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Thema | Zulassung Bootsanhänger | 9 Beträge | |||
Rubrik | Fahrzeugtechnik | ||||
Autor | Dirk8 W.8, Hofheim/Ried / Hessen | 572632 | |||
Datum | 27.07.2009 13:45 | 6257 x gelesen | |||
Hallo! Meines Wissens sind Anhänger für Feuerlöschzwecke Zulassungsfrei.... Gilt dies auch für Trailer von Feuerwehrbooten? (Die Ausnahmegenehmigung für Anhänger aus BaWü ist bekannt.) Gibt es ein analoges Verfahren auch für Hessen? Wie läuft dann die Kennzeichnung? Eine Betriebserlaubniss für den Anhänger (§21 StVZO für zulassungsfreie Fahrezeuge) liegt vor. Vieleich kann mir ja jemand helfen! :-) gruss Dirk | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 572634 | |||
Datum | 27.07.2009 14:09 | 4257 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk WagnerMeines Wissens sind Anhänger für Feuerlöschzwecke Zulassungsfrei.... Nach einschlägigen Erfahrungen aus mehreren Anfragen verschiedener Feuerwehren und auch hier zu Zulassungsfragen: an die zuständige Straßenverkehrszulassungsstelle wenden. Das dürfte nämlich v.a. eines sein: Auslegungssache.... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Dirk8 W.8, Hofheim/Ried / Hessen | 572639 | |||
Datum | 27.07.2009 14:41 | 4557 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Ulrich Cimolino Das dürfte nämlich v.a. eines sein: Auslegungssache.... Richtig! Zwei Personen aus dem Kreis dieser Behörde gefragt -> Zwei verschiedene Antworten... 1. -> Da brauchst Du gar nix, noch nicht einmal das Kennzeichen des Zugfahrzeuges 2. -> Du brauchtst eine Versicherung (Deckungskarte) zur richtigen Zulassung, Regelung mit Kennzeichen des Zugfahrzeuges gibt es nicht mehr.... § 3 Abs. 2.2 Zulassungsfrei sind Anhänger: g) Anhänger für Feuerlöschzwecke oder sogar e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden Die Zulassung von Fahrzeugen scheint wirklich abhängig vom jeweiligen Sachbearbeiter zu sein. Es gibt ja anscheinend sogar noch Landkreise die FW-Fahrzeuge mit kommunaler Numer (XY-2079) zulassen.... | |||||
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Autor | Sven8 B.8, Peine / Niedersachsen | 572641 | |||
Datum | 27.07.2009 14:49 | 3902 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich CimolinoNach einschlägigen Erfahrungen aus mehreren Anfragen verschiedener Feuerwehren und auch hier zu Zulassungsfragen: an die zuständige Straßenverkehrszulassungsstelle wenden. Eben, gute Frage ..... ältere FwA bei uns sind nicht angemeldet, die neueren wie Trailer des MZB (Bj. 1998) oder FwA-Transport der JF (2000) und danach folgende FwA sind dagegen durchweg zugelassen worden. Warum das so war, weiß ich aber auch nicht, eventuell kann mir das der Stadtgerätewart beantworten, allerdings ist der gerade in Urlaub gefahren. Von daher, und v.a. da Behörden ggfs. nach Bundesländern oder sogar innerhalb der BL verschiedene "Rechtsauffassungen, äh, -vorschriften" haben, wie Uli richtig anriet, beim Str-Verkehrsamt fragen. MkG, Sven | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 572642 | |||
Datum | 27.07.2009 14:54 | 4187 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk Wagner1. -> Da brauchst Du gar nix, noch nicht einmal das Kennzeichen des Zugfahrzeuges das ist m.E. falsch, zulassungsfrei heißt noch lange nicht, dass kein Kennzeichen erforderlich wäre! Geschrieben von Dirk Wagner Zulassungsfrei sind Anhänger: Das wären formal zunächst TSA, FwA-Schlauch etc. Wenn es sich um ein Boot mit Löscheinrichtungen handelt könnte man das auch diskutieren. Ist ein Boot ein "Feuerlöschzweck"? (Wenn man großzügig auslegt, für die Feuerwehr, dann ja, ansonsten s.o. nein.) Geschrieben von Dirk Wagner e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wieder andere Baustelle.... Tip: Ganz normal zulassen, spart viele Diskussionen... ;-) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 572657 | |||
Datum | 27.07.2009 16:41 | 3891 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Dirk Wagner Meines Wissens sind Anhänger für Feuerlöschzwecke Zulassungsfrei.... ... also hier (Hessen, 30 km nördlich) sind TSA, FwA-P und Schlauchanhänger mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges (Anhänger für Feuerlöschzwecke) versehen (gewesen), während andere Anhänger (FwA-Logistik, ÖSA, FwA-Gefahrgut) mit eigenem Kennzeichen fahren (bzw. fuhren). Ich gehe daher davon aus, dass ein Trailer eines MZB oder RTB ein eigenes Kennzeichen braucht ... Gruss Gerhard | |||||
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Autor | Rudi8 S.8, Klingenberg - Trennfurt / Bayern | 572661 | |||
Datum | 27.07.2009 17:36 | 3758 x gelesen | |||
Hallo Wir haben vor vier Wochen einen Trailer angemeldet. Der Trailer hat ein eigenes grünes Nummerschild bekommen - da von der KFZ-Steuer befreit - und benötigt keine eigene Versicherung, da er über das jeweilige Zugfahrzeug mit versichert ist. Der Hänger muss durch das Anmelden aber alle zwei Jahre zum TÜV. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 572664 | |||
Datum | 27.07.2009 18:00 | 3799 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Ulrich Cimolino Geschrieben von Dirk Wagner Ack. Leider ist die Notwendigkeit des "Widerholungskennzeichens" in §10(8) FZV etwas versteckt geregelt. Wer dieses bei den Vorschriften für zulassungsfreie Anhänger sucht (§3 und §4), kommt ggf. zu der falschen Auffassung, es wäre nicht mehr notwendig. Geändert hat sich aber auch etwas: es ist nicht mehr das Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs notwendig, sondern ein (beliebiges) Kennzeichen, dass der Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf. Geschrieben von Ulrich Cimolino Tip: Ack. Wenn nämlich hinterher jemand anderer Meinung ist, wird sich die Zulassungsstelle nicht auf ihre frühere Meinungsäußerung festnageln lassen, und der Fahrer (!) hat ggf. große Probleme. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 572671 | |||
Datum | 27.07.2009 18:34 | 3729 x gelesen | |||
Geschrieben von Rudi StelzerDer Trailer hat ein eigenes grünes Nummerschild bekommen - da von der KFZ-Steuer befreit - Wobei grüne Nummer auch nicht zwingend ist. Du kannst Feurwehrfahrzeugen auch ohne grüne Nummer zulassen. Diese dient i.d.R. dazu, Mißbrauch (= Steuertatbestände) zu verhindern um es zu ermöglichen, daß zweckwidrige Nutzung sofort als solche erkannt werden kann. Beispiel: Landwirt fährt mit steuerbefreitem Traktor und ANhänger beim Christbaumsammeln für die örtlichen Pfanfinder und kassiert nachher eine Strafe dafür; wäre das Kennzeichen schwarz gewesen (also farblich gesehen), dann wäre dieser Tatbestand nicht sofort zu erkennen gewesen. Bei einem Feuerwehrfahrzeug einer kommunalen Feuerwehr liegt diese Gefahr i.d.R. nicht vor. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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