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ThemaKunststoffkanister Feuerwehr Aussonderung30 Beträge
RubrikFeuerwehrtechnik
Infos:
  • IM Sachsen: Anwendung des ADR auf die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes; Verwendungsdauer von Kraftstoffkanister aus Kunststoff
  • Verwendung von Kraftstoffkanistern aus Kunstoff und die Anwendung der ADR, Stelungnahme ISM RLP
  •  
    Autorjürg8en 8s., Trier / RLP505825
    Datum26.08.2008 14:5824362 x gelesen
    In der GUV-G 9102 steht:
    nach GGVS müssen Kunststoffkanister aus PE alle 5 Jahre ausgeondert werden. Ich habe irgendwo gelesen, dass es für die Feuerwehren da eine Ausnahme gibt. Wer kann mir die Qualle nennen?


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg505837
    Datum26.08.2008 16:1819803 x gelesen
    Es gibt ein Schreiben des IM Sachsen aus 2006, in dem über die Verwendungsdauer von Kunststoffkanistern entsprechende Aussagen getroffen werden:
    (Link).

    Ob diese Verfahrensweise sinnvoll ist, lassen wir mal dahingestellt.

    Das müssen die Verantwortlichen vor Ort entscheiden und im Schadenfall auch (ggf. persönlich) verantworten.


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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    AutorRain8er 8S., Brachstedt / Sachsen/Anhalt505840
    Datum26.08.2008 16:3419569 x gelesen
    Hallo Jürgen
    von einer Sonderregelung ist mir nichts Bekannt habe unser HLF am FR. zurück bekommen.
    der Prüfer beim FTZ hat meine nicht mehr geprüft (6 Jahre) alt.er sagt das die Kanister ausgetauscht werden müssen. ist jedenfalls im Saalekreis (Sachsen-Anhalt) so.

    Gruß Rainer


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    AutorChri8sto8phe8r M8., Ostrau / Sachsen-Anhalt505846
    Datum26.08.2008 16:4819099 x gelesen
    Dann machen wir wohl bald ne Schaumübung mit euch ? Bei uns im altem Heizhaus !?


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    AutorAlex8 L.8, Schweich / RLP505847
    Datum26.08.2008 16:4919552 x gelesen
    Geschrieben von ---ISM RLP--- Anwendung des ADR auf die Fahrzeuge der Feuerwehr und des
    Katastrophenschutzes;
    Verwendungsdauer von Kraftstoffkanistern aus Kunststoff
    Schreiben des ISM vom 28. März 2006 (Az: 44 040:353)
    Das Ministerium des Innern und für Sport hatte das für Gefahrguttransportvorschriften
    zuständige Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau um Stellungnahme
    gebeten, inwieweit die ADR-Vorschriften auf die auf Fahrzeugen der Feuerwehr
    und des Katastrophenschutzes mitgeführten Kunststoffkanister anzuwenden
    seien. Nachfolgend die Stellungnahme
    Für Kunststoffverpackungen, die für gefährliche Güter verwendet werden, gilt grundsätzlich
    eine maximale Verwendungsdauer von 5 Jahren. Es bestehen keine Bedenken
    gegen eine längere Verwendungsdauer dieser Reservekanister, wobei allerdings
    zu berücksichtigen ist, dass die Kunststoffbehälter nach einer bestimmten Zeit spröde
    werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie der UV-Strahlung ausgesetzt werden.
    Wenn von den Feuerwehren von Zeit zu Zeit überprüft wird, ob die Behälter noch
    über eine ausreichende Festigkeit verfügen, ist aus Sicht des ADR auch eine längere
    Verwendungsdauer vertretbar.


    Quelle des Dokuments


    MkG
    Alex

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    Autorjürg8en 8s., Trier / RLP505848
    Datum26.08.2008 16:5619135 x gelesen
    Ja danke, das ist das Dokument.
    Warum ist es denn bei der aktuellen Fassung der GUV-G 9102 nicht berücksichtigt worden?
    Das Schreiben vom ISM ist doch von 2006. Gilt das etwa (wieder) nicht überall? Macht wieder jeder ein eigenes Süppchen...?!


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg505877
    Datum26.08.2008 18:2518864 x gelesen
    Geschrieben von jürgen schmitzWarum ist es denn bei der aktuellen Fassung der GUV-G 9102 nicht berücksichtigt worden?
    Vielleicht, weil die zuständigen Unfallversicherungsträger der Meinung sind, das die Bestimmungen des ADR aus Gründen der Sicherheit für Personal, Umwelt, ... Geltung haben und somit die 5-Jahres-Reglung in der GUV-G Version vom April 2007 drin gelassen haben?


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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    AutorMaxi8mil8ian8 H.8, Plößberg / Bayern505880
    Datum26.08.2008 18:3818947 x gelesen
    Hallo Jürgen,

    uns wurde vor kurzem auf dem GW-Lehrgang gesagt das man die PE Kanister so lange nehmen darf wie sie auch Funkionstüchtig sind. Also Sichtprüfung des GW reicht damit sie länger hergenommen werden dürfen.

    Ein Prüfnachweis darüber wäre aber sicherlich nicht schlecht!

    Aber ob dies nur in BY so ist oder auch wo anders kann ich dir leider nicht sagen.

    mfg
    Max


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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg505895
    Datum26.08.2008 19:0218864 x gelesen
    Geschrieben von Maximilian HaasEin Prüfnachweis darüber wäre aber sicherlich nicht schlecht!


    Und wenn was ausläuft und die Karre abfackelt oder ein Gewässer verseucht wird oder gar eine Person zu schaden kommt eine Begründung dafür, warum der Kanister bei der Feuerwehr länger halten soll und wie man das fachmännisch als Gerätewart geprüft hat (Röntgenblick?)

    Ich würde mir als Gerätewart den Schuh nicht anziehen...


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorMaxi8mil8ian8 H.8, Plößberg / Bayern505902
    Datum26.08.2008 19:1118863 x gelesen
    Geschrieben von Christian FischerIch würde mir als Gerätewart den Schuh nicht anziehen...

    Hab ich ja auch nie behauptet, ich habe lediglich die Frage vom Jürgen beantwortet.

    Aber ich schätze ganz ehrlich das ein PE Kanister früher durch Abnutzung kaputt geht
    als wie durch Risse des Materials.

    mfg
    Max


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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW505921
    Datum26.08.2008 20:0518916 x gelesen
    Geschrieben von Maximilian Haasas ein PE Kanister früher durch Abnutzung kaputt geht
    als wie durch Risse des Materials.


    Was für GGVS-Kanister habt ihr denn in so häufigem Einsatz?

    Ich habe zB
    5L Kanister
    2Stk Kombikanister 5/3Liter
    10L. Kanister
    fast täglich im Anhänger rumfliegen (im Sinn des Wortes-> pssst)
    Die werden ausgetauscht wenn das Gewinde hin ist oder der Rüssel mal wieder neu muß, also alle 5-6 Jahre
    Aber das einer am Korpus auch nur im Ansatz brüchig wird????


    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

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    Autorjürg8en 8s., Trier / RLP505969
    Datum27.08.2008 08:4118942 x gelesen
    Geschrieben von Udo BurkhardVielleicht, weil die zuständigen Unfallversicherungsträger der Meinung sind, das die Bestimmungen des ADR aus Gründen der Sicherheit für Personal, Umwelt, ... Geltung haben und somit die 5-Jahres-Reglung in der GUV-G Version vom April 2007 drin gelassen haben?
    Bleibt die Frage welche Vorschrift höher zu berweten ist. Das ISM hat ja das Rundschreiben verfasst, dass nicht nach ADR zu verfahren sei. Wiegt die GUV da höher? Ich denke nicht, da das ja nur Regelungen des Unfallversicherungsträgers sein können, der sich wieder auf die GGVS bezieht, die ja das ISM eingeschränkt hat.
    Oder sehe ich her was falsch?


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    AutorThom8as 8C., Zweibrücken / Rheinland-Pfalz505973
    Datum27.08.2008 09:0718607 x gelesen
    Geschrieben von jürgen schmitzBleibt die Frage welche Vorschrift höher zu berweten ist. Das ISM hat ja das Rundschreiben verfasst, dass nicht nach ADR zu verfahren sei. Wiegt die GUV da höher? Ich denke nicht, da das ja nur Regelungen des Unfallversicherungsträgers sein können, der sich wieder auf die GGVS bezieht, die ja das ISM eingeschränkt hat.
    Oder sehe ich her was falsch?


    So ein Rundschreiben gab es auch mal in RLP, hab das mal in den Threadcontainer gepackt, Stellungnahme des ISM RLP, dort ist keine rede vom GUV.

    oder hier
    direkt der Link.

    MfG
    Thomas


    MfG
    Thomas Conrad


    Dies ist meine persönliche Meinung

    -------------------------------------------------

    Feuerwehr Zweibrücken

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg505974
    Datum27.08.2008 09:1118561 x gelesen
    Ich denke, das würde im Ernstfall ein Gericht entscheiden.

    Fakt ist, das nach geltendem UVV-Recht (und staatlichem Arbeitsschutzrecht) der Unternehmer (in dem Fall die Kommune) bei Maßnahmen zum Arbeitsschutz den, wie es so schön heisst, "Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse" zu berücksichtigen hat;
    er muss es nicht, wenn er dem Unfallversicherungsträger gegenüber nachweisen kann, das seine getroffenen Maßnahmen das gleiche Schutzziel erreichen oder "besser" sind.

    Die GGVSE / ADR gibt den "Stand der Technik" in Bezug auf Gefahrguttransporte wieder.
    Auch die GUV-G9102 spiegelt den Stand der Technik in Bezug auf die Arbeitsmittelprüfung nach Betriebssicherheitsverordnung wieder.
    Wenn du dich also an diese Vorgaben hälst, besteht eine "Vermutungswirkung" hinsichtlich der Einhaltung der genannten Forderungen (wichtig für eine eventuelle Haftung).

    Und mal ehrlich, zugelassene Kunststoff-Kanister sind zu Preisen ab 5 Euro zu bekommen - ich verstehe nicht, warum man sich da so eine Mühe macht, Schlupflöcher zu finden - aber diese Probleme gibt es nicht nur bei der Feuerwehr ....


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg505975
    Datum27.08.2008 09:1818679 x gelesen
    Interessant finde ich das Schreiben des IM RLP in Bezug auf die Arbeitsmittelprüfung - auf die das IM Sachsen nicht eingeht.

    Wobei sich mir die Frage stellt, wie prüfe ich Kunststoff-Kraftstoffkanister auf ausreichende Festigkeit?
    Wenn der beim Zusammendrücken knistert, ist es ja wohl deutlich zu spät .... *nachdenk*


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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    AutorGerr8it 8P., Buxtehude / Niedersachsen505998
    Datum27.08.2008 11:5518718 x gelesen
    Um welche Kanister geht es hier eigentlich genau?

    Benzin/Diesel-Kanister oder Schaummittelkanister?


    www.feuerwehr-buxtehude.de

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    Autorjürg8en 8s., Trier / RLP506176
    Datum27.08.2008 21:0418719 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit PetersUm welche Kanister geht es hier eigentlich genau?
    Otto-und Dieselkraftstoffe


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    AutorHage8n V8., Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg506179
    Datum27.08.2008 21:2218672 x gelesen
    Hallo,

    nach ADR gilt das max. Alter von 5 Jahren für alle Gafahrgutverpackungen aus Kunststoff, also nicht nur für Kraftstoffkanister.


    Gruß!
    Hagen

    Dieser Beitrag gibt meine persönliche Meinung wieder, sie ist nicht unbedingt identisch mit der offiziellen Meinung meiner Dienststelle.

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    AutorJens8 M.8, Bielefeld / NRW759112
    Datum09.04.2013 19:5416963 x gelesen
    Hallo,

    habe mich auch gerade etwas mit dem Thema beschäftigt.
    Habe für NRW das hier gefunden:

    http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=public&did=6238&lid=DE&bid=BAS&

    Gruss

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen759115
    Datum09.04.2013 20:5819169 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit P.Um welche Kanister geht es hier eigentlich genau?

    Benzin/Diesel-Kanister oder Schaummittelkanister?


    um beides:

    Die Gebinde haben eine maximale Haltbarkeit von 5 Jahren, dies gilt auch für die Schaummittelkanister. Aus diesem Grund müssen wir in unserer Firma auch ständig die Nachfragen beantworten warum im Datenblatt steht maximale Lagerdauer 5 Jahre aber Löschmittel für 10 oder 20 Jahre verwendbar. liegt ganz einfach daran, dass die Kunststoffe durch Umwelteinflüsse auch wenn sie trocken und dunkel stehen immer gleich temperiert sind trotzdem spröde werden. Dies gilt vor allem dann wenn sich in den Behältern Lösemittel befinden, Glykole beim Schaummittel, Kraftstoffe sind selbst gute Lösemittel.
    Die Lösemittel greifen mit der Zeit die Weichmacher in den Kunststoffen an, lösen sie heraus, der Kanister verliert an Stabilität, da die Quervernetzungen fehlen.

    Ich hoffe ich konnte ein bißchen zur Aufklärung beitragen

    Gruß Gerrit

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein



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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg759142
    Datum10.04.2013 08:2316562 x gelesen
    Moin.

    Die im KomNet-Dialog 6328 (aus 07/2010) getroffenen Aussagen sind zwar im Grundsatz richtig, berücksichtigen jedoch nicht alle Aspekte.

    Grundsätzlich gilt:
    Transporte im Rahmen der Freistellungen nach ADR Kapitel 1.1.3.1 sind unter den in diesen Absätzen genannten Bedingungen völlig von den Vorschriften des ADR befreit.
    Heisst, es sind noch nicht einmal geprüfte Behälter erforderlich.

    Sobald jedoch ein Transport außerhalb dieser Ausnahmen (z.B. Fahrt zu Festveranstaltungen, Fahrten zur internen Versorgung, Fahrten zur externen Versorgung, ... ) stattfindet, sind die Bestimmungen des ADR einzuhalten!

    Abweichungen sind nur durch ausdrücklichen Ländererlass nach GGVSEB § 5 möglich.

    Das ist der eine Aspekt.

    Der zweite Aspekt ist die Thematik "Arbeitsschutz".
    Sofern keine eindeutige Aussage in einer Feuerwehrdienstvorschrift getroffen wurde, muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.
    In dieser Gefährdungsbeurteilung ist der Stand der Technik und der Unfallverhütung angemessen zu berücksichtigen, also auch die 5-Jahres-Frist in ADR 4.1.1.15 und die GUV-G 9102.

    Fazit:
    Egal wie du es drehst und wendest, du kommst um die Aussonderung nach Ablauf der 5-Jahresfrist nicht herum.

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.KatS-Handbuch.de
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW759148
    Datum10.04.2013 10:2816500 x gelesen
    Geschrieben von Udo B.Grundsätzlich gilt:
    Transporte im Rahmen der Freistellungen nach ADR Kapitel 1.1.3.1 sind unter den in diesen Absätzen genannten Bedingungen völlig von den Vorschriften des ADR befreit.
    Heisst, es sind noch nicht einmal geprüfte Behälter erforderlich.


    Seit Jan.13 gibt es die SV 363 ADR, entfällt damit nicht die Freistellung oder gilt das nur für Maschinen ?
    Sorry ich habe mich damit (immer) noch nicht beschäftigt.

    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen759151
    Datum10.04.2013 12:3416376 x gelesen
    Geschrieben von Udo B.Grundsätzlich gilt:
    Transporte im Rahmen der Freistellungen nach ADR Kapitel 1.1.3.1 sind unter den in diesen Absätzen genannten Bedingungen völlig von den Vorschriften des ADR befreit.
    Heisst, es sind noch nicht einmal geprüfte Behälter erforderlich.


    Nur:

    Geschrieben von ---ADR--- 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

    Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

    a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;

    b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;

    c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7; Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

    d) Beförderungen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt waren oder eine Panne hatten, durchgeführt insbesondere mit Abschleppfahrzeugen von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung;

    e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen. Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Absatz 2.2.7.1.2.


    Wenn ich mir das anschaue fällt hier eigentlich nur Absatz e in unsere Möglichkeiten, und selbst wenn man so frei ist sich für einen der anderen Absätze zu entscheiden scheitert man dennoch an dem Satz:

    Geschrieben von ---ADR--- vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

    fraglich ob das durch überlagerte Gebinde Gewährleistet wird.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein



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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg759165
    Datum10.04.2013 13:5316136 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit L.Wenn ich mir das anschaue fällt hier eigentlich nur Absatz e in unsere Möglichkeiten, Das ist der Fall zur Rettung von Menschenleben oder zum Schutz der Umwelt; also faktisch bei Nutzung von § 35 / § 38 StVO.
    Andere Tätigkeiten (Brandwache, ...) kannst du unter 1.1.3.1. c) packen, hast da aber die Einschränkung mit der internen / externen Versorgung.

    Geschrieben von Gerrit L.Geschrieben von ---ADR--- "vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern." fraglich ob das durch überlagerte Gebinde Gewährleistet wird. Naja, ausreichende Ladungssicherung, Behälter ist dicht und ohne Anhaftungen. Der Fall des "Unfalls" findet keine Berücksichtigung.
    Unter dem Aspekt könnten durchaus auch "nicht-ADR-Behälter" oder überlagerte Behälter eingesetzt werden - aber spätestens, wenn du aus den Freistellungen raus bist und nach 1.1.3.6 transportieren musst, hast du dann ein Problem.

    Aus den Gründen dürfte die Aussonderungsfrist aus der Logik heraus eigentlich gar nicht zu Diskussionen führen.

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
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    AutorGerr8it 8P., Buxtehude / Niedersachsen759167
    Datum10.04.2013 14:0516230 x gelesen
    Leichenschänder...! ;)

    Trotzdem danke für die Infos!

    Natürlich alles meine eigene Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

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    AutorMark8us 8G., Wimsheim / Ba-Wü765054
    Datum14.06.2013 18:0715590 x gelesen
    hallo zusammen,
    wie macht ihr das denn mit den gelben schaummittelkanistern, wenn sie leer sind? schickt ihr die wieder zum befüllen? oder kauft ihr immer wieder neue?
    lg markus

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    AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern765056
    Datum14.06.2013 18:1015509 x gelesen
    Wir befüllen sie selbst aus großen Gebinden.

    Audiatur et altera pars.

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    AutorChri8sti8an 8T., Herten / NRW765059
    Datum14.06.2013 18:2915551 x gelesen
    Wir füllen sie auch aus größeren Gebinden (200l Fass) selber nach. Defekte/spröde/brüchig oder rissig gewordene Kanister werden ausgesondert und ersetzt.

    Gruß
    Christian

    Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung!

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg765075
    Datum14.06.2013 19:1815473 x gelesen
    Geschrieben von Christian T.Wir füllen sie auch aus größeren Gebinden (200l Fass) selber nach.

    Spannend ist, was der HErsteller sagt. Ich hatte mal vor einigen jahren bei einem Mandanten den Fall, da wurden auch fröhlich die 1m³ IBC nachgefüllt. Als mal übers Wochenende das Teil undicht wurde und der agressive Stoff ausgelaufen ist und die gesamte Halle (Stahlbauweise, Metallverarbeiter mit Halbfertig- und Fertigprodukten), Maschinen,...) innen korrodiert war hat diue Versicherung mal ins kleingedruckte geshaut und siehe da: Die Dinger waren vom Hersteller nur als Einweggebinde vorgesehen...

    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


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    AutorChri8sti8an 8T., Herten / NRW765078
    Datum14.06.2013 19:2315611 x gelesen
    Sind die Kanister Einweggebinde? Mir wäre in der Hinsicht nichts bekannt.

    Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung!

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     26.08.2008 14:58 jürg7en 7s., Trier
     26.08.2008 16:18 Udo 7B., Aichhalden
     26.08.2008 16:34 Rain7er 7S., Brachstedt
     26.08.2008 16:48 ., Ostrau
     26.08.2008 16:49 ., Schweich
     26.08.2008 16:56 jürg7en 7s., Trier
     26.08.2008 18:25 Udo 7B., Aichhalden
     27.08.2008 08:41 jürg7en 7s., Trier
     27.08.2008 09:07 Thom7as 7C., Zweibrücken
     27.08.2008 09:18 Udo 7B., Aichhalden
     27.08.2008 09:11 Udo 7B., Aichhalden
     26.08.2008 18:38 Maxi7mil7ian7 H.7, Plößberg
     26.08.2008 19:02 Chri7sti7an 7F., Wernau
     26.08.2008 19:11 Maxi7mil7ian7 H.7, Plößberg
     26.08.2008 20:05 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     27.08.2008 11:55 Gerr7it 7P., Buxtehude
     27.08.2008 21:04 jürg7en 7s., Trier
     27.08.2008 21:22 Hage7n V7., Neuhausen a.d.F.
     09.04.2013 20:58 ., Frankfurt
     10.04.2013 14:05 Gerr7it 7P., Buxtehude
     09.04.2013 19:54 Jens7 M.7, Bielefeld
     10.04.2013 08:23 Udo 7B., Aichhalden
     10.04.2013 10:28 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     10.04.2013 12:34 ., Frankfurt
     10.04.2013 13:53 Udo 7B., Aichhalden
     14.06.2013 18:07 Mark7us 7G., Wimsheim
     14.06.2013 18:10 Adol7f H7., Rosenheim
     14.06.2013 18:29 Chri7sti7an 7T., Herten
     14.06.2013 19:18 Chri7sti7an 7F., Wernau
     14.06.2013 19:23 Chri7sti7an 7T., Herten
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