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Thema | THW-HelfRG - Zuständigkeit | 38 Beträge | |||
Rubrik | THW | ||||
Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472361 | |||
Datum | 25.03.2008 09:21 | 20165 x gelesen | |||
Moin Forum! Ich habe mich gefragt, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das THW (Hier: NRW) tätig wird. Vermutlich wird es das THW-HelfRG sein. Dort steht unter §1 Anwendungsbereich: (2) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat folgende Aufgaben: 1.Technische Hilfe im Zivilschutz, 2.technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, 3.technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst. Im FSHG NRW steht unter §1 folgendes: (1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Wenn ich das jetzt richtig interpretiere, ist in NRW IMMER originär die Feuerwehr für Schadenfeuer, Unglücksfälle und öffentliche Notstände zuständig. Das THW kann nur von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle (Hier: Feuerwehr) zur Unterstützung angefordert werden. Ist somit ein alleiniges tätig werden des THW nicht möglich? Wie ist rechtlich "für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle" zu definieren? Meines Wissens müßte es sich dabei in NRW um die Kommune/Feuerwehr handeln, die sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist!? Gruß Ralf Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Burk8har8d A8., Mechernich / Deutschland | 472365 | |||
Datum | 25.03.2008 09:37 | 16454 x gelesen | |||
Hallo, für die Gefahrenabwehr kann zuständig sein: - Staatsanwaltschaft - Polizei - Bergbehörden - Ordnungsamt - usw usw. Beispiele: - Wintereinbruch auf der A1, Angang März, Einsatz des THW im Kreis Euskirchen auf Anforderung der Polizei - Suche nach vermisster Personen auf Anforderung der Polizei (welche im Auftrag des Ordnungsamt handelte!) - Abstützen nach Hausbrand für die Brandursachenermittlung Das THW kann selbstständig tätig werden, wenn eine unmittelbare Gefahr vorliegt z.B. VU vor uns - dann warten wir nicht bis die Feuerwehr kommt und sich zuständig erklärt, da wird das THW schon selbst tätig. Siehe auch §25 FSHG NRW, Überörtliche Hilfe Glückauf! Burkhard Aehlich Zugführer 1.TZ-Euskirchen www.thw-euskirchen.de | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 472367 | |||
Datum | 25.03.2008 09:41 | 16265 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von Ralf Schmidt Ist somit ein alleiniges tätig werden des THW nicht möglich? Grundsätzlich ist das so, es besteht aber die Möglichkeit, die Durchführung einer Aufgabe im Rahmen einer Vereinbarung auf das THW zu übertragen, z.B. VU auf Autobahn XY. Der Bund hat auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr keine eigene Kompetenz außer im Falle des Zivilschutzes (Kriegsfall!). Insofern kann eine Bundesanstalt auch keine eigene Kompetenz haben. Geschrieben von Ralf Schmidt Wie ist rechtlich "für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle" zu definieren? Meines Wissens müßte es sich dabei in NRW um die Kommune/Feuerwehr handeln, die sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist!? Die Gemeinde kommt als Träger der Feuerwehr und als örtliche Ordnungsbehörde in Betracht. Die Polizei kommt in Betracht als eigenständige "polizeiliche " Gefahrenabwehrbehörde. Aber auch andere Behörden, soweit sie noch eigenständig existieren "untere Wasserbehörde", Umweltamt etc. Gruß Sven | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472370 | |||
Datum | 25.03.2008 09:45 | 16401 x gelesen | |||
Geschrieben von Burkhard AehlichDas THW kann selbstständig tätig werden, wenn eine unmittelbare Gefahr Keine Frage - da greift aber nicht die Rechtsgrundlage nach §1 THWHelfRG. Die Feuerwehr als örtlich und sachlich zuständig müßte von Euch daher zumindest nachgefordert werden. Geschrieben von Burkhard Aehlich - Wintereinbruch auf der A1, Angang März, Einsatz des THW im Kreis Es heißt ja "von der Gefahrenabwehr ZUSTÄNDIGEN Stelle" - wenn es sich bei einem plötzlichen Wintereinbruch per Definition um ein "durch ein Naturereignis ausgelösten öffentlichen Notstand" handelt, wäre hier originär eigentlich erstmal die Feuerwehr zuständig. (?) Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472373 | |||
Datum | 25.03.2008 09:50 | 16080 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven TönnemannDie Gemeinde kommt als Träger der Feuerwehr und als örtliche Ordnungsbehörde in Betracht. Richtig - war meinerseits bezogen auf den Fall "Schadenfeuer, Unglücksfall oder öfftl. Notstand" (örtliche und sachliche Zuständigkeit der Feuerwehr) Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 472380 | |||
Datum | 25.03.2008 10:08 | 16362 x gelesen | |||
Geschrieben von Ralf SchmidtEs heißt ja "von der Gefahrenabwehr ZUSTÄNDIGEN Stelle" - wenn es sich bei einem plötzlichen Wintereinbruch per Definition um ein "durch ein Naturereignis ausgelösten öffentlichen Notstand" handelt, wäre hier originär eigentlich erstmal die Feuerwehr zuständig. (?) Ja. Aber es gibt halt noch viele andere Situationen, in denen andere Behörden ebenfalls zuständig sind oder sogar "spezieller" zuständig sind. Zum Beispiel bei diesen Schweinepestfällen, da leistet auch die Feuerwehr in der Regel nur Amtshilfe für das Veterinäramt. Geschrieben von Ralf Schmidt Die Feuerwehr als örtlich und sachlich zuständig müßte von Euch daher zumindest nachgefordert werden. ? Ich bin bei der Feuerwehr. Gruß Sven | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472381 | |||
Datum | 25.03.2008 10:10 | 16294 x gelesen | |||
Geschrieben von Burkhard AehlichDas THW kann selbstständig tätig werden, wenn eine unmittelbare Gefahr Dazu noch ne Ergänzungsfrage: Für den Fall Sichern der Einsatzstelle oder Maßnahmen oder zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr okay - aber die einleitung einer aufwändigen technischen Rettung ist hier meiner Meinung nach schon wieder Grenzwertig. Absichern und abwenden einer unmittelbar drohenden Gefahr würde gerechtfertigt durch beispielsweise § 228 BGB (Notstand) (Korrekt?) Von einer umfangreichen (patientenorientierten) technischen Rettung würde ich persönlich im Regelfall absehen, wenn die nötige Ausbildung und Erfahrung fehlt. Gäbe es vermutlich auch keine Rechtsgrundlage für, wenn originär zuständige Einheiten zeitnah zur Verfügung stehen und es keine unmittelbare Gefahr (bspw. PKW-Brand) für die eingeklemmte Person gibt. Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472383 | |||
Datum | 25.03.2008 10:11 | 16086 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven Tönnemann? Ich bin bei der Feuerwehr. Damit war Burkhard gemeint :-) Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 472403 | |||
Datum | 25.03.2008 10:56 | 16316 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven TönnemannZum Beispiel bei diesen Schweinepestfällen, da leistet auch die Feuerwehr in der Regel nur Amtshilfe für das Veterinäramt. Och Sven, das hatten wir doch damals schon ;-) Das Veterinätamt ist genauweig eine Behörde wie die Feuerwehr. Die zuständige kommunale Behörde Stelle ist daher immer Stadt XY, der (Ober)bürgermeister. Meinjanur :-) Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 472417 | |||
Datum | 25.03.2008 11:33 | 16302 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas BräutigamOch Sven, das hatten wir doch damals schon ;-) Ja richtig. Man denke nur an den damaligen Dozenten, der auch die Feuerwehr als Behörde vorgesehen hatte. Geschrieben von Andreas Bräutigam Das Veterinätamt ist genauweig eine Behörde wie die Feuerwehr. Insoweit war meine Ausführung ungenau. Geschrieben von Andreas Bräutigam Die zuständige kommunale Behörde Stelle ist daher immer Stadt XY, der (Ober)bürgermeister. Insoweit ist Deine Ausführung ungenau und dadurch falsch. Die Stadt Monheim am Rhein hat kein Veterinäramt, diese Aufgabe wird vom Kreis wahrgenommen. Behörde ist in dem Fall der Landrat, bei diesem handelt es sich um eine andere Behörde als den Bürgermeister und insofern bedarf es der Amtshilfe. Meinjanichtnursondernglaubezuwissen ;-) Gruß Sven | |||||
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Autor | Jan 8S., Wallenhorst / | 472423 | |||
Datum | 25.03.2008 12:08 | 16234 x gelesen | |||
Hmm. Aber: Wenn das THW Schere/Spreizer dabei hat, muss ich doch davon ausgehen können, das sie damit - dem Stand der Technik und Ausbildung entsprechend - umgehen können. Die Rettung einer eingeklemmten Person ist (fast) immer zeitkritisch, also muss begonnen werden. Ergo: Wer mit Schere/Spreizer durch die Gegend fährt, muss sie auch bedienen können! Erfahrung ist da eher unwichtig, da man ansonsten ziemlich vielen Feuerwehren die Dinger auch wieder wegnehmen müsste.... Jan | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 472425 | |||
Datum | 25.03.2008 12:12 | 16090 x gelesen | |||
Geschrieben von Burkhard AehlichDas THW kann selbstständig tätig werden, wenn eine unmittelbare Gefahr vorliegt Macht das THW aber nicht zuständig. Geschrieben von Burkhard Aehlich dann warten wir nicht bis die Feuerwehr kommt Die Feuerwehr kann sich nicht "für zuständig erklären". Entweder ist sie zuständig oder nicht, dies ergibt sich aus dem Gesetz. Gruß Sven | |||||
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Autor | Juli8an 8H., Stemwede / NRW | 472427 | |||
Datum | 25.03.2008 12:22 | 16240 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Sven Tönnemann Macht das THW aber nicht zuständig. Zuständig hin oder her, wenn da jemand im Auto eingeklemmt ist und dadurch gefährdet und da kommt zufällig das THW mit einem GKW vorbei dann wird der da rausgeholt. Das ist doch keine Frage von Zuständigkeiten sondern vom GMV. Mfg, Julian Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre. "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt." Albert Einstein | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 472432 | |||
Datum | 25.03.2008 12:28 | 16136 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von Julian Holsing Zuständig hin oder her, wenn da jemand im Auto eingeklemmt ist und dadurch gefährdet und da kommt zufällig das THW mit einem GKW vorbei dann wird der da rausgeholt. Nö. Der wird nicht da rausgeholt, sondern patientenorientiert gerettet. Das heißt wenn der eingeklemmt ist und kein Rettungsdienst vor Ort dann würde ich mir das ganz genau überlegen, ob ich nicht doch noch so lange betreuen und versorgen kann bis medizinische Hilfe da ist. Geschrieben von Julian Holsing Das ist doch keine Frage von Zuständigkeiten sondern vom GMV. Gefragt war aber nach Zuständigkeit und das ist eine ganz entscheidende Frage, was rechtliche Verantwortlichkeit, Eingriffsbefugnisse, Anordnungskompetenzen, Haftung und Kosten angeht. Hat ja hier nie einer geschrieben, dass das THW weiterfahren oder nichts tun und zuschauen soll. Gruß Sven | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472433 | |||
Datum | 25.03.2008 12:29 | 16185 x gelesen | |||
Geschrieben von Julian HolsingZuständig hin oder her, wenn da jemand im Auto eingeklemmt ist und dadurch gefährdet und da kommt zufällig das THW mit einem GKW vorbei dann wird der da rausgeholt. Das ist doch keine Frage von Zuständigkeiten sondern vom GMV. Wenn sie es "können" - okay. Ich glaube aber nicht, das jeder OV regelmäßig die Technische Hilfe nach Verkehrsunfällen übt, da evtl vorhandene Hydraulische Rettungsgeräte ggfls. für einen anderen Zweck beschafft wurden. Zumindest würde ich da nicht automatisch von ausgehen, das es beherrscht wird. Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 472435 | |||
Datum | 25.03.2008 12:32 | 16241 x gelesen | |||
Ob das dann patientenorientiert ist, oder nicht? Wenn ja, hab ich da kein Problem mit. Aber erst kürzlich war ich dabei, als FW und THW gemeinsam übten, und da von Seiten des THW angemerkt wurde, das man bei einer weiteren Veranstaltung vielleicht mal das Thema Schere/Spreizer/PKW-Rettung von Feuerwehrseite vorstellen könnte, weil man da selbst äußerst rudimentäre - gar keine Kenntnisse drüber hätte. Deswegen ist mir deine Aussage so zu pauschal. Deutsche Rechtschreibung ist Freeware, man kann sie kostenlos nutzen. Sie ist nicht OpenSource, man darf sie nicht verändern oder in veränderter Form veröffentlichen. Meine Wehr (für die ich hier nicht schreibe!): http://www.ffw-grafschaft.de | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 472437 | |||
Datum | 25.03.2008 12:32 | 16184 x gelesen | |||
Geschrieben von Ralf SchmidtIch glaube aber nicht, das jeder OV regelmäßig die Technische Hilfe nach Verkehrsunfällen übt, da evtl vorhandene Hydraulische Rettungsgeräte ggfls. für einen anderen Zweck beschafft wurden. Zumindest würde ich da nicht automatisch von ausgehen, das es beherrscht wird. Und bei Feuerwehren, die solche Geräte haben, setzt du dies voraus? MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Juli8an 8H., Stemwede / NRW | 472440 | |||
Datum | 25.03.2008 12:38 | 16081 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Sebastian Krupp Ob das dann patientenorientiert ist, oder nicht? Ich habe vergessen: Wenn die Notwendigkeit gegeben ist. Mfg, Julian Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre. "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt." Albert Einstein | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472445 | |||
Datum | 25.03.2008 12:47 | 16112 x gelesen | |||
Geschrieben von Marc DickeyUnd bei Feuerwehren, die solche Geräte haben, setzt du dies voraus? Da sie originär für genau diesen Zweck zuständig sind, würde ich hier ansonsten ein Organisationsverschulden vermuten. Oder was würdest Du sagen, wenn das Personal vom RTW nicht mit dem an Bord befindlichen Defi umgehen kann!? Das THW muß sowas nicht zwingend können - und da sie ja auch nicht originär zuständig sind, wirds evtl rechtlich heikel, wenn was in die Hose geht... Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Jan 8S., Wallenhorst / | 472446 | |||
Datum | 25.03.2008 12:51 | 16216 x gelesen | |||
Hm -Hm. Das würde bedeuten, ein zufällig privat vorbeikommender RTW müsste mit seinem Defi nicht umgehen können, weil sie nicht zuständig sind? Jan | |||||
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Autor | Fabi8an 8R., Köln / NRW | 472448 | |||
Datum | 25.03.2008 12:56 | 16302 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Julian Holsing zufällig das THW mit einem GKW vorbei dann wird der da rausgeholt Sehe ich anders. Und bringen wir auch unseren Bergungsgruppen anders bei. Aber das ist ein sehr interessantes Thema, vielleicht kann man ja hier noch die ein oder andere Denkanregung mitnehmen. Zunächst einmal wären wir ganz gut damit beschäftigt, vorbereitende Maßnahmen zu treffen. Verkehrsabsicherung, Lageerkundung, Rückmeldung/Information Leitstelle mit Nachforderung (immer!), unterbauen/abstützen, Batterie abklemmen, inneren Retter ins Auto kriegen. Niemals würde ich ein LF oder einen RW abbestellen, weil wir schon da sind. Danach hängt alles von der Situation ab. 1. Direkte Gefahr: z.B. Keine Vitalfunktionen, Karre brennt: Zack und raus mit ihm/ihr. 2. Keine direkte Gefahr: Solange die Vitalfunktionen stabil bleiben, würde ich ihn erstmal drin lassen. Da kann ich auch noch 10 min auf das NEF warten. Danach entscheidet ja eh der Doktor. Sollte (!) jetzt das LF nochmal 10 min brauchen bis es kommt, nehmen wir gerne das Auto auseinander (das verunfallte, nicht das LF ;-) ) Das ganze gilt ja eh nur wenn ich einen GKW I dabei habe - denn das ist das einzige blaue Fahrzeug dass hydraulisches Rettungsgerät drauf hat. Aus den Tatsachen dass wir soetwas (kann natürlich nur für unseren OV sprechen) seltener üben als die FW und auch originär nicht zuständig sind, ergo wenig bis garkeine Erfahrung haben, resultiert für mich, dass wir da erstmal etwas zurückhaltend sind. Mir ist klar, dass das in Bayern etwas anders läuft, auf Grund der THV (=Technische Hilfe Verkehrswege) Dienste. Wie seht ihr das? Richtiges Vorgehen? Grüße, Fabian www.thw-koeln.de | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472453 | |||
Datum | 25.03.2008 13:05 | 16270 x gelesen | |||
Unterschied: Die RTW Besatzung muß Ihre Gerätschaften zur Rettung von Menschenleben einsetzen können - denn genau dafür sind sie da. (Obwohl es ja ganz besonders für RettSan und RettAss doch auch Grenzen gibt - was nur noch der NA durchführen/entscheiden darf, oder?) Ich würde doch mal vermuten, das der 08/15 THW-Helfer nicht in patientenorientierter Rettung nach VU geschult sein muß? Der RA aber wohl im Umgang mit dem Defi? Wenn ich ein Gruppenführer auf dem GKW des THW wäre, zufällig an einem VU mit eingeklemmter Person vorbei komme, alle einschließlich mir noch nie einen VU abgewickelt haben, alle zwar wissen wie der Spreizer auf und zu geht aber nie eine Ausbildung in patientenorientierter technischer Rettung am PKW genossen haben und eine Crashrettung nicht indiziert ist (Kennen die den Unterschied dann überhaupt?), würde ich die Finger davon lassen... Wie gesagt: Die Hydraulischen Rettungsgeräte haben sie vielleicht für einen anderen Zweck erhalten und diese Dinge bisher auch nur dafür eingesetzt... Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472455 | |||
Datum | 25.03.2008 13:09 | 16139 x gelesen | |||
Geschrieben von Fabian RadixWie seht ihr das? Richtiges Vorgehen? Sehe ich genauso. Wenn keine Crashrettung notwendig ist, die angesprochenen Maßnahmen einleiten, warten bis NEF, RTW oder FW an der Einsatzstelle ist und dann weitersehen. Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 472461 | |||
Datum | 25.03.2008 13:21 | 16197 x gelesen | |||
Geschrieben von Ralf SchmidtWie gesagt: Die Hydraulischen Rettungsgeräte haben sie vielleicht für einen anderen Zweck erhalten und diese Dinge bisher auch nur dafür eingesetzt... Ist auch bei einer Feuerwehr nicht auszuschließen. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472467 | |||
Datum | 25.03.2008 13:28 | 16147 x gelesen | |||
Geschrieben von Marc DickeyIst auch bei einer Feuerwehr nicht auszuschließen. Dann: klick! Es geht um die verschiedenen Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen, die sich für das THW und die Feuerwehr ergeben. Und aufgrund derer würde ich mir persönlich schon genau überlegen was ich mache und was nicht. Muß aber jeder Einheitsführer im Falle eines Falles für sich selbst entscheiden und vor allem: Verantworten! Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 472468 | |||
Datum | 25.03.2008 13:31 | 16216 x gelesen | |||
Warum Organisationsverschulden? Muß nicht sein. Feuerwehr A bekommt besagte Ausrüstung aus nicht näher genannten Gründen. Für die Abwicklung von Verkehrsunfällen ist jedoch im Bereich A die Feuerwehr B primär zuständig. Also muß A nicht zwingend wissen wie man das macht... MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472473 | |||
Datum | 25.03.2008 13:43 | 16074 x gelesen | |||
Geschrieben von Marc DickeyFeuerwehr A bekommt besagte Ausrüstung aus nicht näher genannten Gründen. Für die Abwicklung von Verkehrsunfällen ist jedoch im Bereich A die Feuerwehr B primär zuständig. Also muß A nicht zwingend wissen wie man das macht... Zum einen gilt auch für die Feuerwehr A der §1 FSHG (in NRW) sowie die FwDv 2. Und da sitzt der Unterschied: Hiernach sind sie dafür zuständig und sie müssen damit ausgebildet sein. Und wenn sie es doch nicht können: Sollten das m.E. die Leute machen, die es können.... Man würde ja auch niemanden ohne AGT Lehrgang zur Menschenrettung unter PA einsetzen, nur weil man gerade mit dem LF an einem Feuer vorbei kommt und kein AGT im Fahrzeug sitzt. Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 472500 | |||
Datum | 25.03.2008 14:22 | 16103 x gelesen | |||
und ich wollte noch Landrat hinschreiben, aber ich dachte, Du bist immer noch mehr Feuerwehrmann als Jurist und verstehst es auch so *eg* Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 472506 | |||
Datum | 25.03.2008 14:54 | 16184 x gelesen | |||
Wir diskutieren jetzt aber nicht ernsthaft, ob ein fiktiver GKW eines fiktiven OV der an einem fitkiven Unfall vorbeikommt, fiktive Helfer mit hat, die irgendwas geübt haben oder nicht, oder? Sorry, aber: Was ein Blödsinn. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472509 | |||
Datum | 25.03.2008 15:06 | 16112 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas BräutigamWir diskutieren jetzt aber nicht ernsthaft, ob ein fiktiver GKW eines fiktiven OV der an einem fitkiven Unfall vorbeikommt, fiktive Helfer mit hat, die irgendwas geübt haben oder nicht, oder? Wie so oft ist der Thread irgendwohin ausgeartet :-) Im Grunde gings mir mehr um grundsätzliche Zuständigkeiten und deren Rechtsgrundlage. Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 472584 | |||
Datum | 25.03.2008 18:15 | 16075 x gelesen | |||
Geschrieben von Fabian RadixMir ist klar, dass das in Bayern etwas anders läuft, auf Grund der THV (=Technische Hilfe Verkehrswege) Dienste. Nicht nur in Bayern: Klick. Deutsche Rechtschreibung ist Freeware, man kann sie kostenlos nutzen. Sie ist nicht OpenSource, man darf sie nicht verändern oder in veränderter Form veröffentlichen. Meine Wehr (für die ich hier nicht schreibe!): http://www.ffw-grafschaft.de | |||||
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Autor | Thor8ste8n S8., Bonn / NRW | 472648 | |||
Datum | 25.03.2008 21:15 | 16036 x gelesen | |||
Hallo zusammen, kleine Ergänzung hier zu noch: Das THW kann im Prinzip nur selbstständig tätig werden wenn eine unmittelbare Gefahr droht. Die Rechtsgrundlage hierzu gilt allerdings für jedermann und nicht nur für das THW. Bedeutung haben dabei die "Notstandsparagraphen" nach StGB (§§ 34+35) sowie BGB (§§ 228+904). Sowie der bekannte §323c StGB "Unterlassene Hilfeleistung". Ansonsten kann das THW nur im Rahmen der Amtshilfe (Art. 35 GG) nach §§ 4 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch entsprechende zuständige Behörden angefordert und in den Einsatz gehen. Im VwVfG werden auch die Verantwortlichkeiten geregelt. Das heist der Anfordernde hat zu Prüfen ob das Amtshilfeersuche rechtmäßig ist, während die ersuchte Behörde die Verantwortung für die Durchführung trägt. Was die zuständige Behörde betrifft - ist zwar bereits beantwortet, ebenfalls noch eine Ergänzung Dies wird bereits im GG geregelt z.B. im Art 30 schustert der Bund die staatlichen Aufgaben den Ländern zu, sofern das GG oder andere Bundesgesetze nichts anderes Regeln. Der Art. 73 regelt die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes. z.B. "die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;"(Art. 73 I 1.). Der Schutz der Zivilbevölkerung wird im Zivilschutzgesetz definiert. Alles andere bleibt somit in den Händen der Länder. NRW hat hierzu sein FSHG und das RettG - beide delgieren letztenendlich die Zuständigkeiten und Aufgaben auf die Kreise, Städte und Gemeinden. Bei der im THW-HelfRG genannten Aufgabe "...bei Katastrophen, öffentliche Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes..." handelt es sich um ein Spezialnormiertes (durch das THW-HelfRG) Amtshilfeangebot des Bundes an die Länder. In NRW wird dieses quasi durch den §25 III FSHG festgestellt. Erwähnt werden sollte in dem Zusammenhang noch der § 11 Zivilschutzgesetz, nach dem die Einheiten des THW den KatS der Länder verstärken. Hoffe das hilft noch. Rückfragen? Gerne! | |||||
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Autor | Sven8 H.8, Ibbenbüren / NRW | 473479 | |||
Datum | 28.03.2008 19:55 | 16138 x gelesen | |||
Hi, auch wenn der Schwerpunkt der Ausbildung nicht unbedingt in der TH nach VU liegt ist das ein Themengebiet im Curriculum und sollte auch dementsprechend ausgebildet werden. Ob das aber immer Stand der Technik und Ausbildung ist wage ich zu bezweifelnt! Auch wenn viele Ausbilder hier immer bemüht sind sich auf dem laufenden zu halten ist das aber in der Fläche nicht möglich. Aber ich denke die selbe Problematik besteht auch bei der Feuerwehr. Gruß Sven P.S.: Zu diesem Themengebiet holen wir uns gerne Verstärkung aus den Reihen der Feuerwehr und haben bis dato sehr oft ein gemischtes Ausbilderteam gebildet. | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 473480 | |||
Datum | 28.03.2008 19:56 | 16072 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven HildebrandtAber ich denke die selbe Problematik besteht auch bei der Feuerwehr. ganz sicher. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Sven8 H.8, Ibbenbüren / NRW | 473482 | |||
Datum | 28.03.2008 20:05 | 16303 x gelesen | |||
Hi Ralf, Geschrieben von Ralf Schmidt Keine Frage - da greift aber nicht die Rechtsgrundlage nach §1 THWHelfRG. Die Feuerwehr als örtlich und sachlich zuständig müßte von Euch daher zumindest nachgefordert werden. ich denke davon solltest du ausgehen, alleine schon wenn ein THW-Fahrzeug einen RTW anfordert für einen VU wird damit auch paralel die Feuerwehr alarmiert. Ich würde da auch explezit drauf bestehen den Stand der Technik und Ausbildung besagt ja schon das zur TH VU wenigstens zwei mal Schere/Spreizer vor Ort sein sollte. Geschrieben von Ralf Schmidt Es heißt ja "von der Gefahrenabwehr ZUSTÄNDIGEN Stelle" - wenn es sich bei einem plötzlichen Wintereinbruch per Definition um ein "durch ein Naturereignis ausgelösten öffentlichen Notstand" handelt, wäre hier originär eigentlich erstmal die Feuerwehr zuständig. (?) Haarspalterei, wenn "durch ein Naturereignis ausgelösten öffentlichen Notstand" haben wir zu 99,9% eine Flächenlage und die Feuerwehr wird schon im Einsatz sein. Ein öffentlicher Notstand ist nicht die BAB wo am Berg die LKWs fest sitzen oder die Pol die gerne 5h Licht an ner Unfalstelle haben möchte um eine Beweissicherung durchzuführen. In letzten Fall arbeitet die Feuerwehr auch ausserhalb ihrer ordinären Aufgaben im Rahmen der Amtshilfe. Gruß Sven | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 473483 | |||
Datum | 28.03.2008 20:10 | 15990 x gelesen | |||
Geschrieben von Ralf SchmidtEs heißt ja "von der Gefahrenabwehr ZUSTÄNDIGEN Stelle" - wenn es sich bei einem plötzlichen Wintereinbruch per Definition um ein "durch ein Naturereignis ausgelösten öffentlichen Notstand" handelt, wäre hier originär eigentlich erstmal die Feuerwehr zuständig. (?) Ja, auch. Die Polizei aber auch (parallele Zuständigkeit). Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Sven8 H.8, Ibbenbüren / NRW | 473485 | |||
Datum | 28.03.2008 20:14 | 16288 x gelesen | |||
FYI Auszug des Curriculum der Bergungsgruppen
Dieses Thema steht jährlich auf dem Plan! Das ganze wird dann auch noch mit auf dem Lehrgang Fachkunde Bergung vermittelt. Die Grundsätze sollten also bekannt und beherrscht werden, aber wie überall vermag ich keine Garantie über den Stand der Ausbildung in der Fläche geben. Gruß Sven | |||||
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Autor | Sven8 H.8, Ibbenbüren / NRW | 473513 | |||
Datum | 28.03.2008 22:34 | 16050 x gelesen | |||
Hi Fabian, das ganze ist doch sehr situationsabhängig. Einerseits kann das, was du beschrieben hast mal der richtige Weg sein, ein anderes mal bist du gezwungen zu helfen. Fakt ist aber, die Grundlagen beherscht du, wie man aus den geschriebenen erkennen kann, die Erfahrung fehlt uns beiden und trotzdem lässt deine Ausbildung ein handeln und agieren zu, so das du die Lage eigentlich in den Griff kriegen solltest. Ach ja, ich glaube auch nicht das dir der NA sagen wir wo du schneiden solltest, wie du das Fahrzeug stabilisieren musst oder oder oder... ehr im Gegenteil wird er dir sehr schnell klar machen das der technische Part deiner ist. Er gibt dir den Zeitrahmen und etwaige Hinweise wo du drauf aufpassen musst. Anfangen kannst du auch alle mal und hast du mit dem was du beschrieben hast ja schon und wenn bis dahin noch kein rotes Auto da ist wirst du so langsam in die Verlegenheit kommen anfangen zu müssen. Es wird langsamer von statten gehen, wir werden Fehler machen da uns die Erfahrung fehlt und eventuell wird uns das Fahrzeug auch Grenzen in unserer Ausstattung aufzeigen, je ehr du anfängst um so schneller ist er raus... denk an die "goldene Stunde". Gruß Sven P.S.: Jan S. schreibt da recht interesannte Bücher drüber, kann ich nur empfehlen. ;) | |||||
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