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Thema | Einsätze über Kreis- bzw . Verwaltunggrenzen | 14 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Nico8 M.8, Langhagen / Mecklenburg-Vorpommern | 413264 | |||
Datum | 05.07.2007 14:11 | 7961 x gelesen | |||
Hallo, wir sind gerade dabei, unsere Alarmpläne im Amtsbereich(vglb. Großgemeinde) zu optimieren und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, auf meine Initiative hin auch unter Einbeziehung von kreisfremden Feuerwehren. Bei ersten Absprachen gab es Äußerungen zu möglichen rechtlichen Problemen und auch Schwierigkeiten mit den Arbeitgebern betroffener FA. Was die rechtlichen Belange angeht, sehe ich persönlich da keine Probleme bzw. keine, die es bei anderen überörtlichen Einsätzen nicht eventuell auch gibt. Oder hab ich den Satz im Absatz zur Nachbarschaftshilfe da etwa überlesen? Wie sind Eure Erfahrungen hiermit und auch mit den Meinungen von Arbeitgebern usw.? Danke für Eure Antworten. Gruß Nico ------------------------------- Mein Text, meine Meinung! | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 413273 | |||
Datum | 05.07.2007 14:30 | 6605 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Nico Mertel Wie sind Eure Erfahrungen hiermit Ist bei uns gang und gäbe. Unser Gerätehaus liegt keine zwei Kilometer von der Landkreisgrenze entfernt, das Nachbarstädtchen keine vier Kilometer. Wenn wir eine zweite Drehleiter brauchen können wir eine aus dem Enzkreis mit 4 km Anfahrtsweg haben oder eine aus uns unserem Landkreis mit mindestens elf Kilometern Anfahrtsweg. Rat mal für was wir (und die Feuerwehr Knittlingen) uns jeweils entscheiden. Dito bei Sonderfahrzeugen wie GW-A. Geschrieben von Nico Mertel und auch mit den Meinungen von Arbeitgebern usw.? Wo ist das Problem? Es geht nur darum, dass ein Einsatz der Feuerwehr vorliegt, wo der Einsatz ist, ist völlig egal. Ich habe noch in keimem Feuerwehrgesetz was von einer Kreisgrenze gelesen, aber in allen was zum Thema nachbarschaftliche Löschhilfe. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Miss Unsexy 2007: Platz 27 | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 413282 | |||
Datum | 05.07.2007 14:44 | 6503 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Nico Merte l Wie sind Eure Erfahrungen hiermit und auch mit den Meinungen von Arbeitgebern usw.? Hier in der "Metropolregion Rhein-Neckar" gibt es gerade im baden-württembergischen/Hessischen Grenzgebiet öfters die Situation, dass Feuerwehren aus den beiden Bundesländern -schon auf Grund der geografischen Gegebenheiten- gemeinsame Einsätze fahren. Für das "Saukopftunnel" (Eingang: Hessen, Ausgang: Baden-Württemberg; oder umgekehrt) gibt es einen gemeinsamen, länderübergreifenden Alarmplan. Von Schwierigkeiten von Seiten der Arbeitgeber habe ich bezüglich noch nichts gehöert. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen | 413305 | |||
Datum | 05.07.2007 15:36 | 6520 x gelesen | |||
Hallo, euer Brandschutzgesetz sagt dazu ganz klar aus: § 2: Geschrieben von --- Landesregierung M-V --- (3) Eine Gemeinde hat einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen oder auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht erheblich gefährdet werden. Die andere Gemeinde hat der helfenden Gemeinde auf Antrag die Kosten zu erstatten, wenn die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie von der Gemeindegrenze) geleistet wird. Das heißt also: Unter 15 Kilometern generell für lau, egal ob im Kreis oder nicht. Über 15 Kilometern kann die Gemeinde Kohle einfordern, wenn sie will. § 11: Geschrieben von ---Hier Namen einfügen--- (2) Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen (einschließlich einer angemessenen Erholungsphase), Übungen und Lehrgängen entfällt für sie die Pflicht zur Arbeits- und Dienstableistung. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden wären. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag durch die Gemeinde erstattet. Beruflich selbständigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren wird der Verdienstausfall auf der Grundlage einer Verordnung durch die Gemeinde erstattet. Die Teilnahme an Übungen und Lehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich mitzuteilen. Heißt, der Arbeitgeber bezahlt dich weiter und kann sich das Geld von der Kommune wiederholen. Von Kreisgrenzen oder sonstigen einschränkenden Bedingungen steht in eurem Brandschutzgesetz nix. Wer nachlesen mag: Bitte sehr Geschrieben von Nico Mertel Wie sind Eure Erfahrungen hiermit und auch mit den Meinungen von Arbeitgebern usw.? Ich kenn das so, dass ohne Schwierigkeiten über Gemeinde-, Kreis- und Landesgrenzen gefahren wird, wenn die Lage es erfordert. Grüße Micha | |||||
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Autor | Nico8 M.8, Langhagen / Mecklenburg-Vorpommern | 413378 | |||
Datum | 05.07.2007 17:49 | 6745 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael WulfIch kenn das so, dass ohne Schwierigkeiten über Gemeinde-, Kreis- und Landesgrenzen gefahren wird, wenn die Lage es erfordert. Nun will ich es aber nicht an einer besonderen Lage festmachen, sondern eben bestimmte Feuerwehren hinter der Kreisgrenze in die Alarmierungspläne mitaufnehmen, ganz offiziell-und dass scheint das Problem für so manch einen zu sein, auf welcher Grundlage auch immer. Geschrieben von Christi@n Pannier Ich habe noch in keimem Feuerwehrgesetz was von einer Kreisgrenze gelesen, aber in allen was zum Thema nachbarschaftliche Löschhilfe. Geschrieben von Michael Wulf Von Kreisgrenzen oder sonstigen einschränkenden Bedingungen steht in eurem Brandschutzgesetz nix. Ich kenne unser Gesetz auch, auch die Kritiker dürften es kennen. Geschrieben von Bernhard Deimann Von Schwierigkeiten von Seiten der Arbeitgeber habe ich bezüglich noch nichts gehöert. Geschrieben von Michael Wulf Heißt, der Arbeitgeber bezahlt dich weiter und kann sich das Geld von der Kommune wiederholen. Es geht auch nicht um den Lohnersatz, sondern darum, dass die Bereitschaft der AG, die AN für einen Einsatz freizustellen, eventuell sinkt. Dass das Gesetz dies von ihnen verlangt, ist wohl jedem bekannt, die Realität sieht aber leider oft anders aus. Gruß Nico ------------------------------- Mein Text, meine Meinung! | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen | 413396 | |||
Datum | 05.07.2007 19:34 | 6523 x gelesen | |||
Geschrieben von Nico MertelNun will ich es aber nicht an einer besonderen Lage festmachen, sondern eben bestimmte Feuerwehren hinter der Kreisgrenze in die Alarmierungspläne mitaufnehmen, ganz offiziell-und dass scheint das Problem für so manch einen zu sein, auf welcher Grundlage auch immer. Hallo, in den Alarmierungsplänen steckt doch schon eine gewisse Lage drin. Da steht sinngemäß: Feuer in A-Dorf: Alarmieren sie die Feuerwehr A (Kleinbrand ) Alarmieren sie die Feuerwehr A und B (Mittelbrand) Alarmieren Sie die Feuerwehr A,B,C,D und Z (Großbrand) Wenn B dann aus einem anderen Kreis ist, dann muss deine Leitstelle halt bei der Leitstelle von B anrufen und sagen "Mach Rabatz in B". Klappt ohne Probleme, wenn das so in deiner AAO steht. Dass man bei Bedarf über die AAO hinaus weitere Einheiten hinzuholen kann, falls nötig, ist davon unbenommen. Grüße Micha | |||||
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Autor | Nico8 M.8, Langhagen / Mecklenburg-Vorpommern | 413410 | |||
Datum | 05.07.2007 21:02 | 6571 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Michael Wulf Wenn B dann aus einem anderen Kreis ist, dann muss deine Leitstelle halt bei der Leitstelle von B anrufen und sagen "Mach Rabatz in B". Klappt ohne Probleme, wenn das so in deiner AAO steht. ...wie dass funktioniert, ist uns doch klar! Es geht doch nur darum, dass ebenbestimmte Leute sich über genau diese offiziell festgehaltene Regelung, eben die AAO Gedanken machen. Und diese Gedanken möchte ich gern entkräften. Gruß Nico ------------------------------- Mein Text, meine Meinung! | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen | 413413 | |||
Datum | 05.07.2007 21:07 | 6477 x gelesen | |||
Hallo, die Bedenken zur Rechtssicherheit kannst du ja mit dem Brandschutzgesetz entkräften. Zu den möglichen Problemen mit Arbeitgebern pauschal was zu sagen, ist schwer. Wie oft kommt es denn vor bzw. würde es vorkommen, dass Einheiten aus dem Nachbarkreis anrücken. Die Wehren, die ich kenne und die über politische Grenzen hinweg operieren, sind nicht jede Woche "im Auslandseinsatz" :-) Grüße Micha | |||||
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Autor | Nico8 M.8, Langhagen / Mecklenburg-Vorpommern | 413574 | |||
Datum | 06.07.2007 19:53 | 6481 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Michael Wulf Wie oft kommt es denn vor bzw. würde es vorkommen, dass Einheiten aus dem Nachbarkreis anrücken. Da sie nicht zu jedem Müllcontainerbrand, sondern nach meiner Ansicht nur zu wirklich größeren Sachen anrücken sollen, eigentlich nicht so oft. Wenn man die Meinungen dann aber hört, könnte man meinen, jede Woche würde so ein Ernstfall eintreten. Gruß Nico ------------------------------- Mein Text, meine Meinung! | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen | 413627 | |||
Datum | 07.07.2007 01:17 | 6449 x gelesen | |||
Hallo, natürlich kann jede Woche so ein Ernstfall eintreten. Da es in der Vergangenheit offenbar nicht oft der Fall war, ist die Wahrscheinlichkeit eines entsprechenden Schadensereignisses auch in der Zukunft nicht sehr hoch. Vielleicht sollte man das den Kollegen nochmal deutlich machen. Grüße Micha | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 415879 | |||
Datum | 18.07.2007 21:24 | 6451 x gelesen | |||
Guten Abend Geschrieben von Bernhard Deimann Hier in der "Metropolregion Rhein-Neckar" gibt es gerade im baden-württembergischen/Hessischen Grenzgebiet öfters die Situation, dass Feuerwehren aus den beiden Bundesländern -schon auf Grund der geografischen Gegebenheiten- gemeinsame Einsätze fahren. z.B.: " Dieser Einsatz ". Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Wolf8gan8g M8., Kerpen / NRW | 415882 | |||
Datum | 18.07.2007 21:51 | 6440 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael WulfDas heißt also: Unter 15 Kilometern generell für lau, egal ob im Kreis oder nicht. Das gilt aber nur für die tatsächlich entstandenen Kosten. Einen regulären Gebührenbescheid kann man nicht schreiben (überörtliche Hilfe/Amtshilfe) MkG Wolfgang | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen | 415884 | |||
Datum | 18.07.2007 22:05 | 6483 x gelesen | |||
Hallo, ja natürlich. Es geht ja auch nur darum, dass die Kommune überhaupt die Möglichkeit hat, die Kosten einzufordern. Bis zu 15 km Entfernung wird das ja vom Gesetz ausdrücklich verwehrt. Grüße Micha | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfr., zz. Stuttgart / Sachsen | 415886 | |||
Datum | 18.07.2007 22:06 | 6422 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Nico Mertel Wie sind Eure Erfahrungen hiermit Falls es auf dem momentan ausgebauteten Teil der BAB 72 Chemnitz -> Leipzig zu Unfällen kommen sollte, treffen sich dort Feuerwehren und Rettungsdienste aus den Landkreisen Chemnitzer Land, Mittweida sowie Chemnitz als kreisfreie Stadt. Die FF Limbach-Oberfrohna (LK Chemnitzer Land) ist weiterhin z.b. regulär in die AAO für das KH Hartmannsdorf (LK Mittweida) eingebunden. MkG Sascha | |||||
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