News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Grundausbildung....... | 15 Beträge | |||
Rubrik | Ausbildung | ||||
Infos: | |||||
Autor | Sand8ra 8K., Seckach / Baden Würtemberg | 470950 | |||
Datum | 19.03.2008 16:51 | 9734 x gelesen | |||
Hallo, ich habe 2002 die Grundausbildung gemacht, nun möchte ich meinen Führereschein machen.... Nun meine frage, kann ich da die bescheinigung der grundausbildung ab geben oder muss ich einen neuen erste hilfe kurs machen???? | |||||
| |||||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 470952 | |||
Datum | 19.03.2008 16:56 | 8314 x gelesen | |||
Geschrieben von Sandra Kussich habe 2002 die Grundausbildung gemacht, nun möchte ich meinen Führereschein machen.... Nun meine frage, kann ich da die bescheinigung der grundausbildung ab geben oder muss ich einen neuen erste hilfe kurs machen???? Der §19 der FeV sieht die Abgabe einer "Grundausbildungs"bescheinigung nicht vor. Jedoch mußt du -sofern es sich nicht um den Führerschein der Klasse C bzw. D handelt- auch nur einen Kurs in lebensrettenden Sofortmaßnahmen absolvieren. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
| |||||
Autor | Thom8as 8G., Altmühldorf / Bayern | 470953 | |||
Datum | 19.03.2008 16:58 | 8231 x gelesen | |||
Hallo, es kommt drauf an was du genau gemacht hast. Die Führerscheinstelle wird auf alle Fälle einen Nachweis über eine Erste Hilfe Ausbildung verlangen. Also einen Schein. Des von der Feuerwehr interessiert sie gleich null. Die wissen ja ned was man da für das Erreichen des Ausbildungszieles alles benötigt. Und du musst unterscheiden, ob du Sofortmaßnahmen am Unfallort Kurs gemacht hast, oder den großen Erste Hilfe Schein. Die Sofortmaßnahmen sind glaub ich nur 1 oder 2 jahre gültig. Und dann musst du neu machen. So long Hätt ich nicht für nötig gehalten, aber muss sein. Aus aktuellem Anlass: Alles hier geschriebene entspricht meiner eigenen Meinung und vertritt nicht die Meinung meiner Feuerwehr. Wir haben dafür unsere Wehrführung und das ist auch gut so. Und kleinen Giftzwergen hört eh keiner zu ;) | |||||
| |||||
Autor | Patr8ick8 M.8, Trier / Rheinland-Pfalz | 470954 | |||
Datum | 19.03.2008 17:01 | 8228 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas GötzDie Sofortmaßnahmen sind glaub ich nur 1 oder 2 jahre gültig. Jepp so war es bei mir auch der schein von der FW und auch Bundeswehr waren älter wie 2 jahre und haben nicht mehr gezählt Ich befinde mich Privat in diesem Forum und vertrete auch nur meine Persönliche Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!!! | |||||
| |||||
Autor | Jan 8Ole8 U.8, Hamburg / Hamburg | 470957 | |||
Datum | 19.03.2008 17:04 | 8212 x gelesen | |||
Hallo, was mich interessieren würde, warum du hier eine Frage stellst und dann Deine Userdaten löscht? Viele Grüße, Jan Ole Unger Team feuerwehr.de feuerwehr.de - Man liest sich! | |||||
| |||||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 470965 | |||
Datum | 19.03.2008 17:16 | 8260 x gelesen | |||
Sauber verar**** worden. Es gibt keine Gültigkeit. Hier zählt nur das einmalige absolvieren. | |||||
| |||||
Autor | Susa8nne8 S.8, Maring-Noviand / RLP | 470967 | |||
Datum | 19.03.2008 17:20 | 8250 x gelesen | |||
Also, mir hat jemand vom RD erzählt die lebenserhaltenden Sofortmaßnahmen (8 Std. für z.b. Klasse B) verfallen, frag mich nicht wann und der Erste Hilfe Kurs (8 Doppelstd. z.b. für Klasse C) behält seine Gültigkeit immer, also ich habe mit meinem Erste Hilfe Schein von 1990 im Jahr 1999 die Klasse CE gemacht, war kein Problem, obwohl er 9 Jahre alt war. Susi | |||||
| |||||
Autor | Patr8ick8 M.8, Trier / Rheinland-Pfalz | 470971 | |||
Datum | 19.03.2008 17:28 | 8234 x gelesen | |||
"...Bescheinigungen in Lebensrettende Sofortmaßnahmen (LSM, 4 Doppelstunden, 1-tägig) für die Führerscheinklassen A1, A, B, BE, M, L, T und S die im Rahmen der FeV erworben wurden, unterliegen entgegen einer weitläufigen Meinung keinem Verfalldatum (= Kleiner Erste-Hilfe-Kurs). Bescheinigungen in Erster Hilfe (8 Doppelstunden, 2-tägig) haben eine Gültigkeit von zwei Jahren und müssen dann mit einem 1-tägigen Fortbildungskurs aufgefrischt werden. Passiert das nicht, verfällt der Erste-Hilfe-Kurs (= Großer Erste-Hilfe-Kurs)..." Quelle: DRK Ich befinde mich Privat in diesem Forum und vertrete auch nur meine Persönliche Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!!! | |||||
| |||||
Autor | Susa8nne8 S.8, Maring-Noviand / RLP | 470974 | |||
Datum | 19.03.2008 17:37 | 8156 x gelesen | |||
Tja, dass hat der Kamerad vom DRK mir genau anders rum erzählt, ist mir aber auch egal, wenn die Kreisverwaltung dass nicht weis, ist das auch ok. Zwei Bekannte haben bzw. sind dabei ihre Klasse CE zu machen und haben ebenfalls Erste Hilfe Scheine die älter als 2 Jahre sind und es gab kein Problem. Aber bei der Feuerwehr macht man ja sowieso immer mal wieder ne Auffrischung. | |||||
| |||||
Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 470982 | |||
Datum | 19.03.2008 17:49 | 8345 x gelesen | |||
Geschrieben von Susanne SchollAlso, mir hat jemand vom RD erzählt die lebenserhaltenden Sofortmaßnahmen (8 Std. für z.b. Klasse B) verfallen, Das mit dem "verfallen" ist ja so eine Sache. Der schein fällt ja nicht auseinander, aber das Wissen schwindet natürlich mit der Zeit und wird daher schwerer abzurufen. Daher kann es sein dass für bestimmte Zwecke verlangt wird, dass der Schein nicht älter als X Jahre (Monate, sonstwas) ist. Es kann durchaus sein, dass man einen EH-Schein z.B. noch für den Antrag zur Zulassung am Straßenverkehr nutzen kann, aber z.B. nicht mehr für die Zulassung zur Ausbildung zum Rettungsassistenten (weil dort z.B. eine andere Aktualität gefordert wird). Ein generelles Verfalldatum für solche Bescheinigungen ist mir nicht bekannt. Kurzum: Es ist jeder Instituion, der so einen Schein sehen will überlassen, ob er ihm aktuell genug ist oder nicht. Zum Thema: "was kann man alles für den Führerschein nutzen" gibt es in $19 der Fahrerlaubnissverordnung eine abschliesende aufzählung: Geschrieben von §19 FeV
Im obigen Paragraphen steht nichts von einer, wie auch immer geforderten Aktualität. Ob es hierzu Ausführungsbetimmungen o.ä. gibt die dies näher regeln ist mir nicht bekannt. Grüße Manuel | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 470992 | |||
Datum | 19.03.2008 18:04 | 8274 x gelesen | |||
Geschrieben von Marc DickeyDer §19 der FeV sieht die Abgabe einer "Grundausbildungs"bescheinigung nicht vor. nein. Aber in Ba-Wü gilt die Regelung, daß die Bescheinigung der Ausbildung TrM1 als Ersatz für den Nachweis der EH-Ausbildung für die FE C, C1, CE, C1E,.... anerkannt. Wurde so 2000 zwischen IM Ba-Wü und Ministerium für Umwelt und Verkehr Ba-Wü ausgeknobelt. Das Merkblatt mit AZ dazu bekommt bei mir jeder Absolvent des TrM1 mit zur Lehrgangsbescheinigung dazu ;-) Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
| |||||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 471002 | |||
Datum | 19.03.2008 18:25 | 8282 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian FischerAber in Ba-Wü gilt die Regelung, daß die Bescheinigung der Ausbildung TrM1 als Ersatz für den Nachweis der EH-Ausbildung für die FE C, C1, CE, C1E,.... anerkannt. Mal eine Sinnvolle Regelung. Wobei man diese seitens der zuständigen Behörden auch nur eingehen kann, wenn man auch wirklich davon überzeugt ist, daß die Ausbildung an der Basis auch wirklich gemäß der Vorgaben erfolgt. In einigen anderen Regionen hätte ich da so meine Zweifel... MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
| |||||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 471003 | |||
Datum | 19.03.2008 18:29 | 8229 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Marc Dickey Mal eine Sinnvolle Regelung. Wobei man diese seitens der zuständigen Behörden auch nur eingehen kann, wenn man auch wirklich davon überzeugt ist, daß die Ausbildung an der Basis auch wirklich gemäß der Vorgaben erfolgt. In einigen anderen Regionen hätte ich da so meine Zweifel... ... in BaWü sind meines Wissens die Inhalte der EH-Lehrgang Bestandteil des Grundlehrganges, während z.B. in Hessen die EH-Ausbildung i.d.R. bei Beginn des Grundlehrganges nachzuweisen ist (somit darüber eine separate Bescheinigung vorhanden sein müßte). Insoweit nicht umbedingt "sinnvoller" sondern nur systembedingt "anders". Gruss Gerhard | |||||
| |||||
Autor | Juli8an 8H., Holzgerlingen / Baden-Württemberg | 471017 | |||
Datum | 19.03.2008 19:17 | 8279 x gelesen | |||
Hallo Sandra, wie bereits Christian geschrieben hat, wird mit der Bescheinigung der Grundausbildung (TrM1) eine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs unnötig. Hier der Text der LFS BaWü Ob allerdings eine Zeitgrenze exisitert, kann ich dir nicht sagen. Versuch es einfach! Gruß Julian | |||||
| |||||
Autor | Volk8er 8E., Eydelstedt / Niedersachsen | 471023 | |||
Datum | 19.03.2008 19:52 | 8191 x gelesen | |||
Geschrieben von Sandra Kusshabe 2002 die Grundausbildung gemacht muss ich einen neuen erste hilfe kurs machen Schon mal darüber nachgedacht, dass es an der Zeit ist, den Kurs mal wieder zu machen? Oder hast du beruflich damit zu tun, dass es nicht nötig ist? Nach 6 Jahren sollte man den doch schon mal wiederholt haben, oder? Gruß, Volker Alles jederzeit und immer meine persönliche Meinung! Irrtümer vorbehalten! | |||||
| |||||
|