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Thema | Bereitstellung von Firmeneigentum auf Anforderung der Feuerwehr | 8 Beträge | |||
Rubrik | Einsatz | ||||
Autor | Rain8er 8H., Schüttorf / Niedersachsen | 539486 | |||
Datum | 29.01.2009 11:52 | 4144 x gelesen | |||
Moin, Angenommen, die Feuerwehr fordert bei einem Einsatz in der Nachbarschaft unseres Unternehmens Hilfsmittel von uns an, z. B. Kran, Teleskopstapler, Gabelstapler, Transportbehälter, Betriebsstoffe, Schweißgeräte, Räumlichkeiten oder was auch immer. 1) Das Ausleihen / zur Verfügung stellen von Material und Personal ist nicht das Problem. Kann mir trotzdem jemand die rechtliche Grundlage nennen, die die Feuerwehr berechtigt, notfalls etwas zu beschlagnahmen? (wie gesagt, nicht um darüber zu diskutieren...) 2) Wer haftet für eventuelle Schäden, die durch den Einsatz entstanden sind? a) finanzielle Schäden durch Produktionsausfall oder Personalausfall? b) finanzielle Schäden durch Beschädigung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel c) gesundheitliche Schäden des Kranfahrers / Staplerfahrers Danke und Gruß Rainer --Erfahrung ist die Summe aller Misserfolge-- | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 539488 | |||
Datum | 29.01.2009 12:03 | 2631 x gelesen | |||
Geschrieben von Rainer Harmsen1) Das Ausleihen / zur Verfügung stellen von Material und Personal ist nicht das Problem. Kann mir trotzdem jemand die rechtliche Grundlage nennen, die die Feuerwehr berechtigt, notfalls etwas zu beschlagnahmen? (wie gesagt, nicht um darüber zu diskutieren...) vgl. Landesgesetzgebung z.B. FSHG § 27 (1) Geschrieben von Rainer Harmsen 2) Wer haftet für eventuelle Schäden, die durch den Einsatz entstanden sind? Die Gemeinde bzw. je nach "grober Fahrlässigkeit" der Einsatzleiter oder von ihm damit beauftragte Kräfte. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 539490 | |||
Datum | 29.01.2009 12:11 | 2474 x gelesen | |||
Hallo! Rechtliche Grundlage für diese Dinge ist das jeweilige Brandschutzgesetz. Speziell für Niedersachsen: NBrandSchG Copy & Paste geht im Dokument nicht, daher nur die Fundstellen: 1)Das Ausleihen / zur Verfügung stellen von Material und Personal ist nicht das Problem. Kann mir trotzdem jemand die rechtliche Grundlage nennen, die die Feuerwehr berechtigt, notfalls etwas zu beschlagnahmen? § 30 Abs. 4, Heranziehen von Personen: Abs. 1 2)b) finanzielle Schäden durch Beschädigung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel § 31 Abs. 1 Entschädigung ist möglich. a) finanzielle Schäden durch Produktionsausfall oder Personalausfall? k. A.; entfallener Gewinn wird jedenfalls nach § 31 Abs. 1 nicht ersetzt gesundheitliche Schäden des Kranfahrers / Staplerfahrers Der sollte nach SGB 7 § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) gesetzlich unfallversichert sein. PS: Das Forum ist gerade irgendwie sehr langsam... MkG Sascha | |||||
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Autor | Sven8 H.8, Ibbenbüren / NRW | 539493 | |||
Datum | 29.01.2009 12:19 | 2261 x gelesen | |||
Geschrieben von Rainer Harmsen1) Das Ausleihen / zur Verfügung stellen von Material und Personal ist nicht das Problem. Kann mir trotzdem jemand die rechtliche Grundlage nennen, die die Feuerwehr berechtigt, notfalls etwas zu beschlagnahmen? (wie gesagt, nicht um darüber zu diskutieren...) Was neben den Landesgesetzen auch noch vlt. wichtig ist ist folgendes. Geschrieben von §34 STGB § 34 Rechtfertigender Notstand Gruß Sven | |||||
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Autor | Rain8er 8H., Schüttorf / Niedersachsen | 539496 | |||
Datum | 29.01.2009 12:26 | 2291 x gelesen | |||
Danke, genau das hab ich gesucht. Geschrieben von Sascha Tröger gesundheitliche Schäden des Kranfahrers / Staplerfahrers Stimmt, das ist er. Allerdings eher über die FUK und nicht über die BG. Oder? --Erfahrung ist die Summe aller Misserfolge-- | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 539500 | |||
Datum | 29.01.2009 12:40 | 2199 x gelesen | |||
Geschrieben von Rainer HarmsenAllerdings eher über die FUK und nicht über die BG. Die BG auf keinen Fall, vermutlich auch nicht die FUK, sondern eher eine der anderen Unfallkassen, die es in Niedersachsen gibt: www.luk-nds.de. Alles etwas undurchsichtig - wie die örtliche und sachliche Zuständigkeit konkret ausschaut, habe ich auf die Schnell nicht herausfinden können. Vielleicht gibt es hier jemand aus NS, der sich auskennt... MkG Sascha | |||||
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Autor | Udo 8W., Dinslaken / NRW | 539506 | |||
Datum | 29.01.2009 13:16 | 2128 x gelesen | |||
Geschrieben von Rainer Harmsenc) gesundheitliche Schäden des Kranfahrers / Staplerfahrers FUK NRW: Versicherte; Unter dem Schutz der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (FUK NRW) stehen: Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren in NRW Angehörige der Jugendfeuerwehren Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen der FUK NRW oder der Freiwilligen Feuerwehr Personen, die nach Aufforderung der Feuerwehr bei einem Einsatz helfen Beschäftigte bei den Freiwilligen Feuerwehren Gruß Udo Walbrodt | |||||
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Autor | Rain8er 8H., Schüttorf / Niedersachsen | 539695 | |||
Datum | 30.01.2009 07:32 | 1979 x gelesen | |||
So, jetzt hab ichs: Aus der Satzung der FUK Niedersachsen § 2 Also der Betriebsangehörige eines privaten Unternehmens über die FUK, der Bauhofmitarbeiter bei der LUK. --Erfahrung ist die Summe aller Misserfolge-- | |||||
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