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Thema | Organisationsverschulden, schuldhafte Pflichtverletzung etc. | 11 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jose8f M8., Gütersloh / NRW | 412106 | |||
Datum | 29.06.2007 12:47 | 7153 x gelesen | |||
Hallo! Zumindest der Begriff Organisationsverschulden ist in Feuerwehrkreisen seit dem legendäen Fall eines TLF, das nach einer Reparatur leer (Löschwasser) in die Fahrzeughalle gestellt wurde und dadurch bei einem Einsatz dann keine wirksame Hilfe mehr leisten konnte, bekannt. Bei Wikipedia findet sich dazu dieser Artikel. Frage: Für wen als direkt Verschuldenden bzw. wen als Verantwortlichen greifen diese Begriffe eigentlich? Beispiel 1: http://www.myvideo.de/watch/802325 Könnte hier der GF, Einsatzleiter oder Leiter der Wehr haftbar gemacht werden, weil nicht durch Ausbildung, sichere Technik, Auswahl des geeigneten Maschinisten, SER, Kontrollen während des Einsatzes sichergestellt wurde, daß Fehlbedienung nicht möglich ist? Wie siht es mit dem Maschinisten aus? (Daß resultierende Ansprüche im Regelfall beim Dienstherrn geltend gemacht werden ist klar.) Beispiel 2 (fiktiv): Innerhalb einer Wehr wird es abgelehnt, den Sicherheitstrupp gemäß FwDV 7 zu stellen. Bei einem Einsatz stürzt ein Trupp aus dem EG in den Keller ab, beide FA sind benommen und können sich mangels Leiter o. ä. nicht selbst vor dem sich ausbreitenden Feuer in Sicherheit bringen. Die Rettung durch einen weiteren Trupp kann erst mit einigen Minuten Zeitverzögerung aufgenommen werden, dadurch erleidet der Trupp im Keller Verbrennungen. Fragen: Gilt das Organisationsverschulden ggf. auch für eigene Kräfte? Bezieht es sich nur auf Sachschäden, oder fallen Verletzung und Tod auch darunter? Wäre hier dann der Verantwortliche automatisch der Leiter der Wehr, oder müssen sich alle anderen Führungskräfte auch verantworten wenn sie nicht vorher Einspruch gegen das fiktive kein Sitrupp-Konzept eingelegt haben? Bei Atemschutzunfällen wird in aller Regel der relevante PA beschlagnahmt und die Dokumentation, teilweise auch die Geräte der AS-Werkstatt geprüft. Nehemen wir mal an, jemand wäre nachweislich durch den legendären Schimmel in der Maske zu Schaden gekommen: Welcher Delikt durch wen? mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 412114 | |||
Datum | 29.06.2007 13:30 | 5495 x gelesen | |||
Hallo Josef, zu den Rechtlichen Aspekten deiner Frage kann ich dir keine Antwort geben. Dieses überlasse ich dann doch lieber den Juristen unter uns. Zu Fall 1: Habe mir das Video gerade angesehen und finde das ganze, mal vorsichtig ausgedrückt sehr Suspekt. Ich kenne die Fahrzeuge in Altona nicht und spekuliere jetzt einfach mal wie es sein konnte: 1. Die Zuleitung ist an den Tankfüllstutzen angeschlossen. Der Betriebshebel liegt auf Saugbetrieb. Sollte einem halbwegs erfahrenem Maschinisten nach 1-2 Minuten Suspekt vorkommen. (Das Fahren über den Tankfüllstutzen will ich hier nicht bewerten!!) 2. Die Zuleitung läuft übers Sammelstück. Pumpe läuft im Saugbetrieb und der Hahn für die Tankfüllung ist geöffnet. Hier stellt sich jetzt die Frage, ob wirklich soviel Wasser in den tank (Wie groß er auch immer ist??) gejagt werden, bis dieser gefüllt und überläuft. Spätestens dann bekommt der Maschinist nasse Beine und sollte aufmerksam werden. 3. Wie 2 nur der Betriebshebel läuft auf Tankbetrieb. Auch hier kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Maschinist es nicht merkt. Egal wie ich es drehe und wende, kann ich die Story mit dem Bedienfehler nicht glauben. Würde mich interessieren, wie es wirklich abgelaufen ist! gruß Martin ------------------------------------ Dies ist meine Meinung! Sollte jemand damit ein Problem haben, darf er dieses gerne für sich behalten! Wer Rechtschreibfehler findet, darf diese gerne behalten! | |||||
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Autor | Thom8as 8W., Norden / Niedersachsen | 412116 | |||
Datum | 29.06.2007 13:37 | 5609 x gelesen | |||
Geschrieben von Josef MäschleZumindest der Begriff Organisationsverschulden ist in Feuerwehrkreisen seit dem legendäen Fall eines TLF, das nach einer Reparatur leer (Löschwasser) in die Fahrzeughalle gestellt wurde und dadurch bei einem Einsatz dann keine wirksame Hilfe mehr leisten konnte, bekannt. Hast du dazu nähere Angaben? MfG Thomas ------------------------------------------------------------------------ Leichtsinn ist kein Mut und Vorsicht keine Feigheit! Auf das wir immer schön heile wieder nach Hause kommen! --------------------------------------------------------------------------- Ganz wichtig, man muß es ja erwähnen, dies ist nicht Meinung meiner Dienstherren von Feuerwehr und Landkreis oder gar die Meinung von Nachbars Katze, nur meine Meinung. Meine Homepage ICQ-Nummer: 320-028-330 | |||||
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Autor | Kris8t M8., Metzingen / Baden-Württemberg | 412120 | |||
Datum | 29.06.2007 13:49 | 5446 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Martin Drechsler--- Zu Fall 1: Man ändere bitte Altona in Altena... nur um Verwechslung/Verwirrung auszuschliessen... Grüßle | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 412121 | |||
Datum | 29.06.2007 13:51 | 5344 x gelesen | |||
Hallo! Ups, sorry...... Gruß ------------------------------------ Dies ist meine Meinung! Sollte jemand damit ein Problem haben, darf er dieses gerne für sich behalten! Wer Rechtschreibfehler findet, darf diese gerne behalten! | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 412122 | |||
Datum | 29.06.2007 13:58 | 5429 x gelesen | |||
Bin kein Rechtsexperte, aber aus dem Ärmel geschüttelt würde ich "Organisationsverschulden" in deinem genannten Zusammenhang so definieren: Am Beispiel 2: Wenn per Dienstanweisung auf den Rettungstrupp verzichtet wird und/oder die AAO nicht ausreichende Kräfte vorsieht, um diesen Personell zu besetzten (Beispielsweise nur 1 LF würde zu einem kritischen Wohnungsbrand alarmiert), dann handelt es sich um ein Organisationsverschulden. In erster Linie verantwortlich müßte hier der Leiter der Feuerwehr sein. Wenn ein Einsatzleiter im Einzelfall fehlentscheidungen trifft (Heute machen wir das mal ohne Rettungstrupp - oder ihn vergisst) wäre das m.E. kein Organisationsverschulden, sondern eher Verletzen der Fürsorgepflicht oder Fahrlässigkeit. (Sowas in der Richtung) Hier haftet dann der Einsatzleiter. Ihm untergeordnete Personen (GF...) haben dann die Pflicht zur Remonstration. Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Jose8f M8., Gütersloh / NRW | 412123 | |||
Datum | 29.06.2007 14:02 | 5358 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas WeegeHast du dazu nähere Angaben? Auf die schnelle habe ich keinen Link mehr gefunden, sonst wär er schon drin gewesen. Die Sache hat aber damals reichlich öffentliche Aufmerksamkeit erregt, irgendwer kann hier bestimmt helfen. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
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Autor | Thor8ste8n M8., Osnabrück / Niedersachsen | 412126 | |||
Datum | 29.06.2007 14:21 | 5468 x gelesen | |||
DrechslerWürde mich interessieren, wie es wirklich abgelaufen ist! Richitg. Zumal auch der im Bericht gezeigte Hydrant doch wohl eher eine Saugstelle sein dürfte .Geschrieben von Martin | |||||
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Autor | Thom8as 8W., Norden / Niedersachsen | 412127 | |||
Datum | 29.06.2007 14:40 | 5602 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorsten MarquartRichitg. Zumal auch der im Bericht gezeigte Hydrant doch wohl eher eine Saugstelle sein dürfte Ich bin mir ziehmlich sicher das dieses Video hier schonmal Opfer einer Diskussionsrunde geworden ist ;-), finde es nur nicht... MfG Thomas ------------------------------------------------------------------------ Leichtsinn ist kein Mut und Vorsicht keine Feigheit! Auf das wir immer schön heile wieder nach Hause kommen! --------------------------------------------------------------------------- Ganz wichtig, man muß es ja erwähnen, dies ist nicht Meinung meiner Dienstherren von Feuerwehr und Landkreis oder gar die Meinung von Nachbars Katze, nur meine Meinung. Meine Homepage ICQ-Nummer: 320-028-330 | |||||
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Autor | Dirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen | 412128 | |||
Datum | 29.06.2007 15:08 | 5398 x gelesen | |||
Hallo, Guckstduhier: 'Maschinstenfehler>Totalverlust von Wohnhaus?' von Ingo Evers Gruß, Dirk Alles meine persönliche Meinung usw.. Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden! | |||||
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Autor | Lars8 T.8, O / Niedersachsen | 412131 | |||
Datum | 29.06.2007 15:57 | 5616 x gelesen | |||
Geschrieben von Josef MäschleFragen: Gilt das Organisationsverschulden ggf. auch für eigene Kräfte? Ich bin zwar auch kein Rechtsexperte, aber warum sollte das "Organisationsverschulden" nicht auch für eigene Kräfte gelten?! Geschrieben von Josef Mäschle Nehemen wir mal an, jemand wäre nachweislich durch den legendären Sofern der AGW die Führung/den Träger des Brandschutzes über die Vorschriften informiert hat und man ihm die Mittel verweigert, die nötigen Maßnahmen durchzuführen bzw. die Vorschriften nicht auf anderem Wege einhält, ist das in meinen Augen klar Organisationsverschulden. Siehe hierzu, was ich von der FUK Niedersachsen erfahren habe: Gemäß der Musterdienstanweisung ? MuDA (RdErl. d. MI v. 23. März 1979 ? Nds. MBl. S. 757) ist es Aufgabe der Gemeindebrandmeister (GemBM), Ortsbrandmeister (OrtsBM) und auch der Kreisbrandmeister (KBM) auf die Einhaltung aller auf den jeweiligen Einsatz anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschrift ?Feuerwehren? (GUV-V C53) zu achten. Die Träger des Brandschutzes wurden seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport per Runderlass aufgefordert, die MuDA wortgleich zu übernehmen. Dieses ist nach unserem Kenntnisstand, wie vom MI gewünscht, bei allen Gemeinden erfolgt. Davon ausgehend, dass die MuDA in den entsprechenden Gemeinden eingeführt ist, erfolgte mit Ernennung zum GemBM, OrtsBM oder KBM (Stellvertreter eingeschlossen) eine schriftliche Pflichtenübertragung vom Träger des Brandschutzes zur Führungskraft! Da die Führungspersonen einer Freiwilligen Feuerwehr in der Regel nicht über die erforderlichen Sachmittel verfügen, tritt eine Haftung ? so die bisherige Rechtsprechung ? nicht ein. Dennoch besteht eine Informationspflicht seitens der Führungsperson gegenüber der vorgesetzten Führungsperson bzw. gegenüber dem Träger des Brandschutzes. Es ist dringend zu empfehlen, dieser Informationspflicht - notfalls schriftlich - nachzukommen. Führungspersonen sind ?Fachberater?. Personen, die Prüfungen/Wartungen durchführen (Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Elektrofachkräfte, Kreisatemschutzwarte ?.) müssen sich als Fachberater gefallen lassen, dass sie entsprechend in Verantwortung genommen werden können. Wurden die Prüfungen grob fahrlässig durchgeführt, besteht Haftungsanspruch (wer unterschreibt / dokumentiert haftet)! Hierbei ist es unerheblich, ob der Prüfer die Prüfung ehrenamtlich oder hauptamtlich durchgeführt hat. Aus unserer Sicht wird grob fahrlässig gehandelt, sobald Herstellerinformationen bewusst missachtet werden (Wartungsanweisungen / Prüffristen etc). Gruß Lars | |||||
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