alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

Sortierung umschalten zurück

ThemaRechtliche Frage zu §38 StVO - 'Gefahr für die öffentl. Sicherheit...'9 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)404230
Datum22.05.2007 15:336712 x gelesen
Mal eine Frage an die Rechtsexperten hier im Forum:

§ 38 (1) StVO:"Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: »Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen«.

Wie definiert man hier diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung? Analog der Auslegung in den Polizei-/Ordnungsbehördengesetzen der einzelnen BL, also Schadenseintritt an Kollektiv-/Individualrechtsgut (Kurzform ;-) ), oder gibt's besondere Auslegungen in Kommentaren, durch Rechtssprechung o.ä.?


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorOnno8 E.8, Crawinkel & Halle(Saale) / TH & LSA404241
Datum22.05.2007 16:045288 x gelesen
Ich vermute, dass der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ähnlich wie in den Polizeigesetzen der Länder definiert wird. (Sicher wäre ich mir aber erst wenn ich es in einem Kommentar nachgelesen hätte...[kann ich machen, könnte aber noch etwas dauernbis ich das schaffe])

Ansonsten sind wohl für die FW die Merkmale "Menschenleben zu retten oder gesundheitl. Schäden abzuwenden ... oder bedeutende Sachwerte zu erhalten" einschlägig. (Ich weiß, dass beantwortet nicht wirklich deine Frage.)

Grüße
Onno


-alles meine ganz private Meinung-

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen404242
Datum22.05.2007 16:065464 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sebastian KruppWie definiert man hier diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung?
Ich versuchs mal sinngemäß in Stichworten wiederzugeben - Quelle ist die Loseblattsammlung "Straßenverkehr"

§ 38 (1) nennt fünf Fallgruppen
- Menschenleben retten
- schwere gesundheitliche Schäden abwenden
- Gefahr für die ö.S.u.O. abwenden
- flüchtige Personen verfolgen
- bedeutende Sachwerte erhalten

Die Fallgruppe "Gefahr für die ö.S.u.O. abwenden" ...
- ist Aufgabe im Sinne des § 35 (1) StVO
- richtet sich vornehmlich an Pol und Zoll

... ist ein unbestimmter Rechstbegriff, der ausgelegt werden muss -->
- liegt vor, wenn ein Schaden für ein geschütztes Rechtsgut unmittelbar bevor steht
- Problem: auch Besitz und Eigentum nach BGB und Art. 14 GG würden 38 (1) rechtfertigen
- deshalb enge Auslegung im systematischen Zusammenhang mit den anderen Fallgruppen
--> Auslegung deshalb im Sinne von § 38 (1): Gefährdung von Leben und Gesundheit eines Menschen oder Gefährdung bedeutender Sachwerte

- diese Rechtsgüter sind allerdings schon durch andere Fallgruppen abgedeckt, deshalb wird die genannte Fallgruppe "lediglich als Auffangalternative für vergleichbar schwerschwiegende Fallgruppen" angesehen.


Gruß
Markus

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW404276
Datum22.05.2007 17:585424 x gelesen
Habe das mal vereinfacht so gelernt:

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist immer dann gefährdet, wenn

- gegen die geltenden Rechtsvorschriften verstoßen wird,
- Individualrechtsgüter gefährdet sind,
- der Bestand und die Funktion des Staates und seiner Einrichtungen gefährdet sind.

So zumindest in Baden - Württemberg ;-)

so long

Jürgen


Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFran8k S8., Kirchheim unter Teck / BW404283
Datum22.05.2007 18:255339 x gelesen
Das Bundesverfassungsgericht sagt:
Danach umfaßt der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht.

Unter "öffentlicher Ordnung" wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.


Und mein Polizeirechts(BW)-Professor sagte stets: "Hüten Sie sich [erg.: in Falllösungen] vor der öffentlichen Ordnung", denn die sei nach herrschender Meinung zwischenzeitlich faktisch gar nicht mehr vorhanden, weil alles was darunter subsumiert werden könnte bereits durch die "öffentliche Sicherheit" umfasst sei.

hth
Frank


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW404297
Datum22.05.2007 21:395348 x gelesen
Servus Frank!

Geschrieben von Frank SchweizerDanach umfaßt der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen

= Individualrechtsgüter

Geschrieben von Frank Schweizersowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen,

= Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen

Geschrieben von Frank Schweizerwobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht.

= Verstoß gegen die Rechtsordnungen

Die drei Merker haben mich gut durchs Examen gebracht, wobei die Definition des BGH wohl die Quelle sein dürften!

so long

;-)


Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg404298
Datum22.05.2007 21:445347 x gelesen
Geschrieben von Jürgen RinghoferDie drei Merker haben mich gut durchs Examen gebracht,...


Mit sowas einfachem kann man bei euch Examen bestehen *duckundrenn*


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW404300
Datum22.05.2007 21:505279 x gelesen
natürlich neben den anderen 22768 Merkern ;-)


Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)404378
Datum23.05.2007 10:575238 x gelesen
Danke. Das hilft weiter.


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 ..
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt