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ThemaJuristische Probleme bei Nichtabweichen? war: Menschenleben in Gefahr6 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen487085
Datum03.06.2008 17:007698 x gelesen
Hoi,

Geschrieben von Michael RoleffDas nicht abweichen eher weniger,
weil dafür das ich mich an die mir gesetzte Regeln halte,
kann man mir i.d.R. keine Vorwürfe machen.


Wie gesagt: Genau in dem Fall bin ICH mir nicht sicher, ob das so einfach ist, wie Du das darstellst.
Ich spalte das Thema mal ab. Vielleicht stolpert ja einer unserer Juristen drüber :-)

MfG

Ingo


--

"Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]

www.atemschutzunfaelle.eu

-
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

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AutorJoac8him8 G.8, Streitberg/Franken / Bayern487104
Datum03.06.2008 18:086259 x gelesen
Also zunächst heißt es ja: ...KANN abgewichen werden...
Damit haben wir eigentlich schon die "mildeste Stufe" KANN bedeutet ja nicht mehr wie: Darf wenn will.
SOLL wäre: Muss wenn kann.
Naja und MUSS wäre halt: Muss! ;)
Richtig "definiert" werden diese Begriffe im Verwaltungsrecht, da sie hier eine Erklärung für den Ermessenspielraum geben.
In meinen Augen zählen aber auch die DV der Feuerwehr zum öffentlich-rechtlichen Verwaltungsrecht.

Eine mögliche Problematik durch Unterlassen der Vornahme gebotener Handlungen und einer Garantenstellung der Feuerwehr bleibt natürlich immer außen vor.


Alles meine private und persönliche Meinung!

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen487105
Datum03.06.2008 18:086285 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Ingo Horn:
Wie gesagt: Genau in dem Fall bin ICH mir nicht sicher, ob das so einfach ist, wie Du das darstellst.
ICH wäre mir da ebenfalls nicht so sicher. Einfach draußen stehen bleiben, weil in einer nicht geplanten Ausnahmsituation kein SiTr. zur Verfügung steht, obwohl die Lage nach Ermessen evtl. relativ übersichtlich ist?

Als Rechtslaie fallen mir da spontan Schlagworte wie "unterlassene Hilfeleistung" (§ 323c StGB) in Verbindung mit der "Gantenpflicht / Garantenstellung" (bezieht sich wohl auf § 13 - Begehen durch Unterlassen - StGB und schließt "Personen besonderer Amtsstellung - Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr - ausdrücklich ein) ein (?).

Wortlaut § 232c - Unterlassene Hilfeleistung - StGB:

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

1. "Wir" sind "die Feuerwehr", ausgebildet und ausgerüstet eben dies zu tun, insofern sollte "uns" die Menschenrettung den "Umständen nach" ggf. durchaus "zuzumuten" sein (was generell natürlich nicht zutrifft). 2. Da steht in diesem Zusammenhang nichts von "gefahrlos" o.ä., sondern sogar etwas von "erheblicher eigener Gefahr", wobei hier wieder- bzw. andersherum bei der Feuerwehr sicherlich andere Maßstäbe anzulegen sein werden, als bei Privatpersonen. 3. Wie sind nun die "anderen wichtigen Pflichten", UVV - m.E. sicher, FwDV - ?, zu bewerten?

Wie dem auch sei, etwas abstrakte Diskussion, vielleicht hat ja aber tatsächlich einer der Rechtsgelehrten Zeit und Lust, sich kurz dazu zu äußern.


Gruß

Daniel


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AutorJoac8him8 G.8, Streitberg/Franken / Bayern487110
Datum03.06.2008 18:216316 x gelesen
Geschrieben von ---Daniel Ruhland--- Als Rechtslaie fallen mir da spontan Schlagworte wie "unterlassene Hilfeleistung" (§ 323c StGB) in Verbindung mit der "Gantenpflicht / Garantenstellung" (bezieht sich wohl auf § 13 - Begehen durch Unterlassen - StGB und schließt "Personen besonderer Amtsstellung - Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr - ausdrücklich ein) ein (?).

Gerade für den §232c StGB ist §13 StGB nicht nötig, da es sich beim §232c um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt wo JEDER bestraft werden könnte der nicht hilft. Z.B. bei einem Unfall.

Den §13 StGB braucht man als Brückenschlag zu den unechten Unterlassungsdelikten. Damit kann man z.B. aus einem Totschlag (§ 212 StGB) einen Totschlag durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB) "zaubern". Hierfür bedarf es allerdings der speziellen Garantenpflicht und Garantenstellung des "Täters".

Beispiel:
Mutter sieht wie Kind im Garten sich Erde in den Mund steckt und sieht dabei zu und macht nichts.
Der Nachbar sieht es und macht auch nichts.
Das Kind stirbt.
Die Mutti könnte man wahrscheinlich nach § 212, 13 StGB belangen Tötung durch Unterlassen. (Kein Problem, da hier der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ganz klar beim Unterlassen liegt.)
Der Nachbar wäre "nur" nach § 232c StGB strafbar, da er gegenüber dem Kind keine Garantenstellung hat.


Alles meine private und persönliche Meinung!

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen487112
Datum03.06.2008 18:406258 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Joachim Gebhardt:
Gerade für den §232c StGB ist §13 StGB nicht nötig, [...]
Ok, deshalb schrieb ich "als Rechtslaie". Denkansatz war, daß nicht jedem die gleichen Pflichten bei einem Unglücksfall auferelegt werden können, sondern eventuell durch die Garantenstellung der Feuerwehr (usw.) da mehr abverlangt wird, habe aber verstanden, was Du weiter geschrieben hast.


Gruß

Daniel


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AutorJoac8him8 G.8, Streitberg/Franken / Bayern487115
Datum03.06.2008 18:506185 x gelesen
Ob sich ein Feuerwehrler jetzt aber wegen Unterlassens strafbar macht, weil er sich an DV hält ist sehr schwierig zu beurteilen.
Bei unechten Unterlassensdelikten treten dann Probleme auf wie "Zumutbarkeit", sprich wäre das Vornehmen der Handlung zumutbar gewesen. Wie wäre die Gefährdungslage gewesen?
Dann muss auch sicher sein, dass durch die Vornahme der Handlung der Erfolg (ja im Strafrecht nennt man auch einen Tod z.B. Erfolg) wirklich abwendbar gewesen wäre.
Da muss ein Feuerwehrler schon mutwillig, blind und bößartig handeln, dass er eine Handlung nicht vornimmt die zu dieser Strafbarkeit führen würde. Auszuschließen ist es allerdings nicht.


Alles meine private und persönliche Meinung!

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 03.06.2008 16:57 Mich7ael7 R.7, GL / Köln Menschenleben in Gefahr
 03.06.2008 17:00 Ingo7 H.7, Vockenhausen
 03.06.2008 18:08 Joac7him7 G.7, Streitberg/Franken
 03.06.2008 18:08 Dani7el 7R., Peine
 03.06.2008 18:21 Joac7him7 G.7, Streitberg/Franken
 03.06.2008 18:40 Dani7el 7R., Peine
 03.06.2008 18:50 Joac7him7 G.7, Streitberg/Franken
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