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Thema | Kein Frontspiegel/Radfahrerspiegel an FW-Fahrzeugen notwendig! | 7 Beträge | |||
Rubrik | Fahrzeugtechnik | ||||
Autor | Dani8el 8B., Westhofen / Rheinland-Pfalz | 412725 | |||
Datum | 03.07.2007 17:46 | 4515 x gelesen | |||
Hallo! Über unsere Magirus Vertretung ist mir ein Schreiben des TüV-Süd vorgelegt worden, wonach an Feuerwehrfahrzeugen kein Spiegel nach Richtline 2003/97/EG vorgeschrieben ist. Hat dazu jemand ähnliche Informationen?! Bei Bedarf schick ich das PDF auch gern weiter. MfG Daniel | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 412730 | |||
Datum | 03.07.2007 17:56 | 3894 x gelesen | |||
Geschrieben von Daniel BalzÜber unsere Magirus Vertretung ist mir ein Schreiben des TüV-Süd vorgelegt worden, wonach an Feuerwehrfahrzeugen kein Spiegel nach Richtline 2003/97/EG vorgeschrieben ist Davon unabhängig wird sicherlich jeder Jurist nicht verstehen, weshalb bei einem Feuerwehrfahrzeug dieser "tote Winkel" nicht so gefährlich sein soll wie bei einem zivilen Nutzfahrzeug mit den gleichen Abmessungen. Manuel | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 412733 | |||
Datum | 03.07.2007 18:04 | 3836 x gelesen | |||
Ist mir in dem Fall auch ziemlich egal, wir haben sie nachgerüstet, kostet nicht die Welt und macht Sinn! | |||||
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Autor | Dani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz | 412737 | |||
Datum | 03.07.2007 18:15 | 3862 x gelesen | |||
N´abend Manuel, Geschrieben von Manuel Schmidt Davon unabhängig wird sicherlich jeder Jurist nicht verstehen, weshalb bei einem Feuerwehrfahrzeug dieser "tote Winkel" nicht so gefährlich sein soll wie bei einem zivilen Nutzfahrzeug mit den gleichen Abmessungen. Also wie du jetzt ausgerechnet auf Juristen kommst... Ich bin keiner und verstehe es auch nicht, warum gerade ausgerechnet Feuerwehrfahrzeuge eine Befreiung von der Spiegelrichtlinie bekommen sollen! Ich werd mal wachsam die Augen aufsperren und schauen, wie viele Feuerwehr-Fahrgestelle bei uns vom Band laufen und den Spiegel nicht dran haben... MfG Daniel Art. 5,1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 412740 | |||
Datum | 03.07.2007 18:19 | 3818 x gelesen | |||
Geschrieben von Daniel MetzgerAlso wie du jetzt ausgerechnet auf Juristen kommst... Weil diese im Zweifelsfall entscheiden, ob ein Unfall durch solch einen Spiegel verhindert worden wäre und ob der Halter des Fahrzeugs nicht wieder besseren wissens gehandelt hat indem er diese Sicherheitseinrichtung nicht hat nachrüsten lassen. Oder weil $Jurist eben meint dass die Ausnahme von Fw-Fahrzeugen von dieser "Spiegel-Richtlinie" eben deswegen nicht ausgenommen sein dürfen. Manuel | |||||
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Autor | Dani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz | 412744 | |||
Datum | 03.07.2007 18:28 | 3815 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtWeil diese im Zweifelsfall entscheiden, ob ein Unfall durch solch einen Spiegel verhindert worden wäre und ob der Halter des Fahrzeugs nicht wieder besseren wissens gehandelt hat indem er diese Sicherheitseinrichtung nicht hat nachrüsten lassen. Das war mir schon klar! Ich wollte damit sagen, dass es nicht nur Juristen nicht verstehen... MfG Daniel Art. 5,1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 412750 | |||
Datum | 03.07.2007 20:00 | 4204 x gelesen | |||
Geschrieben von Daniel BalzÜber unsere Magirus Vertretung ist mir ein Schreiben des TüV-Süd vorgelegt worden, wonach an Feuerwehrfahrzeugen kein Spiegel nach Richtline 2003/97/EG vorgeschrieben ist. Hat dazu jemand ähnliche Informationen?! Nein, gegenteilige: Auszug aus http://www.einsatzpraxis.org/de/home/buecher/einsatzfahrzeuge_-_technik.html Die Ausstattung des Führerhauses mit Spiegel ist in § 56 der StVZO, vgl. z.B. www.verkehrsportal.de, geregelt. Das bedeutet für Einsatzfahrzeuge: - Außenspiegel auf beiden Seiten des Fahrzeugs. - Rückspiegel bei Fahrzeugen mit ?nutzbarer? (d.h. vom Fahrer über den Rückspiegel durchsehbarer) Heckscheibe, aber auch bei Fahrzeugen, wo z.B. der Fahrer einen Blick in den Mannschafts- bzw. Patientenraum werfen können soll. - Rampenspiegel (Anfahrspiegel) auf der rechten (Beifahrer-)Seite oben für Fahrzeuge > 7,5 t. - Ab 2007 müssen alle LKW-Neufahrzeuge > 7,5 t mit einem vierten Spiegel (Weitwinkelspiegel, aus den Niederlanden schon länger für einen ähnlichen Zweck als DOBLI-Spiegel bekannt) ausgestattet werden, vgl. unten. Ergänzend: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt hierzu bekannt, dass gegen einen Austausch von Spiegeln oder Spiegelgläsern mit einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 71/127/EWG gegen solche, die eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 2003/97/EG erhalten haben, keine Bedenken bestehen. Der Austausch der Spiegel/Spiegelgläser hat, da dadurch nachweislich eine höhere Sicherheit erreicht wird, auf die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs keine nachteiligen Auswirkungen. Mit der 28. Verordnung zur Änderung der StVZO wird die EG Richtlinie 2003/97/EG 'Indirekte Sicht' in nationales Recht übernommen. Damit wird ab dem 26. Januar 2006 für Fahrzeuge (Pkw und Lkw) keine EG-Betriebserlaubnisse und keine nationale Betriebserlaubnis (in Deutschland z.B. ABE, Einzelbetriebserlaubnis) erteilt, wenn sie nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Ab dem 26. Januar 2007 dürfen dann keine Neufahrzeuge verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, die nicht diese Richtlinie erfüllen. Entsprechend dieser Richtlinie müssen Lkw über 7,5 t mit einem Weitwinkelspiegel und mit einem Nahbereichs-/Anfahrspiegel ausgerüstet sein. Der Nahbereichs-/Anfahrspiegel ist an der Beifahrerseite vorgeschrieben und an der Fahrerseite zulässig. Die Anbringung des Nahbereichs-/Anfahrspiegel ist aber unzulässig, wenn die Höhe des Fahrerhauses es nicht zulässt, dass dieser Spiegel (Unterkante) mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden kann. Eine Nachrüstpflicht ist vorerst nicht zu erwarten. Es gibt aber z.B. vom ADFC Bestrebungen dies zu erreichen, da dieser Spiegel den ?Toten Winkel? reduzieren und damit v.a. das Leben von Fahrradfahrern und Fußgängern retten soll. Die SPD-Fraktion arbeitet an einer "freiwilligen Nachrüstpflicht" und einzelne Kommunen (z.B. Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf) wollen kommunale Fahrzeuge nachrüsten. Beschlagene Spiegel sind nutzlose Spiegel! Spiegel von Einsatzfahrzeugen sollten immer beheizbar sein, um ein Beschlagen beim Ausfahren aus den Gerätehäusern bzw. Feuerwachen wirksam vermeiden zu können. Falsch eingestellte Spiegel sind nutzlose Spiegel! Mindestens alle Einsatzfahrzeuge bei denen der (wechselnde) Fahrer auch allein im Führerhaus sitzen kann (z.B. KdoW, Rettungsdienstfahrzeuge) sollten über elektrisch verstellbare Spiegel verfügen. Abb. 4.5.1/4: Alle Arten von Außenspiegeln an einer niederländischen Metz-Drehleiter auf DAF: 2 x Außenspiegel, zusätzliche Weitwinkelaußenspiegel, Rampen- bzw. Anfahrspiegel (oberhalb der Beifahrertür), DOBLI-(Weitwinkel-)Spiegel vorn links an der Ecke. (Foto: de Vries) Geschrieben von Daniel Balz Bei Bedarf schick ich das PDF auch gern weiter. Ja, mach mal... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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