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ThemaVersicherungsschutz im freiwilligen Feuerwehrdienst37 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Gesetzeslücke: Ehrenamtliche Helfer als Notfall
  • Einsatzdatenbank
  •  
    AutorFlor8ian8 M.8, Bad Füssing / Bayern475400
    Datum05.04.2008 20:2828811 x gelesen
    hallo an alle kameraden,
    bei uns in der freiwilligen feuerwehr bad füssing - bayern - ist am 27. januar ein schlimmer unfall gschehen. am sonntag den 27. januar um 9.23 uhr ging der piepser - umgestürzter baum auf fahrbahn - und wir machten uns alle auf den weg ins feuerwehrhaus. so auch ein kameradin und gute freundin von mir. sie fuhr mit ihrem ford fiesta in richtung gerätehaus als sie auf ein kreuzung in einer spielstraße kam an der rechts vor links gilt, sie war auf der vorfahrtsstraße. genau in dem moment in dem sie nahc links abbiegen wollte kam aus dieser richtung unser gerätewagen. der 13 tonner rammte sie direkt auf der fahrerseit und schob sie noch circa 10 meter mit (es hat geregnet also war die straße rutschig). sie musste aus ihrem ford herausgschnitten werden und wurde mit schwerden schädelverletzungen nach salzburg geflogen. nach 15 tagen koma wacht sie endlich wieder auf und jetzt ist sie auf reha. muss alles wieder neu lernen, vom gehen bis zu einfachen denkübungen.
    jedenfalls will die versicherung nun nicht für schadensersatz und späteren folgen zahlen, weil sie sich scho im einsatz befundne hat und ihr wurde der schaden von einem "kollegen" (der kamerad der den GW gefahren hat) erlitten hat.
    meine frage nun: kann das sein, dass wir uns in der freizeit den arsch aufreisen für die allgemeinheit und wenn uns dann so was schlimmes passiert nicht mal versichert sind?
    bitte um kommentare!!!!


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    AutorLutz8 W.8, Düren/ Wien / NRW475401
    Datum05.04.2008 20:3526466 x gelesen
    Absolut nicht nachvollziehbar. Bei 2 Feuerwehrfahrzeugen könnte die Zahlung verweigert werden. Aber eigentlich nur für den Schaden anden Autos. Ich verstehe nicht wieso die Versicherung diesen Schaden nicht zahlen will. Auch wenn es sich um eine Kollegein handelt ist sie dennoch ein geschädigter Dritter. FUKs haben manchmal schon ein sehr eigenartiges Rechtsverständnis.


    Alles was hier geschrieben wurde, ist natürlich ausschließlich meine private Meinung

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen475402
    Datum05.04.2008 20:4626481 x gelesen
    Hallo,

    zunächst einmal: Groß- und Kleinschreibung würde das Lesen erheblich erleichtern ...

    Geschrieben von Florian Maierjedenfalls will die versicherung nun nicht für schadensersatz und späteren folgen zahlen,

    ... da wäre erst mal zu klären von welcher Versicherung Du redest. Weil da könnten mehrere zum Tragen kommen:
    1. die gesetzliche Unfallversicherung der Kameradin als Fw-Angehörige
    2. eine kommunale Unfall-Zusatzversicherung für die Fw-Angehörigen (sofern vorhanden)
    3. die Haftpflichtversicherung für das Kfz (GW)

    Eine Verweigerung einer Zahlung wie von Dir beschrieben kann ich mir eigentlich nur bei 3. vorstellen, weil eben ein Beschäftigter des Versicherungsnehmers und eben kein Dritter geschädigt wurde (da bin ich aber kein Fachmann).

    Was aber auf keinen Fall insbesondere die Leistungen nach 1. ausschließt - da gibt es aber m.W. (bayrische Regelungen sind mir nicht bekannt) keinen "Schadensersatz" sondern die zahlt eben die Heilbehandlung - und was wir nicht hoffen wollen - ggf. eine Rente bei bleibender Schädigung.

    Im Übrigen wollen Versicherungen nur selten freiwillig zahlen ...

    Gruss
    Gerhard


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    AutorMich8ael8 B.8, Alzenau-Michelbach / Bayern475422
    Datum05.04.2008 23:3326346 x gelesen
    Hallo Florian,

    zunächst mal möchte ich der Kameradin gute Besserung und baldige vollständige Genesung wünschen.

    Geschrieben von Florian Maierjedenfalls will die versicherung nun nicht für schadensersatz und späteren folgen zahlen, weil sie sich scho im einsatz befundne hat und ihr wurde der schaden von einem "kollegen" (der kamerad der den GW gefahren hat) erlitten hat.

    Auf welche Versicherung bezieht sich Deine Aussage? Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband? Haftpflichtversicherung des Feuerwehrfahrzeuges als Unfallverursacher? Private Unfallversicherung der Kameradin?

    Es wäre hilfreich wenn Du Deine Aussage hierzu spezifizieren würdest. (Groß- und Kleinschreibung in Deinem Beitrag wären auch hilfreich...)

    Grundsätzlich gehe ich auf Grund der von Dir geschilderten Umstände davon aus, dass der GUVV im Rahmen seiner Aufgaben und seines Leistungsspektrums, bezüglich des Personenschadens (Heilbehandlung, Reha, Verdienstausfall) primär zuständig ist und diese Leistung auch erbringt.

    Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen das der GUVV hier eine Leistungserbringung verweigert.

    MkG MB


    Dieser Beitrag gibt wie immer nur meine persönliche Meinung wieder.

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    AutorTors8ten8 G.8, Gifhorn / Niedersachsen475442
    Datum06.04.2008 10:2826205 x gelesen
    Hallo,

    ich sehe das so wie Michael,

    schreib doch bitte, welche Versicherung da Probleme bereitet.

    Allgemein sollte es keine Rolle spielen, ob ich von einem Feuerwehrfahrzeug oder einem Privatfahrzeug erfasst worden bin. Der Versicherungsschutz der Feuerwehr-Unfallkasse beginnt im Einsatzfall mit Auslösen des Meldeempfängers. Das wird in Bayern sicherlich genauso sein.

    Hätte sich die Kameradin im Straßenverkehr grundlegend falsch verhalten, wäre das sicherlich problematisch.

    Wie bereits beschrieben, zahlt keine Versicherung gern. Mir sind auch diverse Fälle bekannt, wo es Rückfragen gab, aber allgemein wurde bezahlt. Diverse Heilbehandlungen, Rentenzahlungen, usw. werden "normalerweise" von den Unfallkassen übernommen.

    Viele Grüße und alles Gute für die Kameraden (Verunfallte und GW-Fahrer)!


    Diese Angabe spiegelt meine persönliche Meinung wider, nicht zwingend die der eigenen Stadt- oder Ortsfeuerwehr.

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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio475527
    Datum06.04.2008 15:0526355 x gelesen
    Tach, Post!

    Stimme Michael zu.

    Was mich etwas nachdenklich macht: Ich vermute die Dame war ein einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325) unterwegs ("Spielstraßen" sind seeeehr selten hierzulande), da gilt Schrittgeschwindigkeit. Wenn also ihr Auto erfasst, 10 m mitgeschleift, die Kameradin eingeklemmt und so schwer verletzt wurde, wie schnell war dann der GW (der offensichtlich nicht mal Vorfahrt hatte)?


    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

    - This is my very own opinion... -

    "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
    (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)

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    AutorFlor8ian8 M.8, Bad Füssing / Bayern475544
    Datum06.04.2008 16:0726156 x gelesen
    Servus Gerhard,

    in diesem Fall geht es um die GUV (Gemeindliche Unfallversicherung), die in bei Unfällen von Personen im Gemeindedienst normalerweise eintritt.

    Es geht um den Schadensersatz und um die späteren Folgekosten!!

    Gruß
    Florian


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    AutorFlor8ian8 M.8, Bad Füssing / Bayern475548
    Datum06.04.2008 16:1626366 x gelesen
    Servus Michael,

    Ja, es geht um den GUVV.
    Das hätten wir auch gemein, dass dieser in diesem Fall sofort aufkommt, aber das ist nicht der fall!!

    Das irsinnige, oder verückte daran warum dieser nicht zahlen möchte ist ja der:
    Ab dem Zeitpunkt in dem der Piepser geht und man sich auf den Weg zum Feuerwehrhaus oder gleich zum Einsatz macht ist man sofort beim GUVV für jeden Schaden versichert. ABER: Verletzt oder tötet dich dein Kamerade (in diesem Fall mit einem Berufskollegen gleichzustellen) braucht Sie nciht aufkommen.
    Diese Regelung geht noch aus dem Reichsversicherungsgesetz von 1914, die einfach übernommen wurde und nie wieder modernieseiert wurde!!!!
    Also das ganze Problem hier ist ja das der GUVV rechtlich gesehen im Recht ist, weil dieser behauptet dass die Versicherung des Schädigenden haften muss, dies ist aber wiederum nicht gesetzlich geregelt!!


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    AutorFlor8ian8 M.8, Bad Füssing / Bayern475549
    Datum06.04.2008 16:1926147 x gelesen
    Servus Chrisian,
    Natürlich ist der GW in seiner Einsatzfahrt nicht Schrittgeschwindigkeit gefahren. Der Gutachter hat herausgfunden, dass dieser ca. 21 km/h hatte.
    Es ist ja normal dass man im Einsatz ein bisschen schneller fährt, das wird bei euch auch nicht anders sein.
    Nur zur Info: Es war eine Spielstraße, die eingeführt wurde um den Durchgangsverkehr auf die Umgehungsstraße zu verlagern.

    Mkg
    Florian


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    AutorMich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen475554
    Datum06.04.2008 16:5126328 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Florian MaierVerletzt oder tötet dich dein Kamerade (in diesem Fall mit einem Berufskollegen gleichzustellen) braucht Sie nciht aufkommen.

    Kann ich nicht so recht glauben. Wo genau soll das stehen?

    Geschrieben von Florian MaierAlso das ganze Problem hier ist ja das der GUVV rechtlich gesehen im Recht ist, weil dieser behauptet dass die Versicherung des Schädigenden haften muss, dies ist aber wiederum nicht gesetzlich geregelt!!

    Mit der Behauptung hat der GUV Recht. Es besteht ein Anspruch gegen die Haftpflicht-Versicherung des "schuldigen" Fahrzeuges, bzw. gegen die Kommune, sofern diese keine Haftpflicht hat.


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    AutorFlor8ian8 M.8, Bad Füssing / Bayern476264
    Datum09.04.2008 14:4526334 x gelesen
    hallo an alle die diesen artikel lesen, oder gelesen haben!!!

    ich hab da was verwechselt, es ist niht der GUVV der da nicht zahlt sondern es geht da um ganz was anderes!!!!
    ich möchte mich hiermit noch einmal beim GUVV entschuldigen, dass ich ihn beschuldigt habe!!!

    MkG
    Florian Maier


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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg476270
    Datum09.04.2008 15:3326207 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Florian Maierich hab da was verwechselt, es ist niht der GUVV der da nicht zahlt sondern es geht da um ganz was anderes!!!!

    hätte mich auch gewundert. Aber um was bzw. welche Versicherungsart ist dann dann gegangen ?


    MkG Jürgen Mayer

    Webmaster www.FEUERWEHR.de

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    AutorMich8ael8 M.8, Saal a.d. Donau / Bayern - logisch oder?476507
    Datum10.04.2008 16:5226217 x gelesen
    Wie sah es denn jetzt aus, von der Vorfahrtsseite her?

    Hatte sie Vorfahrt - ja oder nein?

    Wenn ja, würde ich als Versicherung auch nicht zahlen, dann ist der Fahrer des GW in Regreß zu nehmen, der ja offensichtlich wegen einer "Nichtigkeit" Wegerecht in Anspruch nehmen wollte und dies wohl auch ohne entsprechendes Sondersignal...

    Wenn nein, keine AHnung wer dann zahlen muss...


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    AutorDori8s A8., Bad Füssing / Bayern477879
    Datum16.04.2008 17:3426710 x gelesen
    Hallo,
    ich hatte am 27. Januar den Unfall mit dem Gerätewagen, wie bereits von
    Florian berichtet. Da es so viele Fragen gibt habe ich mir gedacht, dass
    ich schreibe. Also, der GW hat mir die Vorfahrt genommen, d.h. ein
    Feuerwehrkollege hat mich als Feuerwehrlerin auf dem Weg zum Gerätehaus
    verletzt. Also zahlt die Haftplichtversicherung des GW's, die Bayrische
    Versicherungskammer, wegen dem Haftungsausschluss (StGB VII §105) kein
    Schmerzensgeld und für Folgeschäden kommen sie auch nicht auf. Es ist
    zwar traurig, aber wenn ein Ehrenamtlicher (in diesem Fall ich als
    Feuerwehrfrau) von einem Kollegen (hier der GW-Fahrer) verletzt wird,
    kommt die Versicherung nur für Sachschäden auf.
    Medizinisch bin ich allerdings super über den "Bayrischen
    Gemeindeunfallversicherungsverband" abgesichert.
    Danke für die Genesungswünsche!!!
    Eure Doris

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    AutorPatr8ick8 G.8, wuppertal / NRW477886
    Datum16.04.2008 17:4926181 x gelesen
    Hallo Doris,
    wie sieht es den mit der FUK aus? Zahlt die kein Schmerzensgeld bzw Krankentagegeld?
    Hoffe dir geht es wieder besser und du hast hoffentlich keine bleibenden Schäden.
    Gruß
    Geli


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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio477936
    Datum16.04.2008 20:2226204 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Patrick Gelbachwie sieht es den mit der FUK aus? Zahlt die kein Schmerzensgeld bzw Krankentagegeld?

    In Bayern gibt es keine FUK. Unfallversicherungsträger der freiwilligen Feuerwehrangehörigen ist der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (BayGUV), der ja - wie Doris schreibt - zahlt.
    Schmerzengeld bezahlen die grundsätzlich nicht, weil keine Leistung nach SGB VII.


    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

    - This is my very own opinion... -

    "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
    (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)

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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW478194
    Datum18.04.2008 12:3426288 x gelesen
    Hallo Doris,

    Geschrieben von Doris AuerAlso zahlt die Haftplichtversicherung des GW's, die Bayrische
    Versicherungskammer, wegen dem Haftungsausschluss (StGB VII §105) kein
    Schmerzensgeld und für Folgeschäden kommen sie auch nicht auf.


    Ist meiner Meinung nach - wenn auch nur auf die schnelle und nicht vertieft nachgesehen - nicht richtig, weil der Haftungsausschluss bei Wegeunfällen gerade nicht greift.

    Es heißt eindeutig in § 105 Abs. 1 SGB VII am Ende:

    Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.

    Um so eine Wegeunfall nach § 8 I Nr. 1 SGB VII handelt es sich hier m.E.

    Die Behandlungskosten etc. werden vermutlich auf den Unfallversicherungsverband übergegangen sein, aber hier dürfte in jedem Fall Schmerzensgeld und evtl. Haushaltsführungsschäden etc. im Raume stehen, so dass es sicherlich Sinn macht, sich die Sache genauer anzusehen, insbesondere da Versicherungen selten freiwillig zahlen.

    Hast du einen Anwalt beauftragt? Wenn nicht, wird es Zeit. Über meine Visitenkarte kannst du mich erreichen ;-)

    Gruß
    Katja


    "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorDori8s A8., Bad Füssing / Bayern478465
    Datum20.04.2008 14:0326196 x gelesen
    Hallo Katja,
    alle sind der Meinung, dass es ein Wegeunfall ist, außer der Versicherung - leider. Die „Bayrische Versicherungskammer“ sieht es nicht so, denn sie schrieben: ,,Die Fahrt von dem Ort der Alarmierung zum Feuerwehreinsatzgebäude stellt keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sondern bereits eine so genannte Betriebsfahrt dar, so dass der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII durchaus greift.''.
    Also kann man davon ausgehen, dass es nach Auffassung der „Bayerischen Versicherungskammer“ keine Wegeunfälle mehr gibt!!!
    Deshalb klage ich jetzt auch...
    Ja, ich habe schon seit dem Unfall, Gott sei Dank, eine ausgezeichnete Rechtsanwältin.
    Liebe Grüße
    Doris


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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio478480
    Datum20.04.2008 15:1926525 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Doris Aueralle sind der Meinung, dass es ein Wegeunfall ist, außer der Versicherung - leider. Die „Bayrische Versicherungskammer“ sieht es nicht so, denn sie schrieben: ,,Die Fahrt von dem Ort der Alarmierung zum Feuerwehreinsatzgebäude stellt keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sondern bereits eine so genannte Betriebsfahrt dar, so dass der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII durchaus greift.''.
    Also kann man davon ausgehen, dass es nach Auffassung der „Bayerischen Versicherungskammer“ keine Wegeunfälle mehr gibt!!!


    Falsch. Ein Wegeunfall liegt z.B. dann vor, wenn der Unfall auf dem Weg zu einer Übung oder auf dem Heimweg von einem Einsatz passiert.
    Die Fahrt zu einem Einsatz ist hier anders zu bewerten, u.a. auch weil der Beginn des Versicherungsschutzes abweichend ist. Während normalerweise der Versicherungsschutz (beim Wegeunfall) mit Durchschreiten der Haustür (NICHT Wohnungstür!) beginnt, beginnt derr Versicherungsschutz bei einem Einsatz bereits mit der Alarmierung, d.h. u.U. sogar innerhalb der (eigenen) Wohnung.


    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

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    (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)

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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW478495
    Datum20.04.2008 16:2926169 x gelesen
    Hallo!

    Warum haftet denn nicht die Gemeinde aus § 7 StVG als Halterin des Fahrzeuges?
    Auf den ersten Blick wüßte ich nicht, woran dieser Anspruch scheitern soll.

    Der Haftungsauschluss aus § 105 SGB VII gilt für die Person des Schädigers. Der wird von der Haftung freigestellt. Aus dem Grund dürfte vermutlich auch kein Amtshaftungsanspruch gegeben sein, da Art 34 GG die Haftung des Schädigers ja nur auf die Gemeinde überleitet.

    Warum allerdings der Halter des Fahrzeugs, der in der Regel pflichtversichert ist, von der Haftungsprivilegierung des § 105 SGB VII profitieren soll, leuchtet mir nicht ein. So steht der Anspruch aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG auch regelmäßig NEBEN der Privilegierung der Amtshaftung. Das wäre der Weg den ich zunächst versucht hätte.

    Gruß
    Sven


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    AutorHein8z S8., Herne / NRW479611
    Datum25.04.2008 19:5926253 x gelesen
    Der Bundesgerichtshof lehnt wohl in einer neueren Entscheidung die Haftung aus § 7 StVG unter Hinweis auf die "gestörte Gesamtschuld" ab.

    Vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2007, VI ZR 235/06; abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de -> Entscheidungen.

    Konkret geht es bei dem Urteil um einen FA der im Privat-Pkw zur Einsatzstelle unterwegs ist und dabei einen absperrenden FA anfährt und verletzt. Das Urteil ist auch noch in vielerlei anderer Hinsicht, z. B. zu der Frage des Vorliegens eines Wegeunfalls sehr interessant. Leider fehlt mir momentan die Zeit mich näher damit zu befassen.

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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW479630
    Datum25.04.2008 22:2126140 x gelesen
    Hallo!

    In der Tat ein interessantes aber gleichwohl auch sehr schwieriges Urteil. Vielen Dank für den Hinweis. Habe es eben mal überflogen und die lehnen § 7 StVG tatsächlich ab. Das werde ich noch mal in Ruhe durcharbeiten müssen. Ich hatte ehrlich gesagt ein anderes Ergebnis erwartet.

    Beste Grüße
    Sven


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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW481048
    Datum04.05.2008 22:0126036 x gelesen
    Hi!

    Kannst Du noch mal genau darstellen, welche Schäden nicht ersetzt werden sollen?
    Ich habe mir das mal ein bißchen genauer angesehen, wenn ich das richtig sehe müsstest Du ersetzt bekommen haben: alle Sachschäden.

    Du bekommst vom Gemeindeunfallversicherungsverband Deine Heilbehandlungskosten ersetzt.

    Du bekommst kein Schmerzensgeld.
    Du bekommst keine Fahrtkosten für Dich oder Besucher etc.
    Wie sieht es mit Verdientsausfall als Differenz zum Krankentagegeld aus?
    Was sind sonstige Posten, die nicht erstattet werden?

    Gruß
    Sven


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    AutorJörg8 R.8, Steppach / Bayern481115
    Datum05.05.2008 08:5026298 x gelesen
    Hallo
    Die Sache zieht größere Kreise. Mittlerweile sogar schon mit Petitions-Eingabe.

    siehe Bericht des Bayerischen Rundfunks: Geld und Leben oben im Thread-Container

    Kennt jemand zusätzliche Fälle aus Bayern?
    Wie läuft es konkret in anderen Bundesländern? Sind ähnliche Fälle bekannt?

    Es gab ja leider in den letzten Jahren einige Eigenunfälle von Fw-Fahrzeugen. Gab es da Schadenersatz für die verletzten Mitfahrer?

    Gruß
    Jörg


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    AutorMich8ael8 M.8, Saal a.d. Donau / Bayern - logisch oder?484113
    Datum21.05.2008 13:2526182 x gelesen
    Nach längerer Zeit - Frage nach dem Stand der Dinge...

    Weiters -
    In der Naivität meines bescheidenem rechtlichen Wissen müsste doch der Fahrer des GWs zivilrechtlich haftbar sein?


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    Autorjürg8en 8s., Trier / RLP522146
    Datum17.11.2008 21:0023652 x gelesen
    Soeben war wieder ein bericht in WISO. Anscheinend ist immer noch keine Änderung eingetreten. hat jeman genauere Infos darüber?


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    AutorChri8sto8ph 8S., Hagen / NRW545555
    Datum26.02.2009 10:1623810 x gelesen
    Ich habe da mal eine intressante Fragestellung.

    Es ist ja nicht neu, dass Unwetterereignisse zunehmen.

    Im Vorraus würde mich da gerne mal (auch aus beschränkten fianziellen Gründen)interessieren, wer einen Schaden zahlt, wenn auf der Fahrt zum Gerätehaus z.B. aus Unwettergründen meinem Auto etwas passiert: Hier einige Besipiele die mal schnell auftreten:

    -geplatzter Reifen wegen Ästen Zweigen auf der Straße (TH-Sturm - Kyrill)
    -größerer Schaden durch Umstürzende Bäume, herabfallende Äste (Kyrill)
    -Hagelschaden, weil das Auto am Gerätehaus und nicht in der Garage stand, um anderen zu helfen. (Letzten Sommer entging ich diesem nur um 3 km)
    -Hochwasser, wenn das Auto zu Hause sicher gewesen wäre (Dortmunder Hochwasser war nur 6km entfernt)

    Unter finanziellen Gesichtspunkten ist es bei Unwetterlagen nämlich manchmal sonst ein echtes Risiko mit seinem Auto dessen Schaden auf dem Weg zum Gerätehaus in Kauf zu nehmen. Bei allen anderen Einsatzarten steht diese FRage eigentlich nicht zur Debatte.

    Ich bin auf eure Antworten und Erfahrungen gespannt und hoffe mehr darüber zu erfahren


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    AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern545556
    Datum26.02.2009 10:2523647 x gelesen
    Hallo Christoph,

    ich kann mir nicht vorstellen, dass bezüglich des Versicherungsschutzes zwischen den Einsatzarten unterschieden wird.


    Grüße
    Magnus

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    AutorChri8sto8ph 8S., Hagen / NRW545559
    Datum26.02.2009 10:5723475 x gelesen
    Ich auch nicht, aber sonst kommt es eher selten vor. Klar sind auch Fälle wie z.B. Hagelschlag während des Übungsdienstes etc. interessant, weil man bekommt zwar von der KFZ-Versicherung den Schaden reguliert, aber Werteverlust ggf. später Rost etc. kann drohen. Bevor man sowas riskiert, steht ein Auto in der Garage nun einmal besser und bei Hagelschlag bereits beim losfahren wartet man eh lieber ab.


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    AutorAndr8é S8., Essen / NRW545563
    Datum26.02.2009 11:1823426 x gelesen
    Hallo Christoph,

    §12 FSHG
    (7) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr bei Ausübung ihres Dienstes erwachsen, sind von der Gemeinde zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr entfällt ein Schadensersatz.

    sollte das Problem abschließend für NRW lösen.


    Gruß
    André


    Schaut mal vorbei: http://www.ABC-Gefahren.de/ jetzt auch mit Blog

    Dieser Beitrag spiegelt meine persönliche Meinung wieder!

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    AutorJörg8 R.8, Steppach / Bayern545573
    Datum26.02.2009 12:3123435 x gelesen
    Hallo Christoph

    Deine Frage passt eigentlich nicht in den Thread, den du benutzt hast. In der "älteren" Diskussion ging es um Personenschäden und um Schadenersatz deswegen.

    Was du anfragst ist ein Sachschaden, den du in der Ausübung deines Dienstes an deinem Privat-Eigentum erleidest.
    Grundsätzlich ist ja da erstmal deine Fahrzeugkasko zuständig.
    Wenn dir dann durch irgendwelche Schadensklassen-Erhöhungen Nachteile entstehen kannst du das bei deinem Arbeitgeber Feuerwehr (Bürgermeister) geltend machen.
    Ist sicher wieder von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Bayern würde dies so funktionieren.

    Gruß
    JÖrg


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    AutorKai 8P., Braunschweig / Niedersachsen545581
    Datum26.02.2009 14:0623474 x gelesen
    Ich dachte, dass bei einer Spielstraße nie rechts vor links gilt?

    Rechts vor Links gilt nicht bei Spielstraße

    Gruß
    Kai



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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW545585
    Datum26.02.2009 14:5123429 x gelesen
    Mahlzeit!

    Auch wenn ich den thematischen Zusammenhang jetzt nicht verstanden habe:

    Geschrieben von Kai ProbstIch dachte, dass bei einer Spielstraße nie rechts vor links gilt?

    Für eine echte Spielstraße gelten die gleichen Vorfahrt- und Vorrangregeln wie für alle anderen Straßen. Also auch rechs vor links, wenn nichts anderes dagegen spricht (abgesenkter Bordstein z.B.)

    Möglicherweise wolltest du aber etwas anderes ausdrücken, echte Spielstraßen sind sehr selten?

    wikipedia

    Gruß,
    Henning


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    AutorKai 8P., Braunschweig / Niedersachsen545714
    Datum27.02.2009 10:4023336 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochAuch wenn ich den thematischen Zusammenhang jetzt nicht verstanden habe:

    In der Info. des Kameraden stand doch, dass sie Vorfahrt hatte und aus einer Spielstraße, also verkehrsberuhigter Bereich, kam. Eigentlich hat man doch da gar keine Vorfahrt...

    Geschrieben von Henning KochFür eine echte Spielstraße gelten die gleichen Vorfahrt- und Vorrangregeln wie für alle anderen Straßen. Also auch rechs vor links, wenn nichts anderes dagegen spricht (abgesenkter Bordstein z.B.)

    Wieso sollte ein verkehrsberuhigter Bereich Vorfahrt haben?
    Zitat:"Wer einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, muss vor der Einfahrt in die Hauptstraße den anderen Fahrzeugen dort Vorfahrt gewähren. Es wird aber kein Vorfahrt-gewähren-Schild aufgestellt, denn diese Regel ergibt sich, wie beim abgesenkten Bordstein, allein aus § 10 der Straßenverkehrs-Ordnung. »Rechts vor links« gilt also dort nicht, auch dann nicht, wenn zwischen dem rechts dargstellten Verkehrszeichen (»Ende des verkehrsberuhigten Bereichs«) und der Einmündung noch einige Meter zurückgelegt wurden."

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 10 Einfahren und Anfahren
    1Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich(Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. 2Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 3Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

    Insofern hat ein verkehrsberuhigter Bereich NIE Vorfahrt.

    Gruß
    Kai



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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW545716
    Datum27.02.2009 10:4623309 x gelesen
    Mahlzeit!

    Geschrieben von Kai Probstaus einer Spielstraße, also verkehrsberuhigter Bereich

    Diese Gleichsetzung ist zwar im Volksmund üblich, fachlich aber falsch!

    (ich hatte doch den wikipedia-Artikel verlinkt?)

    Geschrieben von Kai ProbstNichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 10 Einfahren und Anfahren
    1Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich(Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. 2Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 3Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

    Insofern hat ein verkehrsberuhigter Bereich NIE Vorfahrt.


    jo, und die Spielstraße ist dort nicht aufgeführt.

    Gruß,
    Henning


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    AutorTobi8as 8S., Wittlich / Rheinlandpfalz545744
    Datum27.02.2009 13:3123332 x gelesen
    Hallo,
    Ich geh mal davon aus, dass hier mit Spielstraße wie Umgangssprachlich üblich ein Verkehrsberuhigter Bereich gemeint war.

    Das
    Geschrieben von Florian Maier auf ein kreuzung in einer spielstraße kam an der rechts vor links gilt kann man auch so interpretieren das beide Straßen der Kreuzung verkehrsberuhigte Bereiche sind und innerhalb von verkehrsberuhigten Bereichen gilt Rechts vor Links.

    Gruß Tobias


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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW545838
    Datum27.02.2009 23:5023223 x gelesen
    Mahlzeit!

    Geschrieben von Tobias Schmidkann man auch so interpretieren das beide Straßen der Kreuzung verkehrsberuhigte Bereiche sind und innerhalb von verkehrsberuhigten Bereichen gilt Rechts vor Links.

    Ich sag mal ganz vorsichtig:
    Das ist umstritten, weil es innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches keine Fahrbahnen gebe, und deswegen auch die vermeintlichen Kreuzungen keine solchen sind, und deswegen dort keine Vorfahrtregeln gelten würden. Entsprechend der Situation auf vielen Parkplätzen.

    Ich würde mich da aber weder auf die eine noch auf die andere Interpretation verlassen wollen.

    Gruß,
    Henning


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     06.04.2008 16:19 Flor7ian7 M.7, Bad Füssing
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