News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Einverständniserklärung der Eltern für Einsatzabteilung | 12 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Wolf8gan8g B8., Weilburg / Hessen | 431771 | |||
Datum | 07.10.2007 14:27 | 9972 x gelesen | |||
Hallo Forumsteilnehmer, suche eine Einverständniserklärung für den Dienst in der Einsatzabteilung für Mitglieder die noch nicht 18 jahre alt sind. Wer von Euch nutzt sowas in der Feuerwehr und würde mir einen Vordruck mal zukommen lassen. Vielen Dank bereits jetzt schon im vorraus. Gruß Wolfgang | |||||
| |||||
Autor | Mark8us 8P., Heukewalde / Thüringen | 431773 | |||
Datum | 07.10.2007 14:49 | 7459 x gelesen | |||
Hallo Wolfgang, mit einer Einverständniserklärung kann ich dir leider nicht dienen. Aber wozu brauchst du die? Hab gerade mal im §13 ThürBKG nachgelesen, da steht " ..... er wird durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet ". Also denk ich mal das du die Einverständniserklärung eigentlich nicht bräuchtest. MkG, Markus Alles meine persönliche Meinung Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten | |||||
| |||||
Autor | Leif8 B.8, Greifswald / Meck-Pomm | 431777 | |||
Datum | 07.10.2007 15:31 | 7398 x gelesen | |||
Und bei Kameraden u18 kommen denn Mama und Papa zum Handschlag? ;) hab aber leider auch keinen Vordruck...aber denke das da auch ein formloses schreiben der Eltern genügt welches dann archiviert wird. MkG von der Ostsee | |||||
| |||||
Autor | Joha8nne8s K8., Braunschweig/Magdeburg / Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt | 431784 | |||
Datum | 07.10.2007 15:46 | 7318 x gelesen | |||
Ich meine mich zu erinnern, dass als ich damals in die Wehr eingetreten bin unter dem Unterschriftenstrich in Klammern stand "bei Minderjährigen die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters". Das wäre dann ja die Einverständnis. Besucht uns doch einfach auf: www.feuerwehr-braunschweig-innenstadt.de "Es gibt Vermutungen, dass die Feuerwehr eine Tuning-Macke hat, also mit besonders auffälligen Fahrzeugen unterwegs ist. Im Gegensatz zu den coolen Rollerfahrern die blaues Licht als Unterbodenbeleuchtung verwenden, hat die Feuerwehr dies missverstanden und die Lampen auf dem Dach angebaut." (aus www.Stupidedia.de) Muss ich das mit der ausschließlich eigenen Meinung noch extra erwähnen?! | |||||
| |||||
Autor | Patr8ik 8G., Nordstemmen / OT Heyersum / Niedersachsen | 431786 | |||
Datum | 07.10.2007 16:12 | 7233 x gelesen | |||
Ich bin weiß Gott kein Jurist. Aber da ja nun mal gesetzlich geregelt ist (§11 Absatz 2 des NBrandSchG), dass man mit 16 in die Einsatzabteilung darf (je nach Bundesland vielleicht ein anderes Alter) muss man doch nicht zwangsläufig eine Einverständniserklärung der Eltern haben, oder? Klar ist man erst mit 18 voll geschäftsfähig, aber es gibt doch auch Dinge die man trotzdem vorher schon alleine entscheiden darf. Gehört da evtl. der Eintritt bzw. die "Mitarbeit" in der Einsatzabteilung zu? Mit kameradschaftlichem Gruß Patrik Alles ganz private Meinung! | |||||
| |||||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 431833 | |||
Datum | 07.10.2007 20:48 | 7233 x gelesen | |||
Geschrieben von Patrik GriegerKlar ist man erst mit 18 voll geschäftsfähig, aber es gibt doch auch Dinge die man trotzdem vorher schon alleine entscheiden darf. Gehört da evtl. der Eintritt bzw. die "Mitarbeit" in der Einsatzabteilung zu? Leider nicht so ganz. In dem Moment, in dem der Jugendliche bei einem Beitritt nicht nur "rechtliche" Vorteile hat, sondern Pflichten auferlegt bekommt, ist regelmäßig die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Idealerweise sollten sogar (wenn vorhanden) beide Elternteile unterschreiben, um möglichen späteren Differenzen aus dem Weg zu gehen. Diese Zustimmung kann vor und nach dem Beitritt erteilt werden. Die Zustimmung zum Beitritt beinhaltet in der Regel auch die Einwilligung zu allen anderen Mitgliedschaftspflichten. Der gesetzliche Vertreter kann aber auch nach dem Beitritt darüber bestimmen, inwieweit der Minderjährige am Dienstleben teilnehmen darf und eine zunächst erteilte allgemeine Einwilligung auch widerrufen. Quelle: vereinsknowhow.de Beste Grüße Udo Burkhard Deutsches Rotes Kreuz Instruktor Technik und Sicherheit -------------------------------------- "Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten!" www.nuhr.de | |||||
| |||||
Autor | Patr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen | 431834 | |||
Datum | 07.10.2007 21:14 | 7356 x gelesen | |||
Hi, auch die Kameraden die von der JF in die EA übertreten, füllen einen Zettel aus. (Aufnahmegesuch) Dort steht bei den Unterschriften: Unterschrift des Mitglieds. Bei nichtvorhandener Volljährigkeit ---> Unterschrift der Eltern. Kann ich mich noch sehr gut dran erinnern, da mein Vater nicht unterschreiben wollte damals ;-) Und heute hab ich die Aufnahmegesuche auch mal öfter in der Hand MkG Patricia Alles meine eigene Meinungen. Nicht die meiner Feuerwehr! | |||||
| |||||
Autor | Patr8ik 8G., Nordstemmen / OT Heyersum / Niedersachsen | 431878 | |||
Datum | 08.10.2007 14:39 | 7204 x gelesen | |||
Also wenn das bei euch so geregelt und durchgeführt wird finde ich das gut. Ich kann mich aber dran erinnern, dass es bei mir damals so war, dass meine Eltern unterschreiben mussten als ich in die JF eingetreten bin. Als ich dann aber in die EA übergetreten bin mussten weder meine Eltern etwas unterschreiben noch musste ich ein Aufnahmegesuch oder Ähnliches ausfüllen. Das heißt nicht, dass ich nicht mit meinen Eltern drüber gesprochen hätte. Aber wenn man so drüber nachdenkt kann ich mir schon vorstellen, dass es in bestimmten Situationen zu rechtlichten "Missverständnissen" hätte führen können. Gibt es dort bei euch eine Grundlage (eine Gemeindeverordnung oder sowas in der Art) für dieses Aufnahmegesuch? MkG Patrik Alles ganz private Meinung! | |||||
| |||||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 431880 | |||
Datum | 08.10.2007 14:50 | 7436 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Patricia Klott auch die Kameraden die von der JF in die EA übertreten, füllen einen Zettel aus. (Aufnahmegesuch) So ist es auch in unserer FF üblich; JF-Angehörige, die mit 17 Jahren einen Aufnahmeantrag zur Aufnahme ( nicht Übernahme) in die EA stellen brauchen auf dem Formular das Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Beim JF-Aufnahmeantrag ist das wohl selbstverständlich. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 431945 | |||
Datum | 08.10.2007 23:09 | 7471 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard DeimannSo ist es auch in unserer FF üblich; JF-Angehörige, die mit 17 Jahren einen Aufnahmeantrag zur Aufnahme ( nicht Übernahme) in die EA stellen brauchen auf dem Formular das Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Hmmm. Für was? In die aktive Wehr aufgenommen werden kann in Ba-Wü nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Und dann ist er volljährig und braucht keine Unterschrit mehr. Den Antrag kann er ja natürlich schon vorher abgeben. Es kann auch vorher darüber im Feuerwehrausschuß abgestimmt werden. Aber seine Rechtswirkung können Antrag auf und Beschluß über die Aufnahme erst am 18. Geburtstag entfalten. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
| |||||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 431946 | |||
Datum | 08.10.2007 23:15 | 7317 x gelesen | |||
Guten Abend, Geschrieben von Christian Fischer In die aktive Wehr aufgenommen werden kann in Ba-Wü nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Klar, aber wenn man einen 17-jährigen JF-Angehörigen -wie in BaWü möglich- zur TM-1 Ausbildung schicken will, möchte man schon wissen, ob er später in die aktive Abteilung aufgenommen werden will, und dies erkärt er mit der Abgabe seines Aufnahmeantrages. Die entgültige Abstimmung über die Aufnahme erfolgt dann, wenn der Bewerber 18 Jahre alt ist. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 431947 | |||
Datum | 08.10.2007 23:22 | 7388 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard DeimannKlar, aber wenn man einen 17-jährigen JF-Angehörigen -wie in BaWü möglich- zur TM-1 Ausbildung schicken will, möchte man schon wissen, ob er später in die aktive Abteilung aufgenommen werden will, und dies erkärt er mit der Abgabe seines Aufnahmeantrages. Nachdem der Antrag aber vor seinem 18. Geburtstag ohnehin noch keine Bindungswirkung entfaltet, kann er den auch ohne Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten abgeben. Das ist somit dann ohnehin qua FwG quasi schwebend unwirksam bis zum 18. und nicht mehr als eine reine Interessenbekundung, die er vor der Abstimmung noch jederzeit (egal ob schon 18 oder noch nicht) widerrufen kann. Wir fragen deshalb unsere potentiellen Kandidaten einfach müdlich ;-) Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
| |||||
|
zurück |