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Thema | Disziplinare Maßnahmen in der Feuerwehr | 9 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 563310 | |||
Datum | 11.06.2009 13:37 | 7346 x gelesen | |||
Hallo Kameraden, ich habe mal eine Frage: welche disziplinaren Maßnahmen kann ein Kdt. in der FF anwenden und wo steht darüber was geschrieben. Gibt es hierüber eine ZDV oder ein anders geartetes Skriptum?? danke Gruß Markus In Treue fest! | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 563311 | |||
Datum | 11.06.2009 13:42 | 4994 x gelesen | |||
Geschrieben von Greiner MarkusGibt es hierüber eine ZDV oder ein anders geartetes Skriptum?? Nein .. Geschrieben von Greiner Markus
Im Zweifelsfall Art 6 Abs 4 Bay FwG (4) 1 Der Feuerwehrkommandant muß einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst entbinden. 2 Er kann einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflichten gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen; hiervon ist die Gemeinde zu unterrichten. oder die Satzung der Feuerwehr Grüße, BeschFl für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius) "Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy) Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 563316 | |||
Datum | 11.06.2009 13:55 | 4758 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Florian Besch--- der seine Dienstpflichten gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen was versteht man unter gröblich verletzt??? hast du da evtl. ein beispiel?? danke Markus In Treue fest! | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 563318 | |||
Datum | 11.06.2009 14:01 | 4651 x gelesen | |||
Geschrieben von Greiner Markuswas versteht man unter gröblich verletzt??? Das ist ja das schöne an solchen Gummiparagraphen. Die Saarländische Brandschutzmustersatzung sieht vor: infolge einer sonstigen Pflichtverletzung oder wegen Begehung einer Straftat nicht mehr würdig erscheint, den Feuerwehrdienst zu verrichten. Quelle Wobei dort die Straftat neu hinzugekommen ist. Geschrieben von Greiner Markus hast du da evtl. ein beispiel?? Ungenehmigte private Nutzung von Material in größerem Umfang.. Mach du mal eins ? Grüße, BeschFl für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius) "Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy) Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 563344 | |||
Datum | 11.06.2009 15:31 | 4442 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Florian--- Mach du mal eins gehört das Buchen von Schulungen an der SFS für interessierte Kameraden, ohne den 1.Kdt zu fragen auch dazu?? Der 2.te wurde informiert.....;-) gruß Markus In Treue fest! | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 563346 | |||
Datum | 11.06.2009 15:34 | 4333 x gelesen | |||
Geschrieben von Greiner Markus
mh.. kommt auf die Beziehung innerhalb der Führung an. Ich würd sagen eher nein.. Grüße, BeschFl für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius) "Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy) Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
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Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 563353 | |||
Datum | 11.06.2009 15:41 | 4257 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Greiner Markus gehört das Buchen von Schulungen an der SFS für interessierte Kameraden, Eher weniger, das würde höchstens peinliche Kommunikationsdefizite innerhalb der Führung belegen wenn man versuchte daraus etwas abzuleiten. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Freigericht-Somborn / Hessen | 563357 | |||
Datum | 11.06.2009 15:50 | 4292 x gelesen | |||
Hallo Markus, das kann durchaus disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen....so einfach geht das nämlich nicht. Geschrieben von Greiner Markus gehört das Buchen von Schulungen an der SFS für interessierte Kameraden, Was heisst informiert? Hat er die Anmeldung unterschrieben? Hat er sich mit dem ersten Kdt. abgestimmt? Normalerweise muss die Anmeldung zur SFS vom Kommandanten unterschrieben / genehmigt sein. Nur in Ausnahmefällen (Vertretungsfall) kann dies durch den 2. Kdt. erfolgen. Der 2. Kdt. muss sich hierbei zwingend mit dem ersten Kdt. abstimmen -> da hängt ja noch mehr dran als nur das "Ja" zur Teilnahme, es muss auch das Budget für den Kostenersatz / Verdienstausfall bei der Gemeinde vorhanden (geplant) sein. Ich würde mich als Kdt. herzhaft bedanken wenn jemand willkürlich meine Budgetplanung zerschiesst. MkG MB Dieser Beitrag gibt wie immer nur meine ganz private Meinung wieder. Hier bin ich beschäftigt: http://www.proff.me | |||||
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Autor | Pete8r B8., Weißenthurm / Rheinland - Pfalz | 565242 | |||
Datum | 21.06.2009 22:07 | 3838 x gelesen | |||
welche disziplinaren Maßnahmen kann ein Kdt. in der FF anwenden Recht haben bedeutet da mE, dass es eine gesetzliche Grundlage geben muss, die den Kommandanten oder jeden anderen sonst zu disziplinaren Maßnahmen ermächtigt. Ich denke dass man da nach heutiogem Rechtsverständnis ohne eine Benennung der Einschränkungen von grundrechten, die in dem Gesetz genannt sein müssen, nicht hinkommt. Einschlägig wären mE dann sicherlich die Fw/BsGesetze der Länder. Da steht dann auch drin, was die Dienstpflichten (wenigstens für FFw) sind. "Gröblich verletzt" würde ich rein materiell verstehen als eine Maßnahme: "Entfernung aus dem Dienstverhältnis". Das müsste mE tatbestandsmäßig belegt in der Rechtswidrigkeit eindeutig und schuldhaft sein. "Straftat" ist mehr oder weniger der Standard, der analog Beamtenrecht mE hier übernommen wird. Das Buchen einer Schulung ist erst einmal gar keine Dienstpflichtverletzung. Es könnte nur sein, dass es eine Anweisung gibt, dass dies nur der 1. Kdt macht. Dann wäre es der Verstoß gegen die dienstl. Anordnung. Recht bekommen kann ich mir vorstellen, ist in vereinsartigen Strukturen wie eienr Fw schwieriger. Wer klagt da sein Recht schon tasächlich vor Gericht (Verwaltungsgrichtsbarkeit) ein? Eher geht man, wenns eim stinkt ... | |||||
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