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ThemaBelastungsübung -Ja / Einsatzübung - Nein / TAUGLICH???16 Beträge
RubrikAtemschutz
 
AutorHube8rt 8K., Erkelenz / NRW479986
Datum28.04.2008 13:208197 x gelesen
Hallo zusammen,
ich hoffe das die Überschrift einige von Euch dazu animiert mir zu helfen. Denn es ist schwer das Anliegen in die Kopfzeile zu bekommen. Mich hat ein "Hilferuf" erreicht, den ich an Euch weitergeben möchte
Okay, es geht sich um Folgendes.
Ein Kamerad der FF ist seit Jahren aktiver Atemschutzgeräterträger. Nun hat er aus beruflichen Gründen (Meisterschule) den Dienst etwas kürzer getreten. Alles kein Problem, war so abgesprochen.
Nun möchte er nach bestandener Meisterprüfung wieder aktiv mitarbeiten. Da kommt das Problem. Seine letzte Einsatzübung liegt 15 Monate zurück. Die Belastungsübug in einer anerkannten Atemschutzübungsanalge hat er regelmäßig absolviert, zuletzt vor ein paar Wochen.
Nun wird dem Kameraden aber die Einsatztauglichkeit mit dem Hinweis verweigert, das die Einsatzübung mehr als 12 Monate abgelaufen ist. Er soll (muß) die komplette Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wiederholen. Ist das so korrekt und rechtens?
In der FwDv 7 kann ich nichts Konkretes finde. In der Musterdienstanweisung ist lediglich von einer fehlenden Belastungsübung während der AUSbildung die Rede, jedoch ncht von einer fehelenden Einsatzübung zur FORTbildung.
Anmerkung. Während der Meisterschule hat der Kamerad soweit möglich, an den Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen. Es ergab sich jedoch nicht, das er seine Einsatzübung absolvieren konnte. Auch kann er keinen Einsatz unter Atemschutz in den letzten 15 Monaten nachweisen.
Was würdet ihr tun?


Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg479988
Datum28.04.2008 13:246849 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Hubert KohnenWas würdet ihr tun?

den GMV walten lassen, den Kamerad bei der nächsten Einsatzübung als AGT-Träger teilnehmen lassen und dann ihn wieder offiziell als AGT in den Einsatzdienst integrieren.

Geschrieben von Hubert KohnenNun wird dem Kameraden aber die Einsatztauglichkeit mit dem Hinweis verweigert, das die Einsatzübung mehr als 12 Monate abgelaufen ist.

nachvollziehbar

Geschrieben von Hubert KohnenEr soll (muß) die komplette Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wiederholen.

hä? - er hat doch diese Ausbildung schon absolviert :-()


MkG Jürgen Mayer

Webmaster www.FEUERWEHR.de

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AutorEric8 T.8, Wuppertal / NRW479989
Datum28.04.2008 13:256728 x gelesen
Geschrieben von Hubert Kohnen
Nun möchte er nach bestandener Meisterprüfung wieder aktiv mitarbeiten. Da kommt das Problem. Seine letzte Einsatzübung liegt 15 Monate zurück. Die Belastungsübug in einer anerkannten Atemschutzübungsanalge hat er regelmäßig absolviert, zuletzt vor ein paar Wochen.
Nun wird dem Kameraden aber die Einsatztauglichkeit mit dem Hinweis verweigert, das die Einsatzübung mehr als 12 Monate abgelaufen ist. Er soll (muß) die komplette Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wiederholen. Ist das so korrekt und rechtens?


IMHO völliger Blödsinn. Er muß eine Einsatzübung machen und ist danach wieder "tauglich".

Grüße, Eric


- - -
www.ff-vohwinkel.de

- - -

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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern479991
Datum28.04.2008 13:276688 x gelesen
Geschrieben von Hubert KohnenNun wird dem Kameraden aber die Einsatztauglichkeit mit dem Hinweis verweigert, das die Einsatzübung mehr als 12 Monate abgelaufen ist. Er soll (muß) die komplette Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wiederholen. Ist das so korrekt und rechtens?
Klingt komisch....
Warum kann er nicht "einfach" die Einsatzübung absolvieren und ist dann wieder Einsatztauglich?
Mir wäre neu, dass der gesamte Atemschutzlehrgang zu wiederholen ist.


Grüße
Magnus

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AutorHube8rt 8K., Erkelenz / NRW479993
Datum28.04.2008 13:286796 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yerden GMV walten lassen, den Kamerad bei der nächsten Einsatzübung als AGT-Träger teilnehmen lassen und dann ihn wieder offiziell als AGT in den Einsatzdienst integrieren.
Wollte er ja auch - wurde aber verweigert

Geschrieben von Jürgen M@yerhä? - er hat doch diese Ausbildung schon absolviert :-()
Aber "jemand" hat "etwas" in der FwDv 7 von einer erneuten Ausbildung gelesen und versucht es jetzt umzusetzen.

Mich betrifft das nicht, da ich nicht in der FF bin. Nur wenn ich zu entscheiden hätte, dann würden wir gemeinsame ein oder zwei geile Einsatzübungen machen und "Können" zu testen und Motivation zu steigern. Nur habe ich nichts zu sagen / nicht mehr ;-)


Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW480000
Datum28.04.2008 13:406709 x gelesen
Hi!

Geschrieben von Hubert KohnenNun wird dem Kameraden aber die Einsatztauglichkeit mit dem Hinweis verweigert, das die Einsatzübung mehr als 12 Monate abgelaufen ist. Er soll (muß) die komplette Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wiederholen. Ist das so korrekt und rechtens?
Das ergibt sich nicht aus der FwDV 7. Möglicherweise ergibt sich das aus dem Pusemuckel-Ortsrecht ... oder so.

Ich finde in der FwDV 7 etwas ganz konkretes in Ziffer 6:
eine Belastungsübung ... eine Einsatzübung ... Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf grundsätzlich bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines
Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen.


Das ist eindeutig. Man könnte allenfalls darüber streiten, wenn der Zeitraum extrem lang ist. Wenn jemand 5 Jahre kein Atemschutzgerät mehr angefasst hat, hätte ich da so meine Probleme, ihn nach einer Einsatz- und einer Belastungsübung wieder voll einzusetzen. Die 15 Monate passen aber m.E. ganz genau in die Regelung der FwDV 7.

Gruß
Sven


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AutorSven8 S.8, Spenge / NRW480003
Datum28.04.2008 13:426819 x gelesen
Hallo Hubert,

Ich weiß nicht ob es Dir weiterhilft. Ich bin derzeit untauglich weil mir die Belastungsübung fehlt Ich habe in der, zeit aber an sämtlichen Ausbildungsdiensten und Einsätzen teilgenommen.
An einer Einsatzübung oder CSA Träger Ausbildung, hätte ich aber aufgrund der fehlenden Belastungsübung auch nicht teilnehmen dürfen.
Ergo für mich Belastungsübung machen und am nächsten Einsatz oder Einsatzübung teilnehmen und alles ist in Butter. Das ist aber auch nur meine Schlußfolgerung wie es rechtlich aussieht weiß ich nicht.
Aber ich denke, da ind der FwDV7 nichts konkretes zu finden ist, ist es dann Entscheidung der Wehrführung wie Sie mit dem Kameraden verfährt.
Ihn den Lehrgang wiederholen zu lassen halte ich für schwachfug. Für ihn ist es verschenkte Zeit und für die Kommune rausgeschmissenes Geld!

Gruß Sven
P.S.: Ich glaube Jan Südmersen kann dir da bestimmt gut weiterhelfen


Dies ist meine persönliche Meinung und wer rechtschreibfehler findet darf sie gerne behalten


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AutorMark8us 8B., Heimstetten / Bayern480011
Datum28.04.2008 14:106849 x gelesen
In der Fwdv 7 steht ganz klar:

Einmal jährlich muss eine Belastungsübung und eine Einsatzübung durchgeführt werden.

Was heißt wenn er 2007 war hat er das ganze Jahr 2008 zeit die Übungen zu absolvieren, auch wenn es 15 Monate sind.

Zudem steht drinnen, dass die Einsatzübung bei EInsatzkräften welche in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren.

Desweiteren heißt es: Wer die Übungen nicht ableistet, darf bis zum absolvieren der Übungen nicht mehr in den Atemschutzeinsatz.

Er muss also nichts neu machen.


Gruß Markus


www.feuerwehr-heimstetten.de (LK. München)

www.feuerwehr-webportal.de

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AutorMark8us 8B., Heimstetten / Bayern480012
Datum28.04.2008 14:126747 x gelesen
Geschrieben von Markus BöhmfeldZudem steht drinnen, dass die Einsatzübung bei EInsatzkräften welche in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren.

Leider nicht ganz vollendet den Satz :)

Zudem steht drinnen, dass die Einsatzübung bei Einsatzkräften welche in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren, entfallen kann.


Gruß Markus


www.feuerwehr-heimstetten.de (LK. München)

www.feuerwehr-webportal.de

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen480013
Datum28.04.2008 14:186857 x gelesen
Geschrieben von Sven Schramm Ich bin derzeit untauglich weil mir die Belastungsübung fehlt Ich habe in der, zeit aber an sämtlichen Ausbildungsdiensten und Einsätzen teilgenommen.
An einer Einsatzübung oder CSA Träger Ausbildung, hätte ich aber aufgrund der fehlenden Belastungsübung auch nicht teilnehmen dürfen.
Ergo für mich Belastungsübung machen und am nächsten Einsatz oder Einsatzübung teilnehmen und alles ist in Butter. Das ist aber auch nur meine Schlußfolgerung wie es rechtlich aussieht weiß ich nicht.


Hallo,
Das mit der Belastungsübung ist klar, die musst du als erstes machen. Das mit dem Einsatz klappt nur, wenn die letzte Einsatzübung oder Einsatz noch keine 12 Monate her ist (Wobei das mit dem Einsatz auch so eine Sache ist, denn wenn man liest, was als Einsatzübung gefordert wird und das mit dem realen Einsatz vergleicht, kann einer das kaum im Einsatz alles abarbeiten - oder es werden viele Atemschutznotfälle nicht gemaldet)

Übrigens, das mit der Wiederholung des Lehrganges bei mehr als 12monatiger überschreitung steht in der Anlage 4 der FwDV 7 und bezieht sich auf die Ausbildung zum AGT:
Erreicht der Atemschutzgeräteträger das Ausbildungsziel bei der Belastungsübung nach
Ziffer 2.1.2.2 auch bei einer Wiederholung nicht, muss eine erneute arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt werden. Danach muss die Belastungsübung wiederholt werden.
Liegen zwischen erstmaliger Belastungsübung und der Wiederholung mehr als zwölf Monate,
muss die gesamte Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wiederholt werden.

Geschrieben von Sven SchrammP.S.: Ich glaube Jan Südmersen kann dir da bestimmt gut weiterhelfen
Oder fragt doch einfach mal bei der zuständigen LFS an, die müssen es wissen.

Gruß
Heinrich


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AutorKers8ten8 N.8, Stuttgart / BaWü480014
Datum28.04.2008 14:206680 x gelesen
Geschrieben von Markus Böhmfeld
Was heißt wenn er 2007 war hat er das ganze Jahr 2008 zeit die Übungen zu absolvieren, auch wenn es 15 Monate sind.

Naja, innerhalb von 12 Monaten...

Geschrieben in FwDV 7
Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf grundsätzlich
bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines
Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen.



MkG

Kersten

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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW480020
Datum28.04.2008 14:416816 x gelesen
Hi!

Viel spannender ist hier aber die Ziffer 3 in Anlage 4 zur FwDV 7 (wobei es sich lediglich um eine Muster-ausbildungsordnung handelt:
3 Fortbildung von Atemschutzgeräteträgern
Ziel der jährlichen Fortbildung ist es, die Befähigung zum Einsatz unter Atemschutz zu erhalten
und die körperliche Belastbarkeit zu überprüfen.
Im Rahmen der jährlichen Fortbildung müssen neben der theoretischen Unterweisung mindestens
zwei Übungen innerhalb von zwölf Monaten durchgeführt werden.
Bei der Belastungsübung muss die nach Abschnitt 2.1.2.2 geforderte Gesamtarbeit erbracht
werden. Wird das Ausbildungsziel auch bei einer Wiederholung nicht erreicht, muss der Atemschutzgeräteträger
eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen lassen.
Die zweite Übung soll unter Einsatzbedingungen in einem dafür geeigneten Objekt durchgeführt
werden; dies kann auch eine Atemschutz-Übungsanlage oder eine gleichwertige Anlage
(z.B. Brandübungsanlage) sein. Die Einsatzübung muss Ausbildungsinhalte nach Abschnitt
6, Tabelle 2 der FwDV 7 enthalten. Diese Einsatzübung kann bei Einsatzkräften entfallen,
die in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren.
Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf grundsätzlich bis zum Erbringen der vorgeschriebenen Übungen die Funktion Atemschutzgeräteträger n i c h t wahrnehmen.


Nicht weniger aber auch nicht mehr. ;-)

Gruß
Sven


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AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen480052
Datum28.04.2008 17:226688 x gelesen
Geschrieben von Heinrich Brinkmann
Übrigens, das mit der Wiederholung des Lehrganges bei mehr als 12monatiger überschreitung steht in der Anlage 4 der FwDV 7 und bezieht sich auf die Ausbildung zum AGT:
Wohlgemerkt auf die Ausbildung!!! Sprich bei einem Lehrgangsteilnehmer, der die Bealstungsübung am Ende des Lehrganges nicht schafft.

Aber das gilt keinesfalls für einen "gestandenen" AGT, der die vorgeschriebenen Übungen nicht absolviert hat....

Geschrieben von Sven Tönnemann
Man könnte allenfalls darüber streiten, wenn der Zeitraum extrem lang ist. Wenn jemand 5 Jahre kein Atemschutzgerät mehr angefasst hat, hätte ich da so meine Probleme, ihn nach einer Einsatz- und einer Belastungsübung wieder voll einzusetzen.
Da stimme ich Dir voll zu. Ist dann halt die Frage, wie man dan verfährt. Ganzen Lehrgang wiederholen oder doch einfach nur eine vernünftige neue Einweisung/Auffrischung durch einen Ausbilder?!

Allerdings schreibt Hubert ja, daß der gute Mann immer brav bei den Diensten war und halt "nur" die Einsatzübung fehlt...

Aber jetzt mal anders rum:
wenn er entsprechende "heiße" Einsätze mit gefahren hätte, wäre die Einsatzübung ohnehin "überflüssig".
Da muß man sich vielleicht nicht doch fragen, ob man ihm nicht selbst Steine in den den Weg gelegt hat, indem man ihn nicht an Einsätzen und Einsatzübungen hat teilnehmen lassen....
Ihn deswegen jetzt mit einem komplett neuen Lehrgang zu "bestrafen", wäre imo der falsche Weg!


Gruß
Lars

"Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
J. Dalhoff


****************************************************************************
Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.

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AutorMich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen480053
Datum28.04.2008 17:236700 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sven TönnemannNicht weniger aber auch nicht mehr. ;-)


Sehe ich genau so. Der Kollege muss die fehlende Einsatzübung nachholen und gut ist. Der eigentliche Lehrgang verfällt nicht.

Grüße

Micha


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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW480071
Datum28.04.2008 18:596733 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Markus BöhmfeldEinmal jährlich muss eine Belastungsübung und eine Einsatzübung durchgeführt werden.

Was heißt wenn er 2007 war hat er das ganze Jahr 2008 zeit die Übungen zu absolvieren, auch wenn es 15 Monate sind.


Ähm, nö. Das würde ich nochmal nachlesen ;-). Und ja: Falls die FwDV7 in Bayern eingeführt wurde, ist es mir persönlich ziemlich egal, was andere Stellen da behaupten. Die FwDV7 spricht eine deutliche Sprache.


Gruß,
Christian Rieke

***Natürlich ist alles meine rein persönliche und PRIVATE Meinung und ist absolut nicht die Meinung der Organisationen, in denen ich meinen Dienst verrichte***

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AutorPatr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen480127
Datum28.04.2008 23:396760 x gelesen
Geschrieben von Heinrich BrinkmannZiffer 2.1.2.2 auch bei einer Wiederholung nicht, muss eine erneute arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt werden. Danach muss die Belastungsübung wiederholt werden.

Das kann ich auch finden. Wo steht das mit erneutem Lehrgang? Irgendwie ist mir aber so, das ich das auch schon mal gehört habe, das der Lehrgang ab Punkt X wiederholt werden müsste. Im Überfliegen der DV7 konnte ich aber nix finden.

Anders: Auch wenn der Kamerad selten bei Übungen anwesend war (aus Zeitmangel), wieso wird er, wenn er dann mal da ist, nicht als AGT eingesetzt?! Oder er hätte ggf. dann doch auch selbst mal "hier" rufen können, damit er seinen Nachweis gekommt.


MkG
Patricia

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 28.04.2008 13:20 Hube7rt 7K., Erkelenz
 28.04.2008 13:24 Jürg7en 7M., Weinstadt
 28.04.2008 13:28 Hube7rt 7K., Erkelenz
 28.04.2008 14:10 Mark7us 7B., Heimstetten
 28.04.2008 14:12 Mark7us 7B., Heimstetten
 28.04.2008 14:20 Kers7ten7 N.7, Stuttgart
 28.04.2008 18:59 Chri7sti7an 7R., Hilchenbach
 28.04.2008 13:25 ., Wuppertal
 28.04.2008 13:27 Magn7us 7H., Pöttmes
 28.04.2008 13:40 Sven7 T.7, Monheim
 28.04.2008 13:42 Sven7 S.7, Spenge
 28.04.2008 14:18 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 28.04.2008 14:41 Sven7 T.7, Monheim
 28.04.2008 17:23 Mich7ael7 W.7, Ronnenberg
 28.04.2008 17:22 Lars7 T.7, Oerel
 28.04.2008 23:39 Patr7ici7a K7., Kelkheim
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