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Thema | Freistellung BL-Übergreifend (war: BF Berlin behindert...) | 31 Beträge | |||
Rubrik | Berufsfeuerwehr | ||||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 544935 | |||
Datum | 22.02.2009 18:04 | 12252 x gelesen | |||
Wie sieht es eigentlich bei BL-Übergreifenden Freistellungen rechtlich aus? Wenn der FA im Bundesland A tätig ist und im Bundesland B arbeitet sehe ich grundsätzlich ein kleines Problem. Die Freistellung für Lehrgänge (aber auch Einsätze) würde nach den Regelungen des Bundeslandes A erfolgen, denen jedoch der Arbeitgeber im Bundesland B nicht unterliegt. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 544936 | |||
Datum | 22.02.2009 18:09 | 10139 x gelesen | |||
Geschrieben von Marc DickeyWenn der FA im Bundesland A tätig ist und im Bundesland B arbeitet sehe ich grundsätzlich ein kleines Problem. Die Freistellung für Lehrgänge (aber auch Einsätze) würde nach den Regelungen des Bundeslandes A erfolgen, denen jedoch der Arbeitgeber im Bundesland B nicht unterliegt. m.E. kein Problem. Die Pflicht zur Freistellung hängt am Feuerwehrmann und damit an der Wehr. Somit gilt das Recht dem der Fm unterliegt und die Wirkung richtet sich gegen den AG, auch wenn dieser seinen Sitz nicht im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes hat. Wenn ein Unternehmen aus Bayern in Ba-Wü bauen will gilt für die ja auch die LBO aus Ba-Wü, weil das Grundstück in Ba-Wü liegt (daran greift das Gesetz an) und nicht die bayrische LBO, weil das Unternehmen aus Bayern kommt. Oder wenn wir als Feuerwehr nach FwG Ba-Wü aus dem Stau einen LKW mit LBW (als Behelfs-Rettungsbühne) einer Spedition aus NRW zur Hilfe heranziehen gilt das FwG BaWü. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 544937 | |||
Datum | 22.02.2009 18:14 | 9888 x gelesen | |||
Ich sehe es so, das es ein Problem ist. Denn FwG sind bekanterweise Landesgesetze. Was hat z.B. NRW mit einem Gesetz aus Niedersachsen zu tun? Ich weiß, das es vor vielen Jahren keine (kaum) Freistellungen in NRW für Bedienstete von BUNDESpost, BUNDESbahn und BUNDESzoll gab.Ebenso war es für Kameraden der Landespolizei sehr poroblematisch. M.E. kann ein Landesgesetz nicht in einem anderen Bundesland Gültigkeit haben. Also der AG muß nicht freistellen, jedoch dürfte dem AN keinerlei Verlust entstehen. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 544938 | |||
Datum | 22.02.2009 18:16 | 9960 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert KohnenIch weiß, das es vor vielen Jahren keine (kaum) Freistellungen in NRW für Bedienstete von BUNDESpost, BUNDESbahn und BUNDESzoll gab. Ja. Weil ein Landesgesetz nicht "nach oben" gegen den Bund wirken kann. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 544941 | |||
Datum | 22.02.2009 18:20 | 9842 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian FischerWenn ein Unternehmen aus Bayern in Ba-Wü bauen will gilt für die ja auch die LBO aus Ba-Wü, weil das Grundstück in Ba-Wü liegt (daran greift das Gesetz an) und nicht die bayrische LBO, weil das Unternehmen aus Bayern kommt. In dem Fall liegt das "Streitobjekt" auch im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes. Geschrieben von Christian Fischer weil das Unternehmen aus Bayern kommt. Dann ist aber auch der LKW aus NRW in BaWü und ihr wendet das in BaWü geltende Gesetz an. Das mit dem Arbeitgeber ist übertragen auf den LKW so als würde die Fw aus BaWü (in BaWü) das FSHG-NRW anwenden um das Fahrzeug zu nutzen. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 544942 | |||
Datum | 22.02.2009 18:20 | 9855 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert KohnenGeschrieben von Christian Fischer Ja. Weil ein Landesgesetz nicht "nach oben" gegen den Bund wirken kann. Ist mir klar, wollte damit auch andeuten, das demnach auch ein Landesgesetz nicht zur "Seite" greifen kann. Wäre m.E. auch sher chaotisch wenn alle Landesgesetze in allen anderen Länder gelten würden. Und es gäbe mit Sicherheit viele inhaltliche Widersprüche und Gegensätze. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 544946 | |||
Datum | 22.02.2009 18:36 | 9762 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Marc Dickey Wenn der FA im Bundesland A tätig ist und im Bundesland B arbeitet sehe ich grundsätzlich ein kleines Problem. Die Freistellung für Lehrgänge (aber auch Einsätze) würde nach den Regelungen des Bundeslandes A erfolgen, denen jedoch der Arbeitgeber im Bundesland B nicht unterliegt. ... da m.W. aber die Freistellungsverpflichtung des AG sinngemäß (fast) gleichlautetend in allen Landesbrandschutzgesetzen drin steht, ist das mehr theoretischer Natur. Der bei einem AG in Siegen (NRW) arbeitende FA der Feuerwehr Dillenburg (HE) wäre dann eben aufgrund des passenden Paragraphen des FSG NRW durch den AG freizustellen ... Gruss Gerhard | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 544948 | |||
Datum | 22.02.2009 18:39 | 9785 x gelesen | |||
Geschrieben von Marc DickeyIn dem Fall liegt das "Streitobjekt" auch im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes. Hier doch auch. Streitobjekt ist der FM. Der ist in der Feuerwehr einer Gemeinde des Landes, dessen Gesetz angewendet wird. Wo der Sitz des Arbeitgebers ist ist m.E. daher egal. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 544949 | |||
Datum | 22.02.2009 18:40 | 9834 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert KohnenIst mir klar, wollte damit auch andeuten, das demnach auch ein Landesgesetz nicht zur "Seite" greifen kann. Muß es m.E. auch gar nicht, da das Gesetz am FM und dessen Eigenschaften festmacht und nicht am AG. Wo der AG seinen Sitz hat ist deshalb m.E. egal. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 544953 | |||
Datum | 22.02.2009 18:54 | 9829 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian FischerMuß es m.E. auch gar nicht, da das Gesetz am FM und dessen Eigenschaften festmacht und nicht am AG. Wo der AG seinen Sitz hat ist deshalb m.E. egal. Ich denke wir reden vom Gleichen, nur interpretieren wir es vielleicht unterschiedlich. Wie eben in einem anderen Beitrag angesprochen Siegen (NRW) und Dillenburg (HE) sowie Osnabrück (NS) und Münster (NRW) a) der Feuerwehrmann kann an einem Lehrgang teilnehmen und darf keinen (finanziellen) Nachteil erleiden - hier gilt fas NRW Gesetz und die entsprechende Bemessungsgrundlage b) Der Arbeitgeber muß den FA nicht freistellen, weil der Betrieb nicht in NRW liegt und deshalb auch nicht deren Gesetze unterliegt. Sonst könnte er auch das günstigere Baurecht oder Steuerrecht aussuchen. Wie ist es hier in meiner Nähe mit Arbeitnehmern aus, die in den Niederlande arbeiten? Ich denke, das die Gesetz nur innerhalb des Bundeslandes gelten und auch mit diesem Hintergrund verabschiedet worden. Also im konkreten Fall gilt das Gesetz nicht für Berlin, Bund und Ausland. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 544956 | |||
Datum | 22.02.2009 19:24 | 9758 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian FischerStreitobjekt ist der FM. Der ist in der Feuerwehr einer Gemeinde des Landes, dessen Gesetz angewendet wird. Mit gleicher Argumentation, könnte ein AN Der in Bayern wohnt an einem Feiertag, der In Bayern aber nicht in Hessen gilt von seinem Arbeitsplatz in Hessen fernbleiben. Das paßt irgendwie nicht... MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 544962 | |||
Datum | 22.02.2009 19:56 | 9731 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian FischerJa. Weil ein Landesgesetz nicht "nach oben" gegen den Bund wirken kann. Das heist, dass ein FA der als Angestellte bei einer Bundesbehörde arbeitet nicht für Einsätze freigestellt werden muss, weil es eben eine Bundesbehörde ist? Manuel | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 544963 | |||
Datum | 22.02.2009 19:57 | 9795 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtDas heist, dass ein FA der als Angestellte bei einer Bundesbehörde arbeitet nicht für Einsätze freigestellt werden muss, weil es eben eine Bundesbehörde ist? Yeep - denn Bundesrecht bricht Landesrecht Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 544965 | |||
Datum | 22.02.2009 19:59 | 9767 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert KohnenGeschrieben von Manuel Schmidt Dann muß die örtliche FF da auch nicht löschen oder? Gruß Thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 544966 | |||
Datum | 22.02.2009 20:01 | 9756 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert KohnenYeep - denn Bundesrecht bricht Landesrecht Welches Bundesrecht müsste hierzu denn gebrochen werden? | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 544968 | |||
Datum | 22.02.2009 20:03 | 9815 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert Kohnen | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 544969 | |||
Datum | 22.02.2009 20:05 | 9714 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert KohnenGeschrieben von Manuel Schmidt Welches Bundesrecht müsste hierzu denn gebrochen werden? War mehrinnbildlich gemeint - der Innenminister Land kann kaum einer Bundesbehörde vorschreiben, was sie zu tun hat, hier Freistellung für Feuerwehrleute Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 544970 | |||
Datum | 22.02.2009 20:08 | 9802 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert KohnenWar mehrinnbildlich gemeint - der Innenminister Land kann kaum einer Bundesbehörde vorschreiben, was sie zu tun hat, hier Freistellung für Feuerwehrleute Ich kann diese Argumentation bislang nicht nachvollziehen. Wenn sich eine Bundesbehörde nicht an das Landesrecht halten muss, in dessen Geltungsbereich (egal ob jetzt örtlich durch den STandort oder personell (durch die PErson ansich die dort Arbeitet) sie sich befindet, hiese es auch, dass das Gebäude nicht nach der jeweiligen Landesbauordnung errichtet werden muss und dass auch die vielen anderen Länderspezifischen Regelungen (als weiteres Beispiel seien hier mal diverse Umweltvorschriften genannt) halten muss? Manuel | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 544971 | |||
Datum | 22.02.2009 20:10 | 9710 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtDas heist, dass ein FA der als Angestellte bei einer Bundesbehörde arbeitet nicht für Einsätze freigestellt werden muss, weil es eben eine Bundesbehörde ist? Nein. Hier geht es vornehmlich um Beamte. IIRC ist das Thema für Angestellte und Arbeiter unstrittig. Für den Fall der Beamten ist das ein Streit unter gelehrten. Es gibt da wenn ich mich recht erinnere ein BVerwG Urteil irgend wann aus den 1980ern das darauf abzielt, daß Bundesrecht in Form des Bundesbeamtenrechts den Landesgesetzen vorgeht. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 544972 | |||
Datum | 22.02.2009 20:13 | 9753 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert KohnenSorry, verstehe den Zusammenhang nicht. Wenn der Bahnhof brennt, dann muß die örtliche Feuerwehr ran. Nur muß die "Bundesbahn" den Schaffner nicht für den Lehrgang an der Landesfeuerwehrschule freistellen - ist aber eigentlich nichts Neues Wirklich? Speziell Bahnhöfe sind ja noch mehr Ausnahme wie sonstiges Bundeseigentum oder? Gab es da nicht Vereinbarungen zwischen Kommunen und der Bahn zu solchen Dingen? Gruß Thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 544974 | |||
Datum | 22.02.2009 20:15 | 9729 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian FischerNein. Hier geht es vornehmlich um Beamte. IIRC ist das Thema für Angestellte und Arbeiter unstrittig. Der Unterschied zwischen Angestellten und Beamten ist mir durchaus bekannt :) Ich hatte jedoch explizit nach Angestellten gefragt. Für eine Bundesbehörde war das vor etwa 5 Jahren auch recht klar, dass sie den Angestellten nicht freistellen muss. Letztendlich wurde eine gütliche Regelung gefunden, so dass die Gerichtsbarkeit nicht bemüht werden musste. Die Argumentatin "Die Innere sicherheit der BRD würde durch zwei Wochen zusätzliche Abwesenheit des Mitarbeiters ggf. gefährdet" hätte ich da für nachvollziehbarer gehalten als "Bundesrecht bricht Landesrecht" Manuel | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 544976 | |||
Datum | 22.02.2009 20:23 | 9790 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtDie Argumentatin "Die Innere sicherheit der BRD würde durch zwei Wochen zusätzliche Abwesenheit des Mitarbeiters ggf. gefährdet" hätte ich da für nachvollziehbarer gehalten... Na ja. Wenns der Verteidigungsminister selbst wäre vielleicht... Ansonsten ist unser Auftrag mit Rettung von Menschenleben, Bekäpfung von Schadensfeuern und den Öffentlichen-Ordnungs-Gedöns recht hochwertig (und das zählt als Maßstab), so daß die Nachteile die die Behörde erleiden muß schon verdammt gewichtig sein müssen, wenn sie damit diese Werte ausstechen will... Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Stef8an 8H., Essen / NRW | 544992 | |||
Datum | 22.02.2009 22:26 | 9713 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas EdelmannSpeziell Bahnhöfe sind ja noch mehr Ausnahme wie sonstiges Bundeseigentum oder? Wieso das? | |||||
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Autor | Stef8an 8H., Essen / NRW | 544993 | |||
Datum | 22.02.2009 22:28 | 9605 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtWelches Bundesrecht müsste hierzu denn gebrochen werden? Der Arbeitsvertrag bzw. das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis mit dem Bund. | |||||
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Autor | Stef8an 8H., Essen / NRW | 544994 | |||
Datum | 22.02.2009 22:29 | 9793 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtWenn sich eine Bundesbehörde nicht an das Landesrecht halten muss, in dessen Geltungsbereich (egal ob jetzt örtlich durch den STandort oder personell (durch die PErson ansich die dort Arbeitet) sie sich befindet, hiese es auch, dass das Gebäude nicht nach der jeweiligen Landesbauordnung errichtet werden muss und dass auch die vielen anderen Länderspezifischen Regelungen (als weiteres Beispiel seien hier mal diverse Umweltvorschriften genannt) halten muss? Was hat das Baurecht damit zu tun? Ein Arbeitnehmer einer ausländischen Firma unterliegt auch nicht deutschem Arbeitsrecht. Auch dann nicht, wenn seine Firma in D einem Auftrag nachkommt. | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 544995 | |||
Datum | 22.02.2009 22:42 | 9676 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan HeckWas hat das Baurecht damit zu tun? Mit der Freistellung direkt: nix. Hubert schrieb: "der Innenminister Land kann kaum einer Bundesbehörde vorschreiben, was sie zu tun hat, hier Freistellung für Feuerwehrleute" Ich wollte nur darlegen, dassdie Länder einer Bundesbehörde durchaus dinge vorschreiben (als Beispiel von mir gebracht die Landesbauordnung) und die Frage, warum es für ein Landesgesetz nicht gilt. Die Freistellung von Angestellten und Arbeitern bei Bundesbehörden ist juristisch wohl eher unstrittig. Ebend da sich ihre Arbeitspflicht i.d.R. nur aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Dies führt wohl jedoch trotzdem öfters mal zu streitereien alla "Wir sind eine Behörde, wir müssen nix!" Die Argumentation bei beamten war ja nun eine andere. Wie ich auf Christian bereits antwortete ist mir der Unterschied zwischen Angestellten und Beamten durchaus bekannt und wenn ich explizit von Angestellten schreibe, meine ich das auch. | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 544996 | |||
Datum | 22.02.2009 22:43 | 9585 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan HeckDer Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag gilt für den Angestellten in der Privatwirtschaft aber genauso. Geschrieben von Stefan Heck as besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis mit dem Bund. Das dürfte ein Angestellter in den seltensten Fällen haben. Manuel | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 546016 | |||
Datum | 01.03.2009 11:22 | 9617 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel Schmidthiese es auch, dass das Gebäude nicht nach der jeweiligen Landesbauordnung errichtet werden muss und dass auch die vielen anderen Länderspezifischen Regelungen (als weiteres Beispiel seien hier mal diverse Umweltvorschriften genannt) halten muss? So ist es ja auch! So wurden AFAIK Bauwerke der Deutschen Bundesbahn nach DB-Internen Richtlinien erbaut, die sich an der Muster-BauO orientierten. Die Bundeswehr baute IIRC eh schon immer, wie sie wollte (auch angelehnt an die MusterBauO). Vermutlich gilt das für alle Bundesliegenschaften. Welcher VB-Kollege kann mit Fachwissen nachbessern? Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Fabi8an 8F., Geislingen an der Steige / Baden-Württemberg | 546035 | |||
Datum | 01.03.2009 13:38 | 9761 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Andreas Bräutigam Welcher VB-Kollege kann mit Fachwissen nachbessern? In § 1 der meisten Bauordnungen ist ein Katalog enthalten der bauliche Anlagen aufzählt, die nicht vom Regelwerk der Bauordnungen erfasst werden. Dieses Ausschlussprinzip wurde deshalb gewählt, weil sich die ausgenommenen Anlagen von anderen baulichen Anlagen unterscheiden und speziellen Gesetzen bzw. Zuständigkeiten unterliegen. Ausgeschlossen werden idR (bitte beachten dass das je nach Bundesland unterschiedlich sein kann): Anlagen des öffentlichen Verkehrs Für diese Anlagen (öffentliche Straßen, Bahnanlagen, Wasser- und Luftverkehr) gelten entsprechende Sondervorschriften. Unter Verkehrsanlagen sind dabei grundsätzlich alle Anlagen, die dem Transport von Personen oder Gütern zu Land, zu Wasser oder in der Luft dienen. Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind solche die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder diesen fördern. Bahnanlagen Unter Bahnanlagen der öffentlichen Eisenbahnen versteht man Einrichtungen die dazu bestimmt sind der Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnverkehrs zu dienen. Beispieslweise Gleisanlagen, Dämme, Brücken, Leitungen und Anlagen der Güterabfertigung. Ob es sich dabei um Anlagen der deutschen Bahn AG handelt oder um solche einer Privaten Bahngesellschaft ist nach herrschender Meinung irrelevant. Für Gebäude der Bahn gelten nach herrschender Meinung allerdings sehr wohl die Bauordnungen, da die Anforderungen an Gebäude zum Kernbestand des Bauordnungsrechts zählen wird eine Geltung beispielsweise für Bahnhöfe und Eisenbahngebäude bejaht. Die Zuständigkeit im Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 2 EAG und bestimmt eine quasi Generalzuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes. Liegenschaften des Bundes Der Bund hat sich nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 29, 52) grundsätzlich an die Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung zu halten. Dabei spielt es keine Rolle welche Einrichtung oder Behörde des Bundes handelt. Für Vorhaben der Landesverteidigung gilt jedoch die Ausnahme, dass solche Vorhaben keiner Baugenehmigung bedürfen, sie müssen lediglich der höheren Baurechtsbehörde zur Kenntnis gegeben werden, trotzdem den einschlägigen Bauvorschriften entsprechen. Vorhaben der Landesverteidigung sind grundsätzlich alle Anlagen denen im Verteidigungsfall strategische oder taktische Bedeutung zukommt. Beispielsweise Flugplätze, Radaranlagen, Lager, Truppenunterkünfte und Übungsanlagen. NATO-Truppen Unterscheidung zwischen zwei Verfahren: Auftragsbauverfahren = nach deutschem Recht Truppenbauverfahren = nach deutschem Recht, es sei denn die Baumaßnahme hat nur Auswirkungen auf den internen Betrieb der Streitkräfte Ansonsten gilt das gleiche wie für Vorhaben der Landesverteidigung. MkG Fabian Das ist meine private Meinung. Ich vertrete hier nicht die Meinung der Feuerwehr Geislingen. | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 546075 | |||
Datum | 01.03.2009 20:11 | 9609 x gelesen | |||
Ok, seit wann ist die Bindung zu den LBO so direkt? Hintergrund: Während meiner BF-Ausbildung (2002-2004) war ich in 4 Ländern (HE, BY, HH, NRW) zu Gast, und überall bekamen die VB-ler Hasspusteln, wenn es um BUND und Bauen ging, speziell bzgl. DB AG und Bundesbehörden (noch schlimmer sind die Länder, aber das ist ein anderes Thema...). Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Fabi8an 8F., Geislingen an der Steige / Baden-Württemberg | 546078 | |||
Datum | 01.03.2009 20:37 | 9558 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas BräutigamOk, seit wann ist die Bindung zu den LBO so direkt? Mir wäre nichts anderes bekannt, meine Quellen sind Reichel/Schulte Handbuch Bauordnungsrecht und Sauter, Kommentar LBO BW jeweils in der aktuellsten Fassung. Das Problem ist allerdings schlichtweg das oft Zuständigkeiten die der reguläre Bauherr hinnehmen muss Kraft Lex spezialis umgangen werden. Ich mache mich morgen aber nochmal schlau obs zu dem Thema nicht genauere Informationen gibt. MkG Fabian Das ist meine private Meinung. Ich vertrete hier nicht die Meinung der Feuerwehr Geislingen. | |||||
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