News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | 'Unbrauchbarmachen' von Hydranten | 7 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Tobi8as 8Jos8ef 8R., Bad Tölz / Bayern | 486812 | |||
Datum | 02.06.2008 17:02 | 8251 x gelesen | |||
Servus Forum, Wir haben leider einen Bürger, der einen auf seinem Grundstück liegenden Unterflurhydranten mit einem Holzhaufen überbaut hat. Normalerweise verbietet einem so etwas schon der gesunde Menschenverstand, es gibt aber leider auch Bürger, denen muss man mit "dem Gesetzbuch auf die Finger klopfen". In den mir zur Verfügung stehenden Gesetzestexten hab ich leider nichts gefunden, auch das zuständige Landratsamt (nicht Tölz) war ratlos. Kann mir (speziell für Bayern) jemand weiterhelfen? Viele Grüße Tobias | |||||
| |||||
Autor | Stef8an 8A., Poing / Bayern | 486816 | |||
Datum | 02.06.2008 17:11 | 6732 x gelesen | |||
Servus, vielleicht mal im Grundbuch nachsehen (lassen), evtl. ist dort ein Leitungsrecht eingetragen. Dann müßte IMHO der betreffende Eigentümer eine Nutzung dulden, d.h. das Ding müßte auch zugänglich sein. Gruss, Stefan Aus Umweltschutzgründen: Dieser Beitrag besteht zu 100% aus recycleten Bytes. | |||||
| |||||
Autor | Juli8an 8H., Stemwede / NRW | 486817 | |||
Datum | 02.06.2008 17:14 | 6653 x gelesen | |||
Hallo, wir haben einen ähnlichen Fall. Der Bürger hat da wo der Hydrabnt sitzt ein Beet mit Büschen und Rindenmulch. Außerdem hat er die Rasenrandsteine direkt am Hydrantendeckel gelegt, sodass sich die Straßenkappe nicht öffnen lässt. Uns ist nicht bekannt ob es sein Privatgrundstück ist oder ob er sich Gemeindegrund angeeignet hat. Der Fall wird unserem Ordnungsamt gemeldet und damit ist unsere Aufgabe erstmal getan. Es bleibt natürlich der Unterschied, dass wir den Hydranten trotzdem nutzen können nach dem Entfernen der Randsteine und freilegen der Straßenkappe, was bei euch eher schwierig werden könnte. Mfg, Julian Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre. "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt." Albert Einstein | |||||
| |||||
Autor | Stef8fen8 H8., Bad Vilbel / Hessen | 486824 | |||
Datum | 02.06.2008 17:27 | 6704 x gelesen | |||
Ich würde da einfach auf den § 145 StGB verweisen, der da schreibt: (2) Wer absichtlich oder wissentlich 1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder 2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist. Ich sehe (als Nichtjurist) einen Hydranten schon als Rettungsgerät an, auf jeden Fall ist er eine "andere Sache", die zur Hilfeleitung im Unglücksfall bestimmt ist. Grüße, der Steffen! Alles natürlich meine Meinung! | |||||
| |||||
Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 486834 | |||
Datum | 02.06.2008 18:40 | 6740 x gelesen | |||
Geschrieben von Tobias Josef RieschKann mir (speziell für Bayern) jemand weiterhelfen? Hallo Tobias Josef, ich kann dir zwar nicht mit Gesetzestexten dienen, aber während meiner beruflichen Tätigkeit ist mir das schon mehrere Male passiert. Wenn die Gemeinde oder der Wasserversorger da keine Grunddienstbarkeit hat und dann der Grundstückseigentümer partout nicht will, dann habt ihr schlechte Karten. Denn auf dem eigenen Grundstück kann man im Prizip fast alles machen was man will. Die Gemeinde hat ja irgendwann einmal diese Wasserleitung verlegt. Wenn da ein Fehler passiert ist mit der Trassierung, dann geht das Ganze zu Lasten des Auftraggebers, bzw. dann des Planers oder der ausführenden Firma. Am Besten ist, man versucht sich mit dem Grundstückseigentümer gütlich einigen. Ein Prozess ist wahrscheinlich schwer zu gewinnen. Aber das ist jetzt mal meine eigene Meinung, nach einigen Bauprozessen. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner FF Mühlhausen Aus gegebenem Anlass: Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Diskussionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu. Alle Schmeichler sind Lakaienseelen, und nur Leute von gemeiner Gesinnung werden Schmeichler (Aristoteles) | |||||
| |||||
Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 486890 | |||
Datum | 02.06.2008 22:48 | 6766 x gelesen | |||
Leider steht im Bay Fwg konkret nur drin, dass man das Anbrngen von schuldern und Alarmeintungen dulden muss, von Hydranten steht nichts drin. Allerdings: Bay Fwg Art.23 (2) Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern; sie dürfen fremde Gebäude, Grundstücke und Schiffe zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung betreten und benutzen. Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die vom Einsatzleiter hierzu getroffenen Anordnungen zu befolgen und entsprechende sonstige Maßnahmen zu dulden. Vielleicht gilt das auch schon im Vorherein. Viel Glück | |||||
| |||||
Autor | Tobi8as 8Jos8ef 8R., Bad Tölz / Bayern | 486905 | |||
Datum | 03.06.2008 07:36 | 6647 x gelesen | |||
Vielen Dank für Eure Antworten. Es war leider noch nicht das dabei, wo ich laut geschrieb hab: "Genau das ist es." Ich werd aber mal den verschiedenen Richtungen nachgehen. Vielleicht fällt ja jemandem noch was ein, würde mich freuen. Und da sag noch einmal jemand, in Deutschland ist alles geregelt! ;-)) | |||||
| |||||
|