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ThemaIch habe Unsinn gemacht, was kann mir jetzt passieren?40 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMike8 S.8, Speyer / RLP425493
Datum01.09.2007 09:1912363 x gelesen
Ich habe blödsinn gemacht, was kann mir jetzt passieren? Wie haben verschiedene Ausrüstungsteile von einer aufgelösten KatSchutzeinheit bekommen. Darunter Schaufeln, Schläuche, Spaten, Äxte usw. Unser Gerätewart hat den Kram ausgemistet und wollte einen teil "des Plunders" nicht. Beim Ausmisten kam auch der Einheitsführer dazu, dabei bemerkte ich, dass ich auch das ein oder andere gebrauchen könne. Er sagte jedoch, dass ich gar nichts davon bekäme und hier nichts von dem Zeug verteilt würde. Er würde entscheiden, was am Standort bliebe und was nicht und dann auch wer es bekäme. Damit war die Sache erledigt. Der Gerätewart hat mir dennoch einen Teil der Sachen gegeben. Das bekam der WF mit und verlangte die Zurückgabe der Dinge. Unser Gerätewart war nu aber stinkig und hat die Sachen in meinem Beisein mit einer Flex zerstört, und wieder abgeliefert. Der WF will mir nun an den Kraken, da ich die Sachen ja hatte. Kann er mich rausschmeißen oder muß ich die Sachen nun bezahlen?


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AutorHenn8ing8 K.8, Dinklar / Niedersachsen425498
Datum01.09.2007 09:2810615 x gelesen
Geschrieben von Schindler MikeEr sagte jedoch, dass ich gar nichts davon bekäme und hier nichts von dem Zeug verteilt würde. Er würde entscheiden, was am Standort bliebe und was nicht und dann auch wer es bekäme.
Die Antwort auf deine Frage hast du schon selbst geschrieben:
Geschrieben von Schindler Mike Damit war die Sache erledigt.

Gruß
Henning Krone


Feuerwehr-Dinklar.de

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AutorMike8 S.8, Speyer / RLP425499
Datum01.09.2007 09:3010554 x gelesen
Verstehe ich nicht, ich habe es ja dennoch vom Gerätewart erhalten, obwohl ich wußte, dass ich es nicht sollte...


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AutorHenn8ing8 K.8, Dinklar / Niedersachsen425502
Datum01.09.2007 09:4610477 x gelesen
Wenn euer Chef sagt, die Gegenstände (welcher Art auch immer) werden nicht verteilt, dann wird auch nichts verteilt. Wenn du und euer Gerätewart der Meinung seid, das würde für euch nicht zählen, dann habt ihr euch geirrt.

Gruß
Henning Krone


Feuerwehr-Dinklar.de

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AutorKevi8n D8., Hagen / NRW425504
Datum01.09.2007 09:5010434 x gelesen
Geschrieben von Schindler MikeUnser Gerätewart war nu aber stinkig und hat die Sachen in meinem Beisein mit einer Flex zerstört, und wieder abgeliefert.

*hehe* Tolle Reaktion :-)

Naja wenn dein WF sagt das er Entscheidet wer was bekommt wirst du dich da auch dran halten müssen. Und wenn euer Gerätwart dir die Sachen gegeben hat sitzt er mit im Boot ( Sofern er die Anweisung vom WF mitbekommen hat )

Aber raußwerfen oder Bezahlen wirst du denk ich mal nix müssen ... du hast die Sachen ja nicht Zerstört. Man sollte aus ner Mücke keinen Elefanten machen :)


Wie immer -> Meine Meinung !

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AutorMike8 S.8, Speyer / RLP425506
Datum01.09.2007 10:0310511 x gelesen
ja so ist es wohl aber die Frage war die nach den möglichen Konsequenzen... Wird er mich (uns) abmahnen können oder ist das gar ein Grund für einen Rausschmiss?


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AutorWill8em 8B., Breitenstein / Baden-Württemberg425508
Datum01.09.2007 10:1310599 x gelesen
Geschrieben von Schindler Mikeaber die Frage war die nach den möglichen Konsequenzen...
Ich denke das ist relativ einfach.
Zunächst sagst du zu Recht im Titel dass du blödsinn gemacht hast. Diese Selbsterkenntnis ist schon mal wichtig. Und jetzt gibt es 2 Möglichkeiten.
1. Dein WF hat sich schon entschlossen dich rauszuwerfen. Dann brauchst du hier nicht rum zu rätseln, dann kommt die Nachricht irgendwann bei dir an.
2. Dein WF ist noch unentschlossen. Auch dann solltest du nicht hier herumrätseln, sondern auf dein WF zugehen, ihm dein Selbsterkenntnis mitteilen und fragen wie du das wieder in Ordnung bringen kannst. Dann muss es ja ganz Dumm laufen wenn es da kein Ausweg gibt.

Also das Einzige ist: Flucht nach vorne; rede mit dein WF. Viel Erfolg dabei.


Herzliche Grüße aus dem "wilden Süden"

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AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü425511
Datum01.09.2007 10:2710489 x gelesen
Tach,

Geschrieben von Willem Baaij1. Dein WF hat sich schon entschlossen dich rauszuwerfen.


Wobei noch anzumerken gilt das der WF beschlossen haben mag, aber ob es dann so geschieht auf einem ganz anderen Blatt steht....,...zumindest nach rechtstaatlichen Gesichtspunkten.
Der WF hat schlicht und ergreifend nicht die "Macht" einen Ausschluß zu vollziehen.


Gruß Andi


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AutorWill8em 8B., Breitenstein / Baden-Württemberg425513
Datum01.09.2007 10:5410520 x gelesen
Hallo Andreas,
natürlich hast du da Recht. Von der formelle Rechtslage her ist es Hundert Mal einfacher jemand in die Feuerwehr aufzunehmen als ihm auszuschließen. Die rechtliche Prozeduren dürften in den meisten Bundesländer ähnlich sein. Nach Anhörung, und Beschluss im Ausschuß geht ein Antrag an den Gemeinderat. Und der Ausschluss geht nur in der Form eines gemeinderatbeschlusses. Mit Wiederspruchsmöglichkeiten kann das u.U. ein Drama ohne Ende werden, wie einige Fälle gerade im mittleren Neckarraum aktuell zeigen. Und wie es im Arbeitsrecht für gewisse die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung gibt, gibt es eine solche Prozedur bei den Feuerwehren nicht.
Nur, wenn Mikes Kommandant ihm jetzt los werden will, und er macht es "clever", dürfte er recht leichtes Spiel haben. So weit sollte Mike es aber nich tkommen lassen. Er hat ein Problem geschaffen, jetzt soll er sich auch zusammen reißen und es selbst wieder aus der Welt schaffen.


Herzliche Grüße aus dem "wilden Süden"

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AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü425516
Datum01.09.2007 11:0810387 x gelesen
Hallo Willem,

Geschrieben von Willem BaaijNur, wenn Mikes Kommandant ihm jetzt los werden will, und er macht es "clever", dürfte er recht leichtes Spiel haben.

Deshalb schrieb ich ja "...rechtsstaatlich...." . Das es in manchen Fällen dann besser ist "von selber" zu gehen trifft sicherlich zu, wobei ich DEN Fall jetzt nicht gerade so einordnen würde.

Mir ging es eher darum klar zu stellen das kein Kommandant jemanden "rausschmeissen" kann. Das ist nämlich ein weitverbreiteter Irrglaube, ich durfte mir auch schon Sätze anhören wie "...wenn X jetzt bei der FW Y gewesen wäre dann..." . Dann wäre gar nix....

Gruß Andi


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AutorMike8 S.8, Speyer / RLP425518
Datum01.09.2007 11:3110514 x gelesen
Ich habe mich in der tat vom Gerätewart mitreißen lassen. Er hat mir die Sahen gegeben, er war bei der Aussage des WF dabei. Ich habe mir nichts dabei gedacht. Auch das Zerschneiden war seine Idee, nach dem Motto, wenn ich es nicht haben darf soll es keiner bekommen. Ich werde ihn natürlich nicht verpetzen aber würde es einen unterschied machen, ob er es zerschnitt oder ich?


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AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen425522
Datum01.09.2007 11:5110396 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Schindler MikeIch werde ihn natürlich nicht verpetzen aber würde es einen unterschied machen, ob er es zerschnitt oder ich?

Natürlich.

Bislang liest sich das für mich so, als hättest du dir Sachen ja nich genommen (Diebstahl oder Unterschlagung) sondern mehr oder weniger gefragt, ob du sie haben darfst. Wenn der GW sie dir dann aushändigt, ohne dazu berechtigt zu sein ist das sein Problem, nicht deins. Hier wäre jetzt vielleicht interessant, ob du ggf. ihm gegenüber einen Anspruch auf die Ware hast oder die Übereignung mangels Kompetenz des GW hinfällig ist. Ist aber hier IMHO nicht weiter relevant, du hast das Zeugs ja beim GW wieder abgeliefert? Wenn er es dann zerlegt begeht er die Sachbeschädigung nicht du. Wenn man die Sachen hingegen als nicht zurückgegeben betrachtet, hat er dein Material zerschnitten, ist jetzt die Frage inwiefern du damit einverstanden warst bzw. ihn versucht hast abzuhalten oder ihn ermutigt hast. Wenn er gegen deinen Willen gehandelt hat, wäre er IMHO dir gegenüber Schadensersatzpflichtig.
Habt ihr das gemeinsam gemacht, sieht das bei der beim-Zerschneiden-noch-nicht-zurückgegeben-Betrachtung schlechter aus, da hast du dem ja mehr oder weniger zugestimmt, dass er dein "Eigentum" zerlegt...

Was das verpetzen angeht - dir is klar, dass das mehr oder weniger scho ngeschen ist mit deinem Posting hier?

Gruß,
Thorben


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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen425526
Datum01.09.2007 11:5410412 x gelesen
Hallo,


m.M. macht es sicherlich einen Unterschied.

1. Der Gerätewart ist dafür ausgebildet über Zustand der Ausrüstung & Geräte urteilen zu können,zumindest sollte das so sein wenn der Gerätewart die erforderlichen Ausbildungen durchlaufen hat.
Er kann nach Prüfung entscheiden z.B. eine Axt ist untauglich für den Einsatzdienst und kann auch nicht repariert werden,also wird diese ausgesondert bevor sich jemand im Dienst damit was tut.
Dies meldet er dem Wehrführer/Ortsbrandmeister der nun zum Zuge kommt und Ersatzbeschaffung veranlassen müsste.
Ob der Gerätewart das Ding nun so wie es ist in den Schrottcontainer wirft oder zerflext ist ihm überlassen,er hat seine Pflicht der Prüfung von Ausrüstung wargenommen und entschieden das dieser Teil der Ausrüstung nicht mehr mit in den Einsatz geht.

2.Da du kein Gerätewart bist,hast du folglich nichts auszusondern und auch nichts zu zerstören,egal ob das Gerät noch brauchbar in deinen Augen war oder nicht.
Das ist m.E. der Unterschied bei der Sache.

MkG

Lars


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AutorMatt8hia8s M8., Stockach / Baden-Württemberg425529
Datum01.09.2007 12:0210328 x gelesen
Hallo Mike!

Geschrieben von Schindler MikeIch werde ihn natürlich nicht verpetzen

Ein paar kleine Hinweise:

-Du befindest dich hier in einem öffentlichen Forum, dass jeder ohne angemeldet zu sein lesen kann.
-Du nennst einen Namen und Wohnort. Sollte es sich hier um falsche Angaben handeln, ist das zum einen gegen die von dir akzeptierten Forumsregeln und "belastet" die FW Speyer mit einem Vorgang mit dem sie nichts zu tun hat. Sind deine Angaben richtig, dann ließ dir bitte nochmal meinen erste Hinweis und das Zitat darüber durch.

Gut gemeinte Grüße
Matthias


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AutorMike8 S.8, Speyer / RLP425554
Datum01.09.2007 12:5910413 x gelesen
na gut, ich werde mal sehen, was ich noch machen kann. Vielen Dank für eure infos. Ich denke ein klärendes Gespräch wird mir weiter helfen, ich habe draus gelernt. Ich hoffe, der GW auch...


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AutorMarc8us 8P., Rahden / NRW425557
Datum01.09.2007 13:1010479 x gelesen
Geschrieben von Schindler MikeKann er mich rausschmeißen oder muß ich die Sachen nun bezahlen?

Hallo,

keine Sorge, eine Rausschmiß aus der FW ist so ohne weiteres gar nicht möglich. Ein Ausschluß aus der Wehr ist ein Verwaltungsakt, der an bestimmte, hier schon genannte Aspekte geknüpft ist. Sollte der WF das trotzdem versuchen, kann das wenns extrem kommt, sogar auf Verwaltungsgerichtsbasis geprüft werden.
Bezahlen musst Du mMn auch nichts. Du hast zwar unrechtmäßigerweise Dinge an Dich genommen, jedoch ist dies kein Diebstahl oder Unterschlagung. Diese Geräte hast Du zurück gegeben, und gut ists!! Dafür kann dich Dein WF bestenfalls hart anzählen, im Höchstfall mit einer Abmahnung. Mehr nicht!! Ein vernünftiges Gespräch, in dem Du deine Selbsterkenntniss mitteilst und die Sache sollte aus der Welt sein. Das ganze könnte man mit ner Runde Bratwürsten und einer Entschuldigung nach dem nächsten Dienstabend natürlich noch untermauern ;-)

Das der Gerätewart die Sachen mit ner Flex bearbeitet hat, das muß er natürlich selbst mit dem WF klären..... Das ist nicht mehr Dein Bier!


Viele Grüße
Marcus

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder!

http://www.feuerwehr-rahden.de

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 425566
Datum01.09.2007 14:1010460 x gelesen
Geschrieben von Willem BaaijNach Anhörung, und Beschluss im Ausschuß geht ein Antrag an den Gemeinderat. Und der Ausschluss geht nur in der Form eines gemeinderatbeschlusses.

Das glaub ich in der Form Bundesweit nicht

im Saarland gibt es einen Paragraphen der den Ausschluss ermöglicht auf Grund

"eines sonstigen Fehlverhaltens, welches die weitere Mitgliedschaft nicht mehr rechtfertigt"

Und Ausschliessen geht mittels Bescheid der Stadtverwaltung ...


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

****
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

Scharnhorst

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen425573
Datum01.09.2007 14:4210488 x gelesen
Geschrieben von Marcus PansingEin Ausschluß aus der Wehr ist ein Verwaltungsakt, der an bestimmte, hier schon genannte Aspekte geknüpft ist. Sollte der WF das trotzdem versuchen, kann das wenns extrem kommt, sogar auf Verwaltungsgerichtsbasis geprüft werden.

Aha. Wie kommst Du darauf?

Geschrieben von Marcus PansingDu hast zwar unrechtmäßigerweise Dinge an Dich genommen, jedoch ist dies kein Diebstahl oder Unterschlagung.

Bitte was denn sonst? Das Zeug war bzw. ist Eigentum der Gemeinde und sein Dienstvorgesetzter hat ihm verboten, davon etwas mitzunehmen. Er hat es doch getan.
Wenn das nicht die Defintion von Diebstahl ist, dann muss ich was falsch verstanden haben.

Geschrieben von Marcus PansingDafür kann dich Dein WF bestenfalls hart anzählen, im Höchstfall mit einer Abmahnung. Mehr nicht!!

Unsinn. Wenn er das so macht, dann ist es mehr oder weniger Augenmaß oder guter Wille.

Geschrieben von Marcus PansingEin vernünftiges Gespräch, in dem Du deine Selbsterkenntniss mitteilst und die Sache sollte aus der Welt sein. Das ganze könnte man mit ner Runde Bratwürsten und einer Entschuldigung nach dem nächsten Dienstabend natürlich noch untermauern ;-)

Das sehe ich zwar genauso, allerdings halte ich deine Ausführungen dazu für mehr als fraglich.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen425574
Datum01.09.2007 14:4811099 x gelesen
Geschrieben von Willem Baaijnatürlich hast du da Recht. Von der formelle Rechtslage her ist es Hundert Mal einfacher jemand in die Feuerwehr aufzunehmen als ihm auszuschließen.

Das mag in einigen BL der Fall sein, aber bei weitem nicht überall.

Geschrieben von Willem BaaijDie rechtliche Prozeduren dürften in den meisten Bundesländer ähnlich sein.

Nein.

Geschrieben von Willem BaaijNach Anhörung, und Beschluss im Ausschuß geht ein Antrag an den Gemeinderat. Und der Ausschluss geht nur in der Form eines gemeinderatbeschlusses

Für NRW kann ich sagen, dass es nicht so ist.

Laufbahnverordnung FF NRW

§ 19 Disziplinarbefugnis und Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinarbefugnis über die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr ausgeübt.

(2) Als Disziplinarmaßnahmen kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr bei Dienstvergehen gem. § 20 dieser Verordnung

a) eine Verwarnung aussprechen,

b) von einer Funktion entheben,

c) um einen Dienstgrad zurückstufen oder

d) den Ausschluss aus der Feuerwehr aussprechen. (3) Disziplinarmaßnahmen müssen tat- und schuldangemessen sein.

(4) Die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c und d ergeht im Benehmen mit dem Träger des Feuerschutzes und bei kreisangehörigen Gemeinden darüber hinaus im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister.

§ 20 Dienstvergehen

(1) Dienstvergehen sind a) vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften und die allgemeine Ordnung, b) vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen oder c) Nachlässigkeit im Dienst

(2) Besonders schwere Dienstvergehen sind

a) die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB),

b) die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung,

c) vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder

d) vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst trotz Verwarnung.

(3) Bei besonders schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluß aus der Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens nach Absatz 2 a bis c können Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluß des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden.

(4) Ein besonders schweres Dienstvergehen kann nicht angenommen werden, wenn im Strafverfahren ein rechtskräftiger Freispruch ergeht, es sei denn dieser beruht auf selbst-verschuldeter Schuldunfähigkeit.

(5) Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 45, 47 JGG oder §§ 153, 153 a StPO steht der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens nicht entgegen.


Demnach kann, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist - und durch Diebstahl kann das durchaus der Fall sein - der Ausschluss (durch den LdF) ausgesprochen werden.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
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AutorMarc8us 8P., Rahden / NRW425596
Datum01.09.2007 16:0710640 x gelesen
Geschrieben von Stefan Brüning"Ein Ausschluß aus der Wehr ist ein Verwaltungsakt, der an bestimmte, hier schon genannte Aspekte geknüpft ist. Sollte der WF das trotzdem versuchen, kann das wenns extrem kommt, sogar auf Verwaltungsgerichtsbasis geprüft werden.

Aha. Wie kommst Du darauf?


Erstmal muß ich sagen, das ich versehentlich von der Lage in NRW ausgegangen bin, das es sich dabei im konkreten Fall um Speyer (BaWü ?) handelt, habe ich übersehen.

In NRW gelte die Laufbahnverordung FF, konkret die §§ 19ff. In diesem Fall ist der § 21, Abs. 4+5 zu beachten.

Geschrieben von ---LVO FF NRW---
(4) Stellt die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr das Verfahren nicht ein, erläßt sie oder er eine
Disziplinarverfügung. Diese muß eine Maßnahme nach § 19 Abs. 2 dieser Verordnung aussprechen. Sie ist zu begründen, mit einer Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr oder ihrer allgemeinen Vertreterin oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen und der oder dem Feuerwehrangehörigen zuzustellen.
(5) Die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der jeweils gültigen Fassung findet ergänzend Anwendung.


Für Streitigkeiten daraus ist mWn die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.

Geschrieben von Stefan BrüningBitte was denn sonst? Das Zeug war bzw. ist Eigentum der Gemeinde und sein Dienstvorgesetzter hat ihm verboten, davon etwas mitzunehmen. Er hat es doch getan.
Wenn das nicht die Defintion von Diebstahl ist, dann muss ich was falsch verstanden haben.


Geschrieben von ---StGB §242 (1)--- Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Gegenstände hat der Kamerad nicht weggenommen, sondern sie wurden ihm (entgegen der Anordnung des WF) vom Gerätewart übergeben. Sie hätten jedoch nicht angenommen werden dürfen. Daher per Definition kein Diebstahl.

Geschrieben von Stefan BrüningUnsinn. Wenn er das so macht, dann ist es mehr oder weniger Augenmaß oder guter Wille.

Auch wenn ich kein Jurist bin, würde ich in Bezug auf NRW wieder die LVO-FF-NRW heranziehen, der §20 käme hier meiner Meinung nach zum Tragen, der da schreibt, das ein Dienstvergehen das vorsätzliche Nichtbeachten von Anordnungen ist. Ein Ausschluß aus der Feuerwehr ist im Regelfall erst bei vorsätzlichem, schweren Dienstvergehen vorgesehen.

Ich denke, das man im geschilderten Fall des Kameraden aus Speyer nicht aus einer Mücke einen Elefanten machen sollte. Er hat Mist gebaut, seine Dummheit eingesehen und möchte es nun wieder aus der Welt schaffen. Das geht, denke ich, am besten im vernünftigen Gespräch.


Viele Grüße
Marcus

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen425599
Datum01.09.2007 16:3810397 x gelesen
Geschrieben von Marcus PansingDie Gegenstände hat der Kamerad nicht weggenommen, sondern sie wurden ihm (entgegen der Anordnung des WF) vom Gerätewart übergeben. Sie hätten jedoch nicht angenommen werden dürfen. Daher per Definition kein Diebstahl.

Das sehe ich anders. Er hat die Gegenstände angenommen und sich angeeignet, obwohl er genau wußte, dass das Eigentum der Gemeinde ist und es ausdrücklich verboten wurde. Vielmehr könnte unter diesen Umständen der Gerätewart noch mit ins Boot genommen werden.

Aber das ist jetzt sehr theoretisch. Ich halte in diesem Fall einen Ausschluß auch für übertrieben, sofern die Sache gütlich geklärt werden kann.

Geschrieben von Marcus PansingIch denke, das man im geschilderten Fall des Kameraden aus Speyer nicht aus einer Mücke einen Elefanten machen sollte.

Da stimme ich zu. Trotzdem hielte ich einen Ausschluss (aus der Sicht von NRW) für möglich.

Geschrieben von Marcus PansingEr hat Mist gebaut, seine Dummheit eingesehen und möchte es nun wieder aus der Welt schaffen. Das geht, denke ich, am besten im vernünftigen Gespräch.

Ja.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


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AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz425600
Datum01.09.2007 16:3910612 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Florian Besch"eines sonstigen Fehlverhaltens, welches die weitere Mitgliedschaft nicht mehr rechtfertigt"

Wenn das mal kein Gummiparagraph ist. Wie ist "sonstiges Fehlverhalten" definiert? Parken auf dem Stammplatz des Wehrführers, flirten mit der Tochter des Bürgermeisters?

Geschrieben von Florian BeschUnd Ausschliessen geht mittels Bescheid der Stadtverwaltung ...

Richtig! Der Ausschluss bzw. Zwangsentpflichtung ist ein Verwaltungsakt. Gegen einen solchen Beschie ist in allen Bundesländern ein Widerspruch möglich. Da kann man bei Bedarf sogar bis vor`s Verwaltungsgericht ziehen.

Nochmal, die Gründe für einen Ausschluss müssen sehr Stichhaltig sein!

Ein Wehrführer sollte sich sehr gut überlegen was er macht. Im vorliegenden Fall halte ich einen Ausschluss für absolut unbegründet. Ach ja, ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden wenn sein weiteres Verbleiben in der betreffenden Wehr zu einer schwerwiegenden Störung des Dienstbetriebes führt. (Aussage Verw.Rechtler). Und das trifft in diesem speziellen Fall absolut nicht zu.

Zum Verhalten des Gerätewartes will ich nicht viel sagen. Aber wenn er unbrauchbares Gerät aussondert handelt er richtig. Gut, er hätte es nicht so einfach "verschenken" dürfen (evtl. war ja ein Verkauf über eBay geplant ;-) ). Im Endeffekt aber hat der gute man Gerät das nicht mehr zum Einsatz tauglich war aus Sicherheitsgründen der Benutzung durch Unbrauchbarmachung entzogen. Eine gängige Praxis (wenn ich da z. B. an unsere alten Hakengurte denke kommen mir heute noch die Tränen) Auch in diesem Fall dürfte es keinerlei größere Probleme geben.

Aber einen Rüffel haben beide verdient! Leute, immer erst mal mit der "Chef" reden! Man ist angenehm überrascht was nach einem Gespräch plötzlich alle doch noch möglich ist!

Gruß vom Berg

Jakob


Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem!

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Ich bin grundsätzlich ein Freund des feinsinnigen Humors und beißender Satire, also nehmt nicht alles was ich verlauten lasse so bitter ernst und legt nicht immer jedes Wort von mir auf die Goldwaage!

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AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP425609
Datum01.09.2007 17:0010378 x gelesen
Geschrieben von Marcus Pansingdas es sich dabei im konkreten Fall um Speyer (BaWü ?) handelt, habe ich übersehen.


Speyer --> RLP.
Und in da ist es nicht so einfach jemanden aus dem Feuerwehrdienst zu entfernen.

Im LBKG §12 Abs. 5 heisst es:

(5) Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch des Ortsbürgermeisters und des Wehrführers, entpflichten; mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

D.h. der Leiter der Feuerwehr bzw. der Wehrführer kann das nur auf den Weg bringen, entschieden (oder auch nicht) wird das woanders.
Das musste meine ehemaliger Wehrleiter auch feststellen...


Gruß
ML


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Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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AutorMarc8us 8P., Rahden / NRW425614
Datum01.09.2007 17:1410372 x gelesen
Geschrieben von Michael LinkenbachSpeyer --> RLP.

UPS! An dem Tag habe ich in Erdkunde gefehlt.... ;-) Sorry!

Geschrieben von Michael LinkenbachUnd in da ist es nicht so einfach jemanden aus dem Feuerwehrdienst zu entfernen.
Ich denke, im Grundsatz ist das in anderen Bundesländern wohl auch nicht sonderlich viel einfacher.


Viele Grüße
Marcus

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AutorMarc8us 8P., Rahden / NRW425616
Datum01.09.2007 17:2010349 x gelesen
Geschrieben von Stefan Brüning Er hat die Gegenstände angenommen und sich angeeignet, obwohl er genau wußte, dass das Eigentum der Gemeinde ist und es ausdrücklich verboten wurde. Vielmehr könnte unter diesen Umständen der Gerätewart noch mit ins Boot genommen werden.
Das sehe ich auch so, wenngleich es in der Tat doch sehr theoretisch und an den Haaren herbei gezogen ist. Obwohl ist das in der deutschen Rechtssprechung nicht an der Tagesordnung??? ;-)

Geschrieben von Stefan BrüningTrotzdem hielte ich einen Ausschluss (aus der Sicht von NRW) für möglich.
Möglich sicherlich schon, obgleich ich bezweifele, das ein Ausschluss aus diesem Grund den Weg durch die möglichen Distanzen nicht standhalten könnte.

Aber ich bin froh das wir uns einig sind, das eingesehene Fehler im Gespräch am besten ausgeräumt werden können!


Viele Grüße
Marcus

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 425618
Datum01.09.2007 17:3310422 x gelesen
Mahlzeit

Geschrieben von Jakob Theobald
Wenn das mal kein Gummiparagraph ist. Wie ist "sonstiges Fehlverhalten" definiert? Parken auf dem Stammplatz des Wehrführers, flirten mit der Tochter des Bürgermeisters?


direkter Augenkontakt, duzen von Brandmeister...

Das das sehr schwammig ist weiß ich sehr wohl

Wurde afaik auch die letzten 10 Jahre bei einigen eindeutigen Fällen gemacht (Brandstiftung, Diebstahl) bei einigen anderen Fällen auf Anraten des Rechtsamts gecancelt

Geschrieben von Jakob TheobaldIm vorliegenden Fall halte ich einen Ausschluss für absolut unbegründet.

ack, wobei ich das sehr gemeine Mittel der Androhung der Prüfung gewählt hätte

Geschrieben von Jakob TheobaldAber wenn er unbrauchbares Gerät aussondert handelt er richtig.

unbrauchbares Gerät das von einer KatS Einheit übernommen wurde und weiterverteilt wurde *grübel*


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

****
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

Scharnhorst

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AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü425626
Datum01.09.2007 18:0210440 x gelesen
Tach,

Geschrieben von Stefan BrüningGeschrieben von Willem Baaij
Nach Anhörung, und Beschluss im Ausschuß geht ein Antrag an den Gemeinderat. Und der Ausschluss geht nur in der Form eines gemeinderatbeschlusses


Für NRW kann ich sagen, dass es nicht so ist.


Geschrieben von Stefan Brüning um einen Dienstgrad zurückstufen oder

d) den Ausschluss aus der Feuerwehr aussprechen. (3) Disziplinarmaßnahmen müssen tat- und schuldangemessen sein.

(4) Die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c und d ergeht im Benehmen mit dem Träger des Feuerschutzes



Wo siehst Du jetzt da den Unterschied ? Da steht doch c und d ergeht im Benehmen mit dem Träger des Feuerschutzes ...,...und das ist ja im Normalfall die Kommune ? Und somit wieder der Gemeinderat o.ä. .


Gruß Andi


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 425629
Datum01.09.2007 18:0510414 x gelesen
Geschrieben von Andreas RometschUnd somit wieder der Gemeinderat o.ä. .

Nicht zwingend, das kann auch eine Entscheidung sein, welche der Bürgermeister als Chef der Wehr trifft.

Auch hier gibt es wieder mindestens 16 verschiedene Versionen + lokaler Färbung


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

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"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

Scharnhorst

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW425630
Datum01.09.2007 18:1210378 x gelesen
Geschrieben von --- Andreas Rometsch--- "Geschrieben von Willem Baaij
Nach Anhörung, und Beschluss im Ausschuß geht ein Antrag an den Gemeinderat. Und der Ausschluss geht nur in der Form eines gemeinderatbeschlusses

Geschrieben von Stefan Brüning
(4) Die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c und d ergeht im Benehmen mit dem Träger des Feuerschutzes "

Wo siehst Du jetzt da den Unterschied ?


einmal ist der Gemeinderat zuständig und entscheidet, und in NRW wird der Träger informiert und kann sich äußern, entscheiden tut aber der LdF. Ausserdem gibt es in NRW keinen Fw-Auschuss.

Gruß,
Henning


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AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü425631
Datum01.09.2007 18:1610412 x gelesen
Tach,

Geschrieben von Henning Kochund in NRW wird der Träger informiert und kann sich äußern, entscheiden tut aber der LdF.


Also "ergeht im Benehmen" interpretiere ich jetzt mal als "mit dem Einverständnis von". Das ist dann ein bißchen mehr als informieren und äußern können. Und selbst dann bleibt es ein (anfechtbarer) Verwaltungsakt.

Gruß Andi


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW425633
Datum01.09.2007 18:2110428 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von ---Andreas Rometsch--- Geschrieben von Henning Koch
"und in NRW wird der Träger informiert und kann sich äußern, entscheiden tut aber der LdF."

Also "ergeht im Benehmen" interpretiere ich jetzt mal als "mit dem Einverständnis von". Das ist dann ein bißchen mehr als informieren und äußern können.


Nicht, wenn Wiki da Recht hat.

Und selbst dann bleibt es ein (anfechtbarer) Verwaltungsakt.

Das hoffe ich doch sehr. Feuerwehr ist kein rechtsfreier Raum.

Gruß,
Henning


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AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü425636
Datum01.09.2007 18:3610357 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Henning KochNicht, wenn Wiki da Recht hat.


Wenn das Wörtchen wenn nicht währ....;-) Aber Gesetz den Fall, das bei WIKI geschriebene ist sachlich richtig, so ist es in meinen Augen reichlich "schwammig" formuliert.
Vielleicht können unsere (NRW-)Forumsjuristen das ja mal näher erläutern.


Gruß Andi

*derzumglückinbawüwohnt*


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AutorMike8 S.8, Speyer / RLP425637
Datum01.09.2007 18:4110375 x gelesen
Ich bin ja schon geleutert genug. Der Mod hat mich richtigerweise darauf aufmerksam gemacht, dass hier davon ausgegangen wird, es sei in Speyer passiert. Dem ist NICHT so!!!
Ich bin am Arbeitsort in einer Feuerwehr, deren namen ich aus den angesprochenen Gründen nicht nennen werde. Ich möchte nicht noch Öl ins Feuer gießen.
Die Diskussion ist jedoch von Grundsätzlicher Natur, und von daher losgelöst von dem Fall interessant.

Wenn ich gegen irgendwelche Regeln (einschl. dieser dummen sache) verstoßen habe, tut es mir leid.


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AutorMarc8us 8P., Rahden / NRW425639
Datum01.09.2007 18:4510466 x gelesen
Geschrieben von Henning Kocheinmal ist der Gemeinderat zuständig und entscheidet, und in NRW wird der Träger informiert und kann sich äußern, entscheiden tut aber der LdF. Ausserdem gibt es in NRW keinen Fw-Auschuss.
Das ist so nicht richtig, es gibt in NRW in den verschiedensten Kommunen sog. Feuerwehr- oder Feuerschutz-Ausschüsse.

Link 1 (etwas runter scrollen)

Link 2

Link 3

Link 4


Viele Grüße
Marcus

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder!

http://www.feuerwehr-rahden.de

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AutorFeli8x K8., Bochum/Freudenstadt / NRW/BW425644
Datum01.09.2007 18:5210373 x gelesen
Was genau soll der Threadcontainer?

Für alle die den noch nicht aufgemacht haben: Ein Verweis auf ein Bild, auf dem der gleiche Text zu lesen ist, den Mike in seinem letzten Beitrag schon geschrieben hat.


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AutorMike8 S.8, Speyer / RLP425645
Datum01.09.2007 18:5710336 x gelesen
Damit ihn auch jeder liest...


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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg425657
Datum01.09.2007 20:4210413 x gelesen
Hallo Marcus,

wir reden hier von Verschiedenen Dingen.

Während die von Dir verlinkten, Seiten auf Ausschüsse des Stadt- / Gemeinderates verweisen, ist hier in BaWü der Feuerwehrauschuss ein beratendes Organ des Kdt., welches von den Feuerwehr- Angehörigen gewählt wird. Auch hat der Ausschuss, gerade in Personal- Angelegenheiten, ein Mitwirkungsrecht und muss entsprechend vom Gemeinderat gehört werden.

Gruß
Michael


Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorMarc8us 8P., Rahden / NRW425661
Datum01.09.2007 21:0810392 x gelesen
Geschrieben von Michael Bayerwir reden hier von Verschiedenen Dingen.

Während die von Dir verlinkten, Seiten auf Ausschüsse des Stadt- / Gemeinderates verweisen, ist hier in BaWü der Feuerwehrauschuss ein beratendes Organ des Kdt., welches von den Feuerwehr- Angehörigen gewählt wird. Auch hat der Ausschuss, gerade in Personal- Angelegenheiten, ein Mitwirkungsrecht und muss entsprechend vom Gemeinderat gehört werden

Sorry, da hat bei mir ein Mißverständnis bestanden. Diese Art von Ausschuss kannte ich nicht, finde diese Einrichtung allerdings sehr sinnvoll. Hier in NRW ist mir der Begriff "Feuerwehr-Ausschuss" nur in Verbindung mit der Kommunalpolitik bekannt.
Danke für die Erläuterungen!


Viele Grüße
Marcus

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder!

http://www.feuerwehr-rahden.de

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen425704
Datum02.09.2007 11:1510378 x gelesen
Geschrieben von Marcus PansingMöglich sicherlich schon, obgleich ich bezweifele, das ein Ausschluss aus diesem Grund den Weg durch die möglichen Distanzen nicht standhalten könnte.

Keine Ahnung. Habe keine Lust, das auszuprobieren.

Geschrieben von Marcus PansingAber ich bin froh das wir uns einig sind, das eingesehene Fehler im Gespräch am besten ausgeräumt werden können!

Sicherlich. Es gibt aber durchaus Situationen, wo ich einen Ausschluß für unumgänglich halte. Und Diebstahl gehört in fast allen Fällen dazu. Hier ist die Sache sicherlich etwas komplizierter.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorDirk8 S.8, St.Wendel / Saarland426358
Datum05.09.2007 18:0810406 x gelesen
Unsinn....

Zunächst einmal sind hier wie schon so oft erwähnt die §§ für einen Rauschmiss dehnbar.Es kommt aber immer darauf an was der WF jetzt daraus macht.

Wenn Euch die Gerätschaften vom Kat´s gegeben worden find ich das ok und dieses Dinge gehören dann jetzt euch also der Feuerwehr.
Wer ist die Feuerwehr ? Grundsätzlich ist die Feuerwehr die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Aber auch die Bürgerinnen und Bürger die in dieser Stadt wohnen und Ihre Steuern entrichten. Aber das ist ein anderes Thema.

Grundsätzlich kann und sollte der WF diese Dinge nur veräußer oder verschenken wenn dies mit der Verwaltung abgesprochen wurde. Da er ja nur der fachliche Ansprechpartner des Bürgermeisters ist.

Wenn der WF dich nicht leiden kann kann er es auch als Diebstahl auslegen und hier dann wieder der §§.
Aber dann seit Ihr beide mit im Boot der GW und Du

Und wie einige hier schon sagten, sollte hier ein klärendes Gespräch zusammen mit Deinem Einheitenführer und dem WF helfen. Denn alles wird nicht so heiß gegessen wie es gekocht wird.

Und wenn ich an die Kosten denke...
Lachhaft...
ich gehe mal davon aus das die Haushaltslage Eurer Stadt / Feuerwehr gut ist und es nicht an einer Schaufel oder sogar Axt liegen sollte :-)

Viel Erfolg


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