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Thema | Kostenpflichtiger Einsatz oder ? | 12 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Rain8er 8S., Brachstedt / Sachsen/Anhalt | 544760 | |||
Datum | 21.02.2009 15:15 | 8213 x gelesen | |||
Hallo zusammen auf Anfrage eines Kameraden einer befreundeten Wehr. Stelle hier mal diese Frage, da ich mir nicht sicher bin ob nun kostenpflichtig oder nicht ??? Brand der Lagerhalle in Löbejün Am 18.02.2009 gegen 00.30 Uhr kam es zu einem Brand in einer Lagerhalle auf einem Firmengelände in Löbejün (Saalekreis). Die dort gelagerten Strohballen standen in Flammen, als die Kameraden von 5 Feuerwehren der Umgebung am Einsatzort eintrafen. Die Brandbekämpfung dauerte bis in die Morgenstunden an. Durch das umsichtige Handeln der Feuerwehr konnte das Abbrennen des Gebäudes verhindert werden. Die eingesetzten Beamten sicherten am Brandort mehrere Spuren, so eine Schuheindruckspur im Schnee. Durch den eingesetzten Fährtenhund konnte am Tatort ein Ansatz für die nachfolgende Fährtenarbeit gefunden werden. Der Fährtenhund verfolgte die Fährte über ca. 1000 m. Vor einer Schule zeigte er an, dass die Spur hier endet. Hier konnten weitere Schuheindruckspuren gefunden werden. Nach umfangreichen Vergleichen der Schuhsohlen von Schülern mehrerer Klassen konnte eine Schuhprofilsohle gefunden werden, welche visuell der Schuhspur am Tatort ähnlich war Nach kurzer Befragung gab der betroffene 13jährige Schüler an, am Tatort gewesen zu sein und nannte auch seine zwei 14jährigen Begleiter. Die Schüler gaben zu, dass sie in der Nähe des Brandortes „gezündelt“ hatten. Ob diese Handlungen ursächlich für den Brand waren wird zurzeit geprüft. was meint ihr dazu ??? MKLG R.Schmidt | |||||
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Autor | Jan-8Hen8dri8k L8., Schutzbach / RLP | 544762 | |||
Datum | 21.02.2009 15:22 | 5756 x gelesen | |||
Der Feuerwehreinsatz ist wohl nicht kostenpflichtig aber die Schadensersatzansprüche des Eigentümers könnte die Eltern der Kinder erwischen.... Frag das LandesBrand und KatS Gesetz für Details welche Einsätze ksotenpflichtig sind und welche nicht. Persönliche und private Meinungsäusserung | |||||
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Autor | Mark8us 8M., Trevesen / Opf. / Bayern | 544763 | |||
Datum | 21.02.2009 15:29 | 5540 x gelesen | |||
Geschrieben von Jan-Hendrik LaurenzDer Feuerwehreinsatz ist wohl nicht kostenpflichtig aber die Schadensersatzansprüche des Eigentümers könnte die Eltern der Kinder erwischen.... zunächst zahlt erst mal die Brandversicherung für den Schaden (falls vorhanden) in wie weit diese Regressansprüche an die "Brandstifter" bzw. an deren Eltern stellt kann ich nicht sagen bzw. ist von Fall zu Fall verschieden lt. Bay Feuerwehrgesetz sind grundsätzlich alle Brandeinsätze nicht kostenpflichtig (können von der Gemeinde nicht weiterverrechnet werden wie z.B. Ölspur oder der Gleichen) mkG Markus Müller | |||||
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Autor | Wolf8gan8g M8., Kerpen / NRW | 544767 | |||
Datum | 21.02.2009 16:12 | 5382 x gelesen | |||
Hier greift wie immer das FSHG. Dies ist bekanntermaßen ein Ländergesetz. Wie es bei Dir ist, kann ich nicht beurteilen, aber bei uns (NRW) wäre der Einsatz erst kostenpflichtig wenn: der/die Brandstiter überführt und , vor allem, verurteilt sind. Die Verurteilung ist zu umgehen, wenn sich der/die Täter mit dem Opfer/Staatsanwalt verglichen haben, d.h. es auch zu keinem Prozess gekommen ist, obwohl sie schuldig sind. In Deinem Fall ist aber noch das Alter zu berüksichtigen. Haftbar können nur die Kinder gemacht werden. Wenn die Eltern die Kosten für den Feuerwehreinsatz nicht übernehmen würden, müsste der Betrag bis zum 18. Lebensjahr der Jungs gestundet werden. Fazit: Kostenpflicht bei Verurteilung ja, aber wäre es wirklich sinnvoll. Ich denke, die Lehre daraus werden die Jungs ihr Lebtag nicht vergessen. Viele Grüße und mit der Hoffnung weitergeholfen zu haben Wolfgang Mohr | |||||
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Autor | Pete8r L8., Flöha / Sachsen | 544782 | |||
Datum | 21.02.2009 17:21 | 5100 x gelesen | |||
Wenn der Täter zweifelsfrei feststeht und er denn zu Verantwortung gezogen werden kann(Hallo Forumsjuristen, da habe ich nicht so die Ahnung) ist es nach eurem Gesetz grundsätzlich möglich. Peter Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci) | |||||
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Autor | Thom8as 8Z., Maselheim / | 544786 | |||
Datum | 21.02.2009 17:43 | 5622 x gelesen | |||
Kommt auf euer Feuerwehrgestetz an. Brandeinsätze sind in der Regel nicht kostenpflichtig - da Pflichtaufgabe der Gemeinde. Mann muß ihrer Unterscheiden zwischen den Kosten des Einsatz und des Schadens der entstanden ist. MfG Thomas | |||||
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Autor | Andr8eas8 R.8, Quedlinburg / Sachsen-Anhalt | 544862 | |||
Datum | 22.02.2009 11:30 | 4797 x gelesen | |||
Ja so ist es auch im LSA, § 22 Abs. 1 BrSchG besagt, dass Einsätze zu Bränden grundsätzlich unentgeltlich sind. Schadenersatzforderungen werden die Jugendlichen jedoch erwarten, bzw. da sie noch beschränkt Deliktsfähig sind, eher die Eltern. MkG | |||||
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Autor | Mari8o H8., FF Kleinmachnow - BF Berlin / Brandenburg | 544870 | |||
Datum | 22.02.2009 11:47 | 4710 x gelesen | |||
Guten Morgen Also ich denke man sollte ruhig den Feuerwehreinsatz kostenpflichtig machen, wenn denn die Brandstiftung 100% nachgewiesen wurde. mfg Mario besucht mich auch gern im Forum bei www.berliner-feuerwehr.de oder unter www.feuerwehr-kleinmachnow.de | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 544884 | |||
Datum | 22.02.2009 13:14 | 4716 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus Müller
Seid mal ein bißchen vorsichtig mit euren Verallgemeinerungen. BayFwG Art. 28: Ersatz von Kosten (2) Kostenersatz nach Absatz 1 kann verlangt werden 1. für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen veranlasst war, Und ich denke mal, so oder so ähnlich dürfte es in den 15 anderen Feuerwehr oder Brand und Katastrophengesetzen stehen. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 544900 | |||
Datum | 22.02.2009 15:45 | 4688 x gelesen | |||
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung manchmal ungemein. Nach §22 Abs. 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist der Anspruch auf Kostenersatz aus einem vorsätzlich oder grob fahrlässiger Verursachung des Branderignisses grundsätzlich möglich. " § 22 Kostenersatz (1) Der Einsatz der Feuerwehren ist bei Bränden und Notständen unentgeltlich. Das gilt auch bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt. (2)..." d.h. obwohl nach §22 Abs. 1 S.1 BrSchG SAH der Einsatz bei Brandeinsätzen kostenfrei ist kann nach Abs. 1 S. 3 dennoch ein Anspruch aus Kostenersatz entstehen. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Joch8en 8G., St. Wendel / Saarland | 544912 | |||
Datum | 22.02.2009 16:52 | 4698 x gelesen | |||
Hallo Wolfgang, Geschrieben von Wolfgang Mohr der/die Brandstiter überführt und , vor allem, verurteilt sind. Die Verurteilung ist zu umgehen, wenn sich der/die Täter mit dem Opfer/Staatsanwalt verglichen haben, d.h. es auch zu keinem Prozess gekommen ist, obwohl sie schuldig sind. Habt ihr Erfahrungswerte dazu? Dass jemand als Verursacher "identifiziert" sein muss ist klar, aber gab es wirklich schon Fälle im Geltungsbereich des FSHG, bei denen eine Kostenpflicht nach § 41 FSHG verneint wurde, weil es zu keiner Hauptverhandlung kam? Gruß Jochen | |||||
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Autor | Wolf8gan8g M8., Kerpen / NRW | 544980 | |||
Datum | 22.02.2009 21:03 | 4598 x gelesen | |||
Hallo Jochen, eben nicht. Vielleicht habe ich mich da zu umständlich ausgedrückt. Wird der Täter nicht verurteilt, weil es z.B. zu einem Vergleich gekommen ist, ist der Einsatz trotzdem nach §41 FSHG kostenpflichtig. So einen Fall hatten wir aber bis dato noch nicht, nur Verurteilte. Musst natürlich da immer am Ball bleiben, da Du nie automatisch über eine verurteilung oä. erfährst. Viele Grüße Wolfgang | |||||
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