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Thema | Umweltzonen (war: Sonntagsfahrten) | 4 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 530507 | |||
Datum | 26.12.2008 17:49 | 3552 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von Lüder Pott Käse, es gibt keine "Sonderkfz" das ist _so_ jetzt auch nicht ganz richtig ;-) Es gibt bzw. gab schon reichlich SdKfz Geschrieben von Lüder Pott Doppelt Käse... Feuerwehren sind im Gesetzestext ausdrücklich ausgenommen, d.h. sie werden genannt. Du scheinst einen anderen Gesetzestext zu haben als ich. In der "Plakettenverordnung" finde ich das Wort "Feuerwehr" nicht. Da ist bei den Ausnahmen nur Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können genannt. Bei großzügiger Auslegung könnte das jedes Fahrzeug sein, in dem ein alarmierbarer FM(SB) befindet oder ein Polizeibeamter, oder.... Gruß, Henning | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 530520 | |||
Datum | 26.12.2008 18:40 | 1961 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochIn der "Plakettenverordnung" finde ich das Wort "Feuerwehr" nicht. Mir sind auch schon ein paar Polizeifahrzeuge mit Plaketten begegnet und die eine oder andere Feuerwehr stattet ihre Fahrzeuge (zumindest teilweise) auch mit den Plaketten aus. Darunter nicht nur "zivile" Fahrzeuge sondern auch welche mit SoSi-Anlage. So interessiert mich auch die Antwort auf die Frage von Henning (in einem Posting das hier irgendwie verschwunden ist?!): Geschrieben von Henning Koch Sind da irgendwelche Probleme in der Vergangenheit bekannt, oder gar vom eigentlichen Wortlaut der Vorschrift abweichende Regelungen im Einzelfall? Grüße Manuel | |||||
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Autor | Chri8sto8ph 8D., Bergkamen / NRW | 530526 | |||
Datum | 26.12.2008 19:06 | 1866 x gelesen | |||
Frohe Weihnachten. Ich habe dazu hier unter 6. folgendes gefunden: Generelle bundesweit gültige Ausnahmen sind im Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung - 35. BImSchV - geregelt. Folgende Fahrzeuge dürfen gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung in der Umweltzone generell ohne Plakette fahren: ... 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden dürfen, wie Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Müllfahrzeuge ... Gruß Christoph Hoffe entsprcht alles den Regeln ist mein erster Beitrag hier. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 530536 | |||
Datum | 26.12.2008 20:13 | 1708 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Christoph Dettmar Ich habe dazu hier unter 6. folgendes gefunden: Bei solchen Sekundärquellen ist immer Vorsicht angesagt. Sowohl das Bundesministerium der Justiz als auch die Online-Version des Bundesgesetzblattes haben zwar das Komma, aber nicht den Teil danach! Für die auf vielen Internetseiten zu findene Anbringungsvorschrift "unten rechts" gibt es jedenfalls auch keine Rechtsgrundlage... Gruß, Henning | |||||
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