alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaKostenpflichtiger Einsatz oder ?12 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorRain8er 8S., Brachstedt / Sachsen/Anhalt544760
Datum21.02.2009 15:158213 x gelesen
Hallo zusammen
auf Anfrage eines Kameraden einer befreundeten Wehr.
Stelle hier mal diese Frage, da ich mir nicht sicher bin ob nun kostenpflichtig oder nicht ???

Brand der Lagerhalle in Löbejün
Am 18.02.2009 gegen 00.30 Uhr kam es zu einem Brand in einer Lagerhalle auf einem Firmengelände in Löbejün (Saalekreis). Die dort gelagerten Strohballen standen in Flammen, als die Kameraden von 5 Feuerwehren der Umgebung am Einsatzort eintrafen. Die Brandbekämpfung dauerte bis in die Morgenstunden an. Durch das umsichtige Handeln der Feuerwehr konnte das Abbrennen des Gebäudes verhindert werden.
Die eingesetzten Beamten sicherten am Brandort mehrere Spuren, so eine Schuheindruckspur im Schnee. Durch den eingesetzten Fährtenhund konnte am Tatort ein Ansatz für die nachfolgende Fährtenarbeit gefunden werden. Der Fährtenhund verfolgte die Fährte über ca. 1000 m. Vor einer Schule zeigte er an, dass die Spur hier endet. Hier konnten weitere Schuheindruckspuren gefunden werden. Nach umfangreichen Vergleichen der Schuhsohlen von Schülern mehrerer Klassen konnte eine Schuhprofilsohle gefunden werden, welche visuell der Schuhspur am Tatort ähnlich war

Nach kurzer Befragung gab der betroffene 13jährige Schüler an, am Tatort gewesen zu sein und nannte auch seine zwei 14jährigen Begleiter. Die Schüler gaben zu, dass sie in der Nähe des Brandortes „gezündelt“ hatten. Ob diese Handlungen ursächlich für den Brand waren wird zurzeit geprüft.

was meint ihr dazu ???

MKLG R.Schmidt


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJan-8Hen8dri8k L8., Schutzbach / RLP544762
Datum21.02.2009 15:225756 x gelesen
Der Feuerwehreinsatz ist wohl nicht kostenpflichtig aber die Schadensersatzansprüche des Eigentümers könnte die Eltern der Kinder erwischen....

Frag das LandesBrand und KatS Gesetz für Details welche Einsätze ksotenpflichtig sind und welche nicht.


Persönliche und private Meinungsäusserung

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8M., Trevesen / Opf. / Bayern544763
Datum21.02.2009 15:295540 x gelesen
Geschrieben von Jan-Hendrik LaurenzDer Feuerwehreinsatz ist wohl nicht kostenpflichtig aber die Schadensersatzansprüche des Eigentümers könnte die Eltern der Kinder erwischen....

zunächst zahlt erst mal die Brandversicherung für den Schaden (falls vorhanden)

in wie weit diese Regressansprüche an die "Brandstifter" bzw. an deren Eltern stellt kann ich nicht sagen bzw. ist von Fall zu Fall verschieden

lt. Bay Feuerwehrgesetz sind grundsätzlich alle Brandeinsätze nicht kostenpflichtig (können von der Gemeinde nicht weiterverrechnet werden wie z.B. Ölspur oder der Gleichen)


mkG
Markus Müller

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorWolf8gan8g M8., Kerpen / NRW544767
Datum21.02.2009 16:125382 x gelesen
Hier greift wie immer das FSHG. Dies ist bekanntermaßen ein Ländergesetz.
Wie es bei Dir ist, kann ich nicht beurteilen, aber bei uns (NRW) wäre der Einsatz erst kostenpflichtig wenn:
der/die Brandstiter überführt und , vor allem, verurteilt sind. Die Verurteilung ist zu umgehen, wenn sich der/die Täter mit dem Opfer/Staatsanwalt verglichen haben, d.h. es auch zu keinem Prozess gekommen ist, obwohl sie schuldig sind.
In Deinem Fall ist aber noch das Alter zu berüksichtigen. Haftbar können nur die Kinder gemacht werden. Wenn die Eltern die Kosten für den Feuerwehreinsatz nicht übernehmen würden, müsste der Betrag bis zum 18. Lebensjahr der Jungs gestundet werden.

Fazit:
Kostenpflicht bei Verurteilung ja, aber wäre es wirklich sinnvoll. Ich denke, die Lehre daraus werden die Jungs ihr Lebtag nicht vergessen.

Viele Grüße und mit der Hoffnung weitergeholfen zu haben

Wolfgang Mohr


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPete8r L8., Flöha / Sachsen544782
Datum21.02.2009 17:215100 x gelesen
Wenn der Täter zweifelsfrei feststeht und er denn zu Verantwortung gezogen werden kann(Hallo Forumsjuristen, da habe ich nicht so die Ahnung) ist es nach eurem Gesetz grundsätzlich möglich.

Peter


Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8Z., Maselheim / 544786
Datum21.02.2009 17:435622 x gelesen
Kommt auf euer Feuerwehrgestetz an.
Brandeinsätze sind in der Regel nicht kostenpflichtig - da Pflichtaufgabe der Gemeinde.
Mann muß ihrer Unterscheiden zwischen den Kosten des Einsatz und des Schadens der entstanden ist.
MfG Thomas


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAndr8eas8 R.8, Quedlinburg / Sachsen-Anhalt544862
Datum22.02.2009 11:304797 x gelesen
Ja so ist es auch im LSA, § 22 Abs. 1 BrSchG besagt, dass Einsätze zu Bränden grundsätzlich unentgeltlich sind.
Schadenersatzforderungen werden die Jugendlichen jedoch erwarten, bzw. da sie noch beschränkt Deliktsfähig sind, eher die Eltern.

MkG


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMari8o H8., FF Kleinmachnow - BF Berlin / Brandenburg544870
Datum22.02.2009 11:474710 x gelesen
Guten Morgen

Also ich denke man sollte ruhig den Feuerwehreinsatz kostenpflichtig machen, wenn denn die Brandstiftung 100% nachgewiesen wurde.

mfg Mario


besucht mich auch gern im Forum bei www.berliner-feuerwehr.de oder unter www.feuerwehr-kleinmachnow.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern544884
Datum22.02.2009 13:144716 x gelesen
Geschrieben von Markus Müller
lt. Bay Feuerwehrgesetz sind grundsätzlich alle Brandeinsätze nicht kostenpflichtig


Seid mal ein bißchen vorsichtig mit euren Verallgemeinerungen.

BayFwG
Art. 28: Ersatz von Kosten
(2) Kostenersatz nach Absatz 1 kann verlangt werden
1. für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die
Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder
Wasserfahrzeugen veranlasst war,

Und ich denke mal, so oder so ähnlich dürfte es in den 15 anderen Feuerwehr oder Brand und Katastrophengesetzen stehen.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg544900
Datum22.02.2009 15:454688 x gelesen
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung manchmal ungemein.

Nach §22 Abs. 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist der Anspruch auf Kostenersatz aus einem vorsätzlich oder grob fahrlässiger Verursachung des Branderignisses grundsätzlich möglich.


" § 22 Kostenersatz

(1) Der Einsatz der Feuerwehren ist bei Bränden und Notständen unentgeltlich. Das gilt auch bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.

(2)..."

d.h. obwohl nach §22 Abs. 1 S.1 BrSchG SAH der Einsatz bei Brandeinsätzen kostenfrei ist kann nach Abs. 1 S. 3 dennoch ein Anspruch aus Kostenersatz entstehen.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJoch8en 8G., St. Wendel / Saarland544912
Datum22.02.2009 16:524698 x gelesen
Hallo Wolfgang,

Geschrieben von Wolfgang Mohrder/die Brandstiter überführt und , vor allem, verurteilt sind. Die Verurteilung ist zu umgehen, wenn sich der/die Täter mit dem Opfer/Staatsanwalt verglichen haben, d.h. es auch zu keinem Prozess gekommen ist, obwohl sie schuldig sind.

Habt ihr Erfahrungswerte dazu? Dass jemand als Verursacher "identifiziert" sein muss ist klar, aber gab es wirklich schon Fälle im Geltungsbereich des FSHG, bei denen eine Kostenpflicht nach § 41 FSHG verneint wurde, weil es zu keiner Hauptverhandlung kam?



Gruß Jochen


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorWolf8gan8g M8., Kerpen / NRW544980
Datum22.02.2009 21:034598 x gelesen
Hallo Jochen,

eben nicht. Vielleicht habe ich mich da zu umständlich ausgedrückt.
Wird der Täter nicht verurteilt, weil es z.B. zu einem Vergleich gekommen ist, ist der Einsatz trotzdem nach §41 FSHG kostenpflichtig.
So einen Fall hatten wir aber bis dato noch nicht, nur Verurteilte. Musst natürlich da immer am Ball bleiben, da Du nie automatisch über eine verurteilung oä. erfährst.

Viele Grüße

Wolfgang


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 

 21.02.2009 15:15 Rain7er 7S., Brachstedt
 21.02.2009 15:22 Jan-7Hen7dri7k L7., Schutzbach
 21.02.2009 15:29 ., Trevesen / Opf.
 21.02.2009 16:12 Wolf7gan7g M7., Kerpen
 22.02.2009 16:52 Joch7en 7G., St. Wendel
 22.02.2009 21:03 Wolf7gan7g M7., Kerpen
 22.02.2009 13:14 ., Neuburg
 21.02.2009 17:21 Pete7r L7., Flöha
 21.02.2009 17:43 Thom7as 7Z., Maselheim
 22.02.2009 11:30 Andr7eas7 R.7, Quedlinburg
 22.02.2009 11:47 Mari7o H7., FF Kleinmachnow - BF Berlin
 22.02.2009 15:45 Chri7sti7an 7F., Wernau
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt