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Thema | Stroboskopblitzer und Blaue LED Paneel - Privat PKW | 16 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Robe8rt 8L., Lengefeld / Sachsen | 536514 | |||
Datum | 18.01.2009 11:47 | 9678 x gelesen | |||
Hallo Kameraden, Ich kenne Feuerwehrleute die haben bei sich im Privat PKW Stroboskopblitzer in Blinker und Scheinwerfer eingebaut und zusätzlich noch selbstgebaute blaue LED Paneele die blau blinken, ebenfalls wurden auch gekaufte LED Blitzer eingebaut. LED Stroboskop Paneel Blitzer Ist sowas erlaubt ? Was ist wenn die POLIZEI einen damit erwischt ? Was für Strafen erwarten einen ? Wer hat Links, oder am besten nen Gesetzesauszug ? Ich bräuchte aussagekräftige Fakten Mit kam. Gruß Robert | |||||
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Autor | Eric8 S.8, Erlensee / Hessen | 536521 | |||
Datum | 18.01.2009 12:02 | 6547 x gelesen | |||
Natürlich ist das VERBOTEN ! Es kann sich doch nicht jeder der gerne will Blaulicht ans Fahrzeug basteln. | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 536523 | |||
Datum | 18.01.2009 12:05 | 6492 x gelesen | |||
Geschrieben von Robert LöschnerIst sowas erlaubt ? Sofern man es in die Fahrzeugpapiere eingetragen bekommt .. ja Aber das dürfte als 08/15 Feuerwehrmann nicht der Fall sein. Obwohl einige BL da Sonderausnahmen für besondere Führungskräfte kennen. Die Benutzung blauer Rundumleuchten ist in Paragraph 52 StVZO geregelt. Erlaubt sind diese Leuchten für Einsatzfahrzeuge von: - Polizei - Militärpolizei - Bundesgrenzschutz - Zolldienst - Feuerwehr - Katastrophenschutz - Rettungsdienst -Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe - Krankentransport - Notfallrettung Alle anderen Fahrzeuge dürfen KEINE blauen Rundumleuchten führen. Folgen? Im Zweifelsfall erlöschen der Betriebserlaubniss durch Betrieb nicht zulässiger lichttechnischer Anlagen. Wäre ich Führungskraft wäre das der letzte Einsatz des Fahrers für die nächste Zeit gewesen. Mit kameradschaftlichem Gruß Florian Besch für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." Marko Ramius Ich bin ein Freund der klaren Worte | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 536527 | |||
Datum | 18.01.2009 12:10 | 6456 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Robert Löschner Ist sowas erlaubt ? Nein. Geschrieben von Robert Löschner Was ist wenn die POLIZEI einen damit erwischt ? Gibt's mindestens 'n Knöllchen. Geschrieben von Robert Löschner Was für Strafen erwarten einen ? Kommt drauf an, was damit gemacht wurde. Wurden die einfach nur eingeschaltet bei "normaler Fahrweise" könnte es rein ein Knöllchen wegen der illegalen Beleuchtung geben. Benimmt man sich aber wie ein Einsatzfahrzeug (also nimmt Wegerechte in Anspruch bzw. versucht das) wird's schnell teuer und der Führerschein könnte auch mal weg sein. Geschrieben von Robert Löschner Wer hat Links, oder am besten nen Gesetzesauszug ? Dann schau mal in die StVZO, den Bußgeldkatalog und weitere Literatur. Für solch einen Quatsch, von dem eigentlich jeder normaldenkende wissen sollte, dass es verboten ist, such ich keine Quellen raus. Ansonsten wurde dieses Thema auch schon lang und breit hier im Forum diskutiert. Geschrieben von Robert Löschner Ich bräuchte aussagekräftige Fakten Bei den verlinkten Blitzern reicht schon der Fakt, dass sie keinerlei Prüfzeichen haben. Bei Stroboskopblitzern in Scheinwerfern reicht schon der Fakt, dass eine zugelassene Leuchteinheit unzulässig umgebaut wird. Ansonsten einfach mal das Hirn einschalten oder mal bei Polizei oder TÜV nachfragen, was zulässig ist und was nicht. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Robe8rt 8L., Lengefeld / Sachsen | 536530 | |||
Datum | 18.01.2009 12:18 | 6165 x gelesen | |||
@ Michael 1. Habe ich sowas nicht ! 2. Wollt ich mich nur erkundigen, wie die Rechtslage ist | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 536534 | |||
Datum | 18.01.2009 12:33 | 6316 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian BeschIm Zweifelsfall erlöschen der Betriebserlaubniss durch Betrieb nicht zulässiger lichttechnischer Anlagen. Die Zeiten sind lange vorbei, als noch durch die Anbringung nicht zugelassener lichttechnischer Einrichtung die BE erloschen ist. | |||||
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Autor | Joch8en 8G., St. Wendel / Saarland | 536556 | |||
Datum | 18.01.2009 13:17 | 6107 x gelesen | |||
Hallo Alexander, Geschrieben von Alexander Horcher Die Zeiten sind lange vorbei, als noch durch die Anbringung nicht zugelassener lichttechnischer Einrichtung die BE erloschen ist. Prinzipiell hast du Recht. Eine quasi zwangsweises Erlöschen der Betriebserlaubnis durch den Anbau nicht genehmigter Fahrzeugteile gab es bis 1993. Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage diesbezüglich gteändert. Jedoch sind auch nach Einführung der FZV diesbezügliche Normen der StVZO noch gültig. Heute müssen andere Tatbestandsmerkmale zum Erlöschen der BE erfüllt sein. Eine pauschale Aussage zu Beispielen ist wie so oft schwierig. Es bedarf einer konkreten Einzelfallprüfung. Wenn man jedoch den Eingangsthread liest, wo von Änderung an bestehenden lichttechnischer Einrichtungen die Rede ist, wage ich zu behaupten, dass eine Prüfung bzgl. § 19 (2) StVZO - hier: die Gefährdungsvariante- positiv verläuft und somit bei den genannten Veränderungen die Betriebserlaubnis erlischt. Gruß Jochen | |||||
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Autor | Tim 8H., Karlsruhe / Baden | 536563 | |||
Datum | 18.01.2009 13:28 | 6094 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Robert Löschner---
Nein. Sofern die Rennleitung was anderes sagt nützt Dir der Eintrag in den Fahrzeugpapieren rein garnichts. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 536577 | |||
Datum | 18.01.2009 14:16 | 6021 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Tim Haberkamm Nein. Sofern die Rennleitung was anderes sagt nützt Dir der Eintrag in den Fahrzeugpapieren rein garnichts. Und Stoboskoplampen im Scheinwerfer oder Blinker sowie chinesische Blitz- oder Blinkleuchten ohne jegliches Prüfzeichen wird dir sicher kein TÜV eintragen... Gruß, Michael | |||||
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Autor | Lutz8 M.8, Krüden / Sachsen-Anhalt | 536632 | |||
Datum | 18.01.2009 17:41 | 5910 x gelesen | |||
Hallo Robert in Sachsen-Anhalt ist das so geregelt ich bin ein Link Seite 2 unter Punkt 2:Berechtigter Personenkreis Und das ist, meiner Meinung nach, auch gut so!!! Gruß Lutz | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8H., Karlsruhe / Baden-Württemberg | 536643 | |||
Datum | 18.01.2009 19:05 | 5792 x gelesen | |||
Was ist bei den Berechtigten mit Abschnittsleiter gemeint. Bei uns wird vor Ort bei größerem Einsatz in Abschnitte aufgeteilt und vorhandene (ich glaube Zugführer) mit weißen Abschnittsleiterwesten des ELW ausgestattet. Das ist wie immer meine Meinung und hat nichts mit der Meinung meiner Abteilung zu tun. Ich finde es Feige, wenn hier Kameraden still mitlesen, und dann hinterher mobbing betrieben wird. WICHTIGER HINWEIS! Die Beiträge, die ich hier im Forum auf www.feuerwehr.de schreibe und veröffentliche, sind lediglich für dieses Forum bestimmt. Ich untersage jegliches Kopieren und Wiederveröffentlichen, auch auszugsweise, ohne meine schriftliche Einwilligung. | |||||
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Autor | Lutz8 R.8, Weener / Niedersachsen | 536647 | |||
Datum | 18.01.2009 19:17 | 5652 x gelesen | |||
Moin, nur der Vollständigkeit halber, die verlinkten Frontblaulichter dürfen auch in Einsatzfahrzeugen nicht verwendet werden. Das fehlende Prüfzeichen wurde schon erwähnt. Wer sein Fahrzeug also nicht gerade für einen Auslandseinsatz außerhalb der EU "fit" machen möchte, sollte die Finger von solchen Selbstbauten und Importwaren lassen. Außerdem frage ich mich bei solchen Threads immer, was die Leute meinen mit den Dingern zu ereichen ?!! Es gab auf meiner alten Rettungswache mal so einen Spruch : Entweder eben schnell ohne, oder vorsichtig mit. Machen wir uns doch nichts vor, wenn wir nicht gerade im Feierabendverkehr unterwegs sind, bringen uns die Sondersignalanlagen nicht all zu viel. Da frage ich mich ernsthaft: wenn schon eine echte und komplette SoSi Anlage nicht viel bringt, was bringt und dann bitte eine halbe oder viertel Sondersignalanlage ? Gruß Lutz | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 536649 | |||
Datum | 18.01.2009 19:34 | 5722 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Christian Heitzmann Was ist bei den Berechtigten mit Abschnittsleiter gemeint. Bei uns wird vor Ort bei größerem Einsatz in Abschnitte aufgeteilt und vorhandene (ich glaube Zugführer) mit weißen Abschnittsleiterwesten des ELW ausgestattet. Es dürften die Brandschutzabschnittsleiter damit gemeint sein, wenn ein Landkreis in mehrere Brandschutzabschnitte unterteilt ist. NICHT der Abschnittsleiter als taktische Funktion an der Einsatzstelle. Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 536653 | |||
Datum | 18.01.2009 19:42 | 5726 x gelesen | |||
Hallo, geschrieben von Christian Heitzmann: Was ist bei den Berechtigten mit Abschnittsleiter gemeint. Da in Sachsen-Anhalt ein paar Sachen ähnlich Niedersachsen geregelt sind, dürfte es sich auch dort so verhalten: Die Abschnittsleiter (AL) sind die Führungskräfte auf Kreisebene unterhalb des Kreisbrandmeisters (als oberster (FW-) Führungskraft im Kreis). Ab einer gewissen Größe bzw. Anzahl von Ortsfeuerwehren ist ein Landkreis in (Brandschutz-) Abschnitte aufzuteilen, für die dann eben ein sog. Abschnittsleiter (von denen einer i.d.R. auch stellv. KBM ist - nominell, faktisch vertritt er ja ohnehin den KBM) zuständig ist, in anderen Bundesländern gibt es ähnliche Konstruktionen, z.B. Bayern mit KBR, KBI und KBM. Bei uns wird vor Ort bei größerem Einsatz in Abschnitte aufgeteilt Hier und sicherlich auch in SAH ebenfalls, ist von den AL auf Kreisebene unabhängig. Gruß Daniel | |||||
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Autor | Wern8er 8G., Wernigerode/Harz / Sachsen-Anhalt | 536706 | |||
Datum | 19.01.2009 08:02 | 5606 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorben GruhlEs dürften die Brandschutzabschnittsleiter damit gemeint sein, wenn ein Landkreis in mehrere Brandschutzabschnitte unterteilt ist. NICHT der Abschnittsleiter als taktische Funktion an der Einsatzstelle. Richtig ! ;-) Mit kameradschaftlichen Grüßen Werner Greif | |||||
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Autor | Lutz8 M.8, Krüden / Sachsen-Anhalt | 537122 | |||
Datum | 20.01.2009 18:09 | 5348 x gelesen | |||
Hallo Christian, bei uns, ist der Landkreis ( LK Stendal) in 5 Brandschutzabschnitte unterteilt. Für jeden dieser Brandschutzabschnitte gibt es eine Abschnittsleiter und ab einer bestimmten Anzahl von Feuerwehren, in diesem Brandschutzabschnitt, gibt es auch einen stellv. Abschnittsleiter ( ich glaube bei mehr als 30 Feuerwehren im Brandschutzabschnitt). Gruß Lutz | |||||
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