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Thema | Feinstaub-Fahrverbote seit heute | 8 Beträge | |||
Rubrik | Sonstiges | ||||
Autor | Urs 8W., Heidelberg / | 467361 | |||
Datum | 01.03.2008 16:23 | 5951 x gelesen | |||
Hallo zusammen, seit heute sind einzelne Städte nur noch mit einer Feinstaub-Plakette befahrbar. Sind hiervon auch die Feuerwehren und Rettungsdienste (KTW-Fahrten?!) betroffen, oder sind die BOS davon ausgenommen? Gruß Urs | |||||
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Autor | Eric8 M.8, Reinheim / Hessen | 467362 | |||
Datum | 01.03.2008 16:26 | 4776 x gelesen | |||
Hm naja also ehrlich gesagt... GMV einschalten... Die entsprechende Rechtsvorschrift habe ichnicht im Kopf und auch net greifbar...aber da würden sich die Kommunen sehr tief ins Fleisch schneiden oder? | |||||
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Autor | Andr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü | 467371 | |||
Datum | 01.03.2008 17:00 | 4805 x gelesen | |||
Tach, Geschrieben von Eric Martini Hm naja also ehrlich gesagt... Ausnahmen sind hier aufgeführt. Wobei ich vor kurzem beim Tag der Feuerwehr in Hochdorf einen frisch zugelassenen GW-T sah in dessen Frontscheibe besagte Plakette klebte. Auf meine Nachfrage bei einem Bestzungsmitglied meinte dieser: Unsere Verwaltung hat halt die Plaketten besorgt und gedacht dann besorgen wir gleich für alle (Gemeindefahrzeuge).... Gruß Andi | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 467373 | |||
Datum | 01.03.2008 17:04 | 4718 x gelesen | |||
Moin, grundsätzlich gilt die Regelung auch für Feuerwehr & co außerhalb der zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben notwendigen Fahrten, jedoch kann die Kommune Ausnahmen vom Fahrverbot erteilen. Das kann prizipiell auch 'ne Blanko-Ausnahme für alle Fahrzeuge mit blauer RKL sein. Oder man sieht über eine Verfolgung hinweg, wobei ich da nich weiß, inwiefern die Kommune das nach belieben entscheiden kann, ohne sich auf dünnes Eis zu begeben. | |||||
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Autor | Eric8 M.8, Reinheim / Hessen | 467374 | |||
Datum | 01.03.2008 17:05 | 4635 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas RometschUnsere Verwaltung hat halt die Plaketten besorgt und gedacht dann besorgen wir gleich für alle (Gemeindefahrzeuge).... Klingt so als ob sie einfach draufgepappt wurden... ;-) nicht selten sowas :-D | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 467381 | |||
Datum | 01.03.2008 17:26 | 4731 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thorben Gruhl grundsätzlich gilt die Regelung auch für Feuerwehr & co außerhalb der zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben notwendigen Fahrten, jedoch kann die Kommune Ausnahmen vom Fahrverbot erteilen. ... das sehe ich nicht so: Im Anhang 3 der entsprechenden Verordung steht wörtlich als Ausnahme: - Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können Das lese ich nicht so, dass im Einzelfall der Fahrt die Sonderrechte geboten sein müssen sondern nur _grundsätzlich_ mit diesem Fahrzeug die Möglichkeit besteht SoRe in Anspruch zu nehmen (ähnlich z.B. Mautpflicht auf BAB). Übrigens wären LF und DL u.ä. sogar doppelt ausgenommen weil sie sich als SoKfz unter den "Arbeitsmaschinen" eingruppieren, die ja auch wieder ausgenommen sind Außerdem wäre ansonsten ja keine Regelung erforderlich, denn von dem Fahrverbot dürfte Fw ja im entsprechenden Einsatzfall ohnehin abweichen, da § 35 den § 41 der StVO aushebelt Würde auch ansonsten in letzter Konsequenz heißen, dass z.B. ein etwas älteres LF einer Fw in der Umweltzone für Fiskalfahrten ohne Ausnahmegenehmigung (Werkstatt, Tanken usw.) nicht mehr bewegt werden dürfte Gruss Gerhard | |||||
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Autor | Uwe 8S., Biblis (bei Worms) / Hessen | 467424 | |||
Datum | 01.03.2008 19:52 | 4755 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard BayerIm Anhang 3 der entsprechenden Verordung steht wörtlich als Ausnahme: Also irgendwie komme ich damit momentan nicht ganz klar im Kopf. Zu dieser Aussage benötige ich noch etwas Erläuterung: Ich habe noch mal in der StVO nachgelesen, damit ich nicht §35 und §38 durcheinanderwerfe. Mein aktueller Kenntnisstand ist, dass §35 prinzipiell auch von jedem Feuerwehrangehörigen angewendet werden kann, um zügig zum Standort des Gerätehauses zu kommen. Dabei ist der §35 nicht an besondere technische Ausstattung des KFZ geknüpft. Hat der Feuerwehrangehörige dieses Gerätehaus erreicht, so kann er am Steuer eines mit RKL und Tonfolgeanlage ausgestatteten Fahrzeuges nicht nur §35, sondern auch §38 nutzen. Wenn ich nun das Zitat - Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden könnenmit der Feststellung kombiniere, dass der Feuerwehrangeörige prinzipiell in fast jedem KFZ zum Gerätehaus fahren und somit in fast jedem KFZ §35StVO anwenden kann, dann wäre somit wiederum fast jedes KFZ von der Umweltzonenregelung befreit. Das kann doch auch nicht richtig sein, oder?? MfG Uwe Stegemann | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 467428 | |||
Datum | 01.03.2008 20:26 | 4722 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Uwe Stegemann mit der Feststellung kombiniere, dass der Feuerwehrangeörige prinzipiell in fast jedem KFZ zum Gerätehaus fahren und somit in fast jedem KFZ §35StVO anwenden kann, dann wäre somit wiederum fast jedes KFZ von der Umweltzonenregelung befreit. Das kann doch auch nicht richtig sein, oder?? ... nur ist m.E. der Unterschied darin, dass die Eigenschaft als § 35 StVO-Fahrzeug beim Privat-Fahrzeug des Fw-Angehörigen ja nichts mit dem Fahrzeug selbst sondern mit dem Fahrer/Mitfahrer zu tun hat (das Fahrzeug ist nur solange "Feuerwehr" gemäß § 35 StVO, solange es konkret für die Aufgaben der Feuerwehr genutzt wird). Hat aber dann m.E. auch die (ggf. sogar gewollte) Folge dass du mit deinem Privat-Fahrzeug in einer Umwelt-Zone zu einem Einsatz (z.B. zum Fw-Haus) fahren darfst, auch wenn du dort sonst nicht fahren dürftest. ... der § 38 StVO wäre da unpassend, da im Bereich der Pol. und des KatS einige, im Bereich der BW viele Fahrzeuge über keine SoSi verfügen, somit also bei § 38 StVO rausfallen. Gruss Gerhard | |||||
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