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ThemaWahl des Kommandanten und Stellvertreter in Bayern8 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorStef8an 8E., Köfering / Bayern455322
Datum15.01.2008 21:127048 x gelesen
Hallo eine Frage zur Wahl des Kdt. und Stv. in BY.
Wer darf wählen alle Mitglieder des Feuerwehrvereins zwischen 16 und 63?
- alle "Aktiv" gemeldeten Mitglieder des Fw-Vereins? (davon gehe ich mal aus)????????????


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Dies ist natürlich meine private Meinung!

Besucht meine Feuerwehr - http://www.feuerwehr-koefering.de
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AutorStef8an 8E., Köfering / Bayern455323
Datum15.01.2008 21:145527 x gelesen
Ich meinte natürlich alle "aktiv" gemeldeten sind auch Mitglied des Fw-Vereins, das ist halt bei uns so.


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen455324
Datum15.01.2008 21:155520 x gelesen
Geschrieben von Stefan EichingerWer darf wählen alle Mitglieder des Feuerwehrvereins zwischen 16 und 63?
- alle "Aktiv" gemeldeten Mitglieder des Fw-Vereins?


Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorHans8 S.8, Höslwang / Bayern455325
Datum15.01.2008 21:225744 x gelesen
Hallo Stefan,

die Kommandantenwahl hat in Bayern nichts mit dem (Förder-)Verein zu tun. Feuerwehr ist Sache der Gemeinde bzw. Stadt. Wahlberechtigt sind alle Aktiven, die Ladung zur Wahl erfolgt durch Gemeinde/Stadt/ Bürgermeister. Ein Aktiver muss nicht Mitglied im Verein sein. Feuerwehrvereine haben i.d.R. den Status eines gemeinnützigen Fördervereines.

§8 Bay. Feuerwehrgesetz: 2) Der Feuerwehrkommandant wird von den Feuerwehrdienstleistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Wird innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten kein Nachfolger gewählt, hat die Gemeinde ein geeignetes Feuerwehrdienst leistendes Mitglied dieser Freiwilligen Feuerwehr zum Kommandanten zu bestellen. Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Feuerwehrkommandanten.

Siehe auch BayFwG

mfg hans


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AutorStef8an 8E., Köfering / Bayern455326
Datum15.01.2008 21:245531 x gelesen
Da hast du Recht, i wollt etz etz etz ned alles durchschmökern sondern eigentlcih konsrtuktive Meinung!


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AutorThom8as 8K., Utting a. Ammersee / Bayern455327
Datum15.01.2008 21:245579 x gelesen
Geschrieben von Stefan EichingerWer darf wählen

Alle Aktive der gemeindlichen Feuerwehr ab 16 Jahre. Momentane Altersgrenze noch 60 Jahre.

Steht ausführlich im Bay. Feuerwehrgesetz. Auch über Wahlleitung Einladung usw...

Gruß vom Ammersee,

Thomas


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AutorStef8an 8E., Köfering / Bayern455328
Datum15.01.2008 21:275464 x gelesen
Vielen Dank für die Bemühungen an Alle! das Reicht mir. Danke noch mal!!!


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen455329
Datum15.01.2008 21:295474 x gelesen
Geschrieben von Stefan Eichinger Da hast du Recht, i wollt etz etz etz ned alles durchschmökern sondern eigentlcih konsrtuktive Meinung!

Och, ich halte das schon für sehr konstruktiv und vor allem für nachhaltig. Das Thema rechtliche Grundlagen zieht sich ja bekanntlicherweise durch alle Laufbahnlehrgänge. Und entweder man hat es schon gelernt, braucht für seine weitere Feuerwehrlaufbahn oder es dient als eine Auffrischung für die jetzige Ebene. kann also nicht schaden da ab und zu mal reinzuschauen.

Ist ja auch nicht so, als wäre dieser Punkt in dem Gesetz so unverständlich formuliert.

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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 15.01.2008 21:12 ., Köfering
 15.01.2008 21:14 ., Köfering
 15.01.2008 21:15 ., Bad Hersfeld
 15.01.2008 21:24 ., Köfering
 15.01.2008 21:29 ., Bad Hersfeld
 15.01.2008 21:22 Hans7 S.7, Höslwang
 15.01.2008 21:24 Thom7as 7K., Utting a. Ammersee
 15.01.2008 21:27 ., Köfering
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