alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaGrundausbildung.......15 Beträge
RubrikAusbildung
Infos:
  • TM-1 - EH-Ausbildung BaWü
  •  
    AutorSand8ra 8K., Seckach / Baden Würtemberg470950
    Datum19.03.2008 16:519734 x gelesen
    Hallo,

    ich habe 2002 die Grundausbildung gemacht, nun möchte ich meinen Führereschein machen.... Nun meine frage, kann ich da die bescheinigung der grundausbildung ab geben oder muss ich einen neuen erste hilfe kurs machen????


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen470952
    Datum19.03.2008 16:568314 x gelesen
    Geschrieben von Sandra Kussich habe 2002 die Grundausbildung gemacht, nun möchte ich meinen Führereschein machen.... Nun meine frage, kann ich da die bescheinigung der grundausbildung ab geben oder muss ich einen neuen erste hilfe kurs machen????

    Der §19 der FeV sieht die Abgabe einer "Grundausbildungs"bescheinigung nicht vor. Jedoch mußt du -sofern es sich nicht um den Führerschein der Klasse C bzw. D handelt- auch nur einen Kurs in lebensrettenden Sofortmaßnahmen absolvieren.

    MkG
    Marc


    Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
    Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

    Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThom8as 8G., Altmühldorf / Bayern470953
    Datum19.03.2008 16:588231 x gelesen
    Hallo,

    es kommt drauf an was du genau gemacht hast.

    Die Führerscheinstelle wird auf alle Fälle einen Nachweis über eine Erste Hilfe Ausbildung verlangen. Also einen Schein.

    Des von der Feuerwehr interessiert sie gleich null. Die wissen ja ned was man da für das Erreichen des Ausbildungszieles alles benötigt.

    Und du musst unterscheiden, ob du Sofortmaßnahmen am Unfallort Kurs gemacht hast, oder den großen Erste Hilfe Schein. Die Sofortmaßnahmen sind glaub ich nur 1 oder 2 jahre gültig. Und dann musst du neu machen.


    So long


    Hätt ich nicht für nötig gehalten, aber muss sein. Aus aktuellem Anlass: Alles hier geschriebene entspricht meiner eigenen Meinung und vertritt nicht die Meinung meiner Feuerwehr. Wir haben dafür unsere Wehrführung und das ist auch gut so.

    Und kleinen Giftzwergen hört eh keiner zu ;)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorPatr8ick8 M.8, Trier / Rheinland-Pfalz470954
    Datum19.03.2008 17:018228 x gelesen
    Geschrieben von Thomas GötzDie Sofortmaßnahmen sind glaub ich nur 1 oder 2 jahre gültig.

    Jepp so war es bei mir auch der schein von der FW und auch Bundeswehr waren älter wie 2 jahre und haben nicht mehr gezählt


    Ich befinde mich Privat in diesem Forum und vertrete auch nur meine Persönliche Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJan 8Ole8 U.8, Hamburg / Hamburg470957
    Datum19.03.2008 17:048212 x gelesen
    Hallo,

    was mich interessieren würde, warum du hier eine Frage stellst und dann Deine Userdaten löscht?


    Viele Grüße,

    Jan Ole Unger
    Team feuerwehr.de

    feuerwehr.de - Man liest sich!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern470965
    Datum19.03.2008 17:168260 x gelesen
    Sauber verar**** worden.
    Es gibt keine Gültigkeit.
    Hier zählt nur das einmalige absolvieren.


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSusa8nne8 S.8, Maring-Noviand / RLP470967
    Datum19.03.2008 17:208250 x gelesen
    Also, mir hat jemand vom RD erzählt die lebenserhaltenden Sofortmaßnahmen (8 Std. für z.b. Klasse B) verfallen, frag mich nicht wann und der Erste Hilfe Kurs (8 Doppelstd. z.b. für Klasse C) behält seine Gültigkeit immer, also ich habe mit meinem Erste Hilfe Schein von 1990 im Jahr 1999 die Klasse CE gemacht, war kein Problem, obwohl er 9 Jahre alt war.

    Susi


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorPatr8ick8 M.8, Trier / Rheinland-Pfalz470971
    Datum19.03.2008 17:288234 x gelesen
    "...Bescheinigungen in Lebensrettende Sofortmaßnahmen (LSM, 4 Doppelstunden, 1-tägig) für die Führerscheinklassen A1, A, B, BE, M, L, T und S die im Rahmen der FeV erworben wurden, unterliegen entgegen einer weitläufigen Meinung keinem Verfalldatum (= Kleiner Erste-Hilfe-Kurs).

    Bescheinigungen in Erster Hilfe (8 Doppelstunden, 2-tägig) haben eine Gültigkeit von zwei Jahren und müssen dann mit einem 1-tägigen Fortbildungskurs aufgefrischt werden. Passiert das nicht, verfällt der Erste-Hilfe-Kurs (= Großer Erste-Hilfe-Kurs)..."


    Quelle: DRK


    Ich befinde mich Privat in diesem Forum und vertrete auch nur meine Persönliche Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSusa8nne8 S.8, Maring-Noviand / RLP470974
    Datum19.03.2008 17:378156 x gelesen
    Tja, dass hat der Kamerad vom DRK mir genau anders rum erzählt, ist mir aber auch egal, wenn die Kreisverwaltung dass nicht weis, ist das auch ok. Zwei Bekannte haben bzw. sind dabei ihre Klasse CE zu machen und haben ebenfalls Erste Hilfe Scheine die älter als 2 Jahre sind und es gab kein Problem.

    Aber bei der Feuerwehr macht man ja sowieso immer mal wieder ne Auffrischung.


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz470982
    Datum19.03.2008 17:498345 x gelesen
    Geschrieben von Susanne SchollAlso, mir hat jemand vom RD erzählt die lebenserhaltenden Sofortmaßnahmen (8 Std. für z.b. Klasse B) verfallen,

    Das mit dem "verfallen" ist ja so eine Sache.
    Der schein fällt ja nicht auseinander, aber das Wissen schwindet natürlich mit der Zeit und wird daher schwerer abzurufen.

    Daher kann es sein dass für bestimmte Zwecke verlangt wird, dass der Schein nicht älter als X Jahre (Monate, sonstwas) ist.
    Es kann durchaus sein, dass man einen EH-Schein z.B. noch für den Antrag zur Zulassung am Straßenverkehr nutzen kann, aber z.B. nicht mehr für die Zulassung zur Ausbildung zum Rettungsassistenten (weil dort z.B. eine andere Aktualität gefordert wird).
    Ein generelles Verfalldatum für solche Bescheinigungen ist mir nicht bekannt.
    Kurzum: Es ist jeder Instituion, der so einen Schein sehen will überlassen, ob er ihm aktuell genug ist oder nicht.

    Zum Thema: "was kann man alles für den Führerschein nutzen" gibt es in $19 der Fahrerlaubnissverordnung eine abschliesende aufzählung:
    Geschrieben von §19 FeV

    (4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.

    (5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage

    1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,

    2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Altenpflegerin, Altenpfleger, Arzthelferin, Arzthelfer, Rettungsassistentin, Rettungsassistent, Masseurin, Masseur, medizinische Bademeisterin, medizinischer Bademeister, Krankengymnastin oder Krankengymnast oder

    3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer (Deutsches Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold).


    Im obigen Paragraphen steht nichts von einer, wie auch immer geforderten Aktualität.
    Ob es hierzu Ausführungsbetimmungen o.ä. gibt die dies näher regeln ist mir nicht bekannt.


    Grüße

    Manuel


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg470992
    Datum19.03.2008 18:048274 x gelesen
    Geschrieben von Marc DickeyDer §19 der FeV sieht die Abgabe einer "Grundausbildungs"bescheinigung nicht vor.


    nein. Aber in Ba-Wü gilt die Regelung, daß die Bescheinigung der Ausbildung TrM1 als Ersatz für den Nachweis der EH-Ausbildung für die FE C, C1, CE, C1E,.... anerkannt.


    Wurde so 2000 zwischen IM Ba-Wü und Ministerium für Umwelt und Verkehr Ba-Wü ausgeknobelt.

    Das Merkblatt mit AZ dazu bekommt bei mir jeder Absolvent des TrM1 mit zur Lehrgangsbescheinigung dazu ;-)


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen471002
    Datum19.03.2008 18:258282 x gelesen
    Geschrieben von Christian FischerAber in Ba-Wü gilt die Regelung, daß die Bescheinigung der Ausbildung TrM1 als Ersatz für den Nachweis der EH-Ausbildung für die FE C, C1, CE, C1E,.... anerkannt.

    Mal eine Sinnvolle Regelung. Wobei man diese seitens der zuständigen Behörden auch nur eingehen kann, wenn man auch wirklich davon überzeugt ist, daß die Ausbildung an der Basis auch wirklich gemäß der Vorgaben erfolgt. In einigen anderen Regionen hätte ich da so meine Zweifel...

    MkG
    Marc


    Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
    Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

    Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen471003
    Datum19.03.2008 18:298229 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Marc DickeyMal eine Sinnvolle Regelung. Wobei man diese seitens der zuständigen Behörden auch nur eingehen kann, wenn man auch wirklich davon überzeugt ist, daß die Ausbildung an der Basis auch wirklich gemäß der Vorgaben erfolgt. In einigen anderen Regionen hätte ich da so meine Zweifel...

    ... in BaWü sind meines Wissens die Inhalte der EH-Lehrgang Bestandteil des Grundlehrganges, während z.B. in Hessen die EH-Ausbildung i.d.R. bei Beginn des Grundlehrganges nachzuweisen ist (somit darüber eine separate Bescheinigung vorhanden sein müßte). Insoweit nicht umbedingt "sinnvoller" sondern nur systembedingt "anders".

    Gruss
    Gerhard


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJuli8an 8H., Holzgerlingen / Baden-Württemberg471017
    Datum19.03.2008 19:178279 x gelesen
    Hallo Sandra,
    wie bereits Christian geschrieben hat, wird mit der Bescheinigung der Grundausbildung (TrM1) eine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs unnötig.

    Hier der Text der LFS BaWü

    Ob allerdings eine Zeitgrenze exisitert, kann ich dir nicht sagen. Versuch es einfach!

    Gruß Julian


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorVolk8er 8E., Eydelstedt / Niedersachsen471023
    Datum19.03.2008 19:528191 x gelesen
    Geschrieben von Sandra Kuss
    habe 2002 die Grundausbildung gemacht

    muss ich einen neuen erste hilfe kurs machen

    Schon mal darüber nachgedacht, dass es an der Zeit ist, den Kurs mal wieder zu machen? Oder hast du beruflich damit zu tun, dass es nicht nötig ist?

    Nach 6 Jahren sollte man den doch schon mal wiederholt haben, oder?


    Gruß,
    Volker

    Alles jederzeit und immer meine persönliche Meinung! Irrtümer vorbehalten!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    banner

     19.03.2008 16:51 ., Seckach
     19.03.2008 16:56 ., Bad Hersfeld
     19.03.2008 18:04 Chri7sti7an 7F., Wernau
     19.03.2008 18:25 ., Bad Hersfeld
     19.03.2008 18:29 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     19.03.2008 19:17 Juli7an 7H., Holzgerlingen
     19.03.2008 16:58 ., Altmühldorf
     19.03.2008 17:01 Patr7ick7 M.7, Trier
     19.03.2008 17:16 ., Neuburg
     19.03.2008 17:20 ., Maring-Noviand
     19.03.2008 17:28 Patr7ick7 M.7, Trier
     19.03.2008 17:37 ., Maring-Noviand
     19.03.2008 17:49 ., Westerwald
     19.03.2008 17:04 Jan 7Ole7 U.7, Hamburg
     19.03.2008 19:52 Volk7er 7E., Eydelstedt
    zurück


    Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt