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Thema | JF in den Landesgesetzen; war: Rekord geschafft | 4 Beträge | |||
Rubrik | Jugendfeuerwehr | ||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 422030 | |||
Datum | 19.08.2007 18:16 | 6103 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard Bayerder Unterhalt von Jugendfeuerwehren ist gesetzliche Aufgabe der GemeindeGibt es außer Hessen noch andere Länder, die die Bildung von JF's so ausdrücklich im Gesetz verankern? Für RLP sagt § 9 Abs. 6 LBKG: Innerhalb der Feuerwehren können Jugendfeuerwehren gebildet werden; deren Angehörige sollen in der Regel das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Bildung von Jugendfeuerwehren soll gefördert werden. Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | |||||
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Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 422032 | |||
Datum | 19.08.2007 18:20 | 4281 x gelesen | |||
für Bayern: dort gibt es keine "eigenständigen" JFs. so heißt es in Art. 7 BayFwG: "(1) Jugendliche können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten. (2) Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab vollendetem 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden." Grüße Magnus | |||||
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Autor | Nikl8as 8W., Gütersloh / NRW | 422033 | |||
Datum | 19.08.2007 18:25 | 4457 x gelesen | |||
Hi, für NRW, aus dem FSHG §9: (3) Die Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern. MkG Niklas | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 422063 | |||
Datum | 19.08.2007 22:42 | 4232 x gelesen | |||
Guten Abend Geschrieben von Sebastian Krupp Gibt es außer Hessen noch andere Länder, die die Bildung von JF's so ausdrücklich im Gesetz verankern? Das Feuerwehrgesetz von BaWü (FwG) geht im § 6 Organisation der Gemeindefeuerwehr im ASbs 4 nur kurz auf die JF ein: "(4) Die Gemeinden können eine Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr) aufstellen. Aufnahme und Ausscheiden sind durch Satzung zu regeln" Ob bei der anstehenden Novelierung des FwG eine Änderung bezüglich JF ansteht ? Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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