscheinwerfer über den Rückfahrlichtschalter schaltest, sind sie bei ganz normalen Fahrmanövern aktiv. Dann leuchten irgendwo am Fahrzeug irgendwelche Lampen mit irgendeiner Lichtstärke irgendwo hin. Immerhin gibt es für Arbeitsscheinwerfer keinerlei genauere Vorschriften über Ausführung und Anbau, und erfahrungsgemäß wird die Betriebsvorschrift "dürfen nur eingeschaltet werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden" mehrheitlich weder beachtet noch überhaupt wirklich verstanden. Allerdings wäre ein faktisches Rückwärtsfahr-Verbot bei Dunkelheit und Anwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer vermutlich auch nicht ganz der Wunsch des Anbauer solcher Lampen ;-)

Geschrieben von Martin SchneiderLeider machen das also einige Vorschriften unmöglich

Aus gutem Grund ist das also nicht zulässig.

Geschrieben von Martin Schneiderman baut jetzt zusätzlich noch zulässige Scheinwerfer an die Spiegel,

man baut Scheinwerfer in einer definierten (und geprüften ) Ausführung an definierte Stellen.

Die Rahmenbedingungen wurden dafür von jemandem festegelegt, der sich damit auskennt und nicht nach dem Motto gewählt "viel hilft viel, und ausserdem müssen unsere Lampen größer und heller sein als die vom Nachbarn!"

Rein praktisch bedeuten zwar vermutlich viele Umfeldbeleuchtungen keine wirklich große Gefahr. Aber die Rechtslage verlangt (und zwar IMNSHO zu Recht), dass man sich da nicht auf einen zufällig ordentlich arbeitenden Hersteller oder Halter verlässt.

die übrigens auch über 1200mm über der Fahrbahn liegen. (Allradfahrgestell).

Dann ist das auch erstmal so nicht erlaubt (und dem Fahrzeug müsste eigentlich bei der HU die Plakette verweigert werden...). Ggf. könnte hier eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden (obwohl es vermutlich auch andere Anbaumöglichkeiten gibt als die Spiegelarme).

Dass die Praxis ohnehin völlig anders aussieht ist ja allgemein bekannt und auch hier nicht so wirklich das Thema...


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AutorKlau8s P8., Jülich / NRW575079
Datum09.08.2009 21:5010087 x gelesen
einen schönen guten Abend .....

Geschrieben von Henning Koch
Wenn man die feste Koppelung an die Feststellbremse akzeptieren will, OK.

Nur gibts da sehr wenig zu akzeptieren, denn bei unserem Fahrzeug wurde diese Verkoppelung bei der Prüfung verlangt und explizit überprüft.

Geschrieben von Henning Koch
Auch hier würde ich dem Maschinisten gerne die Freiheit geben, selbe zu entscheiden wann er die Absicherung anschaltet und wann er sie wieder ausschaltet.

ja neee ... iss klar .... aber was hat das für einen Nutzen wenn ich eine Umfeldbeleuchtung schon während der Fahrt schalten kann? Oder die gelbe Verkehrswarneinrichtung am Heck - die ohnehin nicht gemeinsam mit der rückwärtigen blauen RKL betrieben werden darf(!)
Und entsprechendes besagt auch die gültige Prüfordnung TÜV / TÜD ....
Unser Fahrzeug wurde vor ein paar Wochen entsprechend geprüft.

mkg Klaus


"don`t tell your people how to do it but what to do and be surprised by the result..." - Gen. George S. Patton Jr.

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AutorKlau8s P8., Jülich / NRW575080
Datum09.08.2009 21:559911 x gelesen
einen schönenguten Abend ....

Geschrieben von Stefan Kennerknecht
Da gibt es nichts zu akzeptieren, laut FW- Prüfdienst muss das so geschalten sein dass,wenn die Feststellbremse gelöst wird die Umfeld ausfgeht oder automatisch abgeschaltet wird wenn schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren wird.

Uns hat man das mit der Schrittgeschwindigkeit wohl verschwiegen bei der letzten Überprüfung...
Da gabs direkt Mecker und der konkrete Hinweis auf alles, was nur in Verbindung mit eingelegter Feststellbremse / oder P bei Automatikgetrieben schaltbar sein darf ...

mkg Klaus


"don`t tell your people how to do it but what to do and be surprised by the result..." - Gen. George S. Patton Jr.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW575081
Datum09.08.2009 21:569933 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Klaus PilgerOder die gelbe Verkehrswarneinrichtung am Heck - die ohnehin nicht gemeinsam mit der rückwärtigen blauen RKL betrieben werden darf(!)
Und entsprechendes besagt auch die gültige Prüfordnung TÜV / TÜD ....


Was für eine Prüfordnung ist das, auf welcher Rechtsgrundlage basiert die und vor allem:
wo finde ich die??

Gruß,
Henning


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AutorKlau8s P8., Jülich / NRW575083
Datum09.08.2009 22:129940 x gelesen
Hallo Henning

Geschrieben von Henning Koch
Was für eine Prüfordnung ist das, auf welcher Rechtsgrundlage basiert die und vor allem:
wo finde ich die??


so ad hoc kann ich nur sagen/schreiben, dass wir bei einem Fahrzeug nen Mangel diesbezüglich eingetragen bekommen haben, ich frag mal nach, dann schick ichs Dir ggf. per Email

kann aber was dauern (so wegen arbeitstechnisch und so)

mkg Klaus

Nachtrag ... die gelbe Verkehrswarneinrichtung am Heck muss über Feststellbremse gehen, bei stehendem Fahrzeug ist es also möglich dass RKL und Verkehrswarneinrichtung gleichzeitig schaltbar sind ...


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AutorPete8r L8., Frankenberg / Sachsen575091
Datum09.08.2009 22:3410021 x gelesen
Geschrieben von Klaus Pilgerja neee ... iss klar .... aber was hat das für einen Nutzen wenn ich eine Umfeldbeleuchtung schon während der Fahrt schalten kann? Oder die gelbe Verkehrswarneinrichtung am Heck - die ohnehin nicht gemeinsam mit der rückwärtigen blauen RKL betrieben werden darf(!)

Hallo

bzgl. der Umfeldbeleuchtung gebe ich dir recht.
Die Heckwarneinrichtung sollte aber schon bei Annäherung an Einsatzstellen schaltbar sein(natürlich ohne Richtungsweisung). Und dies natürlich mit Blaulicht.
Aber was erzähle ich dir das als alten Feuerwehrler....

Peter


Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci)

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AutorKlau8s P8., Jülich / NRW575113
Datum10.08.2009 01:1210016 x gelesen
gut`s Nächtle erstmal :-)))

Geschrieben von Peter Lieffertz
Die Heckwarneinrichtung sollte aber schon bei Annäherung an Einsatzstellen schaltbar sein(natürlich ohne Richtungsweisung). Und dies natürlich mit Blaulicht.

An unserem Fahrzeug wurde bei der letzten Prüfung u.a. als Mangel vermerkt, dass die Heckwarneinrichtung (gelb) nicht gegen unbeabsichtigtigten Betrieb während der Fahrt abgesichert ist (was für mich bedeutet, dass das Ding auch, wie von Dir gesagt, während der Anfahrt nicht eingeschaltet werden darf) .... von anderen Punkten bezgl. Schaltbarkeit, Kontrolleuchte etc. will ich ja nicht reden weil ich das ja an und für für zutreffende Kritik halte ....

mkg Klaus


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW575126
Datum10.08.2009 08:1910138 x gelesen
Geschrieben von Klaus PilgerOder die gelbe Verkehrswarneinrichtung am Heck - die ohnehin nicht gemeinsam mit der rückwärtigen blauen RKL betrieben werden darf(!)

Dass die HWA (leider!) in NRW nicht während der Fahrt betrieben werden darf ist bekannt, aber wieso sollte der Betrieb im Stand parallel zur blauen RKL verboten sein?
Das ist so nicht richtig!


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW575127
Datum10.08.2009 08:209947 x gelesen
Geschrieben von Klaus PilgerGeschrieben von Stefan Kennerknecht

Da gibt es nichts zu akzeptieren, laut FW- Prüfdienst muss das so geschalten sein dass,wenn die Feststellbremse gelöst wird die Umfeld ausfgeht oder automatisch abgeschaltet wird wenn schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren wird.


Uns hat man das mit der Schrittgeschwindigkeit wohl verschwiegen bei der letzten Überprüfung...


Achtung: Hier gibts in den Ländern völlig unterschiedliche Regelungen!


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW575128
Datum10.08.2009 08:2010013 x gelesen
Geschrieben von Klaus PilgerAn unserem Fahrzeug wurde bei der letzten Prüfung u.a. als Mangel vermerkt, dass die Heckwarneinrichtung (gelb) nicht gegen unbeabsichtigtigten Betrieb während der Fahrt abgesichert ist (was für mich bedeutet, dass das Ding auch, wie von Dir gesagt, während der Anfahrt nicht eingeschaltet werden darf) ....

Für NRW ist das auch genau so erforderlich!


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorKlau8s P8., Jülich / NRW575141
Datum10.08.2009 09:519923 x gelesen
einen schönen guten Morgen ...

Geschrieben von Ulrich Cimolino
Dass die HWA (leider!) in NRW nicht während der Fahrt betrieben werden darf ist bekannt, aber wieso sollte der Betrieb im Stand parallel zur blauen RKL verboten sein?
Das ist so nicht richtig!


das war auch ein freud`scher Versprecher von mir ... ich meinte damit
während der Fahrt ...

hatte ich aber glaub auch gleich versucht im nächsten Beitrag zu korrigieren ...

mkg Klaus


"don`t tell your people how to do it but what to do and be surprised by the result..." - Gen. George S. Patton Jr.

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AutorKlau8s P8., Jülich / NRW575144
Datum10.08.2009 09:599874 x gelesen
einen schönen guten Tag erst einmal ...

Geschrieben von Ulrich Cimolino
Für NRW ist das auch genau so erforderlich!

Genau so ist auch mein Wissensstand vom GW - Lehrgang in Münster, nur schaff ichs zur Zeit wegen Arbeit, Schicht etc. nicht auf die Wache, um die entspr. Sachen rauszusuchen und hier reinzusetzen ...

mkg Klaus


"don`t tell your people how to do it but what to do and be surprised by the result..." - Gen. George S. Patton Jr.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW575175
Datum10.08.2009 13:489892 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Ulrich Cimolino

Geschrieben von Klaus Pilger
"An unserem Fahrzeug wurde bei der letzten Prüfung u.a. als Mangel vermerkt, dass die Heckwarneinrichtung (gelb) nicht gegen unbeabsichtigtigten Betrieb während der Fahrt abgesichert ist (was für mich bedeutet, dass das Ding auch, wie von Dir gesagt, während der Anfahrt nicht eingeschaltet werden darf) .... "


Für NRW ist das auch genau so erforderlich!


Da ja für die notwendigen Ausnahmegenehmigungen in NRW die Bezirksregierungen zuständig sind: Gibt es da irgendeine übergeordnete Anweisung für die?

(und wenn ja: hat die jemand, gibts die gar online?)

Gruß,
Henning


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW575182
Datum10.08.2009 14:339915 x gelesen
Geschrieben von Henning KochGibt es da irgendeine übergeordnete Anweisung für die?

soweit ich weiß nur allgemein - und dahingehend, dass der Betrieb nicht während der Fahrt erfolgen darf (was suboptimal ist => Annäherung an Einsatzstellen auf Schnellstraßen, Arbeitsmaschinen usw.)


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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 08.08.2009 00:12 Björ7n S7., Alzenau-Kälberau Sinn? war: zugelassene Heckblaulichter als gerichtete Lampen
 08.08.2009 00:35 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 08.08.2009 00:58 ., Lüneburg
 08.08.2009 01:31 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 08.08.2009 01:39 ., Lüneburg
 08.08.2009 01:55 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 08.08.2009 11:13 ., Jülich
 08.08.2009 11:58 Mart7in 7S., Gifhorn
 08.08.2009 12:15 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 08.08.2009 12:27 Mart7in 7S., Gifhorn
 08.08.2009 12:39 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 08.08.2009 12:39 Stef7an 7K., Birkenheide
 08.08.2009 12:50 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 08.08.2009 13:45 Mart7in 7S., Gifhorn
 08.08.2009 15:43 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 08.08.2009 12:26 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 08.08.2009 12:34 Stef7an 7K., Birkenheide
 08.08.2009 12:43 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 09.08.2009 21:55 ., Jülich
 10.08.2009 08:20 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 09.08.2009 21:50 ., Jülich
 09.08.2009 21:56 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 09.08.2009 22:12 ., Jülich
 09.08.2009 22:34 Pete7r L7., Frankenberg
 10.08.2009 01:12 ., Jülich
 10.08.2009 08:20 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 10.08.2009 09:59 ., Jülich
 10.08.2009 13:48 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 10.08.2009 14:33 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 10.08.2009 08:19 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 10.08.2009 09:51 ., Jülich
 08.08.2009 13:38 Björ7n S7., Alzenau-Kälberau
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