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ThemaParkausnahmegenehmigung für Bereitschaftsdienstfahrzeuge15 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü418117
Datum31.07.2007 16:088984 x gelesen
Tach zusammen,

wie wird in eurer Stadt/Gemeinde das Parken von Einsatzfahrzeugen die "mit nach Hause" genommen werden gehandhabt ? Gibt es für diese eine Ausnahmegenehmigung von der Stadt was das Parken zum Beispiel an Parkuhren/-automaten bzw. in Anwohnerparkzonen angeht ?

Gemeint sind jetzt Fahrzeuge von OrgL, EL(SB), LNA, NFS, KIT usw. die keinen "festen" Standort auf einer Wache haben, sondern vom jeweils Diensthabenden von daheim besetzt werden.

Schon mal vielen Dank im vorraus.


Gruß Andi


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AutorAndr8eas8 D.8, Stolberg-Gressenich / NRW418121
Datum31.07.2007 16:397814 x gelesen
Ich kann mich an einen Bescheid erinnern, in dem einem Obergerichtsvollzieher vor seinem Büro ein kostenpflichtiger Parkplatz kostenlos zur Benutzung zur Verfügung gestellt wurde. Dauerhaft.

Denke, das wird für solche Fahrzeuge ähnlich geregelt sein...


Gruß
ado

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Wie immer: MEINE Meinung

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW418135
Datum31.07.2007 18:397820 x gelesen
Gerade für diese Fahrzeuge nicht!

Außerhalb von Einsätzen ist ein Feuerwehrfahrzeug wie ein Privatfahrzeug zu behandeln, da es fiskalisch eingesetzt wird. Ich würde als Verantwortlicher sogar folgend vorgehen:

Fahrzeug nur zuhause möglich, wenn Garagenplatz vorhanden ist, welcher den Zugriff von Dritten ausschließt. ( Immerhin ist ja ein BOS-Funkgerät u. a. im Fahrzeug ) Wenn die Wohnung der Person keine Garage hat oder der Weg zur Garage nicht im Verhältnis steht, dann kann diese Person eben kein Feuerwehrfahrzeug zuhause abstellen.

Genau so wird übrigens auch bei der Kriminalpolizei im Kriminaldauerdienst verfahren. Wer einen gesicherten Parkplatz nicht vorweisen kann, muss eben vorher zur Dienststelle um das Fahrzeug zu holen oder kann keinen Dauerdienst machen.

Ausnahmeregelungen sind m. E. ausreichend im Falle eines Alarmes vorhanden.

P. S. Selbst die Streifenfahrzeug sind bei Fiskalfahrten nich berechtigt!

so long

Jürgen


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AutorAndr8eas8 D.8, Stolberg-Gressenich / NRW418136
Datum31.07.2007 18:447482 x gelesen
Geschrieben von Jürgen RinghoferGenau so wird übrigens auch bei der Kriminalpolizei im Kriminaldauerdienst verfahren. Wer einen gesicherten Parkplatz nicht vorweisen kann, muss eben vorher zur Dienststelle um das Fahrzeug zu holen oder kann keinen Dauerdienst machen.



Mag ja sein, aber wir haben weder Waffen an Bord noch eine Hund mit, der Rex heisst... M.E. ist es bspw. einem OrGL selten zumutbar, zum Standort zu fahren um dort das Fahrzeug aufzunehmen und dann erst die E-Stelle an zufahren...es reicht zeitlich schon, dass er den LNA abholen soll.

Zudem kannst Du (wieder als Beispiel der OrGL-Dienst) wohl kaum voraussetzen, das jeder OrGL eine Garage für einen Vito mit SoSi-Anlage vorweist - dann dürfte hier bei uns alleine vermutlich schon keiner mehr den Dienst machen können....

Wo ich Dir recht gebe ist, das gewisse Technische Gegebenheiten beachten werden müssen, so z.B. das dem Fahrzeug eine Ladeerhaltung "zu bieten" ist.


Gruß
ado

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Wie immer: MEINE Meinung

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg418140
Datum31.07.2007 18:537635 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Jürgen RinghoferP. S. Selbst die Streifenfahrzeug sind bei Fiskalfahrten nich berechtigt!

kannst du uns mal den Begriff "Fiskalfahrt" näher erklären?


MkG Jürgen Mayer

Webmaster www.FEUERWEHR.de

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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz418156
Datum31.07.2007 19:347651 x gelesen
Geschrieben von Jürgen RinghoferFahrzeug nur zuhause möglich, wenn Garagenplatz vorhanden ist,

D.h. Personen die keinen entsprechenden Garagenplatz haben, sind von dem Auswahlverfahren für eine entsprechende Stelle (die eben rufbereitschaft mit SoSi-Fahrzeug von daheim explizit vorsieht) ausgenommen?

Oder falls das vor Gericht kippen sollte:
Bezahlt also der Dienstherr der Person die Anmietung einer Garage?


Manuel


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AutorDani8el 8S., Gosheim / BaWü418168
Datum31.07.2007 21:137636 x gelesen
Theoretisch:

Das Fahrzeug darf ja Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen.

Da die Sonderrechte ja aber nicht an akustische und optische Signale gekoppelt sind dürfte es ja Problemlos möglich sein das Fahrzeug abzustellen.

Oder lieg ich da jetzt so falsch?


Bei uns im Kreis [OrgL Rufbereitschaft] ist es kein Problem wenn das Fahrzeug nachts draussen steht, so lange es an der Stromversorgung hängt.

Gruss Daniel


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AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü418169
Datum31.07.2007 21:197576 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Daniel SchmidbergerTheoretisch:

Das Fahrzeug darf ja Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen.


Praktisch auch...;-) Aber erst wenn die dementsprechenden Vorraussetzungen dafür vorliegen. Und das tun sie eben im "Bereitschaftszustand" nicht.
Daher die Frage nach Ausnahmegenehmigungen, die soll es vom Hörensagen geben.



Gruß Andi


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AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü418172
Datum31.07.2007 21:347552 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Manuel SchmidtBezahlt also der Dienstherr der Person die Anmietung einer Garage?

So war die Vorstellung eines Sachbearbeiters bei der Stadt....,..und das ganze natürlich dann mehrfach an den verschiedenen "Standorten".


Gruß Andi


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AutorDani8el 8S., Gosheim / BaWü418180
Datum31.07.2007 22:207599 x gelesen
ok, wieder was dazugelernt.

Gruss


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg418184
Datum31.07.2007 22:317529 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yerkannst du uns mal den Begriff "Fiskalfahrt" näher erklären?

Eine Fahrt, die nicht hoheitlichen Aufgaben dient. Also z.B. Besorgungsfahrt, Überführungsfahrt, Werkstattfahrt, Fahrt zu einer Fortbildung,...


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg418188
Datum31.07.2007 22:377653 x gelesen
Geschrieben von Daniel SchmidbergerDas Fahrzeug darf ja Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen.


Mal aus dem Gedächtnis zum §35 Abs. 1 StVO
"...soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgabe dringend geboten ist..."


d.h. grob gesagt der hoheitliche Auftrag darf bei Einhaltung der StVO nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung durchführbar sein bzw. das Ergebnis des Auftrags sich durch die zeitliche Verzögerung erheblich verschlechtern.

Da kann ich das parkmäßige Abstellen eines Einsatzfahrzeuges zwischen den Einsätzen nur scher drinne unterbringen.


Geschrieben von Daniel SchmidbergerDa die Sonderrechte ja aber nicht an akustische und optische Signale gekoppelt sind dürfte es ja Problemlos möglich sein das Fahrzeug abzustellen.

Im Einsatz während der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben - ja.
Vor-/ Nach dem Einsatz - nein.

Aber was hindert die Kommune daran, für dieses Fahrzeug eine Sondergenehmigung auszustellen. Kann jeder Handwerker bekommen?
Oder ggfs. bei Flächenlandkreisen den Landkreis und die Kommunen ins Boot zu holen für diese Aktion.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorDani8el 8S., Gosheim / BaWü418209
Datum01.08.2007 00:537650 x gelesen
Hi,

Wo es vor allem drauf ankommt:
das Verhältnis das mit der Stadt bzw der Polizei besteht.

bei uns haben alle Kollegen keine Probleme damit ihren RTW, KTW, NEF, oder auch ein Fahrzeug der FW im absoluten Halteverbot oder dergleichen abzustellen......auch wenn es beispielsweise nur zu Döner holen wäre.

Kann aber auch daran liegen das sich "hier" die meisten kennen, die Kreisstadt hat ~27000 Einwohner.
Also vielleicht einfach mal mit den richtigen Leuten reden, das kann schon viel helfen!

Gruss Daniel


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AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü418214
Datum01.08.2007 05:257558 x gelesen
Morgen,

Geschrieben von Christian FischerAber was hindert die Kommune daran, für dieses Fahrzeug eine Sondergenehmigung auszustellen. Kann jeder Handwerker bekommen?

Richtig, Handwerker bekommen die hier (gegen Gebühr) auch. Ansonsten soll wie gesagt die Organisation dafür sorgen das für das Fahrzeug ein Parkplatz zur Verfügung steht. Sonst würde da ja jeder kommen... .

Gruß Andi


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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz418245
Datum01.08.2007 10:147584 x gelesen
Geschrieben von Daniel Schmidbergerbei uns haben alle Kollegen keine Probleme damit ihren RTW, KTW, NEF, oder auch ein Fahrzeug der FW im absoluten Halteverbot oder dergleichen abzustellen......auch wenn es beispielsweise nur zu Döner holen wäre.

Anderswo bekommt ein KTW ein "Ticket" weil er für eine Entlassungsfahrt in die Fußgängerzone eingefahren ist anstelle den Patienten mit der Trage 200m über Kopfsteinpflaster zu rollen.

Anderswo soll auch schon ein im Halteverbot abgestelltes Auto mit Blaulicht auf dem Dach und "NOTARZT" auf der Haube abgeschleppt worden sein...


Manuel


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