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ThemaBereitstellung von Firmeneigentum auf Anforderung der Feuerwehr8 Beträge
RubrikEinsatz
 
AutorRain8er 8H., Schüttorf / Niedersachsen539486
Datum29.01.2009 11:524135 x gelesen
Moin,


Angenommen, die Feuerwehr fordert bei einem Einsatz in der Nachbarschaft unseres Unternehmens Hilfsmittel von uns an, z. B. Kran, Teleskopstapler, Gabelstapler, Transportbehälter, Betriebsstoffe, Schweißgeräte, Räumlichkeiten oder was auch immer.

1) Das Ausleihen / zur Verfügung stellen von Material und Personal ist nicht das Problem. Kann mir trotzdem jemand die rechtliche Grundlage nennen, die die Feuerwehr berechtigt, notfalls etwas zu beschlagnahmen? (wie gesagt, nicht um darüber zu diskutieren...)

2) Wer haftet für eventuelle Schäden, die durch den Einsatz entstanden sind?

a) finanzielle Schäden durch Produktionsausfall oder Personalausfall?
b) finanzielle Schäden durch Beschädigung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel
c) gesundheitliche Schäden des Kranfahrers / Staplerfahrers


Danke und Gruß

Rainer


--Erfahrung ist die Summe aller Misserfolge--

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW539488
Datum29.01.2009 12:032626 x gelesen
Geschrieben von Rainer Harmsen1) Das Ausleihen / zur Verfügung stellen von Material und Personal ist nicht das Problem. Kann mir trotzdem jemand die rechtliche Grundlage nennen, die die Feuerwehr berechtigt, notfalls etwas zu beschlagnahmen? (wie gesagt, nicht um darüber zu diskutieren...)

vgl. Landesgesetzgebung z.B. FSHG § 27 (1)


Geschrieben von Rainer Harmsen2) Wer haftet für eventuelle Schäden, die durch den Einsatz entstanden sind?

a) finanzielle Schäden durch Produktionsausfall oder Personalausfall?
b) finanzielle Schäden durch Beschädigung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel
c) gesundheitliche Schäden des Kranfahrers / Staplerfahrers


Die Gemeinde bzw. je nach "grober Fahrlässigkeit" der Einsatzleiter oder von ihm damit beauftragte Kräfte.


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen539490
Datum29.01.2009 12:112467 x gelesen
Hallo!

Rechtliche Grundlage für diese Dinge ist das jeweilige Brandschutzgesetz.

Speziell für Niedersachsen: NBrandSchG Copy & Paste geht im Dokument nicht, daher nur die Fundstellen:

1)Das Ausleihen / zur Verfügung stellen von Material und Personal ist nicht das Problem. Kann mir trotzdem jemand die rechtliche Grundlage nennen, die die Feuerwehr berechtigt, notfalls etwas zu beschlagnahmen?
§ 30 Abs. 4, Heranziehen von Personen: Abs. 1


2)b) finanzielle Schäden durch Beschädigung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel
§ 31 Abs. 1 Entschädigung ist möglich.

a) finanzielle Schäden durch Produktionsausfall oder Personalausfall?
k. A.; entfallener Gewinn wird jedenfalls nach § 31 Abs. 1 nicht ersetzt

gesundheitliche Schäden des Kranfahrers / Staplerfahrers
Der sollte nach SGB 7 § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) gesetzlich unfallversichert sein.

PS: Das Forum ist gerade irgendwie sehr langsam...


MkG Sascha

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AutorSven8 H.8, Ibbenbüren / NRW539493
Datum29.01.2009 12:192255 x gelesen
Geschrieben von Rainer Harmsen1) Das Ausleihen / zur Verfügung stellen von Material und Personal ist nicht das Problem. Kann mir trotzdem jemand die rechtliche Grundlage nennen, die die Feuerwehr berechtigt, notfalls etwas zu beschlagnahmen? (wie gesagt, nicht um darüber zu diskutieren...)

Was neben den Landesgesetzen auch noch vlt. wichtig ist ist folgendes.
Geschrieben von §34 STGB § 34 Rechtfertigender Notstand
1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


Gruß
Sven


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AutorRain8er 8H., Schüttorf / Niedersachsen539496
Datum29.01.2009 12:262283 x gelesen
Danke, genau das hab ich gesucht.

Geschrieben von Sascha Trögergesundheitliche Schäden des Kranfahrers / Staplerfahrers

Der sollte nach SGB 7 § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) gesetzlich unfallversichert sein.


Stimmt, das ist er. Allerdings eher über die FUK und nicht über die BG. Oder?


--Erfahrung ist die Summe aller Misserfolge--

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AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen539500
Datum29.01.2009 12:402193 x gelesen
Geschrieben von Rainer HarmsenAllerdings eher über die FUK und nicht über die BG.
Die BG auf keinen Fall, vermutlich auch nicht die FUK, sondern eher eine der anderen Unfallkassen, die es in Niedersachsen gibt: www.luk-nds.de. Alles etwas undurchsichtig - wie die örtliche und sachliche Zuständigkeit konkret ausschaut, habe ich auf die Schnell nicht herausfinden können.

Vielleicht gibt es hier jemand aus NS, der sich auskennt...


MkG Sascha

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AutorUdo 8W., Dinslaken / NRW539506
Datum29.01.2009 13:162121 x gelesen
Geschrieben von Rainer Harmsenc) gesundheitliche Schäden des Kranfahrers / Staplerfahrers

FUK NRW: Versicherte; Unter dem Schutz der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (FUK NRW) stehen:

Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren in NRW
Angehörige der Jugendfeuerwehren
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen der FUK NRW oder der Freiwilligen Feuerwehr
Personen, die nach Aufforderung der Feuerwehr bei einem Einsatz helfen
Beschäftigte bei den Freiwilligen Feuerwehren


Gruß

Udo Walbrodt

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AutorRain8er 8H., Schüttorf / Niedersachsen539695
Datum30.01.2009 07:321973 x gelesen
So, jetzt hab ichs:

Aus der Satzung der FUK Niedersachsen

§ 2
Kreis der versicherten Personen
(1) Bei der Kasse sind nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches gegen
Arbeitsunfälle versichert, soweit nicht Versicherungsfreiheit besteht:
1. die Mitglieder der Feuerwehren und ihre Jugendabteilungen sowie die
feuerwehrtechnischen Aufsichtsorgane, auch wenn sie im Rahmen des
Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes tätig werden,
2. alle im Feuerwehrdienst Beschäftigten mit Ausnahme der Angehörigen der
Werkfeuerwehren,
3. Personen, die wie ein nach Ziff. 1 oder 2 Versicherter tätig werden, auch wenn
dies nur vorübergehend geschieht, soweit nicht ein anderer Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist,


Also der Betriebsangehörige eines privaten Unternehmens über die FUK, der Bauhofmitarbeiter bei der LUK.


--Erfahrung ist die Summe aller Misserfolge--

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 29.01.2009 11:52 Rain7er 7H., Schüttorf
 29.01.2009 12:03 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 29.01.2009 12:11 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
 29.01.2009 12:26 Rain7er 7H., Schüttorf
 29.01.2009 12:40 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
 29.01.2009 12:19 Sven7 H.7, Ibbenbüren
 29.01.2009 13:16 Udo 7W., Dinslaken
 30.01.2009 07:32 Rain7er 7H., Schüttorf
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