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ThemaEntpflichtung durch BM?5 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorYvon8ne 8S., Koblenz / RLP428902
Datum22.09.2007 09:517867 x gelesen
Hallo Forumuser!

Ich habe zwar schon eine menge über Ver - und Entpflichtung gelesen aber eines ist mir noch nicht ganz klar:

Muss eine Gemeinde/Stadt in RLP die ausgetretenen Mitglieder per Handschlag oder durch eine Entpflichtungsurkunde entpflichten ( wie bei der Verpflichtung ) oder langt da ein formloses Schreiben?
Und wie ist es wenn der Angehörige aus diversen Gründen von der Gemeinde entpflichtet wird? Reicht da ein Entpflichtungsschreiben aus oder muss hier auch nochmals eine offiezielle Entpflichtungsurkunde erstellt werden und/ oder per Handschlag des BM der Austritt "besiegelt" werden?

Leid habe ich dazu im LBKG nichts passendes gefunden.

Danke für eure Meinung


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AutorVolk8er 8E., Eydelstedt / Niedersachsen428907
Datum22.09.2007 10:445838 x gelesen
Geschrieben von Yvonne Steinert
Muss eine Gemeinde/Stadt in RLP die ausgetretenen Mitglieder per Handschlag oder durch eine Entpflichtungsurkunde entpflichten ( wie bei der Verpflichtung ) oder langt da ein formloses Schreiben?

Gibt es bei euch eine Verpflichtung(-serklärung)? Bei uns in NDS wird nur auf der jährlichen Versammlung eingetreten (nicht-schriftlich) und gut ist.
Ausnahmen bilden da nur die Helfer, die sich statt des Wehrdienstes auf 6 Jahre verpflichten. Aber das läuft über den LK.

Von daher reicht bei uns eigentlich eine (schriftliche) Mitteilung des FM, dass er nicht weiter der FW angehören will und er ist raus aus der Sache.


Gruß,
Volker

Alles jederzeit und immer meine persönliche Meinung! Irrtümer vorbehalten!

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AutorYvon8ne 8S., Koblenz / RLP428911
Datum22.09.2007 10:585706 x gelesen
Geschrieben von Volker EhrhardtGibt es bei euch eine Verpflichtung(-serklärung)?
Ja, man verpflichtet sich durch Handschlag und durch die Unterschrift einer Verpflichtungserklärung


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AutorKnut8 B.8, Gau-Odernheim / Rheinland-Pfalz428922
Datum22.09.2007 12:475808 x gelesen
Sicherlich gibt es für verdiente Mitglieder der Feuerwehr auch eine Urkunde.
Aber in "Spezial"fällen kann dies auch über ein offizielles Schreiben seitens der VG/Bürgermeister geschehen. Natürlich muss man als WeFü das Ganze auch rechtfertigen. Also ganz so ohne Grund geht es nicht.

Kurz gesagt:

Bei Erreichen der Altersgrenze oä ---> Urkunde und Handschlag

"besondere" Fälle ---> offizielles Schreiben

Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte.


Gruß Knut

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AutorChri8sti8an 8D., Budenheim / Rheinland-Pfalz428936
Datum22.09.2007 13:255675 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Knut BurkhardtAlso ganz so ohne Grund geht es nicht.


Und selbst dann kann man immer noch, wie bei einem Verwaltungsverfahren üblich, Widerspruch einlegen.

Gruß
Christian


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