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Thema | Alkoholverbot bei BF und HA Kräften | 26 Beträge | |||
Rubrik | Berufsfeuerwehr | ||||
Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 439376 | |||
Datum | 12.11.2007 16:41 | 10109 x gelesen | |||
Halöo zusammen, Bin zur Zeit bei der Überabreitung von Dienstanweisungen u.ä. Vielleicht kann mit jemand helfen zu begründen, was eigentlich völlig normal ist. Also wo steht gesetzlich verankert, das man im Dienst bei BF und HA Wachen während der Dienstzeit keinen Alkohol trinken darf? Und gibt es einen entsprechenden Text wie lange man vor Dienstbeginn keinen Alkohol zu sich nehmen darf? Ich meine, man kann dochn nicht eine Nacht durchmachen und durchsaufen, um 06:45 das letzte Bier in sich rein kippen und um 07:00 den Dienst beginnen. Um es klar zu sagen, meine Anfrage ist rein theoretisch . Es gibt keinen entsprechenden oder ähnlichen Vorfall. Aber irgendwo müsste doch das allgemeine Verhalten im Dienst gesetzlich geregelt sein. Kein Alkohol, keine Drogen usw. Wäre nett wenn ihr mir ein paar Quellen nennen könntet die ich in den allgemeinen Dienstanweisungen zitieren kann. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Phil8ip 8K., Bad Segeberg / Schleswig-Holstein | 439379 | |||
Datum | 12.11.2007 16:50 | 7919 x gelesen | |||
Hallo Hubert, hier ist ein absolutes Alkoholverbot erwähnt. Ist zwar "nur" ein Merkblatt der Fw Göttingen, aber immerhin ein Anfang. ;) Mit kameradschaftlichem Gruß Philip | |||||
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Autor | Thor8ste8n S8., Eltingshausen / Bayern | 439380 | |||
Datum | 12.11.2007 16:52 | 7818 x gelesen | |||
Servus, das steht sinngemäß in den UVV der BG´en Schönen Gruss Thorsten Schlotter -- Mein Beitrag --- Meine persönliche Meinung --- | |||||
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Autor | Adri8an 8H., Lippstadt / NRW | 439382 | |||
Datum | 12.11.2007 16:57 | 7883 x gelesen | |||
Moin! Das ist meiner Meinung im allgemeinen Direktionsrecht eines Arbeitgebers verankert, dass sowas festgesetzt werden kann. Im Arbeitsvetrag wird festgelegt, dass die allgemeinen Beschäftigungsbedingungen der Firma gelten. Da steht dann u.a.: Für die Mitarbeiter besteht ein grundsätzliches Alkoholverbot im Betrieb. Darunter fällt auch das Einschleusen von alkoholischen Getränken in den Betrieb sowie das Erscheinen am Arbeitsplatz unter Alkoholeinfluss. Wenn du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem weiten, endlosen Meer. (Antoine de Saint-Exupéry) | |||||
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Autor | Marc8us 8P., Rahden / NRW | 439385 | |||
Datum | 12.11.2007 17:10 | 7796 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert Kohnennd gibt es einen entsprechenden Text wie lange man vor Dienstbeginn keinen Alkohol zu sich nehmen darf? Ich meine, man kann dochn nicht eine Nacht durchmachen und durchsaufen, um 06:45 das letzte Bier in sich rein kippen und um 07:00 den Dienst beginnen. In der für mich geltenden Allg. Dienstordnung steht sinngemäß: Der Genuß von Alkohol hat so rechtzeitig vor Dienstbeginn beendet zu sein, das der Dienst nüchtern angetreten werden kann. Viele Grüße Marcus Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder! http://www.feuerwehr-rahden.de | |||||
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Autor | Phil8ip 8K., Bad Segeberg / Schleswig-Holstein | 439386 | |||
Datum | 12.11.2007 17:12 | 7809 x gelesen | |||
Evtl. auch hier mal unter § 15 Abs. 1 und 2 nachschauen. Mit kameradschaftlichem Gruß Philip | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 439387 | |||
Datum | 12.11.2007 17:12 | 7863 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Hubert Kohnen Also wo steht gesetzlich verankert, das man im Dienst bei BF und HA Wachen während der Dienstzeit keinen Alkohol trinken darf? Ein allgemeines Verbot wird es nicht geben. Aber irgendwo müsste doch das allgemeine Verhalten im Dienst gesetzlich geregelt sein. Kein Alkohol, keine Drogen usw. Die Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen (sofern anwendbar) sagen dazu folgendes aus: BGV A1/ GUV-V A1, § 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: (2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. (3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten. MkG Sascha | |||||
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Autor | Detl8ef 8M., Braunschweig / | 439388 | |||
Datum | 12.11.2007 17:13 | 7893 x gelesen | |||
Hallo, auf welcher Basis das passiert (ich nehme mal an UVV, Grundästze BG und Weisungsbefugnis des Dienstherren etc.) weiß ich nicht aber bei uns (BF Salzgitter) gilt das ab 22h vor Dienstantritt kein Alkohol mehr verzehrt werden darf und das bei Nichteinhaltung disziplinarische Maßnahmen drohen. das Ganze MUS von jedem Kollegen unterschrieben werden (das gilt auch für Paktikanten etc. soweit ich weiß.). Gruß Detlef | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 439389 | |||
Datum | 12.11.2007 17:13 | 7840 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorsten Schlotterdas steht sinngemäß in den UVV der BG´en Nö. Siehe den zitierten § 15. MkG Sascha | |||||
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Autor | Marc8us 8P., Rahden / NRW | 439391 | |||
Datum | 12.11.2007 17:19 | 7906 x gelesen | |||
Geschrieben von Detlef Maushakegilt das ab 22h vor Dienstantritt kein Alkohol mehr verzehrt werden darf Ob das praktikabel ist, hängt vom jeweiligen Betrieb ab. Wenn der Dienst um 8 Uhr beginnt, habe ich andere Auswirkungen auf Alkoholstop um 22 Uhr, als wenn ich um 6 Uhr anfange zu arbeiten. Außerdem kann man morgens noch so "voll" sein, das ein Dienst schwer möglich ist, auch wenn jemand sein letztes Bier um 20 Uhr getrunken hat. Von daher nicht ganz unproblematisch die Formulierung. Viele Grüße Marcus Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder! http://www.feuerwehr-rahden.de | |||||
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Autor | Mike8 B.8, Brome / Niedersachsen | 439393 | |||
Datum | 12.11.2007 17:25 | 7854 x gelesen | |||
ich glaube seine Intention war 22 Stunden vor Dienstantritt, nicht um 22 Uhr am Abend vorher... | |||||
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Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 439395 | |||
Datum | 12.11.2007 17:32 | 7772 x gelesen | |||
Geschrieben von Marcus PansingOb das praktikabel ist, hängt vom jeweiligen Betrieb ab. Und vom persönlicn Konsumerhalten. Das Genannte ist ein gängiger Kompromiss für primär Gewerbe, die am Straßenverkehr teilnehmen müssen. Man geht dabei davon aus, daß bei einem "normalen" Alokoholkonsum die Ruheperiode ausreicht, um auf 0,0 zu kommen. Im der Luftfahrt wird meines Wissens sogar 24 h vorher kein Alkohol gefordert. Geregelt, soweit über den GMV hinaus erforderlich üblicherweise in Dienstanweisungen bzw. zu unterschreibenden Sicherheitsunterweisungen durch den Arbeitgeber im Sinne von § 12 ArbschG. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
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Autor | Dirk8 J.8, Edmonton / Alberta | 439396 | |||
Datum | 12.11.2007 17:32 | 7783 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert KohnenUnd gibt es einen entsprechenden Text wie lange man vor Dienstbeginn keinen Alkohol zu sich nehmen darf? *bittenichtuafdiegoldwagelegen* Eine alte Faustregel bei meinem alten Dienstherr war: "Kein Alkohol 8 Stunden nach dem Dienst und 8 Meter vor der Wache" LOL Gruss, Dirk "We all have ability. The difference is how we use it." - Stevie Wonder | |||||
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Autor | Sven8 B.8, Peine / Niedersachsen | 439397 | |||
Datum | 12.11.2007 17:33 | 7778 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Mike Böttner ich glaube seine Intention war 22 Stunden vor Dienstantritt, nicht um 22 Uhr am Abend vorher... Da glaubst Du falsch. 22 Uhr am Vorabend passt schon. MkG, Sven | |||||
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Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 439399 | |||
Datum | 12.11.2007 17:37 | 7920 x gelesen | |||
Geschrieben von Mike Böttnerich glaube seine Intention war 22 Stunden vor Dienstantritt, nicht um 22 Uhr am Abend vorher... Ich denke daß Detlef da schon das Richtige geschrieben hat- das Ganze ist auch immer eine Abwägung gegen den Eingriff in den persönlichen Lebensbereich, für "normale" Tätigkeiten wäre keine Verhältnismäßigkeit gegeben. Sonst dürften die Kollegen im Tagesdienst, die ja gleich behandelt werden müssen, außerhalb des Wochenendes niemals nach Feierabend mehr etwas trinken ;-) mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
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Autor | Mike8 B.8, Brome / Niedersachsen | 439401 | |||
Datum | 12.11.2007 17:43 | 7816 x gelesen | |||
Geschrieben von Josef Mäschlech denke daß Detlef da schon das Richtige geschrieben hat okay ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil ;-) | |||||
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Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 439402 | |||
Datum | 12.11.2007 17:44 | 7771 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk Janiak*bittenichtuafdiegoldwagelegen* Das hab ich nicht vor, aber: Geschrieben von Dirk Janiak "Kein Alkohol 8 Stunden nach dem Dienst und 8 Meter vor der Wache" Musste man sich also schon während des Dienstes innerhalb der Wache besaufen? ;-) Grüße Magnus | |||||
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Autor | Thor8ste8n S8., Eltingshausen / Bayern | 439410 | |||
Datum | 12.11.2007 18:06 | 7887 x gelesen | |||
Geschrieben von Sascha TrögerNö. Siehe den zitierten § 15. Geschrieben von ---Sascha Tröger--- BGV A1/ GUV-V A1, § 15 Okay.... kommt dem aber ziemlich nahe.... und wer legt fest, wann der Zustand beginnt, in dem man sich und andere gefährdet? Wohl der "Chef"..... sprich wehrleitung, kommune usw Schönen Gruss Thorsten Schlotter -- Mein Beitrag --- Meine persönliche Meinung --- | |||||
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Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 439423 | |||
Datum | 12.11.2007 18:32 | 7853 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorsten Schlotterund wer legt fest, wann der Zustand beginnt, in dem man sich und andere gefährdet? Arbeitsschutzgesetz § 3: (1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die Entscheidung wird da allerdings recht leicht gemacht: Klick. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
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Autor | Chri8sto8f S8., Vilseck / Bayern / Opf. | 439424 | |||
Datum | 12.11.2007 18:32 | 7842 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert Kohnenwährend der Dienstzeit keinen Alkohol trinken darf? Dafür braucht es IMHO kein Gesetz. Der Dienstherr ordnet das an, fertig. Bei uns auf der Rettungswache war rauchen schon verboten bevor sich der Gesetzgeber damit beschäftigte. Zum Alkohol steht in der Dienstanweisung: In einem angemessenem Zeitraum vor dem Dienst darf kein Alkohol getrunken werden, d.h., bei Dienstantritt muss man "fahrtauglich sein", mit z.B. 0,7 Promille im Blut wär das wohl schwer. MkG. Christof http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm | |||||
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Autor | Diet8mar8 R.8, Essen / NRW | 439454 | |||
Datum | 12.11.2007 20:25 | 7776 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert KohnenIch meine, man kann dochn nicht eine Nacht durchmachen und durchsaufen, um 06:45 das letzte Bier in sich rein kippen und um 07:00 den Dienst beginnen. Deshalb haben wir hier die Mittagsablösung, d.h. 13Uhr. Da darf es am Vorabernd auch schon etwas später werden...:-))) Hat den Nachteil, dass schon der halbe Tag rum ist, wenn man Feierabend hat. Insgesamt ist dieser Dienst aber doch entspannter, weil man sich den Berufsverkehr erspart...Nicht ganz unwichtig mit der A40 als Anfahrt. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Reimer *Planung ersetzt den Zufall durch Irrtum* | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 439496 | |||
Datum | 12.11.2007 22:43 | 7963 x gelesen | |||
Hallo Hubert! Geschrieben von Hubert Kohnen Also wo steht gesetzlich verankert, das man im Dienst bei BF und HA Wachen während der Dienstzeit keinen Alkohol trinken darf? Ein ausdrückliches gesetzliches Alkoholverbot für den Feuerwehrdienst gibt es nicht. Wenn Ihr Rettungsdienst fahrt, gilt in NRW § 5 Abs. 1 Ziff. 1 RettG NRW wonach es untersagt ist, dass der "Mitarbeiter" während des Dienstes und der Dienstbereitschaft unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigender Mittel steht. (Rettungsgesetz NRW) Ansonsten kann man die Vorschriften der UVV bemühen, wobei man dabei natürlich ein "Ermessen" hat, was es bedeutet "durch den sie sich selbst oder andere gefährden". Es hält einen als Dienstherrn aber auch nichts davon ab, die Regelung aus dem RettG NW wortgleich zu übernehmen. Greift man nur auf die UVV zurück, ist die Regelung m.E. zu weit. Diese Regelung gilt im Grunde auch für Kellner und bei denen gehört es auch mal dazu, mit den Gästen anzustoßen. Der Akoholeinfluss für Feuerwehrleute ist strenger zu werten, der Alkohol birgt bereits in niedrigen Konzentrationen für Feuerwehrleute eine höhere Gefährdung als z.B. für einen Kellner. Unterhalb der Schwelle der Gefährdung würde ich noch andere Gründe berücksichtigen, wie zum Beispiel Verkehrstauglichkeit, Wirkung gegenüber dem Kunden (Fahne) etc. Im Hauptamtlichen bzw. beruflichen Bereich ist es für den Beamten planbar, wann er nüchtern zu sein hat und daher auch zumutbar. Dies rechtfertigt letztlich eine "harte Null-Promille-" Regelung im Bereich BF bzw. Hauptamtliche. Regelungen ab wann man nichts mehr trinken soll sind m.E. rein theoretischer Natur. Wer nach 22 Uhr nichts mehr trinkt, der muss nur vorher ausreichend "tanken", um am nächsten morgen trotzdem dienstunfähig zu sein. Im Bereich FF könnte ich für unplanbare Einsätze mit "Verkehrstauglichkeit" leben, besser wäre Null-Promille, wobei z.B. Restalkohol nur schwer einzuschätzen ist. Verkehrstauglichkeit ist freilich bereits die Voraussetzung, um mit dem Auto überhaupt zur Wache kommen zu können (Achtung junge Fahrer: Null-Promille-Regelung!). Geplante Dienst können m.E. genauso gehandhabt wie bei Beamten. Gruß Sven | |||||
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Autor | Thor8ste8n S8., Eltingshausen / Bayern | 439501 | |||
Datum | 12.11.2007 22:57 | 7862 x gelesen | |||
Meine Rede ;-) Das mit den 21 wusste ich gar nicht... Gute sache. Schönen Gruss Thorsten Schlotter -- Mein Beitrag --- Meine persönliche Meinung --- | |||||
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Autor | Detl8ef 8M., Braunschweig / | 439507 | |||
Datum | 12.11.2007 23:23 | 7829 x gelesen | |||
Hallöle, also a) ich meinte ab 22h am Vortag des Dienstantritts (bei uns 8h morgens) b) wird niemand mit keiner Regelung ein Trinken alkoholkrankter Mitarbeiter während des Dienstes verhindern c) bleibt es jedem MA und Vorgesezten überlassen gegen offensichtlichen Alkoholgenuß einzuschreiten und ein Diszi zu eröffnen. JAAAA das ist BÖÖÖÖSE ggüb dem MA aber wen schützen wir vor was? Ich mag nicht der Wachabteilungsleiter sein der einer Witwe erklären muß "ja vom Alkohokonsum des Kollegen haben wir gewußt aber das er ihren Mann bei einer Alarmfahrt totfährt das konnte ja keiner ahnen!". oder? Gruß Detlef | |||||
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Autor | Thor8ste8n S8., Eltingshausen / Bayern | 439508 | |||
Datum | 12.11.2007 23:34 | 7793 x gelesen | |||
Servus, Geschrieben von Detlef Maushake also a) ich meinte ab 22h am Vortag des Dienstantritts (bei uns 8h morgens) hab ich auch nix zu gesagt ;-) Geschrieben von Detlef Maushake b) wird niemand mit keiner Regelung ein Trinken alkoholkrankter Mitarbeiter während des Dienstes verhindern Leider wahr. Aber man ist als Führungskraft im Fall des Falles schonmal einen guten Schritt weiter, wenn man es vorher geregelt hat (und das auch beweisen kann --> schriftform) C: selbes spiel wie bei b. Und wer es in Kauf nimmt bzw es weiß und nichts dagegen unternimmt macht sich mitschuldig schönen abend noch Schönen Gruss Thorsten Schlotter -- Mein Beitrag --- Meine persönliche Meinung --- | |||||
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Autor | Joac8him8 T.8, Köln / NRW | 440664 | |||
Datum | 17.11.2007 16:30 | 7875 x gelesen | |||
Hallo. Es gibt durchaus einige Normen an die man anknüpfen kann. Zunächst bietet sich die UVV an. Der Feuerwehrbeamte muss diensttauglich sein, sprich er muss in der Lage sein, die im Feuerwehrdienst anfallenden Aufgaben wie vom Dienstherren gefordert durchzuführen. Hier ist also der Dienstherr gefragt, er sollte ein Alkoholverbot aussprechen. Selbstverständlich kann der Dienstherr nämlich verlangen, dass der FA nüchtern zum Dienst erscheint. Dies ergiebt sich in jedem Fall aus § 58 Satz 2 LBG NRW. Dann muss er selber sein Trinkende am Vorabend so wählen, dass er ohne Restalkohol zum Dienstbeginn erscheint. Desweiteren hat der Beamte aus § 57 I LBG NRW die Pflicht zur "vollen Hingabe". Hierzu gehört mE für einen Beamtem im aktiven Einsatzdienst einer Feuerwehr, dass er keinerlei Alkohol zu sich nimmt, insbesondere wenn der Dienstherr das ausdrücklich verlangt. Gibt es zum Thema Alkohol im Dienst nicht auch einen Erlass des IM NRW?? Ich meine doch schon... - Der Zensur zum Opfer gefallen - | |||||
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