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ThemaFE Klassen L und T bei der Feuerwehr15 Beträge
RubrikFeuerwehrtechnik
 
AutorMatt8hia8s M8., Stockach / Baden-Württemberg426214
Datum05.09.2007 11:167923 x gelesen
Hallo!

@ Dirk: Danke für den Link!

http://bundesrecht.juris.de/stvouavsausnv_2/__1.html

Einige Fragen:

Zu Absatz 1:
Lese ich so, dass die Feuerwehr Gespanne aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger (oder eben nur das Zugfahrzeug) zulassungsfrei bewegen darf, wenn das Zugfahrzeug nicht schneller als 60 km/h fahren kann.

Jedoch:
Geschrieben von http://bundesrecht.juris.de/stvouavsausnv_2/__1.htmlDies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist

Wie kann ein Fahrzeug ein Kennzeichen bekommen, wenn es gar nicht zugelassen ist, weil es das nicht sein muss?

Absatz 2:
Dürfte der hier letztlich relevante sein und besagt mEn, dass für Feuerwehreinsätze und Übungen Anhänger mit Fahrzeugen der Klassen L und T gezogen werden dürfen, wenn:
-das Zugfahrzeug nicht schneller als 32 km/h fahren kann
-der Fahrzeugführer mind. 18 Jahre alt ist

Absatz 4:
Hier wird das ganze dann noch weiter eingeschränkt:

Geschrieben von http://bundesrecht.juris.de/stvouavsausnv_2/__1.html4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur, wenn
1.für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Absätze 1 bis 3 zurückzuführen sind,
2.die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden


Mal kurz ot:
Wenn Fahrzeuge der Klassen L und T weder zu land/forstwirtschaftlichen noch zu den im verlinkten Dokument aufgeführten Zwecken eingesetzt werden. Z.B. weil ich heut einfach mal Lust hab und einen Traktor etwas durch die Landschaft scheuchen will, welche FE Klasse benötige ich?

B?
C1?
C?

Grüße
Matthias


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz426222
Datum05.09.2007 11:596306 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Matthias MartinWie kann ein Fahrzeug ein Kennzeichen bekommen, wenn es gar nicht zugelassen ist, weil es das nicht sein muss?

die Zulassungsfreiheit hat erst mal nix damit zu tun, ob dem Fahrzeug trotzdem ein Kennzeichen zugeteilt wird. Ist auch in anderen Bereichen so, dass Fahrzeuge zwar Zulassugsfrei sind, aber ein eigenes amtl. Kennz. führen.

Geschrieben von Matthias MartinDürfte der hier letztlich relevante sein und besagt mEn, dass für Feuerwehreinsätze und Übungen Anhänger mit Fahrzeugen der Klassen L und T gezogen werden dürfen, wenn:
-das Zugfahrzeug nicht schneller als 32 km/h fahren kann
-der Fahrzeugführer mind. 18 Jahre alt ist


Das ganze ist etwas komisch ausgeführt und läßt Platz für Fragen. Normalerweise gilt (ohne diese Ausnahme):
- Klasse L: Zugmaschine bis 32km/h, Gespann mit Anhängern bis 25km/h (Anhänger müssen dementsprechend gekennzeichnet sein).
- Klasse T: Zugmaschinen bis 60km/h, bei entsprechender Zulassung der Anhänger auch Gespanne bis 60km/h.

Nun stellt sich mit der Ausnahme die Frage, ob sich diese nur auf zulassungsfreie 25km/h-Anhänger bezieht (die dann natürlich mit L oder T je nach Zugmaschine auch nur 25km/h fahren dürfen) oder auch auf zugelassene Anhänger (ein TSA kann ja durchaus normal zugelassen und auch für 80km/h-Betrieb hinter einem LKW ausgelegt sein).

Wenn ich's so auslege, müßte man bei Klasse T den Anhänger (also den TSA) als 25km/h-Anhänger kennzeichnen und dürfte nicht mit mehr als 25km/h fahren dürfen, sonst bräuchte man je nach zul. GG des Traktors und Anhängers B, BE, C1E oder CE.

Geschrieben von Matthias MartinMal kurz ot:
Wenn Fahrzeuge der Klassen L und T weder zu land/forstwirtschaftlichen noch zu den im verlinkten Dokument aufgeführten Zwecken eingesetzt werden. Z.B. weil ich heut einfach mal Lust hab und einen Traktor etwas durch die Landschaft scheuchen will, welche FE Klasse benötige ich?

B?
C1?
C?


Je nach zul. Gesamtgewicht des Fahrzeuges eine der von dir genannten Klassen. Mit Anhänger die entsprechende E-Klasse dazu. Du musst aber deine Fahrt zusätzlich noch dem Finanzamt an- oder nachmelden, da dann auch für diese Fahrt die Steuerfreiheit (grünes Kennzeichen) der Land- und Forstwirtschaft wegfällt und für einen gewissen Zeitraum KFZ-Steuer zu entrichten ist. Außerdem sind evtl. mitgeführte Anhänger dann i.A. zulassungspflichtig. Spaßfahrten mit "grün" zugelassenen Traktoren sind also nicht erlaubt...

Gruß,
Michael


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AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen426229
Datum05.09.2007 12:196196 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Matthias MartinWie kann ein Fahrzeug ein Kennzeichen bekommen, wenn es gar nicht zugelassen ist, weil es das nicht sein muss?

Weil das Zulassen und das Zuteilen eines Kennzeichens nicht das selbe ist. Z.B. ist der Schlepper für LoF zugelassen, nicht aber zum Güternahverkehr. Trotzdem hat er aber ein zugeteiltes Kennzeichen.

Geschrieben von Matthias Martinwelche FE Klasse benötige ich?

B?
C1?
C?


Genau die (je nach Gewicht) und ggf. mit "E", falls mit entsprechendem Anhänger.


Gruß,
Dirk


Alles meine persönliche Meinung usw..
Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden!

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz426250
Datum05.09.2007 12:526221 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Dirk WulfesWeil das Zulassen und das Zuteilen eines Kennzeichens nicht das selbe ist. Z.B. ist der Schlepper für LoF zugelassen, nicht aber zum Güternahverkehr. Trotzdem hat er aber ein zugeteiltes Kennzeichen.

Schlechtes Beispiel. Zugelassen ist zugelassen und nicht zulassungsfrei. Zu was zugelassen spielt dabei ja erstmal keine Rolle.

Zulassungspflicht und -freiheit regelt seit 2007 nicht mehr die StVZO sondern die FZV. Dort sind in §3 die Fahrzeuge aufgeführt. die zulassungsfrei sind. In §4 steht dann, welche Fahrzeugarten trotz Zulassungsfreiheit nach §3 ein amtliches Kennzeichen oder andere Kennzeichen führen müssen.
Ein Beispiel hierfür sind 125er Leichtkrafträder. Die sind "zulassungsfrei", müssen aber ein Kennzeichen führen. Daher gibt es dafür auch keine Zulassungsbescheinigung Teil I und II.

Traktoren der Land- und Forstwirtschaft sind nicht zulassungsfrei sondern durchaus zulassungspflichtig.

Gruß,
Michael


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW426272
Datum05.09.2007 13:196286 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Matthias MartinZu Absatz 1:
Lese ich so, dass die Feuerwehr Gespanne aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger (oder eben nur das Zugfahrzeug) zulassungsfrei bewegen darf, wenn das Zugfahrzeug nicht schneller als 60 km/h fahren kann.


Ich lese es vor allem so, dass ich die Fahrzeuge nicht extra für diesen Zweck (anders) zulassen muss (als sie normalerweise zugelassen sind).

Geschrieben von Matthias MartinWie kann ein Fahrzeug ein Kennzeichen bekommen, wenn es gar nicht zugelassen ist, weil es das nicht sein muss?

I.d.R. sind die Fahrzeuge dann ja schon zugelassen, aber eben halt nicht für diesen Zweck.

Wenn die TSA-Wehr nun aber nicht immer die Trecker vom Bauern Huber oder Maier benutzen will, sondern sich einen eigenen zulegt, dann muss sie die Zuteilung eines eigenen amtlichen Kennzeichens beantragen. Das wird sie nur gegen einen Versicherungsnachweis bekommen. Ob das dann schwarz oder grün ist, mögen bitte unsere Forums-Juristen feststellen ;-)

Geschrieben von Matthias MartinDürfte der hier letztlich relevante sein und besagt mEn, dass für Feuerwehreinsätze und Übungen Anhänger mit Fahrzeugen der Klassen L und T gezogen werden dürfen, wenn:
-das Zugfahrzeug nicht schneller als 32 km/h fahren kann
-der Fahrzeugführer mind. 18 Jahre alt ist


Das lese ich anders:
Hier wird festgelegt, dass Inhaber der Klassen T und L die entsprechenden Fahrzeuge (und Fahrzeugkombinationen) auch (u.A.) für Fw-Einsatz und -Übung bewegen dürfen. Abgesehen von der nicht-lof-Verwendung müssen die Fahrzeuge aber trotzdem den Klassen entsprechen (32km/h für Klasse L, die 60 km/h für Klasse T stehen ja schon in Absatz 1), und die Inhaber der Klasse L müssen 18 Jahre alt sein (bei Klasse T ist das immer der Fall).

Geschrieben von Matthias MartinZ.B. weil ich heut einfach mal Lust hab und einen Traktor etwas durch die Landschaft scheuchen will, welche FE Klasse benötige ich?
Die Klasse entsprechend seiner zulässigen Gesammtmasse, das kann B, C1 oder C sein (siehe §6 FeV). Mit Anhänger entsprechend ggf. ein E dazu. (von der zulassungs- und steuerrechtlichen Seite mal abgesehen.

Zu allem: IANAL, wer es wirklich genau wissen muss frage besser einen Juristen seines Vertrauens.

Gruß,
Henning


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AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen426274
Datum05.09.2007 13:206234 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Michael WeyrichSchlechtes Beispiel. Nö, bei Feuerwehrs für TSA genau das richtige, da die Wehr ja i.A. keinen eigenen Schlepper hat. Und die vom Bauern sind ja i.A für LoF zugelassen.
Weil: Geschrieben von Michael WeyrichTraktoren der Land- und Forstwirtschaft sind nicht zulassungsfrei sondern durchaus zulassungspflichtig.

Ansonsten, zustimm.

Gruß,
Dirk


Alles meine persönliche Meinung usw..
Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden!

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz426278
Datum05.09.2007 13:276218 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Dirk Wulfes Nö, bei Feuerwehrs für TSA genau das richtige, da die Wehr ja i.A. keinen eigenen Schlepper hat. Und die vom Bauern sind ja i.A für LoF zugelassen.

Nein, bleibt ein schlechtes Beispiel, weil es um den Unterschied zwischen Zulassungspflicht und Zuteilung eines Kennzeichens ging. Auch ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug muss je nach Fahrzeugart ein eigenes Kennzeichen führen, siehe z.B. Leichtkrafträder.
Egal für welchen Zweck ein Traktor zugelassen ist, zulassungspflichtig ist er immer.

Gruß,
Michael


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz426280
Datum05.09.2007 13:296244 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Henning Kochund die Inhaber der Klasse L müssen 18 Jahre alt sein (bei Klasse T ist das immer der Fall).

Nein, Klasse T kann schon mit 16 erworben werden, dann aber auf Fahrzeuge mit 40km/h bbH beschränkt, bis der Fahrerlaubnisinhaber 18 ist. Daher ist dieser Passus auch für Klasse T und L relevant, umso mehr, da ja in einigen Bundesländern schon ab 16 die Teilnahme in der aktiven Wehr möglich ist und ein solcher Führerscheininhaben ja durchaus auch mal als Fahrer in Frage kommen könnte.

Gruß,
Michael


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW426336
Datum05.09.2007 16:566226 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Michael WeyrichGeschrieben von Henning Kochund die Inhaber der Klasse L müssen 18 Jahre alt sein (bei Klasse T ist das immer der Fall).

Nein, Klasse T kann schon mit 16 erworben werden, dann aber auf Fahrzeuge mit 40km/h bbH beschränkt, bis der Fahrerlaubnisinhaber 18 ist. Daher ist dieser Passus auch für Klasse T und L relevant, umso mehr, da ja in einigen Bundesländern schon ab 16 die Teilnahme in der aktiven Wehr möglich ist und ein solcher Führerscheininhaben ja durchaus auch mal als Fahrer in Frage kommen könnte.


ups, das hatte ich falsch in Erinnerung!

Nach nochmaligem gründlichen Lesen schliesse ich mich dann der Meinung an, dass nur die 32km/h-Begrenzung auf die Inhaber der Klasse L beschränkt ist und die Altersgrenze von 18 Jahren für alle Fahrer von Fahrzeugen i.S.d.Ausn-VO bezogen ist.

Deswegen sag ich ja schon von Anfang an, dass man da sehr gründlich prüfen soll (und im Zweifelsfall einen Juristen fragen), bevor man sich auf sowas einlässt.

Gruß,
Henning


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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen427940
Datum16.09.2007 10:306273 x gelesen
Geschrieben von Michael WeyrichSchlechtes Beispiel. Zugelassen ist zugelassen und nicht zulassungsfrei. Zu was zugelassen spielt dabei ja erstmal keine Rolle.

Zulassungspflicht und -freiheit regelt seit 2007 nicht mehr die StVZO sondern die FZV. Dort sind in §3 die Fahrzeuge aufgeführt. die zulassungsfrei sind. In §4 steht dann, welche Fahrzeugarten trotz Zulassungsfreiheit nach §3 ein amtliches Kennzeichen oder andere Kennzeichen führen müssen.
Ein Beispiel hierfür sind 125er Leichtkrafträder. Die sind "zulassungsfrei", müssen aber ein Kennzeichen führen. Daher gibt es dafür auch keine Zulassungsbescheinigung Teil I und II.

Traktoren der Land- und Forstwirtschaft sind nicht zulassungsfrei sondern durchaus zulassungspflichtig.


Das ist korrekt, aber die Klassen L und T umfassen auch Arbeitsmaschinen für die Land- und Forstwirtschaft, und die können durchaus zulassungsfrei sein.


Gruß
Heinrich


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz427943
Datum16.09.2007 10:436145 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Heinrich BrinkmannDas ist korrekt, aber die Klassen L und T umfassen auch Arbeitsmaschinen für die Land- und Forstwirtschaft, und die können durchaus zulassungsfrei sein.

Mit denen wiederum darf aber auch kein TSA gezogen werden.

Stell ich mir interessant vor: Mähdrescher mit angehängtem TSA... ;-)

Gruß,
Michael


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AutorMatt8hia8s M8., Stockach / Baden-Württemberg427949
Datum16.09.2007 11:076262 x gelesen
Geschrieben von Michael WeyrichMit denen wiederum darf aber auch kein TSA gezogen werden.

Weshalb sollte man das nicht dürfen?


Geschrieben von Michael WeyrichStell ich mir interessant vor: Mähdrescher mit angehängtem TSA... ;-)

Sollte es wegen dem Heck nicht gehen, nimm einen selbstfahrenden Häcksler.

selbstfahrende Feuerwehr Arbeitsmaschinen

Grüße


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz427952
Datum16.09.2007 11:526163 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Matthias MartinWeshalb sollte man das nicht dürfen?

Weil hinter selbstfahrenden Arbeitsgeräten nur solche Anhänger mitgeführt werden dürfen, die zum Betrieb der Arbeitsmaschine notwendige Werkzeuge oder Ausrüstungsteile transportieren, um bei der Landwirtschaft zu bleiben z.B. ein auf dem Anhänger transportiertes Schneidwerk zum Mähdrescher.
Ansonsten ist die selbstfahrende Arbeitsmaschine keine selbstfahrende Arbeitsmaschine mehr, wird zulassungspflichtig und fällt u.U. auch in eine andere Fahrerlaubnisklasse (je nach Anhänger bzw. Zweck des Anhängers).

Gruß,
Michael


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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen427957
Datum16.09.2007 12:546195 x gelesen
Geschrieben von Matthias Martin
Link: selbstfahrende Feuerwehr Arbeitsmaschinen


Schön, aber da diese nicht der Land-und Forstwirtschaft dienen, braucht du hierfür eine dementsprechende Fahrerlaubnis.
Siehe hier, speziell das Unterstrichene.
Klasse T
Kein Vorbesitz, (Einschluß: M, S und L), ab 16/18 Jahre
Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (auch mit Anhänger), bis 18 Jahre nur bis 40 km/h.

Das schließt übrigens auch andere Aufgaben ein, die mit dem eigenen landwirtschaftlichen Gespann für die Feuerwehr erledigt werden (Weihnachtsbäume einsammeln, Maibaum fahren ect.). Da das keine Land- und Forstwirtschaftlichen Zwecke sind, braucht man hierfür die richtige (BE bzw. CE) Fahrerlaubnis.

Gruß
Heinrich
Gruß
Heinrich


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz427961
Datum16.09.2007 13:146164 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Heinrich BrinkmannSchön, aber da diese nicht der Land-und Forstwirtschaft dienen, braucht du hierfür eine dementsprechende Fahrerlaubnis.
Siehe hier, speziell das Unterstrichene.
Klasse T
Kein Vorbesitz, (Einschluß: M, S und L), ab 16/18 Jahre
Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (auch mit Anhänger), bis 18 Jahre nur bis 40 km/h.


Korrekt, da die weiter oben in diesem Thema beschriebene Ausnahmeregelung http://bundesrecht.juris.de/stvouavsausnv_2/__1.html explizit nur für "Zugmaschinen" und eben nicht für "Selbstfahrende Arbeitsmaschinen" gilt.

Geschrieben von Heinrich BrinkmannDas schließt übrigens auch andere Aufgaben ein, die mit dem eigenen landwirtschaftlichen Gespann für die Feuerwehr erledigt werden (Weihnachtsbäume einsammeln, Maibaum fahren ect.). Da das keine Land- und Forstwirtschaftlichen Zwecke sind, braucht man hierfür die richtige (BE bzw. CE) Fahrerlaubnis.

Das eben gerade nicht: "Maibaum fahren" oder "Weihnachtsbaum einsammeln" mit einem Gespann aus landw. Zugmaschine (Traktor) und Anhänger fällt durchaus unter die in dieser Ausnahmeregelung in §1 Abs. 1 genannten Dinge, somit reicht evtl. Klasse L oder T aus.

Gruß,
Michael


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