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ThemaRichterin erkennt unterlassene Hilfeleistung:Geldstrafen für Sanitäter37 Beträge
RubrikRettungsdienst
Infos:
  • Urteil des Amtsgericht Schwetzingen vom 02.04.09
  •  
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg551949
    Datum05.04.2009 12:5218870 x gelesen
    Mit Verurteilungen zu Geldstrafen von 1350 Euro und 1600 Euro endete gestern der Prozess wegen unterlassener Hilfeleistung gegen einen Sanitäter und einen Rettungsassistenten vor dem Amtsgericht Schwetzingen. Die Anklage hatte ihnen vorgeworfen, die hilflose Lage eines Obdachlosen nicht richtig eingeschätzt und zu spät einen Notarzt hinzugezogen zu haben. Der 59-Jährige war einen Tag später im Krankenhaus an einer Lungenentzündung gestorben. [...]

    Quellen:

    Sanitäter vor dem Amtsgericht: Wäre der Mann bei einer schnelleren Hinzuziehung eines Notarztes noch zu retten gewesen?

    Urteil: Richterin erkennt unterlassene Hilfeleistung - Geldstrafen für Sanitäter

    meine Reaktiion auf dieses Urteil:

    :-()




    MkG Jürgen Mayer

    Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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    AutorJuli8an 8H., Stemwede / NRW551952
    Datum05.04.2009 13:0114663 x gelesen
    Hallo,

    mich würde interessieren warum §13 StGB nicht zur Anwendung kam.

    Gruß,
    Julian


    Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre.


    "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt."
    Albert Einstein

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    AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern551958
    Datum05.04.2009 13:0914516 x gelesen
    Hallo,

    wenn sich die Situation so wie im ersten Bericht erwähnt zugetragen hat, kann ich das Urteil definitiv nicht verstehen und würde auf jeden Fall in Revision gehen!


    MkG.
    Christof

    http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm
    http://hvo-vilseck.de/index1.html
    http://cms.brk.de/Niederbayern-Oberpfalz/Amberg-Sulzbach/Bereitschaft_Sulzbach-Rosenberg


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW551961
    Datum05.04.2009 13:1414599 x gelesen
    Geschrieben von Christof Stroblwenn sich die Situation so wie im ersten Bericht erwähnt zugetragen hat, kann ich das Urteil definitiv nicht verstehen und würde auf jeden Fall in Revision gehen!

    Wahlspruch meines Rechtsprof. an der Uni:
    Richter entscheiden in erster Instanz schnell, in zweiter richtig....


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen551963
    Datum05.04.2009 13:1914513 x gelesen
    Wenn der Unsinn rechtskräftig wird, dürfte sich die Zahl der NA-Einsätze in Großstädten um einen zweistellingen %-Betrag steigern. Für nichts... :-(


    Gruß

    A.

    Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

    INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg551991
    Datum05.04.2009 13:5114420 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich CimolinoWahlspruch meines Rechtsprof. an der Uni:
    Richter entscheiden in erster Instanz schnell, in zweiter richtig....


    Mein Rechtsprof zurbUrteilsqualität der Amtsgerichte: Die Urteile der AGs können Sie sich zur gefälligen Verwendung von innen an die Klotür nageln...


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW551996
    Datum05.04.2009 13:5514219 x gelesen
    Geschrieben von Andreas BräutigamWenn der Unsinn rechtskräftig wird, dürfte sich die Zahl der NA-Einsätze in Großstädten um einen zweistellingen %-Betrag steigern.

    Dann verhandelt schon mal mit den Kostenträgern für die zusätzlichen Stellen *fg*

    Ihr habt es ja gewusst, das es so kommt ,-)


    mit freundlichen Grüßen

    Michael Roleff

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    AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds551999
    Datum05.04.2009 14:0214341 x gelesen
    Geschrieben von Christian FischerMein Rechtsprof zurbUrteilsqualität der Amtsgerichte: Die Urteile der AGs können Sie sich zur gefälligen Verwendung von innen an die Klotür nageln...

    Mein lieber Mann,

    der Herr Professor sollte mal SEIN Rechtsempfinden auf den Prüfstand stellen.

    Ich war ja (ist bekannt, ich weiß!) acht Jahre Schöffe am LANDGERICHT und habe sehr viel in den "KLeinen Kammern" gesessen, bei denen die Urteile des AG neu beurteilt wurden.

    Nun habe ich naturgemäß keine Statistik, aber aus dem Bauch heraus hattten die meisten Urteile Bestand bzw. wurden in dem Strafmaß beschränkt..

    Aber ein Gedanke kam mir da noch: Ich hatte mal einen ähnlichen Fall mit zu beurteilen und da gab ich dem Richter einen Spruch auf den Weg: Wir entscheiden hier in Stunden oder auch Tagen, wenn es sein muss über etwas, was der Mann in Sekunden entscheiden musste.

    Diese Ansicht floss dann in das Urteil ein, banzai!

    Gruß
    Klaus


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    AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen552004
    Datum05.04.2009 14:0814669 x gelesen
    Geschrieben von Klaus BethgeNun habe ich naturgemäß keine Statistik, aber aus dem Bauch heraus hattten die meisten Urteile Bestand bzw. wurden in dem Strafmaß beschränkt..

    Ich habe aus gleicher Funktion auf gleicher Ebene die Erfahrung, dass mindestens 50% der AG-Urteile knackige inhaltliche Fehler aufwiesen, z. B. bei der Schilderung der anschließend bewerteten Sachverhalte.


    Gruß

    A.

    Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

    INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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    AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Hansestadt Greifswald / Mecklenburg-Vorpommern552018
    Datum05.04.2009 14:4514253 x gelesen
    Geschrieben von Julian Holsingmich würde interessieren warum §13 StGB nicht zur Anwendung kam.

    § 13 gilt nur für unechte Unterlassungsdelikte, also Delikte, zu deren Verwirklichung ein bestimmtes Tun vorausgesetzt wird. Beispielsweise könnte man fahrlässige Tötung durch Unterlassen annehmen.

    Bei einer Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung gem § 323 c StGB liegt aber ein echtes Unterlassungsdelikt vor, das Nichtstun begründet gerade die Strafbarkeit. Deshalb ist § 13 nicht anwendbar.


    __
    Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung!
    PS: Artikel 5 GG gilt auch für FA (SB). Still mitzulesen und nicht offen zu diskutieren ist übrigens unfair und zeugt von fehlenden Argumenten.

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    AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz552022
    Datum05.04.2009 14:5814242 x gelesen
    Geschrieben von Andreas BräutigamWenn der Unsinn rechtskräftig wird, dürfte sich die Zahl der NA-Einsätze in Großstädten um einen zweistellingen %-Betrag steigern. Für nichts... :-(

    Ja.
    Ich kann es auch keinem Verdenken.
    Die Situation aus der Presse liest sich ja so: "Man konnte keine NA Indikationen erkennen oder hätte sie vermuten müssen, aber man ist dran weil man trtzdem keinen NA alarmiert hat".
    Da kann ich dch keinem eine NA-Alarmierung verdenken.

    Man darf auf die genaue Urteilsbegründung gespannt sein.

    Wenn ich wetten müsste würde ich darauf wetten, dass dieses Urteil rechtskräftig wird.
    Die Höhe der Geldstrafe dürfte so um die 30-40 Tagessätze liegen, also im unteren Bereich.
    Die Beschuldigten sind meist froh dass "es endlich vorbei" ist.
    Um dagegen Rechtsmittel einzulegen bedarf es einer gewissen "kampfeslust" und/oder einem wichtigen Grund (Job hängt davon ab) und dem Umfang der Unterstützung im persönlichen und beruflichen Umfeld.


    Manuel


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    AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern552024
    Datum05.04.2009 15:1214051 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Manuel SchmidtWenn ich wetten müsste würde ich darauf wetten, dass dieses Urteil rechtskräftig wird.
    ich kann mir aber nicht vorstellen warum! Gegen seinen Willen darf der RD den ansprechbaren Patienten nicht mitnehmen. Anfangs war keine NA Indikation gegeben. Als es dem Patienten schlechter ging, wurde der Patient (laut NA) einwandfrei versorgt und der NA hinzugezogen. Die Polizei wurde verständigt.
    Wenn es nicht anders gelaufen ist, haben die Kollegen IMO so gehandelt, wie es täglich x mal vorkommt und wie eben in dieser Situation gehandelt werden muss.


    MkG.
    Christof

    http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm
    http://hvo-vilseck.de/index1.html
    http://cms.brk.de/Niederbayern-Oberpfalz/Amberg-Sulzbach/Bereitschaft_Sulzbach-Rosenberg


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    AutorSven8 H.8, Ibbenbüren / NRW552027
    Datum05.04.2009 15:2413940 x gelesen
    Ich frag mich nur wie dann die NA-Mittel demnächst bei Großveranstaltungen wie Loveparade, Karneval und der gleichen aussehen.
    Hier ist ja, auf Grund des Alkohols und der Drogen, immer mit einer potentiellen Verschlechterung zu rechnen und wie oft habe ich jetzt schon mitbekommen das auf Grund der Transportverweigerung, nur mündlich weil schriftlich nicht mehr möglich, jemand nicht mitgenommen wurde... und das im Beisein der Pol...
    Gruß
    Sven


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    AutorAlex8and8er 8B., Geseke / NRW552028
    Datum05.04.2009 15:3213926 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtUm dagegen Rechtsmittel einzulegen bedarf es einer gewissen "kampfeslust" und/oder einem wichtigen Grund (Job hängt davon ab) und dem Umfang der Unterstützung im persönlichen und beruflichen Umfeld.

    Im Rettungsdienst arbeiten und wegen "Unterlassener Hilfeleistung" rechtskräftig verurteilt zu werden, ist ja nicht ganz ohne.

    Der ein oder andere Arbeitgeber wird da schon überlegen, wie er mit dem Mitarbeiter umgeht und entsprechend würde ich zusehen, dass die Situation klargestellt wird. ( Vorrausgesetzt es hat sich so wie im ersten Artikel beschrieben, zugetragen.)


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    AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds552031
    Datum05.04.2009 15:5214127 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtDie Beschuldigten sind meist froh dass "es endlich vorbei" ist.
    Um dagegen Rechtsmittel einzulegen bedarf es einer gewissen "kampfeslust" und/oder einem wichtigen Grund (Job hängt davon ab) und dem Umfang der Unterstützung im persönlichen und beruflichen Umfeld.


    Manuel


    Manuel,

    auch wenn die Beschuldigten "froh" sind, "dass es vorbei ist", die Dienststelle bzw die Organisation mit Sicherheit keineswegs.

    Bitte vergiss nicht, dass solche Dinge auch immer eine zivilrechtliche Seite haben.

    Nun sind Zivil- und Strafrecht zweierlei Schuhe, ganz klar, aber ein Zivilrichter wird sich in den allermeisten Fällen am Strafurteil und den dazu gehörenden Akten orientieren.

    Alleine von der Haftung her könnte ich mir schon vorstellen, dass die Beiden gedrängtwerden, in Berufung zu gehen

    (Übrigens las ich hier vorhin Revision.. Dafür sehe ich gar keinen Grund, denn das setzt setzt Fehler in dem Strafprozess voraus.
    Das sind ebenfalls unterschiedliche Dinge..) Also Berufung, die man einlegt, wenn man mit dem Urteil nicht zufrieden ist.

    Was die Beiden betrifft: Ich hätte es sehr ungerne, wenn in meinen Arbeitspapieren bzw. evtl sogar im Führungszeugnis eine Verurteilung wegen eines solchen Deliktes drin steht.


    Persönlich würde ICH hier die Hörner senken und mit den Hufen scharren!

    Gruß
    Klaus


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    AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern552032
    Datum05.04.2009 15:5613903 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Klaus BethgeÜbrigens las ich hier vorhin Revision.. Dafür sehe ich gar keinen Grund, denn das setzt setzt Fehler in dem Strafprozess voraus.
    danke für den Hinweis, die Begriffe sind mir nicht soo geläufig. Bin wegen meinem Beruf (RA) zwar viel bei Gericht, aber bis jetzt zum Glück immer nur als Zeuge.


    MkG.
    Christof

    http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm
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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW552033
    Datum05.04.2009 15:5913903 x gelesen
    Geschrieben von Sven HildebrandtIch frag mich nur wie dann die NA-Mittel demnächst bei Großveranstaltungen wie Loveparade, Karneval und der gleichen aussehen.

    Warten wir doch erst mal ab, bis das Urteil rechtskräftig wird.


    mit freundlichen Grüßen

    Michael Roleff

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    AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds552037
    Datum05.04.2009 16:1513867 x gelesen
    Geschrieben von Christof Strobldanke für den Hinweis, die Begriffe sind mir nicht soo geläufig. Bin wegen meinem Beruf (RA) zwar viel bei Gericht, aber bis jetzt zum Glück immer nur als Zeuge.


    Ährlich Christop,
    jetzt willste mir aber utzen, hä??

    und immer schön fröhlich bleiben
    sagt der
    Klaus


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    AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz552042
    Datum05.04.2009 16:4113888 x gelesen
    Geschrieben von Klaus BethgeBitte vergiss nicht, dass solche Dinge auch immer eine zivilrechtliche Seite haben.

    Nun sind Zivil- und Strafrecht zweierlei Schuhe, ganz klar, aber ein Zivilrichter wird sich in den allermeisten Fällen am Strafurteil und den dazu gehörenden Akten orientieren.


    Ach, das ist mir durchaus bekannt.

    Aber dir sollte auch bekannt sein wie belastend ein slches Verfahren für die Beschuldigten meistens ist.
    Die stehen dann vr der Wahl:
    "ein Monatsgehalt überweisen und alles ist gut" oder die Sache nchmal deutlich in die Länge zu ziehen. Nochmal den ganzen Mist durchzuarbeiten, der Befürchtung ausgesetzt zu sein dass das Strafmaß in der nächsthöheren Instanz größer wird (ob das Berechtigt ist sei mal dahingestellt, geben tut es diese Befürchtung sehr oft).

    Geschrieben von Klaus BethgeWas die Beiden betrifft: Ich hätte es sehr ungerne, wenn in meinen Arbeitspapieren bzw. evtl sogar im Führungszeugnis eine Verurteilung wegen eines solchen Deliktes drin steht.
    Ja richtig!
    Allerdings ist mir ein Fall bekannt wo der AG gesagt hat: "wenn du das Urteil so akzeptierst gibt's von uns keine Abmahnung, kein Gar nix". Das übt auch einen nicht unwesentlichen Druck aus.

    Die Entscheidung zu sagen:
    "Ich bin mir dem Urteil nicht zufrieden! Ich lege Rechtsmittel ein!" fällt vielen, IMO eher sogar sehr vielen, in solchen Situationen schwer.


    Manuel


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    AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds552045
    Datum05.04.2009 17:0013816 x gelesen
    Geschrieben von Manuel Schmidtder Befürchtung ausgesetzt zu sein dass das Strafmaß in der nächsthöheren Instanz größer wird (ob das Berechtigt ist sei mal dahingestellt, geben tut es diese Befürchtung sehr oft).
    Hallo Manuel,

    ansich wollte ich die Sacher beendet sein lassen, denn jeder hat seine Position dar gelegt.

    Allerdings muss ich hier einfach noch einmal die Tasten quälen, um einen Irrtum, der ALLGEMEINE FOLGEN haben könnte (Insofern, als das jemand mit diesem Irrtum eine falsche Entscheidung treffen kann!) aufzuklären..

    In der Berufung gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot, wenn der Belastete in Berufung geht.

    Nicht, wenn der Staatsanwalt in Berufung gegangen ist, dann kann das Folgeurteil wesentlich übler werden.

    Wenn ich also 20 Tagessätze aufgebrummt bekam und meine: "Das ist ja woooohl, aber nein Euer Ehren..", dann kann der Richter der höheren Kammer nicht sagen: "So Freundchen, da sattle ich drauf!"

    Er kann sich immer nur verbessern oder eben gleich bleiben, was allerdings dann auch neue Prozesskosten sind..
    Die nimmt ihm keiner (es sei, er hat eine gute RSch-Versicherung!)

    Na denn,

    think positive
    Klaus


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    AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz552046
    Datum05.04.2009 17:0913856 x gelesen
    Geschrieben von Klaus Bethgeansich wollte ich die Sacher beendet sein lassen, denn jeder hat seine Position dar gelegt.

    Ich werde mich jetzt nicht bei dir dafür entschuldigen, dass ich das auspreche, was viele Befürchten!

    Ich wiederhole einmal einen Text von mir:
    "(ob das Berechtigt ist sei mal dahingestellt, geben tut es diese Befürchtung sehr oft)"

    Geh doch mal auf die Straße und frag mal die Leute ob sie sich in einem Strafprozess verschlechtern können wenn sie Rechtsmittel zu einem Urteil gegen Sie einlegen.
    Alternativ auch auf eine Rettungswache.

    Ich habe es auch schon erlebt, dass die Gegenseite Rechtsmittel eingelegt hat, nachdem der Beschuldigte noch im Gerichtssaal kundtat dass er die nächste Instanz bemühen werde. Wo frag lich war ob die Anklage ansonsten ebenfalls Berufung eingelegt hätte.
    Also auch da nix mit "Verschlechterungsverbot"

    Manuel


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    AutorDetl8ef 8M., Braunschweig / 552068
    Datum05.04.2009 20:2513759 x gelesen
    "Er kann sich immer nur verbessern oder eben gleich bleiben, was allerdings dann auch neue Prozesskosten sind..
    Die nimmt ihm keiner (es sei, er hat eine gute RSch-Versicherung!)"

    Hallo,

    soweit ich weiß: RSchVers tritt nicht bei Vorsatz ein und 323c setzt Vorsatz Voraus denn ich kann nur etwas unterlassen, was mir als notwendige Handlung bekannt ist. Also Vorsatz ergo keine Versicherung.

    Vielleicht kann ein mehr Rechtsgelehrter als ich das nochmal kommentieren da ich zwar RA aber kein Gerichts-RA bin :-) auch aus eigenem Interesse falls mich sowas mal trifft und ich mich auf meine RSchVers verlassen will.

    Gruß

    Detlef


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    AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen552090
    Datum05.04.2009 22:1413517 x gelesen
    Geschrieben von Christof StroblGegen seinen Willen darf der RD den ansprechbaren Patienten nicht mitnehmen.

    Richtig...so haben sie es uns wärend dem RettAss auch immer wieder "eingeprügelt".
    Wer nicht will, will nicht. Wenn wir ihn trotzdem dazu zwingen indem wir ihn schnappen und einladen, sind wir beim§ 239 StGB.

    Und dann??

    Ich kann das Urteil ebensowenig nachvollziehen.


    Gruß

    Flo

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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW552097
    Datum05.04.2009 22:5813700 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Detlef Maushakesoweit ich weiß: RSchVers tritt nicht bei Vorsatz ein und 323c setzt Vorsatz Voraus denn ich kann nur etwas unterlassen, was mir als notwendige Handlung bekannt ist. Also Vorsatz ergo keine Versicherung.

    Kommt zwar auf die Rechtsschutzversicherung an, aber im Regelfall ist das bei Vorsatz so, dass sie nichts zahlen. Einzige Ausnahme sind bei vielen Versicherern Verkehrsstraftaten. Viele Rechtsschutzversicherer zahlen da solange, bis man wegen Vorsatz verurteilt wird.

    Daher bei Versicherungen, von denen man selber mal was will. Nie die billigste wählen...

    Gruß
    Katja


    "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds552114
    Datum06.04.2009 08:0213500 x gelesen
    Geschrieben von Detlef MaushakeHallo,

    soweit ich weiß: RSchVers tritt nicht bei Vorsatz ein und 323c setzt Vorsatz Voraus denn ich kann nur etwas unterlassen, was mir als notwendige Handlung bekannt ist. Also Vorsatz ergo keine Versicherung.


    Hallo Detlev,

    freue mich, Dich hier nach längerer Pause mal wieder zu lesen.
    Hoffe, alles im grünen Bereich?

    Zu Deinem Vorsatz: Das verstehe ich jetzt nicht..

    Ausgangslage war doch die Geschichte "unterlassene Hilfe" und die daraus folgende und sehr strittige Verurteilung..
    Wenn ich jetzt in Berufung gehe, dann liegt doch kein Vorsatz vor, oder habe ich hier etwas falsch verstanden??

    mfG
    Klaus


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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW552145
    Datum06.04.2009 10:0813609 x gelesen
    Hallo Klaus,

    Geschrieben von Klaus BethgeZu Deinem Vorsatz: Das verstehe ich jetzt nicht..

    Ausgangslage war doch die Geschichte "unterlassene Hilfe" und die daraus folgende und sehr strittige Verurteilung..
    Wenn ich jetzt in Berufung gehe, dann liegt doch kein Vorsatz vor, oder habe ich hier etwas falsch verstanden??


    Ausgangspunkt bei den (meisten) Rechtschutzversicherern ist, dass Deckungsschutz für Straftaten (egal ob Ermittlungs- oder Gerichts- bzw. Rechtsmittelverfahren) nur gewähren, wenn das Delikt auch fahrlässig begehbar ist. Leuchtet ja auch irgendwie ein, dass Rechtsschutzversicherer z.B. einem Dieb, der bewusst jemanden beklaut (fahrlässig geht das ja nicht) nicht auch noch den Anwalt bezahlen wollen. Auch wenn das etwas mißlich für die Beschuldigten ist, die unschuldig in einen solchen Verdacht geraten (soll es ja geben).

    Und da Unterlassene Hilfeleistung nur vorsätzlich begangen werden kann, ist dieses Delikt idR nicht von einer Rechtschutzversicherung umfasst und daher Detlevs Frage richtig..

    Gruß
    Katja


    "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds552222
    Datum06.04.2009 19:2013488 x gelesen
    Geschrieben von Katja MidunskyUnd da Unterlassene Hilfeleistung nur vorsätzlich begangen werden kann, ist dieses Delikt idR nicht von einer Rechtschutzversicherung umfasst und daher Detlevs Frage richtig..

    Gruß
    Katja


    Hubbs, ist ja heiß!

    Jetzt ahne ich nach acht Jahren Schöffenzeit, weshalb es bei mir mit dem "richterlichen Denken"

    (sollte ein Schöffe nebenbei gar nicht haben, dafür sind die Profis da) immer wieder geklemmt hat..

    Hmmm.
    erschließt sich mir immer noch nicht so ganz, Katja (z.B. typsicher Anfängerfehler im RD: "hilflose Person", riecht auch noch wie eine Brauerei im Vollbrand - und in Wirklichkeit ein Diabetis. ((Ich weiß, wovon ich spreche, glücklicherwesie ohne Folgen!)
    und ich gehe da ganz anders ran, als es die Sache erfordern würde.

    Habe ich da fahrlässig gehandelt oder vorsätzlich??
    (Für Neugierige; Nein, natürlich habe ich den mitgenommen! Nur ohne große Maßnahmen "Setz Dich da hin und mach keinen Stress"

    Das Wort zu Sonntag (doch, ich habe keine Probleme, auch eigene Fehler anzusprechen!) kam dann im Krankenhaus.

    Das war damals das Problem der mangelhaften Ausbildung (siehe Blog www.feuerwehr-forum.de/blog_liste.php "Rettungswagen", wo diese Dinge sehr deutlich aufgeführt wurden)

    Aber die Frage war ja: Was ist eine fahrlässige und was ist eine vorsätzliche Unterlassung??
    Wobei ich fürchte, dass das jeder Richter wieder anders sieht..

    Wie war das noch? Ein Gericht kann sich zwei Stunden/Tage Zeit lassen, über etwas zu urteilen, was der arme Tabs in Weiß dann in zwei Minuten entscheiden muss (Wenn er die hat!)
    Es ist herrlich, grins

    moin moin
    Klaus


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    AutorMarc8us 8P., Rahden / NRW552234
    Datum06.04.2009 21:1013352 x gelesen
    Geschrieben von Katja MidunskyUnd da Unterlassene Hilfeleistung nur vorsätzlich begangen werden kann, ist dieses Delikt idR nicht von einer Rechtschutzversicherung umfasst und daher Detlevs Frage richtig..
    D.h., das meine Berufsrechtschutzvers, die ich extra abgeschlossen habe, in einem solchen Fall der mich als RA auch treffen kann, gar nicht einspringen würde??


    ---
    Marcus Pansing

    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder!

    http://www.feuerwehr-rahden.de

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 552256
    Datum07.04.2009 06:1213371 x gelesen
    Geschrieben von Katja Midunsky
    Und da Unterlassene Hilfeleistung nur vorsätzlich begangen werden kann, ist dieses Delikt idR nicht von einer Rechtschutzversicherung umfasst und daher Detlevs Frage richtig..


    Weigern die sich von Anfang an zu zahlen oder erst wenn ich wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt bin ? *dooffrag*


    Mit kameradschaftlichem Gruß
    Florian Besch

    für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

    "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache."

    Marko Ramius

    Ich bin ein Freund der klaren Worte

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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW552417
    Datum07.04.2009 23:4813203 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Florian BeschWeigern die sich von Anfang an zu zahlen oder erst wenn ich wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt bin ? *dooffrag*

    Das hängt nun wieder von der Qualität der Versicherung = Umfang des Versicherungsschutzes ab. Es gibt Rechtsschutzversicherungen, die zahlen Strafsachen, solange bis man wegen Vorsatz verurteilt wird. D.h. sollte der Anwalt das Verfahren eingestellt bekommen sind die Kosten auch bei solchen Dingen gedeckt, was schon mal mehrere hundert Euro ausmachen kann. Sollte man wegen Vorsatz verurteilt werden, holen die sich die an den Anwalt gezahlten Vorschüsse vom Versicherungsnehmer wieder zurück.

    Andere Rechtschutzversicherer lehnen bei Delikten, die nur vorsätzlich verursacht werden können eine Kostenübernahme von vornherein ab. Da gehen die "Unschuldigen" von vornherein leer aus. In diesem Fall interessiert sich die Versicherung nicht dafür, wie es am Ende ausgeht. Welchen Umfang die eigene Versicherung hat sollte man sich mal durch die 20 Seiten Kleingedrucktes wühlen, wenn man keine böse Überraschung erleben möchte, wenn es mal soweit ist.

    Gruß
    Katja


    "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW552418
    Datum07.04.2009 23:5813225 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Klaus BethgeHabe ich da fahrlässig gehandelt oder vorsätzlich??

    Das ist gerade die große Frage. Wenn es fahrlässig wäre, wäre es nicht strafbar, da es keine fahrlässige Unterlassene Hilfeleistung gibt.
    Ein Delikt kann nur fahrlässig verursacht werden, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht, siehe § 15 StGB

    Zur Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit (= nicht strafbar bei Vorsatzdelikten) und bedingtem Vorsatz (Billigender Inkaufnahme) gibt es verschiedene Theorie. Ganz grob umrissen:
    Bewusste Fahrlässigkeit auf Kölsch : et hät no immer jot jejange. Bedingter Vorsatz: Un wenn scho...
    Auf Hochdeutsch:
    Ich erkenne das Problem, hoffe aber, dass es gut geht und nichts passiert (= bewusste Fahrlässigkeit). Erkenne ich dagegen das Problem und sage, mir doch egal, wenn sich der Erfolg verwirklicht ist es bedingter Vorsatz und damit strafbar.

    Deswegen habe ich aus der Ferne auch ein Problem mit dem Urteil. Den Sanis unterstellen, dass es ihnen egal ist, dass es dem Mann schlechter geht, wenn sie ihn nicht mitnehmen finde ich schon etwas bedenklich.

    Diese Abgrenzung der inneren Willensseite ist in der Praxis ziemlich schwierig. Bewusste Fahrlässigkeit wird schnell als Schutzbehauptung ausgelegt.

    Gruß
    Katja


    "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW552419
    Datum07.04.2009 23:5913159 x gelesen
    Geschrieben von Katja MidunskyEin Delikt kann nur fahrlässig verursacht werden, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht, siehe § 15 StGB


    Das ist natürlich Quatsch. Verursacht werden kann alles fahrlässig nur ist es eben nicht immer strafbar.
    Ab ins Bett.... ;-)

    Gruß
    Katja


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    AutorHeik8o R8., Nüdlingen / Bayern553865
    Datum16.04.2009 11:2312935 x gelesen
    Geschrieben von Klaus Bethge(es sei, er hat eine gute RSch-Versicherung!)

    Ich kenne keine Rechtschutzversicherung, die zahlt, wenn es um vorsätzlich begangene Straftaten geht. Die meisten haben eine Ausschlußklausel und zahlen nur bei rein fahrlässig zu begehenden Straftaten.


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    AutorHeik8o R8., Nüdlingen / Bayern553866
    Datum16.04.2009 11:2612868 x gelesen
    Bei Berufsrechtschutzversicherungen gibt es - speziell wenn sie über irgendeine Berufsvertretung abgeschlossen wurden - teilweise Ausnahmen von der Regel.


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    AutorPete8r L8., Köln / St. Wendel / NRW / Saarland553867
    Datum16.04.2009 11:2612922 x gelesen
    Inzwischen ist das Urteil als PDF online: Link


    Alles was ich schreibe ist ausschließlich meinen Meinung.

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    AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz553871
    Datum16.04.2009 11:3012969 x gelesen
    Geschrieben von Heiko RittelmeierBei Berufsrechtschutzversicherungen gibt es - speziell wenn sie über irgendeine Berufsvertretung abgeschlossen wurden - teilweise Ausnahmen von der Regel.

    Siehe z.B.:
    http://www.dbrd.de/content/cms/front_content.php?idcat=78


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    AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds553891
    Datum16.04.2009 12:0912998 x gelesen
    Hallo,

    als ich das Urteil las habe ich mich erst einmal heftig erschrocken, was die Richterin da den RA abverlangte.

    WARUM sie nicht der Weisung der Pol nachgekommen sind,d as kann ich auch nicht so ganz nachvollziehen, sie wären da auf der sicheren Seite gewesen.

    Zumal sie offensichtlich keine Vollzugsbeamte sind und insofern der Weisung der Polizei -Sachliche und Örtliche Zuständigkeit- hätten nachfolgen müssen.

    Aber das ist das Problem, ich erinnere mich hier des Falles, wo ein wildgewordener Schutzmann einem Einsatzleiter einer Feuerwehr "Befehle" über die Procedere eines Löschangriffes gab und als dieser sich aus guten Grunde weigerte diesen fest nahm.

    Ich kann nicht wissen, warum sich diese Dinge so hochschaukelten, Diskussionen and er Einsatzstelle sind ein absolutes No No..

    Richtig erkannt im Urteil war die Handlungsweise, dass sie gegen den Willen (nochmal: Keine Vollzugsbeamtenrechte) nicht hätten transportieren dürfen.

    Was danach lief war nicht doll..

    WAS ich aber wirklich nicht feststellen kann,d as ist die Sache mit dem Vorsatz.
    Ich würde das Ganze unter "Ver/Gebotsirrtum" ansiedeln - und as wäre fahrlässig.

    Eine höhere Instanz würde m.M.nach das Urteil kassieren.

    Wir erden sehen..

    Gruß
    Klaus


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     05.04.2009 12:52 Jürg7en 7M., Weinstadt
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     05.04.2009 14:45 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Hansestadt Greifswald
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     05.04.2009 13:14 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
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