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ThemaAnordnung med. 'Sicherheitswache' NRW6 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorAdri8an 8R., Bergrheinfeld/Wuppertal / Bayern422191
Datum20.08.2007 17:336215 x gelesen
Hallo,

aus gegebenem Anlass:

Wer ordnet in NRW die Bereitstellung einer sanitäts-/ bzw. rettungsdienstlichen "Sicherheitswache" (oder wie auch immer das heißen mag) an, z.B. bei Großveranstaltungen wie Konzerte, Aufführungen etc.?

Die Kommune?


mkG
Adrian Ridder

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen422196
Datum20.08.2007 17:494337 x gelesen
Geschrieben von Adrian RidderWer ordnet in NRW die Bereitstellung einer sanitäts-/ bzw. rettungsdienstlichen "Sicherheitswache" (oder wie auch immer das heißen mag) an, z.B. bei Großveranstaltungen wie Konzerte, Aufführungen etc.?

Die Kommune?


Ich würde ganz "klar" sagen, die zuständige Aufsichtsbehörde. Wer genau das ist, hängt vermutlich von mehreren Faktoren ab.

Das kann in meinen Augen die Stadt/Gemeinde oder auch der Kreis sein. Je nach Art und Größe der Veranstaltung.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorAdri8an 8R., Bergrheinfeld/Wuppertal / Bayern422201
Datum20.08.2007 18:024274 x gelesen
Geschrieben von Stefan BrüningIch würde ganz "klar" sagen, die zuständige Aufsichtsbehörde. Wer genau das ist, hängt vermutlich von mehreren Faktoren ab.

Da geh ich konform ;-). Gibts dazu irgendeine Rechtsgrundlage? RettG hab ich dazu nichts gefunden.


mkG
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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW422205
Datum20.08.2007 18:194314 x gelesen
Hi!

Eine Regelung wie für die Brandsicherheitswachen gibt es nicht.
Abhängig von der Veranstaltung können z.B. die örtlichen Ordnungsbehörden oder die Polizei im Rahmen von Genehmigungen oder bedingten Verboten bestimmte Auflagen machen, Rechtsgrundlage hierfür können vielfältiger Art sein:

Für Versammlungen: § 15 VersG
Für Versammlungsstätten: § 41 Abs. 3 VStättVO NRW
Für Straßenveranstaltungen: § 29 Abs. 3 StVO
Für Märkte, Volksfeste etc.: § 69 a Abs. 3 GewerbeOrdnung

Reicht das?

Gruß
Sven


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AutorAdri8an 8R., Bergrheinfeld/Wuppertal / Bayern422249
Datum20.08.2007 20:074219 x gelesen
Geschrieben von Sven TönnemannReicht das?

Das werde ich morgen nach der Klausur wissen ;-) Ja, sicher, vielen Dank. Wie du schon richtig erkannt hattest, hatte ich erwartet, dass Analogien zur BSW vorhanden sein könnten.


mkG
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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg422303
Datum20.08.2007 21:494199 x gelesen
In NRW (und nur dort) gibt es einen Ministerialerlass (vom 24.11.2006) zum Sanitäts- und Rettungsdienst bei Veranstaltungen.
Download z.B. hier


Beste Grüße

Udo Burkhard
Deutsches Rotes Kreuz
Instruktor Technik und Sicherheit
--------------------------------------
"Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten!"
www.nuhr.de

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