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Thema | (BF-) Vorschriften zur Höhe von Mobiliar in Großraumbüros | 15 Beträge | |||
Rubrik | Berufsfeuerwehr | ||||
Autor | Joha8nne8s M8., Barsinghausen / Niedersachsen | 493873 | |||
Datum | 08.07.2008 22:07 | 9804 x gelesen | |||
Hallo! In meiner Firma in Hannover gibt es neuerdings eine rigorose Beschränkung der Mobiliarhöhe in (Großraum-) Büros auf 1,50m. Begründet wird dies mit "feuerpolizeilichen Vorschriften" o.ä., die von den Brandschutz-Experten der BF Hannover erlassen worden seien (so habe ich es zumindest gesagt bekommen). Nun habe ich schon reichlich gegoogelt und auch hier im Forum gestöbert, ohne brauchbare Infos zu dem Thema gefunden zu haben. Da die Umsetzung der o.g. Vorschrift die Arbeits-Ergonomie spürbar beeinträchtigt, wäre ich an den tatsächlichen Vorschriften interessiert, um ggf. entsprechende Diskussionen zu betreiben. Kann mir jemand weiterhelfen? Danke und Gruß, D.J. | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 493875 | |||
Datum | 08.07.2008 22:12 | 7777 x gelesen | |||
Geschrieben von Johannes MeierDa die Umsetzung der o.g. Vorschrift die Arbeits-Ergonomie spürbar beeinträchtigt, wäre ich an den tatsächlichen Vorschriften interessiert, um ggf. entsprechende Diskussionen zu betreiben. Ist mir völlig neu.. Aber ganz einfach: 912-0, den VB telephonisch abfragen. (Durchwahl habe ich nicht zur Hand, aber die Kollegen auf der "Leid"stelle machen das chon.. Gruß Klaus, HBM a.D. BF Hannover | |||||
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Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 493882 | |||
Datum | 08.07.2008 22:27 | 7693 x gelesen | |||
Geschrieben von Johannes MeierIn meiner Firma in Hannover gibt es neuerdings eine rigorose Beschränkung der Mobiliarhöhe in (Großraum-) Büros auf 1,50m. Ich kenne ab und an das Konzept, daß ein gewisses Maß an Durchsicht im Sinne von früher Branderkennung bei Rundgängen des Werksschutzes gegeben sein soll, wenn keine BMA vorhanden. Auch aus Gründen der Arbeitssicherheit (schnelleres Auffinden einer Bewußtlosen Person) habe ich so etwas schon mal gehört. Allerdings ist auch mir keine konkrete Forderung im Brandschutzrecht bekannt. Ich empfehle ebenfalls hier mal beim zuständigen VB anzufragen, das könnte entweder auf ein Mißverständnis oder auf die Vermeidung von Abschottungskonstruktionen einzelner MA herauslaufen, die mit dem Etikett Brandschutz durchgesetzt werden soll. BMA / Sprinklerung vorhanden? mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
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Autor | Gerr8it 8D., Magdeburg / Sachsen Anhalt | 493889 | |||
Datum | 08.07.2008 22:36 | 7560 x gelesen | |||
Wäre mir neu und mach auch nicht wirklich viel Sinn: Die Brandlast in Großraumbüros ist vergleichsweise gering und wenn die Plume-Säule über 1,5m beginnt ist das m.E. im Hinblick auf Rauchgefährdung und Sprinklerauslösung sogar besser. Aufgrund der geringen Raumhöhe kann das auch keine Auswirkung auf die zulässige Rettungsweglänge im Sinne einer Kompensation haben, bzw. ist es allgemein nicht als Kompensation für irgendwas nützlich. Insofern würde es mich auch interessiern ob diese Regelung tatsächlich existiert und vor allem mit welcher Begründung. | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / Hessen | 493895 | |||
Datum | 08.07.2008 22:45 | 7564 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Johannes Meier Kann mir jemand weiterhelfen? Wikipedia gibt schon mal erste Hinweise auf Vorschriften in den Bauordnungen ... klick --> 3. Abschnitt Gruß Markus | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 493901 | |||
Datum | 08.07.2008 22:59 | 7668 x gelesen | |||
Kenne ich nur aus der allgemeinen Arbeitststättengestaltung, zum Einen, um dem Arbeitnehmer nicht trotz Großraumbüro das Kanickelstall-Gefühl zu geben, zum anderen um eine Brandentstehung innerhalb der großen Nutzungseinrichtung rechtzeitig zu sehen. In Hessen sprach man (Gewerbeaufsicht) 2001 immer von max. 1,40m Schrankhöhe. Eine konkrete Rechtsgrundlage habe ich dazu aber auch nicht zur Hand. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Gerr8it 8D., Magdeburg / Sachsen Anhalt | 493904 | |||
Datum | 08.07.2008 23:04 | 7577 x gelesen | |||
Die größere Nutzungseinheit dürfte dann aber ohnehin eine BMA nach sich ziehen. Aber immerhin schon mal ein plausibler Erklärungsansatz, danke ;-) | |||||
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Autor | Joha8nne8s M8., Barsinghausen / Niedersachsen | 493914 | |||
Datum | 08.07.2008 23:39 | 7663 x gelesen | |||
Schon mal danke für eure Meinung / Infos. BMA ist meines Wissens teilw. vorhanden, auf jeden Fall in der Etage, die vor ca. 5 Jahren nach Fertigstellung mit entsprechenden Auflagen versehen wurde und jetzt als Beispiel für die Ausweitung dieser Maßnahmen herangezogen wird. Den oben von Markus angezogenen Wikipedia-Beitrag kann ich bestätigen, wobei bei uns auch Raumteiler/Stellwände nicht vorgesehen sind... Gruß, Johannes | |||||
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Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern) | 493926 | |||
Datum | 09.07.2008 08:13 | 8461 x gelesen | |||
Guten Morgen, Geschrieben von Johannes Meier ..."feuerpolizeilichen Vorschriften"...Da ist wohl jemand mindestens die letzten 63 Jahre stehengeblieben ... Im Übrigen würde ich mir von demjenigen, der irgendeinen brandschutztechnischen Sums in die Welt setzt, die gesetzliche Grundlage mal zeigen lassen, ggf. von den Geschrieben von Johannes Meier Brandschutz-Experten der BF Hannover Wenn der Tag lang ist, die nacht langweilig und die "Betriebsblindheit" einen gewissen Grad erreicht hat, dann wird durchaus in der einen oder anderen Behörde etwas vorgegeben mit der Begründung "ich hab da mal wo was gelesen, weiß grad nicht mehr wo, aber das ist schon immer so." Und der/die brave Herr/Frau Staatsbürger/in nimt das so einfach hin, weil es ja "von der Behörde" kommt und das (grad bei der Feuerwehr) ja "die Experten" sind. Man nähert sich dem öffentlichen Vertreter in anthropologischer Demutshaltung und lässt sich irgendeinen unhaltbaren Mist in den Allerwertesten schieben. Stellt ein privater Sachverständiger oder ein Fachplaner eine Anforderung in einem Planungs- oder Prüfungsverfahren, so wird er vom geneigten Bauherrn, der eine Chance wittert, die Laus um den Balg zu schinden, bis zuletzt gegängelt, auch jede noch so kleine Fundstelle für die geringste Brandschutzanforderung offenzulegen. Da meine ketzerische Frage: wenn manche die Anforderungen aus dem FF stellen können, wieso nicht auch die gesetzlichen Grundlagen dazu? Zur Sache selbst. Baurechtlich ist es durchaus zulässig, das Büro als einen Raum < 1600 m² (Brandabschnitt) auszuführen, natürlich mit einem zugehörigen Treppenraum, unter Voraussetzung der eingehaltenen maximalen Rettungsweglänge. Dabei ist zu beachten, dass Personenzahl- und Nutzungsmäßig keine Versammlungsstätte entsteht. Das grundsätzliche Baurecht sieht eine Höhenbegrenzung der Möblierung erst mal nicht vor. Die Möblierung darf aber nicht einen wandartigen Charakter annehmen, so dass Flure und abgetrennte Räume entstehen. Wie sieht denn das besagte Großraumbüro aus? Man unterscheidet in der Regel zwischen - dem Zellenbüro (Standartsituation, Räume mit notwendigem Flur oder Nutzungseinheit < 400 m² ohne notwendigen Flur) - dem Kombi-Büro (umliegende Einzelzellen an offene Mittelzone angrenzend) - dem Großraumbüro (offen, mit Einzelräumen nicht als Aufenthaltsraum sondern nur als Technik-/Sozial-/Funktionsraum) Zu dieser Einteilung gibt es einen schönen Aufsatz von Kurt Klingsohr in der "Brandschutz 11/91". in dem auch die 1,50m hohe Möblierung erwähnt wird. Begründet wird dies durch die Möglichkeit, einen Brand in der Nutzungseinheit von jedem Platz aus zu erkennen und darauf reagieren zu können (wie auch immer) Eine etwas offiziellere Fundstelle für eine 1,50m hohe Möblierung ist (zumiondest für Bayern) ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Sozialordnung zum Vorschriften- und Regelwerk für die Gewerbeaufsicht über die Anforderungen an Kombi-Büros von 1993. Dort wird die 1,50m-Möblierung für die Innenzone der Kombi-Büros Ggf. gibt es für das betreffende Bundesland eine entsprechende Regelung, die selbstverständlich im Rahmen der Erstellung eines Brandschutznachweises oder der Erteilung einer Baugenehmigung mit aufgenommen wurde. Gibt es das, dann "machen sonst Ärger". Ansonsten muss sich der Forderer gegen den Erhalt des Bestands schon eine gute Begründung einfallen lassen. Fazit: Vom Forderer die Grundlage vorlegen lassen, ggf. selbstkritisch die Situation des Büros betrachten (ob nicht gegenüber dem Genehmigten etwas anderes ausgeführt wurde) und dann entscheiden (lassen), ob Bestandsschutz vorliegt oder aber sogar eine Nutzungsänderung, die unter den entsprechenden (begründeten!) Auflagen neu zugelassen werden muss. Grüßla, FP Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin. Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit Besucht uns unter: Feuerwehr Hilpoltstein Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz Informationen aus dem Fachbereich 4 VB | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 493927 | |||
Datum | 09.07.2008 08:22 | 7490 x gelesen | |||
Tach, zu den 1.500 mm kann ich jetzt auch nichts sagen. Ich kenne zumindest aber vier Großraumbüros, bei denen die Schrankhöhen 1.580 mm nicht überschreiten. In der Fläche - an Wänden sieht es anders aus. Grundsätzlich zum Thema Arbeitsergonomie interessant ist die Bildschirmarbeitsverordnung. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 493931 | |||
Datum | 09.07.2008 09:10 | 7377 x gelesen | |||
Hallo, ganz klare Ansage: Die Sache mit der Höhe 1,5 Mtr für Büromöbel ist ein fake. ich habe soeben mit einem der Kollegen des VB telephoniert, dem ich den heiteren Moment des Morgens beschwert habe. Er konnte sich nicht einmal ansatzweise vorstellen, wie diese Geschichte zustande gekommen sein solle. Gruß Klaus | |||||
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Autor | Step8han8 B.8, Dormagen / Nordrhein-Westfalen | 493932 | |||
Datum | 09.07.2008 09:21 | 7389 x gelesen | |||
In Hessen gibt es seit Jahren einen ähnlichen Erlaß. Grundlage ist ein Arbeitspapier der Bauaufsicht und Feuerwehr der Stadt Frankfurt a. M. (älter als 10 Jahre) Gilt für Einheit größer als 400 m². Hauptmerkmale: Übersichtlichkeit herstellen (keine Einzelraumbüros, Beschränkung der Möblierungshöhe), Zwei Ausgänge Hauptgänge (ähnlich der IndBauRL) Festgelegter und zu genehmigender Möblierungsplan Gruß Stephan | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 493934 | |||
Datum | 09.07.2008 09:24 | 7362 x gelesen | |||
Geschrieben von Stephan BargelÜbersichtlichkeit herstellen (keine Einzelraumbüros, Beschränkung der Möblierungshöhe), Das ist ja normal und üblich. Hier ging es um die Höhe der Möbel von 1,5 Mtr - und da sehe ich den Sinn nicht so ganz Wie geschrieben: Aussage dazu siehe zuvor Gruß Klaus | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / Hessen | 494046 | |||
Datum | 09.07.2008 15:58 | 7445 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Johannes Meier Kann mir jemand weiterhelfen? Hier noch der passende Einsatzbericht ... Feuer im Großraumbüro Gruß Markus | |||||
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Autor | Joha8nne8s M8., Barsinghausen / Niedersachsen | 496175 | |||
Datum | 17.07.2008 14:27 | 7281 x gelesen | |||
Hallo! Ich habe mich mit dem VB der BF Hannover unterhalten. Eine allgemeingültige Vorschrift gibt es nicht. Es hängt immer von den örtlichen Gegebenheiten ab und müsste im Einzelfall geprüft werden. Bestätigt wurde, dass Möblierungen etc. innerhalb der Bürofläche nicht höher als 1,50m sein sollen, wenn dadurch die Erkennbarkeit eines Brandfalles durch die Mitarbeiter eingeschränkt wäre. Falls eine BMA mit akustischer Warnung vorhanden ist, gilt diese Einschränkung üblicherweise nicht. Vielen Dank für eure Beiträge! MkG, Johannes | |||||
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