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ThemaMANV im FSHG?4 Beträge
RubrikRettungsdienst
 
AutorDomi8nik8 B.8, Düsseldorf / NRW457878
Datum26.01.2008 11:175690 x gelesen
Hallo Forum,
finde ich im FSHG NRW oder RettG NRW einen Paragrafen, der direkt den MANV beeinhaltet?
Oder wird der MANV im Gesetz als Großschadensereignisse betrachtet ?

Ich habe sie gelesen! Vielleicht habe ich ja was übersehen.

Danke für die Antwort(en).


Gruß

Dominik


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AutorJan 8N., Ratingen / NRW457903
Datum26.01.2008 14:023998 x gelesen
Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG)

§ 7 Abs.3
Für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bestellt
der Träger des Rettungsdienstes Leitende Notärzte oder -ärztinnen und regelt den
Einsatz. Er trifft ferner ausreichende Vorbereitungen für den Einsatz zusätzlicher
Rettungsmittel und des notwendigen Personals. Im Einsatz können LeitendeNotärzte oder -ärztinnen den mitwirkenden Ärzten und Ärztinnen in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen.

Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)

§ 17
Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Gesetzes über den Rettungsdienst
sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom
24.12.1992, zuletzt geändert am 15.06.1999 im Rettungsdienst mit.

§ 18 Abs. 1
Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen,
wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung dem Land gegenüber erklärt haben.
Kreisfreie Städte und Kreise entscheiden über die Eignung zur Mitwirkung von
Einheiten im Einzelfall. Über die Leitstelle können sie von der Gemeinde, im Falle
des § 1 Abs. 3 Satz 1 vom Kreis angefordert werden.

§ 18 Abs. 3
Die Mitwirkung umfasst unbeschadet von Leistungen Dritter die Pflicht, einsatzbereite
Einheiten aufzustellen und zu unterhalten sowie an Übungen, Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die kreisfreien Städte und Kreise
überwachen dies.

§ 26
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 leitet der von der Gemeinde bestellte
Einsatzleiter die Abwehrmaßnahmen. Bis dieser die Einsatzleitung übernimmt, leitet
der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführer den
Einsatz.


Gruß Jan


Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen.

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AutorJose8f M8., Bad Urach / BaWü457904
Datum26.01.2008 14:053922 x gelesen
Geschrieben von Dominik BernschneiderOder wird der MANV im Gesetz als Großschadensereignisse betrachtet ?

Richtig, MANV ist kein Gesetzesbegriff.

Er fällt allerdings darunter wie z. B. Hier ausgeführt:

>>Wann liegt ein Großschadensereignis vor?

Gemäß Gesetzesdefinition ist ein Großschadensereignis dann gegeben, wenn erhebliche Schäden durch ein Hochwasser, einen Chemieunfall, einen Großbrand, einen Massenanfall von Verletzten, einen Sturm, eine Seuche oder einen Terroranschlag verursacht wurden oder drohen und / oder von einem stark erhöhten Gefährdungspotenzial für die Bevölkerung auszugehen ist.<<


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle



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AutorDomi8nik8 B.8, Düsseldorf / NRW457935
Datum26.01.2008 16:213949 x gelesen
Danke,
das war die Frage.
Der Begriff taucht also nicht im Gesetz auf.
Doch nichts überlesen.



Gruß

Dominik


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 26.01.2008 11:17 Domi7nik7 B.7, Düsseldorf
 26.01.2008 14:02 Jan 7N., Ratingen
 26.01.2008 14:05 Jose7f M7., Bad Urach
 26.01.2008 16:21 Domi7nik7 B.7, Düsseldorf
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