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ThemaEinsatzfotos45 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorHill8enb8erg8 L.8, Glasewitz / Mecklenburg Vorpommern465032
Datum20.02.2008 18:3015955 x gelesen
Eine Frage:
Dürfen Feuerwehrmänner während eines Einsatzes einfach so Fotos von Einsätzen und eventuell verletzten/toten personen machen?


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AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern / Opf.465045
Datum20.02.2008 18:5412471 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Hillenberg LarsDürfen Feuerwehrmänner während eines Einsatzes einfach so Fotos von Einsätzen
Ja.

Geschrieben von Hillenberg Larsund eventuell verletzten/toten personen machen?
Darfst du auch machen, aber nicht immer / überall zeigen, wozu sollte das auch gut sein?


MkG.
Christof

http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm



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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern465047
Datum20.02.2008 18:5612605 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Hillenberg LarsEine Frage:
Dürfen Feuerwehrmänner während eines Einsatzes einfach so Fotos von Einsätzen und eventuell verletzten/toten personen machen?


Ein paar Links hierzu:
Recht am eigenen Bild
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Generell ist es eher "problematisch" und nicht zu empfehlen, ohne entsprechenden Auftrag Bilder von Einsätzen zu erstellen!


Grüße
Magnus

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY465050
Datum20.02.2008 19:0912105 x gelesen
Hallo Lars,

grundsätzlich darfst du alles fotografieren, wenn du während des Einsatzes Zeit hast. Die Probleme gehen eigentlich mit der Veröffentlichung los. Hier mußt du sorgfältig abwägen, was du alles an die Öffentlichkeit gibst.
Magnus Hammerl hier schon Links dazu reingestellt.


Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner
FF Mühlhausen

Aus gegebenem Anlass:
Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Diskussionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.

Alle Schmeichler sind Lakaienseelen, und nur Leute von gemeiner Gesinnung werden Schmeichler (Aristoteles)

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AutorJens8 M.8, Kreis Herford / NRW465055
Datum20.02.2008 19:2512420 x gelesen
Geschrieben von Magnus HammerlGenerell ist es eher "problematisch" und nicht zu empfehlen, ohne entsprechenden Auftrag Bilder von Einsätzen zu erstellen!
Und wer darf / soll so einen Auftrag geben?
EL?


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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern465058
Datum20.02.2008 19:3412167 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Jens MeyerUnd wer darf / soll so einen Auftrag geben?
Sollte im Vorfeld geregelt sein... Bestellung zum Pressesprecher der Feuerwehr, Fotofuzzi oder dergleichen


Geschrieben von Jens MeyerEL?
Immer noch besser als wenn jeder munter drauf los knipst...


Grüße
Magnus

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AutorIrak8li 8W., M-Waldtrudering / Haar / Bayern465060
Datum20.02.2008 19:3912218 x gelesen
Geschrieben von Jens MeyerUnd wer darf / soll so einen Auftrag geben?

Es empfiehlt sich, einen Pool von "Fotobefugten" zu haben. Derjenige, der Fotos macht - vorausgesetzt die Situation lässt das zu, deshalb gibt's nur ganz selten Fotos von Anfangsphasen - sollte das unbedingt dem EL Mitteilen und das OK einholen.

An der Einsatzstelle sind Fotos von "Allem" zu Dokumentations- und Ausbildungszwecken absolut OK. Ob ich nun verteilte Innereien auf dem Gleisbett aus fünf verschiedenen Winkeln fotografieren muss ist eine ganz andere Geschichte.

Zu Veröffentlichung gibt's über das Rechtliche hinaus sowas wie ein Kodex: keine Toten, keine Kennzeichen, keine genauen Adressen usw.


Irakli

FWnetz

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AutorMitj8a S8., Pinneberg / SH465077
Datum20.02.2008 20:3612290 x gelesen
Moin,

in Schleswig-Holstein gibt es zur Verwendung von an Einsatzstellen von FM gefertigten Fotos jetzt auch einen Passus in der Neufassung des Brandschutzgesetzes.

Siehe hierzu den Newsletter des LFV: Link.

Gruß
Mitja


Ich spreche nur fuer mich!

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg465104
Datum20.02.2008 22:4112094 x gelesen
Geschrieben von Hillenberg LarsDürfen Feuerwehrmänner während eines Einsatzes einfach so Fotos von Einsätzen und eventuell verletzten/toten personen machen?



Grundsätzlich ja.
Wobei die Frage ist: Zu welchem Zweck?
Eine Feuerwehr fährt grundsätzlich gut damit, daß sie das fotografieren an einer Einsatzstelle klar regelt. Wie aus gewöhnlich gut informierten Kreise zu erfahren war soll erst demletzt ein Einsatzleiter bei einem schweren VU seine Jungs fürchterlich zusammen gestaucht hat, weil irgend wann mehr Fotoapparate an der Einsatzstelle zu sheen waren, als Rettungsgeräte...

Wenn es eine klare Regelung gibt, wer wann mit welcher Kamera Fotos macht, dann kann man dieses auch in geordneten Bahnen halten.

Die nächste Frage ist dann, wer wann zu welchem Zweck Zugriff auf welche Bilder hat und wer welche wann wo veröffentlichen darf.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorNicl8as 8B., Düsseldorf / NRW465281
Datum21.02.2008 22:0512456 x gelesen
Hallo Magnus,

Du hast zu Recht mit Deinen Links darauf hingewiesen, dass Personen in Wohnungen nicht aufgenommen werden sollten, denn die Verletzung des persönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen ist gemäß § 201a StGB strafbar. Das gleiche gilt für sonstige gegen Einblicke besonders geschützte Räume wie etwa Umkleidekabinen, Solarien, ärztliche Behandlungszimmer oder sogar Gärten.

Der Auftrag würde in diesen Fällen das strafbare Verhalten nicht rechtfertigen, sondern nur dazu führen, dass der Auftraggeber sich selber wegen Anstiftung strafbar macht. Solche Aufnahmen zu unterlassen, gebietet aber wohl auch der Anstand. Außerhalb dieses besonders sensiblen Bereichs bin ich mir noch nicht sicher.

Grundsätzlich sind die FF und BF Teil der öffentlichen Verwaltung, die für einen Grundrechtseingriff eine Ermächtigungsgrundlage braucht. Fotografien können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. (Die Experten im Öffentlichen Recht können das sicherlich noch genauer bestimmen.) Zu diesem Eingriff wäre mir keine spezielle Befugnisnorm für Feuerwehr und Rettungsdienst geläufig. Vielleicht kann mir da jemand auf die Sprünge helfen.

Insofern drohen der Behörde und ihrem Träger Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz. Zumindest gegen den eigenmächtig handelnden Mitarbeiter kämen disziplinarische Maßnahmen und Regressansprüche in Betracht.

Man sollte sich daher meines Erachtens auf solche Aufnahmen beschränken, die keinerlei persönliche Informationen enthalten oder zuvor die Zustimmung einholen.

Beste Grüße aus Düsseldorf!


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg465379
Datum22.02.2008 12:2512170 x gelesen
Geschrieben von Niclas BörgersGrundsätzlich sind die FF und BF Teil der öffentlichen Verwaltung, die für einen Grundrechtseingriff eine Ermächtigungsgrundlage braucht. Fotografien können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. (Die Experten im Öffentlichen Recht können das sicherlich noch genauer bestimmen.) Zu diesem Eingriff wäre mir keine spezielle Befugnisnorm für Feuerwehr und Rettungsdienst geläufig. Vielleicht kann mir da jemand auf die Sprünge helfen.

Zu Zwecken der Ereignisdokumentation ist dieses unzweifelhaft über das Recht fremde Grundstücke und Gebäude in denen sich ein Schadensereignis ereignet hat zu betreten abgedeckt. Und diese Regelung findet sich in quasi jedem Feuerwehr-/ BRandschutzgesetz.

Einsatzdokumentation sei es zu Zwecken der Ausbildung (interne Verwendung) aber auch zur späteren Dokumentation der getroffenen Maßnahmen und der Folgen (z.B. um sich bei Klagen der Gegenseite exculpieren zu können) gehören zur Erledigung unserer Aufgaben m.E. zwingend dazu.


Daß dieses in geordnetem Rahmen und durch klare Aufgabenverteilung mit Auftrag zu geschehen hat versteht sich von selbst. Auch deshalb schon, um die spätere Verbreitung der Bilder im Griff zu haben.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorSasc8ha 8J., Schierling / Bayern465396
Datum22.02.2008 13:5712104 x gelesen
Hallo Lars,

wurde bei uns sehr einfach geregelt.

Laufender Betrieb des Einsatzes darf nicht behindert wedren
Der Personenkreis, der Fotos an der EST macht, wurde eingeschränkt
Fotos werden nur mit den beiden ''Dienst-Digicams'' gemacht
Was an die Presse weitergeht wird zuerst durch die Führung abgesegnet
Bilder werden nicht an Privatpersonen weitergegeben

That's it.

MkG,

Sascha


Kamerdaschatliche Grüße

Die gemachten Aussagen spiegeln nur meine eigene Meinung wider und nicht die der FF Schierling oder anderer Hilfsorganisationen

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AutorNicl8as 8B., Düsseldorf / NRW465484
Datum22.02.2008 20:2412298 x gelesen
Ich habe soeben in § 28 FSHG NW nachgelesen und keinen Hinweis darauf gefunden, dass die FW auch Fotos machen darf. Aus einer anderen Perspektive: Wenn ich jemandem den Zutritt zu meiner Wohnung gestattete, erlaube ich ihm damit nicht zwingend, dort zu fotografieren.

Ich will auch nicht bestreiten, dass eine Dokumentation des Einsatzes durch Fotos erforderlich sein kann. Die Dokumentation privater Informationen ist aber ein Grundrechtseingriff und nur aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage zulässig. Ein anderes Beispiel: Würde im FSHG NW nicht § 21 II die Aufzeichnung von Notrufen erlauben, müsste der Disponent oder ein Tonband darauf hinweisen. Andernfalls wäre dies ein unzulässiger Grundrechtseingriff bzw. eine Straftat nach § 201 StGB.

Ich würde daher auf die Dokumentation mit Fotos zu Lasten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne (mutmaßliche) Einwilligung verzichten.


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AutorOliv8er 8S., Bölsberg / RLP465490
Datum22.02.2008 21:1412115 x gelesen
Wie sieht es denn mit der Dokumentation der Journalisten aus ?

Was dürfen diese fotografieren / veröffentlichen ?

Ist die Veröffentlichung auf den "privaten" Homepages der Feuerwehren geregelt ?

Hab halt keine Ahnung von dem Thema - ist aber interessant.


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW465493
Datum22.02.2008 21:3112231 x gelesen
Hallo Herr Dr.! ;-)

Geschrieben von Niclas BörgersIch habe soeben in § 28 FSHG NW nachgelesen und keinen Hinweis darauf gefunden, dass die FW auch Fotos machen darf

Aber die Feuerwehr darf Daten erheben: § 37 FSHG. Über § 37 Abs. 4 FSHG kommt man in § 24 OBG. Über § 24 OBG NRW kommt man in § 24 Abs. 7 PolG NRW. Da steht, dass erhobene Daten für die Aus- und Fortbildung genutzt werden dürfen. Jetzt müsste man nur noch mal nachvollziehen, wann Bilder zulässig erhobene Daten sind. Müsste man im PolG und OBG mal wühlen...

Wenn ich mich nicht irre, unterliegt die informationelle Selbstbestimmung auch nicht dem Zitiergebot des Art 19 GG, so dass da auch keine Probleme im Hinblick auf § 38 FSHG NRW zu erwarten sein dürften. (frei nach Wolf ;-)

Beste Grüße und frohes forschen.

Sven


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AutorNicl8as 8B., Düsseldorf / NRW465499
Datum22.02.2008 22:1612125 x gelesen
Hallo Sven,

§ 37 FSHG NW hilft m.E. nicht weiter. Sein Absatz 1 erlaubt die Weitergabe von Behörde zu Behörde. Sollte also eine andere Behörde wie etwa die Bauaufsicht ein Foto gemacht haben (dürfen), wäre evtl. eine Weitergabe zulässig. Absatz 2 regelt wohl nur die nach § 21 II und § 31 II FSHG NW erhobenen Daten, erlaubt aber gleichfalls nicht das Fotografieren.

Die Absätze 3 und 4 thematisieren die nach Abs. 1 und 2 erhobenen Daten. Alles in allem könnte der § 37 FSHG die Weitergabe an die FW und den Gebrauch von Fotos durch diese legitimieren, aber nicht deren Anfertigung an der Einsatzstelle.

So sieht es jedenfalls der Herr Dr. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren. Palmolive usw. Bis denn dann... Der Rest über "Draht".


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen465506
Datum22.02.2008 23:0712132 x gelesen
Geschrieben von Oliver SpiesWas dürfen diese fotografieren / veröffentlichen ?

Alles was nicht die Rechte anderer verletzt.

Geschrieben von Oliver SpiesIst die Veröffentlichung auf den "privaten" Homepages der Feuerwehren geregelt ?

Man sollte dann immer im Auge behalten wie diese privaten Betreiber der Webseite an die Bilder gekommen sind bzw. in welcher Eigenschaft sie (oder die Ersteller der Bilder) von besagtem Einsatz Kenntnis gelangt haben bzw. in welcher Eigenschaft diese vor Ort waren.

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg465508
Datum22.02.2008 23:5912072 x gelesen
Geschrieben von Niclas Börgers§ 37 FSHG NW hilft m.E. nicht weiter. Sein Absatz 1 erlaubt die Weitergabe von Behörde zu Behörde.

Ja dann ist doch alles in Butter.
Regelmäßig bittet die Polizei darum, Bilder zu machen ("...und könnt Ihr die nachher gleich an diese Mailadresse schicken..."), weil diese

a) nicht auf jedem Fahrzeug eine Kamera dabei haben
b) die vorhandenen Kameras die dann von einem anderen Fahrzeug an die Einsatzstelle gebracht werden nicht immer funktionsfähig sind (Batterien,...)
c) nicht jeder potentieller Bediener das in der Praxis aus wirklich kann

Also machen wir die Bilder natürlich als Amtshilfe. Die Polizei überläßt uns natürlich dann die Bilder.

Alles wird gut ;-)


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorRene8 B.8, Merzenich / NRW465521
Datum23.02.2008 08:3712201 x gelesen
Geschrieben von Anton Kastnergrundsätzlich darfst du alles fotografieren

Stimmt nicht! Personen dürfen nicht ohne dessen Einverständniss fotografiert werden. Erst recht dürfen solche Fotos nicht veröffentlicht werden, es sei denn sie sind als sog. Beiwerk fotografiert worden (§ 23 Nr.2 KUG) Ausnahme: Personen des öffentlichen Lebens (§ 23 Nr.1 KUG), und dann auch nur, wenn Sie sich in der Öffentlichkeit bewegen. Wenn es bei der Kanzlerin brennt, darfst Du sie auch nicht einfach ohne Erlaubniss fotografieren.

Fotos in Wohnungen wo es z.B. gebrannt hat, dürfen nur in Einverständniss mit dem Wohnungsinhaber gemacht werden, da dies sonst ebenfalls die Persönlichkeitsrechte verletzt. Das gilt auch für Aufnahmen von Aussen nach Innen. Ein öffentliches Interesse wird hier mit Sicherheit nicht bejaht, und erst recht nicht für Ausbildung. Mal unabhängig davon gilt die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG ), und hier sind dem Rechtsbruch hohe Maßstäbe angelegt. Z. B. die Brandbekämpfung oder Brandursachenermittlung etc.


Mit kollegialem Gruß

Rene Bonn


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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern465522
Datum23.02.2008 08:3912111 x gelesen
Hallo!
Hast du Antons Beitrag ganz gelesen?


Grüße
Magnus

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AutorRene8 B.8, Merzenich / NRW465524
Datum23.02.2008 08:4212139 x gelesen
Hi Magnus,

ja hab ich, totzdem darf man nicht einfach jemanden ohne dessen Einverständniss fotografieren. Zumindestens nicht gezielt.

Im übrigen auch verstorbene nicht, das Persönlichkeitsrecht gilt über den Tod hinaus.

Gruß René

Das meintest Du doch?? Also den ersten Absatz von mir?


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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern465525
Datum23.02.2008 08:4712122 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Rene BonnDas meintest Du doch??
Ich meinte, dass ja das meiste (alles?) auch schon in anderen Beiträgen steht...
z.B. 'Einsatzfotos' von Magnus Hammerl, auf den auch Anton verweist


Grüße
Magnus

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AutorRene8 B.8, Merzenich / NRW465526
Datum23.02.2008 08:5311972 x gelesen
Ups,

doch hab ich, hab aber Deinen ersten Post übersehen und die Links gesucht:-)

René


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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY465538
Datum23.02.2008 11:0512179 x gelesen
Geschrieben von Rene BonnStimmt nicht! Personen dürfen nicht ohne dessen Einverständniss fotografiert werden. Erst recht dürfen solche Fotos nicht veröffentlicht werden, es sei denn sie sind als sog. Beiwerk fotografiert worden (§ 23 Nr.2 KUG) Ausnahme: Personen des öffentlichen Lebens (§ 23 Nr.1 KUG), und dann auch nur, wenn Sie sich in der Öffentlichkeit bewegen. Wenn es bei der Kanzlerin brennt, darfst Du sie auch nicht einfach ohne Erlaubniss fotografieren.

Fotos in Wohnungen wo es z.B. gebrannt hat, dürfen nur in Einverständniss mit dem Wohnungsinhaber gemacht werden, da dies sonst ebenfalls die Persönlichkeitsrechte verletzt. Das gilt auch für Aufnahmen von Aussen nach Innen. Ein öffentliches Interesse wird hier mit Sicherheit nicht bejaht, und erst recht nicht für Ausbildung. Mal unabhängig davon gilt die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG ), und hier sind dem Rechtsbruch hohe Maßstäbe angelegt. Z. B. die Brandbekämpfung oder Brandursachenermittlung etc.


Hallo Rene,

ich habe das auf einem Lehrgang zur Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehren anders gehört.
Dort haben mehrere Redakteure, aber auch der Pressesprecher der BF München referiert.
Lt. deren Aussage kannst du alles fotografieren. Bedenken mußt du aber, was du veröffentlichst. Da gibt es dann sehr strenge Vorgaben.

Ganz klar sollte man beim Fotografieren strenge Vorgaben an sich stellen. Man muss ja nicht unbedingt eine schwerverletzte Person bei einem VU mehrmals aus jeder erdenklichen Position zu fotografieren. Die Bilder, die die Feuerwehr fotografiert, sollten ja eigentlich nur zur Dokumentation eines Einsatzes dienen.

Und unsere Bilder, die wir von Einsätzen zurückgebracht haben, wurden dann auch des öfteren schon von der Polizei zur Klärung der Brandursache angefordert wurden.
Bei einem Referat eines Brandermittlers der Kripo wurden wir auch angehalten, wenn möglich, Bilder zu machen. Lt. Brandermittler stellen diese Bilder, auch von Innenräumen, eine große Hilfe bei der Ursache des Brandes dar.


Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner
FF Mühlhausen

Aus gegebenem Anlass:
Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Diskussionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.

Alle Schmeichler sind Lakaienseelen, und nur Leute von gemeiner Gesinnung werden Schmeichler (Aristoteles)

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AutorRene8 B.8, Merzenich / NRW465595
Datum23.02.2008 17:3612295 x gelesen
Hallo Anton,

Geschrieben von Anton KastnerLt. deren Aussage kannst du alles fotografieren.

Auch wenn Du nur ganz gezielt eine bestimmte Person fotografierst? Also meines Wissens trifft Deine Aussage auf Übersichtsaufnahmen zu, wo Du ein ganzes Szenario aufnimmst?

Ganz klar sollte man beim Fotografieren strenge Vorgaben an sich stellen.

Na da haperts ja leider bei dem ein oder anderen ganz Gewaltig.

Bei einem Referat eines Brandermittlers der Kripo wurden wir auch angehalten, wenn möglich, Bilder zu machen. Lt. Brandermittler stellen diese Bilder, auch von Innenräumen, eine große Hilfe bei der Ursache des Brandes dar.

Hier kann ich natürlich das Interesse der Polizei nachvollziehen, mir stellt sich nur die Frage inweit das die Aufgabe der Feuerwehr sein sollte. Inzwischen wird für die Polizei ja schon ein, ich glaub aus zwei - vier Seiten bestehender, Fragebogen ausgefüllt. Das ist ja noch nachvollziehbar, nur die Dokumentation nach dem Feuer gehört meiner Meinung nach nicht mehr in den Aufgabenbereich der FW, zumindestens dann nicht, wenn seitens der Feuerwehr nichts mehr groß verändert wird, aber das Entfernen sämtlichen Brandmülls ist ja schon seid ein paar Jahren ad acta. In der Anfangsphase eines Brandes geb ich Dir absolut recht, wir sind eh meist vor der Polizei vor Ort und da können Fotos natürlich Sinn machen, aber hier wird auch von niemandem das Persönlichkeitsrecht verletzt, da solche Aufnahmen wohl meist von aussen erfolgen. Zumindestens (Ironie ein) solange bis der Multimediale Feuerwehrmann eine Helmhalterung für die Handykamera erfunden hat. (Ironie aus)

Kollegiale Grüße

René Bonn


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AutorMark8us 8S., Lüdenscheid / NRW465597
Datum23.02.2008 17:5512059 x gelesen
Geschrieben von Rene BonnZumindestens (Ironie ein) solange bis der Multimediale Feuerwehrmann eine Helmhalterung für die Handykamera erfunden hat. (Ironie aus)


...gibts alles längst: Firecamera



....nein, ich bin nicht die Signatur, ich putz hier nur!....

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY465604
Datum23.02.2008 18:5512155 x gelesen
Geschrieben von Rene BonnZumindestens (Ironie ein) solange bis der Multimediale Feuerwehrmann eine Helmhalterung für die Handykamera erfunden hat. (Ironie aus)

Hallo Rene,

das gibt´s doch schon. Wurde ja bereits mehrfach hier im Forum diskutiert.
Woei sich mir das Ganze nicht erschließt. Warum Helmkamera, wenn ich sowieso nicht sehe?
Aber das ist etwas OT.


Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner
FF Mühlhausen

Aus gegebenem Anlass:
Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Diskussionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.

Alle Schmeichler sind Lakaienseelen, und nur Leute von gemeiner Gesinnung werden Schmeichler (Aristoteles)

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AutorRene8 B.8, Merzenich / NRW465607
Datum23.02.2008 19:1211999 x gelesen
Geschrieben von Anton Kastnerdas gibt´s doch schon.

Aber noch net fürs Handy ;-) Marktlücke :-)?.

Gruß und nen ruhiges und schönes Restwochenende

René


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio465610
Datum23.02.2008 19:3112038 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Rene BonnStimmt nicht! Personen dürfen nicht ohne dessen Einverständniss fotografiert werden.

Falsch.

Geschrieben von Rene BonnErst recht dürfen solche Fotos nicht veröffentlicht werden, es sei denn sie sind als sog. Beiwerk fotografiert worden (§ 23 Nr.2 KUG) Ausnahme: Personen des öffentlichen Lebens (§ 23 Nr.1 KUG), und dann auch nur, wenn Sie sich in der Öffentlichkeit bewegen.

Das KUG bezieht sich (und das steht ausdrücklich im KUG) auf das Verbreiten und zur Schau stellen von Bildnisse, aber gerade nicht auf das Anfertigen eines Photos.
Das Anfertigen eines Bildes kann unter ganz bestimmten Umständen verboten sein, siehe § 201a StGB.


MkG,
Christi@n

-------------------------------------------------
Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

"Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
(Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)

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AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern / Opf.465612
Datum23.02.2008 19:4112157 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Rene BonnAuch wenn Du nur ganz gezielt eine bestimmte Person fotografierst?
Was für einen Sinn sollte das denn bei einem Feuerwehreinsatz machen, wenn es sich nicht um Einsatzkräfte handelt?

Geschrieben von Rene BonnAlso meines Wissens trifft Deine Aussage auf Übersichtsaufnahmen zu
Eben, was anderes wird zur "öffentlichen" Einsatzdokumentation auch kaum gemacht, oder?


MkG.
Christof

http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm



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AutorRene8 B.8, Merzenich / NRW465615
Datum23.02.2008 19:4912093 x gelesen
Geschrieben von Christof StroblWas für einen Sinn sollte das denn bei einem Feuerwehreinsatz machen, wenn es sich nicht um Einsatzkräfte handelt?

Im ersten Posting ist unter anderem von verletzten bzw. toten Personen geschrieben worden.

Geschrieben von Christof StroblEben, was anderes wird zur "öffentlichen" Einsatzdokumentation auch kaum gemacht, oder?

Was hat ein toter oder verletzter mit (öffentlicher) Einsatzdokumentation zu tun?

Gruß René


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AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern / Opf.465619
Datum23.02.2008 19:5812014 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Rene BonnWas hat ein toter oder verletzter mit (öffentlicher) Einsatzdokumentation zu tun?

Nichts, ich bezog mich auf Übersichtsaufnahmen. Denn ich hatte ja in meinem ersten Beitrag dazu schon geschrieben, dass es keinen Sinn macht, Tote oder Verletzte zu fotografieren.


MkG.
Christof

http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm



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AutorHill8enb8erg8 L.8, Glasewitz / Mecklenburg Vorpommern466026
Datum25.02.2008 17:3512042 x gelesen
Ich bedanke mich für eure viele Antworten. Bin jetzt schlauer.


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AutorThom8as 8K. 8P., Kelkheim / Hessen466032
Datum25.02.2008 17:5312034 x gelesen
Aber beachte, diese Regelungen gelten nur für Informationen und Bilder, die dem Feuerwehrmann nur zugänglich wurden, weil er als Feuerwehrmann in Einsatz war.
Allgemein zugängliche Infos, die auch jeder Zuschauer bekommen konnte, fallen nicht unter diese Vorschriften. Z.B. Kennzeichen von beteiligten Fahrzeugen, die auch von den Passanten sehen werden konnten.


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AutorPatr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen466037
Datum25.02.2008 18:0912064 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sascha Joerchelwurde bei uns sehr einfach geregelt.

Laufender Betrieb des Einsatzes darf nicht behindert wedren
Der Personenkreis, der Fotos an der EST macht, wurde eingeschränkt
Fotos werden nur mit den beiden ''Dienst-Digicams'' gemacht
Was an die Presse weitergeht wird zuerst durch die Führung abgesegnet
Bilder werden nicht an Privatpersonen weitergegeben


dito, kann ich mich nur anschließen.


Geschrieben von ---Thomas K. Piecha--- Allgemein zugängliche Infos, die auch jeder Zuschauer bekommen konnte, fallen nicht unter diese Vorschriften. Z.B. Kennzeichen von beteiligten Fahrzeugen, die auch von den Passanten sehen werden konnten.

Wie kommst du darauf? Wo steht das?
Ich kenne es so, das def. keine privaten Angaben etc. veröffentlich werden dürfen. Auch wenn xy-Person auch dran gekommen wäre.


MkG
Patricia

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg819063
Datum04.04.2016 17:243751 x gelesen
Guten Tag

zum Thema auch:

-< FW-Magazin: " Fotografieren im Feuerwehr-Einsatz Was jeder wissen sollte "

Interessant der Absatz:

Im Übrigen ist zu beachten, dass Feuerwehrangehörige nicht nur im Einsatz als Personen der Zeitgeschichte anzusehen sind. Immer wenn Kameraden in Einsatzbekleidung, Uniform oder auch nur Dienstpullover/-T-Shirt auftreten, sind sie öffentliche Personen von allgemeinem Interesse. Damit ist es erlaubt, sie in praktisch jeder Situation zu fotografieren oder zu filmen und diese Bilder dann auch zu veröffentlichen.
So könnte beispielsweise die Veröffentlichung eines Bildes oder Filmes nicht verhindert werden, auf dem ein angetrunkener Feuerwehrmann zu erkennen ist, der gegen einen Laternenmast pinkelt. Gleiches würde für ein peinliches Auftreten beim Vatertags- Ausflug im Feuerwehr-T-Shirt gelten. Feuerwehrangehörige im privaten Umfeld, zu erkennen etwa an ziviler Kleidung, genießen das uneingeschränkte Recht am eigenen Bild.




Gruß aus der Kurpfalz


Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 819065
Datum04.04.2016 17:383512 x gelesen
Dieses Aussage halte ich SO für doch sehr gewagt.
Und mehr als ein Promi hat schon Prozesse diesbezüglich gewonnen.

Grüße, BeschFl

Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas

"As long as people are gonna believe stupid crap, we're gonna have a job"

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AutorUwe 8T., Thallwitz / Sachsen819068
Datum04.04.2016 19:123329 x gelesen
Nun stellt sich hier folgende Frage.
Paul kauft sich bei einem der vielen Anbieter ein Kleidungsstück
mit der Aufschrift "FEUERWEHR".
Paul ist aber in keiner Wehr Mitglied.
Verwirkt er mit dem tragen dieses Bekleidungsstückes das Recht am eigenen Bild(heißt glaub ich so)?
In keinem der von mir auf die schnelle durchsuchten Onlineshops,
steht diesbezüglich etwas in den AGB's.
Paul ist ein fiktiver Freund der Feuerwehr

Einsatzkleidung ok, aber T-Shirt wo Feuerwehr draufsteht, ob das ausreicht?

man(n) lernt nie aus

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg834841
Datum07.11.2017 10:253098 x gelesen
Guten Tag

z.Zt. hier:

-> FFM " Penis in Hantel eingeklemmt - Wer machte unerlaubt OP-Fotos? "

" Ein pikanter Feuerwehreinsatz in Worms hat möglicherweise ein juristisches Nachspiel. Mitte September hatte sich ein Mann sein Geschlechtsteil in dem Loch einer Hantelscheibe eingeklemmt. Nach der nicht alltäglichen Penis-Befreiungsaktion der Feuerwehr kursierten Fotos des Mannes im Internet. "

- > MM " Wer machte Bilder im OP "

" Medizin Penis in Hantelscheibe eingeklemmt / Unbekannter stellt Fotos des Eingriffs ins Netz / Stadt sucht nach Täter "

Wobei ermittelt wird wars überhaupt die Feuerwehr ? Die Klinik ? Sonst wer ?


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorVolk8er 8C., Trier / RLP834843
Datum07.11.2017 12:302529 x gelesen
Die Frage ist doch eher: Wer hat die verbreitet?
Das Fotos von solch einer ungewöhnlichen Einsatzlage zu Beweissicherungs-/ Dokumentations- und Schulungsmaßnahmen angefertigt werden ist ja erstmal nicht ungewöhnlich.

Diese dürfen dann halt nur nicht verbreitet werden bzw. der Patient sollte nicht erkennbar sein.

Bei uns gilt aus diesem Grund ein Foto-bzw. Handy-Mitführverbot.
Bei Bedarf werden Fotos mit den Offiziellen Geräten (Diensthandys WAL/WAF/A-Dienst bzw. auf den Fahrzeugen verlasteten Kameras) auf Anweisung gefertigt.

Dies ist meine Meinung.

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AutorManf8red8 B.8, Tittmoning / 834860
Datum07.11.2017 19:002497 x gelesen
Geschrieben von Volker C.Das Fotos von solch einer ungewöhnlichen Einsatzlage zu Beweissicherungs-/ Dokumentations- und Schulungsmaßnahmen angefertigt werden ist ja erstmal nicht ungewöhnlich

Richtig. Die ist auch im §201a StGB ganz klar so definiert, das solche Fotos gemacht werden dürfen.

Geschrieben von Volker C.Diese dürfen dann halt nur nicht verbreitet werden bzw. der Patient sollte nicht erkennbar sein.

In unserer FF dürfen Einsatzfotos nur dann weitergegeben werden, wenn dies der Kommandant genehmigt. Und der legt (zu Recht) sehr strenge Massstäbe an, was weitergegeben werden darf.

Geschrieben von Volker C.Bei uns gilt aus diesem Grund ein Foto-bzw. Handy-Mitführverbot.
Bei Bedarf werden Fotos mit den Offiziellen Geräten (Diensthandys WAL/WAF/A-Dienst bzw. auf den Fahrzeugen verlasteten Kameras) auf Anweisung gefertigt.


Ist bei uns auch so geregelt. Fotos dürfen nur auf Anweisung des Wehrführers oder Einsatzleiters angefertigt werden, mit einer Ausnahme: Meinereiner, zuständig für Öffentlichkeitsarbeit, darf wann und wo er will fotografieren. Wobei ich an mich selbst hohe Massstäbe anlege, was moralisch vertretbar ist und was nicht. Die Weitergabe der Aufnahmen erfolgt aber auch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kommandanten.

Entsetzte Gesichter, vor allem bei den jüngeren Mitgliedern unserer Feuerwehr, habe ich geerntet, als ich bei einer Schulung den §201a StGB, Abs.1 Satz 2 vorgelesen habe:

"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,"

Keinem war bewusst, dass allein schon das Anfertigen einer solchen Aufnahme eine Straftat darstellt UND, da dies ein Offizialdelikt darstellt, ohne Betreiben des Betroffenen von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden kann.

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg834861
Datum07.11.2017 19:242195 x gelesen
Guten Abend

Geschrieben von Bernhard D.

Wobei ermittelt wird wars überhaupt die Feuerwehr ? Die Klinik ? Sonst wer ?

-> SWR " Wormser OB ist sauer - Wer hat Bilder ins Netz gestellt? "

"[...] Michael Kissel ist sowohl Chef der Wormser Feuerwehr als auch Aufsichtsratsmitglied des Klinikums Worms. Er vermutet, dass entweder Mitarbeiter des Wormser Klinikums oder Feuerwehrleute die Fotos ins Netz gestellt haben. [...]Der Wormser Oberbürgermeister hat angekündigt, man werde versuchen, den oder die Schuldigen zu identifizieren. Sollte das gelingen, werde das Konsequenzen nach sich ziehen. "

Mal sehn wie die ungute Sache ausgeht ?


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz834863
Datum07.11.2017 19:562227 x gelesen
Geschrieben von Manfred B.da dies ein Offizialdelikt darstellt, ohne Betreiben des Betroffenen von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden kann.

Hast du eine neuere Ausgabe des Strafgesetzbuches als juris mit dem §205 StGB?

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 205 Strafantrag(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, 202b und 202d. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.


Ein besonderes öffentliches Interesse ist ja nun ein sehr weiter Ermessensspielraum. Definitiv ist es aber kein Offizialdelikt im eigentlichen Sinne.

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AutorManf8red8 B.8, Tittmoning / 834864
Datum08.11.2017 00:152012 x gelesen
O.K. habe ich mich vielleicht ungenau ausgedrückt, abes bisher war es so, dass solche Verstöße reine Antragsdelikte waren.
Jetzt kann es auch ohne Antrag des Betzropffenen strafrechtlich verfolgt werden.

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xxx

 20.02.2008 18:30 ., Glasewitz
 20.02.2008 18:54 Chri7sto7f S7., Vilseck
 20.02.2008 18:56 Magn7us 7H., Pöttmes
 20.02.2008 19:25 Jens7 M.7, Kreis Herford
 20.02.2008 19:34 Magn7us 7H., Pöttmes
 20.02.2008 19:39 Irak7li 7W., M-Waldtrudering / Haar
 21.02.2008 22:05 Nicl7as 7B., Düsseldorf
 22.02.2008 12:25 Chri7sti7an 7F., Wernau
 22.02.2008 20:24 Nicl7as 7B., Düsseldorf
 22.02.2008 21:14 Oliv7er 7S., Bölsberg
 22.02.2008 23:07 ., Bad Hersfeld
 22.02.2008 21:31 Sven7 T.7, Monheim
 22.02.2008 22:16 Nicl7as 7B., Düsseldorf
 22.02.2008 23:59 Chri7sti7an 7F., Wernau
 20.02.2008 19:09 Anto7n K7., Mühlhausen
 23.02.2008 08:37 Rene7 B.7, Merzenich
 23.02.2008 08:39 Magn7us 7H., Pöttmes
 23.02.2008 08:42 Rene7 B.7, Merzenich
 23.02.2008 08:47 Magn7us 7H., Pöttmes
 23.02.2008 08:53 Rene7 B.7, Merzenich
 23.02.2008 11:05 Anto7n K7., Mühlhausen
 23.02.2008 17:36 Rene7 B.7, Merzenich
 23.02.2008 17:55 Mark7us 7S., Lüdenscheid
 23.02.2008 18:55 Anto7n K7., Mühlhausen
 23.02.2008 19:12 Rene7 B.7, Merzenich
 23.02.2008 19:41 Chri7sto7f S7., Vilseck
 23.02.2008 19:49 Rene7 B.7, Merzenich
 23.02.2008 19:58 Chri7sto7f S7., Vilseck
 23.02.2008 19:31 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Leipzig
 20.02.2008 20:36 Mitj7a S7., Pinneberg
 25.02.2008 17:53 Thom7as 7K. 7P., Kelkheim
 20.02.2008 22:41 Chri7sti7an 7F., Wernau
 22.02.2008 13:57 Sasc7ha 7J., Schierling
 25.02.2008 18:09 Patr7ici7a K7., Kelkheim
 25.02.2008 17:35 ., Glasewitz
 04.04.2016 17:24 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 04.04.2016 17:38 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 04.04.2016 19:12 Uwe 7T., Thallwitz
 07.11.2017 10:25 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 07.11.2017 12:30 Volk7er 7C., Trier
 07.11.2017 19:00 Manf7red7 B.7, Tittmoning
 07.11.2017 19:56 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 08.11.2017 00:15 Manf7red7 B.7, Tittmoning
 07.11.2017 19:24 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
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