| News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
| Thema | Darf Magnethorn und Drucklufthorn gleichzeitig betrieben werden? | 4 Beträge | |||
| Rubrik | Fahrzeugtechnik | ||||
| Autor | Jojo8 d.8, Augsburg / Bayern | 456845 | |||
| Datum | 21.01.2008 19:11 | 4919 x gelesen | |||
| Wie muss die Schaltung für das Folgetonhorn laut DIN 14630 genau aussehen? Dürfen Magnet-und Pfesslufthorn gleichzeitig laufen? Das würde ja einen höheren Schlldrück erzeugen(wird früher gehört), sofern es aufgrund von Gleichwelligkeit nicht zur Auslöschung des Signaltons kommt.(wohl unwarscheinlich) Wie lassen sich die Hörner bei euren Fahrzeugen schalten? Danke schon mal! Grüße | |||||
| |||||
| Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 456853 | |||
| Datum | 21.01.2008 19:26 | 3579 x gelesen | |||
| Beides darf eingebaut sein. Ein zeitgleicher Betrieb ist m. W. aber noch nicht erlaubt! Hatte da mal eine Aufstellung mit Begründung einer Herstellerfirma aus Fellbach. Muss mal schauen ob ich diese noch finde. so long Jürgen Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | |||||
| |||||
| Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 456856 | |||
| Datum | 21.01.2008 19:32 | 3492 x gelesen | |||
| Nein darf es nicht. Es muß sogar technisch unterbunden werden, daß beide gleichzeitig laufen können. Ein Blick in die StVZO hilft weiter § 55 Einrichtungen für Schallzeichen (3) 1Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. 2Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. 3Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein. | |||||
| |||||
| Autor | Lars8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen | 456858 | |||
| Datum | 21.01.2008 19:36 | 3485 x gelesen | |||
| Hallo, darf nicht - nur eines zur Zeit. Muss entsprechend geschaltet werden. § 55 III StVZO: Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein. | |||||
| |||||

|