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Thema | Einsatzkosten PKW-Brand in S-H | 16 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Torb8en 8S., Reinfeld (Holstein) / Schleswig-Holstein | 497428 | |||
Datum | 23.07.2008 16:24 | 6484 x gelesen | |||
Moin Moin ! Mir ist zu Ohren gekommen das man Einsätze "Pkw-Brand" in Schleswig-Holstein nun auch mit Gebühren belegen darf. Bisher war ich davon ausgegangen, dass es sich um einen kostenfreien Einsatz handelt, weil es ja ein Feuer ist. Kann mir jemand genaueres sagen ? Wir sind ja immer für gute Einnahmequellen zu haben :-) Vielen Dank im Voraus ! | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 497430 | |||
Datum | 23.07.2008 16:28 | 4734 x gelesen | |||
Hallo, ergibt sich i.d.R. aus der Gefährdungshaftung, die sich allein aus dem Betrieb des Kfz herleitet. Kennzeichen des "Betriebes" ist nach einer Rechtsauffassung die eingeschaltete Zündung. D.h., ein Brand eines abgestellten PKW kann nicht abgerechnet werden. Da mag es aber auch andere Auffassungen geben. Siehe z. B. § 41, Abs. 2 Nr. 3 FSHG NRW Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Henn8ing8 R.8, Flensburg / Schleswig-Holstein | 497447 | |||
Datum | 23.07.2008 17:30 | 4626 x gelesen | |||
Hallo ! Geschrieben von Andreas Bräutigam Siehe z. B. § 41, Abs. 2 Nr. 3 FSHG NRW Das gilt aber immer noch nur für NRW ;) NRW "(2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft- , Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung," SH "1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei Bränden, der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen, der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden. (2) Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Feuersicherheitswache können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein oder privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Das gleiche gilt für Einsätze in den zusätzlichen Einsatzbereichen nach § 21 Absatz 4 und zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden, vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr, eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage, einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht, einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist " Das wichtige ist daran das "können" jeweils am Anfang des Paragraphen. Wird also immer eine Einzelfallentscheidung sein. Wenn derjenige natürlich mit Restalkohol gegen nen Baum fährt und das Auto in Flammen aufgeht, dann geschiehts ihm Recht ;) Aber wenn man so zur Arbeit fährt und das Auto brennt aus, dann ist das ja eigentlich schon schlimm genug. Eigentlich müsste das doch auch die Haftpflicht oder Kasko zahlen oder ? Kam letztens hier in einem Beitrag schon mal vor. mkg Henning Ob Fahrzeuge, ob Alarmierung..es lebe das "Flensburger Modell" ;) xD Flensburg..gaaanz oben im Norden :D | |||||
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Autor | Maxi8mil8ian8 K.8, Preetz / Schleswig-Holstein | 497455 | |||
Datum | 23.07.2008 18:05 | 4379 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning RolappAber wenn man so zur Arbeit fährt und das Auto brennt aus, dann ist das ja eigentlich schon schlimm genug. Dann hat man aber immerhin ne gute Ausrede, warum man zu spät kommt. Alled meine private Meinung! | |||||
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Autor | Marc8 W.8, Schönewalde / Brandenburg | 497458 | |||
Datum | 23.07.2008 18:21 | 4343 x gelesen | |||
Hallo. Geschrieben von Henning Rolapp Das gilt aber immer noch nur für NRW ;) Stimmt so nicht. Gilt für Brandenburg ebenfalls, aber ohne "können": Auszug §45 BbgBKG: (1) Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist dem Aufgabenträger gegenüber verpflichtet, wer 1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist, 3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährlich Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, 4. als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach § 35 verantwortlich ist, 5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist, 6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde, 7. wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat oder 8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat. mfg Marc Wille | |||||
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Autor | Gerr8it 8D., Magdeburg / Sachsen Anhalt | 497462 | |||
Datum | 23.07.2008 18:31 | 4400 x gelesen | |||
Der Betrieb eines Kfz fällt aber m.W. auch in SH unter die "Gefährdungshaftung", die Du selbst unter dem Punkt potentiell kostenpflichtig aufführst. Die Gefahr ist also aus juristischer Sicht aus dem Betrieb des Kfz erwachsen und der Halter somit für die entstandene Gefahr haftbar, wie es Andreas schon ausgeführt hat. Insofern ist zur ursprünglichen Frage zu sagen, dass es keine neue Regelung ist, sondern eine recht alte. ;-) Verbessert mich bitte, wenn ich irre... | |||||
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Autor | Henn8ing8 R.8, Flensburg / Schleswig-Holstein | 497463 | |||
Datum | 23.07.2008 18:36 | 4305 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerrit Darkower Betrieb eines Kfz fällt aber m.W. auch in SH unter die "Gefährdungshaftung", die Du selbst unter dem Punkt potentiell kostenpflichtig aufführst. Die Gefahr ist also aus juristischer Sicht aus dem Betrieb des Kfz erwachsen und der Halter somit für die entstandene Gefahr haftbar, wie es Andreas schon ausgeführt hat. Da hast du wohl recht, das ist das Prinzip --> Fußgänger anfahren --> Fußgänger hat Schuld --> PKW automatisch Teilschuld.. Ist nur immer noch die Frage ob jede Gemeinde das auch konsequent durchsetzt. Ob Fahrzeuge, ob Alarmierung..es lebe das "Flensburger Modell" ;) xD Flensburg..gaaanz oben im Norden :D | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 497465 | |||
Datum | 23.07.2008 18:38 | 4368 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning RolappIst nur immer noch die Frage ob jede Gemeinde das auch konsequent durchsetzt. Im Rahmen der spartsamen/ wirtschaftlichen Haushaltsführung sind sie dazu grundsätzlich verpflichtet. Im Persönlichen Härtefällen können sie ggf. eine Ausnahme machen, aber wenn die Möglichkeit besteht Einnahmen zu generieren hat die Gemeinde dies aus zu tun. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Hauk8e H8., Negernbötel / S-H | 497517 | |||
Datum | 23.07.2008 21:25 | 4396 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Christian Fischer Im Rahmen der spartsamen/ wirtschaftlichen Haushaltsführung sind sie dazu grundsätzlich verpflichtet. Kann eine Gemeinde ohne eine Gebührensatzung (denn die hat hier nicht jede) diese Kosten geltend machen? Gruß Hauke Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung und nicht die einer anderen Person, Feuerwehr, Organisation usw.. Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden! FF Negernbötel | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 497520 | |||
Datum | 23.07.2008 21:38 | 4288 x gelesen | |||
Geschrieben von Hauke Hammerich
Im Zweifelsfall zumindest die tatsächlich entstandenen Kosten (Kraftstoff, Lohnausfall, ggfs. Bindemittel & Co.). Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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Autor | Marc8o D8., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 497525 | |||
Datum | 23.07.2008 21:54 | 4338 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning RolappAber wenn man so zur Arbeit fährt und das Auto brennt aus, dann ist das ja eigentlich schon schlimm genug. Normalerweise ja. Aber wenn die Sache von einem LF mit 6FM unter Kontrolle gebracht werden kann, ist es schon zu überlegen, ob man seine Versicherung in Anspruch nimmt und seinen Schadensfreiheitsrabatt verliert, oder ob es nicht doch günstiger ist, den Einsatz selbst zu bezahlen. Teuer wird es aber dann, wenn das Ganze nicht im Freien, sondern in einem Parkhaus oder einer Tiefgarage passiert und daraufhin dann das "volle Programm" ausrückt. | |||||
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Autor | Torb8en 8S., Reinfeld (Holstein) / Schleswig-Holstein | 497538 | |||
Datum | 23.07.2008 22:55 | 4216 x gelesen | |||
Ich würde dringend empfehlen so eine Gebührensatzung zu verabschieden. Sollte sonst jemand Protest gegen den Kostenbescheid einlegen, hast du nichts in der Hand. Ist bei uns so vorgekommen, und wir haben schnellstmöglich eine Gebührensatzung verabschieden lassen (durch die Stadtverordnetenversammlung). Gebühren berechnen kannst du ja immer, und auch einen Bescheid schreiben..Nur ob es auch jemand bezahlt :) Danke für die vielen Antworten, ich denke also wir werden es bei dem nächsten PKW-Brand mal "antesten". Wie schon geschrieben, in Zeiten knapper Kassen ist dies definitiv sinnvoll. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 497543 | |||
Datum | 23.07.2008 23:15 | 4293 x gelesen | |||
Geschrieben von Hauke HammerichKann eine Gemeinde ohne eine Gebührensatzung (denn die hat hier nicht jede) diese Kosten geltend machen? Hmm. Und da meckert die Gemeindeprüfungsanstalt nicht, daß es keine Gebührensatzung gibt aus welcher Einnahmen generiert werden können? Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 497583 | |||
Datum | 24.07.2008 10:25 | 4310 x gelesen | |||
Geschrieben von Marco DimitriadisTeuer wird es aber dann, wenn das Ganze nicht im Freien, sondern in einem Parkhaus oder einer Tiefgarage passiert und daraufhin dann das "volle Programm" ausrückt. Dann wiederum ist das Fahrzeug aber meist nicht in Betrieb, sondern parkend abgestellt. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Hauk8e H8., Negernbötel / S-H | 497809 | |||
Datum | 24.07.2008 21:04 | 4204 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian FischerHmm. Und da meckert die Gemeindeprüfungsanstalt nicht, daß es keine Gebührensatzung gibt aus welcher Einnahmen generiert werden können? Nein. Auch hier bei uns in der Gemeinde war dieses Thema etwas umstritten. Denn die Brgündung war einerseits, das es schließlich doch ein Ehrenamt ist und dadurch doch nicht wirklich viel Geld in die Gemeindekasse fließt bzw. das der Bürger im Falle eines Einsatzes ggf. "doppelt" zu Kasse gebeten wird. Gruß Hauke Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung und nicht die einer anderen Person, Feuerwehr, Organisation usw.. Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden! FF Negernbötel | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 497822 | |||
Datum | 24.07.2008 21:32 | 4185 x gelesen | |||
Geschrieben von Hauke HammerichDenn die Brgündung war einerseits, das es schließlich doch ein Ehrenamt ist und dadurch doch nicht wirklich viel Geld in die Gemeindekasse fließt ... Na ja. Für das Ehrenamt zahlt die Gemeinde aber die Lohnfortzahlung für die Einsatzkräfte, sie zahlt die Lohnfortzahlung bei der Ausbildung, sie bezahlt die PSA, die geasmte restliche Ausrüstung, das Verbrauchsmaterial,... Geschrieben von Hauke Hammerich bzw. das der Bürger im Falle eines Einsatzes ggf. "doppelt" zu Kasse gebeten wird. Dann müßte Eure Kommune folgerichtig auch alle anderen gebühren abschaffen. Wie z.B. Gebühren für beglaubigte Kopien, sie müßte die gebühren für die Ausstellung eines Bundespersonalausweises oder Reisepasses übernehmen, natürlich wären alle Bauanträge künftig kostenlos,... Das das nicht der Fall sein wird ist es nur recht und billig, auch die Kosten für die Feuerwehr auf die Verursacher (der kostenpflichtigen Einsätze) umzulegen. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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