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ThemaFrage zur Hilfsfrist RD12 Beträge
RubrikRettungsdienst
 
AutorChri8sti8an 8K., Bitterfeld-Wolfen / Sachsen-Anhalt519882
Datum07.11.2008 23:476314 x gelesen
Hallo,

komme aus Sachsen-Anhalt - RD Gesetz bekannt!

Zur Info: RTW 12 min, NEF 20 min (bitte jetzt keine Diskussionen, dass 20 min zu lange sind)

Regelungen der anderen Bundesländer erwünscht - aber bitte keine Spekulationen

brauche Fakten, ggf. Urteile o.ä.

Folgende Fragen:

1. RTW an der Einsatzstelle fordert NEF nach. Gilt hier für das NEF noch die Hilfsfrist?

2. RTW und NEF werden zeitgleich alarmiert. Eines der beiden Fahrzeuge trifft innerhalb der
Hilfsfrist am EO ein. Gilt für den Zweitankommenden dann auch noch die Hilfsfrist?

3. RTW hat RTW-Verlegung aus KH zu fahren. Gilt hier die Hilfsfrist bis zum Eintreffen an der Klinik in der der Patient wartet?

Danke im Voraus

C.Kohler


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AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg519886
Datum08.11.2008 00:364273 x gelesen
Geschrieben von Christian Kohleraber bitte keine Spekulationen brauche Fakten,

Hallo,

das ist durch die unterschiedlichen Bundesländer (jeweils eigene RD-Gesetze) völlig unterschiedlich.

Wenn Du Fakten brauchst arbeite einfach alle RD-Gesetze durch und Du hast dann schon mal die notwendigen Grundlagen für weitere Nachforschungen/Anfragen.

Weiterhin wirst Du über die Suchfunktion noch viele andere Hinweise erhalten.

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer

www.firehelmets.info


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern519892
Datum08.11.2008 08:334121 x gelesen
http://www.forplan.de/index.php?ID=163

Ich denke mit Abstand am shlechtesten ist Bayern.
Denn hier beginnt die Hilfsfrist erst mit dem losfahren.
Der Zeitpunkt vom Notruf bis sich der RTW in Bewegung setzt interessiert nicht.


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AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen519909
Datum08.11.2008 13:543908 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Alexander Horcher http://www.forplan.de/index.php?ID=163
Vorsicht! Bitte prüfen, ob die Angaben noch aktuell sind. Zumindest für Sachsen ist die genannte Rechtsgrundlage nicht mehr gültig, relevant wäre die SächsLRettDPVO.


MkG Sascha

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AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz519912
Datum08.11.2008 14:203897 x gelesen
Hallo!

Rheinland - Pfalz

Landesgesetz
über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport
(Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
in der Fassung vom 22. April 1991*
geändert durch Gesetz vom 12.06.2007


§ 8

(2) Die Vorhaltezeiten und die Anzahl der für eine Rettungswache erforderlichen Krankenkraftwagen (§ 21 Abs. 2 Satz 1) werden im Benehmen mit den Sanitätsorganisationen oder den sonstigen Einrichtungen und im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Landesrettungsdienstplanes so festgelegt, dass im Notfalltransport jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von maximal 15 Minuten nach dem Eingang des Hilfeersuchens bei der Leitstelle erreicht werden kann (Hilfeleistungsfrist). Im Krankentransport soll die Wartezeit bis zum Eintreffen des Krankenkraftwagens in der Regel 40 Minuten nach Eingang der Anforderung des Fahrzeugs bei der Leitstelle nicht überschreiten; dies gilt nicht für Krankentransporte, die mindestens am Tag zuvor angefordert werden können. Kommt eine Einigung über die Vorhaltung nicht zustande, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

Gruß aus Bischheim

Jakob


Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem!

Alle meine Beiträge sind ausschließlich zur Verwendung auf www.feuerwehr-forum.de bestimmt und ich betrachte diese als mein geistiges Eigentum! Die Verwendung von mir verfassten ganzen Beiträgen, Auszügen und Textpassagen aus diesen Beiträgen, Zitaten, Bildern, Zeichnungen usw. in anderen Foren oder Medien sowie das verfielfältigen oder Kopieren meiner Beiträge und/oder die Weitergabe an dritte Personen bedarf meiner vorherigen ausdrücklichen Genehmigung! Sollte der Zeilenumbruch beim heimlichen Ausdrucken meiner Beiträge nicht stimmen, bitte eine kurze Mail an mich. Ich versende dann die entsprechenden Beiträge im passenden Format.

"Dem Untergebenen geziemt es nicht, seinen eigenen, beschränkten Maßstab an die wohldurchdachten Anordnungen seines Vorgesetzten zu legen und sich in dünkelhaftem Übermut ein Urteil über dieselben anzumaßen."

Geht die Sonne auf im Westen, musst du deinen Kompass testen. Die Zukunft war früher auch besser.

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AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg519922
Datum08.11.2008 15:073828 x gelesen
Hallo,

noch ein Nachtrag, wenn Du in einer Leitstelle arbeitest gibt es bei Euch (oder auf der Dienststelle) bestimmt die Loseblattsammlung "Handbuch des Rettungswesens". Hier sind alle RD-Gesetze mit Anhang und sonstigen Ausführungen aufgelistet.

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer

www.firehelmets.info


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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen519929
Datum08.11.2008 15:154129 x gelesen
Hallo,

für Hessen kann ich dir folgendes sagen:

Zu 1.) Das erste geeignete Rettungsmittel setzt in Hessen die Hilfsfrist. Diese Beträgt 10 Minuten und definiert sich in § 22 HRDG und dem Rettungsdienstplan. Dort (also im RD-Plan) ist auch geregelt, dass die Vorhaltung von NEF so geregelt sein soll, dass an jedem Notfallort normalerweise nach 15 Minuten ein Notarzt zur Berfügung stehen soll. Dementsprechend müsste spätestens 15 Minuten nach der Nachalarmierung ein NEF zur Verfügung stehen

Zu 2.) Trifft das NEF nach 10 Minuten am Einsatzort ein gilt rein theoretisch für den RTW die Hilfsfrist von 10 Minuten nicht mehr, da das erste geeignete Fahrzeug die Frist erfüllt hat. Trifft der RTW innerhalb von 10 Minuten am Einsatzort ein so gilt für das NEF weiterhin die Maßgabe aus dem RD-Plan, dass ein Notarzt 15 Minuten nach der Alarmierung zur Verfügung stehen soll.

Zu 3.) Die Hilfsfristen beziehen sich auf die Notfallrettung. Ein Einsatz im Rahmen eines Krankentransportes wird dabei nicht erfasst. Für Sekundärtransporte gibt es spezielle Regeln, für besondere Sekundärtransporte sogar 3 besonders vorgehaltene Rettungsmittel und eine Koordinierungsstelle. Eine Hilfsfrist dafür ist nicht festgelegt.

Gruß, otti


"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

Mehr über mich: http://www.otti-online.de/blog

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AutorChri8sti8an 8K., Bitterfeld-Wolfen / Sachsen-Anhalt519999
Datum08.11.2008 19:203913 x gelesen
Hallo Matthias, hallo User,

Danke dafür, dass Du als erster Forumsteilnehmer gezielt auf meine 3 Fragen eingehst. So wie Du es sagtst, sehe ich es auch. Leider läßt sich das RDG LSA sehr unterschiedlich interpretieren, woraus sich mir diese Fragen stellen.

Den Anderen bisherigen Beantwortern meiner Fragen auch vielen Dank. Wobei mir allerdings die RDGs' der Länder selbstverständlich bekannt sind und vorliegen. Ich habe mich im oberen Teil meiner Formulierung etwas schwammig ausgedrückt. Interssiert wäre ich wie gesagt an Links o.ä., über Gerichtsurteile bezüglich der Hilfsfrist RD hinsichtlich meiner 3 Fragen.
Eventuell gibt es auch Kommentierungen der RDGs' der Länder, welche mir nicht zu Verfügung stehen.


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AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg520012
Datum08.11.2008 20:003857 x gelesen
Geschrieben von Christian KohlerWobei mir allerdings die RDGs' der Länder selbstverständlich bekannt sind und vorliegen. Ich habe mich im oberen Teil meiner Formulierung etwas schwammig ausgedrückt. Interssiert wäre ich wie gesagt an Links o.ä., über Gerichtsurteile bezüglich der Hilfsfrist RD hinsichtlich meiner 3 Fragen.

Hallo,

wenn es zum RDG Deines Bundeslandes dazu etwas letztinstanzliches geben sollte, ist es im "Handbuch des Rettungswesens" mit Sicherheit drin. Zumindest wenn Du nur an Fakten interessiert bist.

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer

www.firehelmets.info


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AutorChri8sti8an 8K., Bitterfeld-Wolfen / Sachsen-Anhalt520030
Datum08.11.2008 21:023826 x gelesen
Hallo Gerhard,

danke für die Info. Werd mich mal kundig mahen, ob mir das Nachschlagewerk zur Verfügung steht. Direkt in der LST haben wirs' nicht. Gehört hab ich davon allerdings leider auch noch nichts.
Klingt interessant und kümmere mich

Danke CK


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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen520075
Datum09.11.2008 11:443752 x gelesen
Hallo Christian,

konkrete Urteile zur Hilfsfrist in Hessen sind mir nicht bekannt - es gibt aber einige Rechnungshofberichte die sich auch mit der Vorhaltung von Rettungsmitteln beschäftigen. Sollte das von interesse sein werde ich das gern mal raussuchen.

Gruß, otti


"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

Mehr über mich: http://www.otti-online.de/blog

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AutorChri8sti8an 8K., Bitterfeld-Wolfen / Sachsen-Anhalt520240
Datum09.11.2008 17:503715 x gelesen
Hallo Matthias,

danke für Dein Angebot. Habe gestern Abend noch nach Gerhards' Tipp gegoogled. Unter Rettungswesen.info bin ich mit einer Veröffentlichung über die Hilfsfrist und deren Definition u.s.w. fündig geworden. Benötige somit vorerst kein weiteres Infomaterial, danke trotzdem

mfG C.Kohler


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 07.11.2008 23:47 Chri7sti7an 7K., Bitterfeld-Wolfen
 08.11.2008 00:36 Gerh7ard7 P.7, Stuttgart
 08.11.2008 08:33 ., Neuburg
 08.11.2008 13:54 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
 08.11.2008 14:20 Jako7b T7., Bischheim
 08.11.2008 15:07 Gerh7ard7 P.7, Stuttgart
 08.11.2008 15:15 Matt7hia7s O7., Waldems
 08.11.2008 19:20 Chri7sti7an 7K., Bitterfeld-Wolfen
 08.11.2008 20:00 Gerh7ard7 P.7, Stuttgart
 08.11.2008 21:02 Chri7sti7an 7K., Bitterfeld-Wolfen
 09.11.2008 11:44 Matt7hia7s O7., Waldems
 09.11.2008 17:50 Chri7sti7an 7K., Bitterfeld-Wolfen
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