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Thema | Kommandantenwahl ohne da zu sein | 7 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Sasc8ha 8S., Gröbenzell / | 399958 | |||
Datum | 28.04.2007 17:09 | 6351 x gelesen | |||
Bei uns stehen demnächst Kommandantenwahlen an. Eigentlich nix aufregendes. Meine Frage: Kann man zum Kommandanten oder Stellvertreter gewählt werden, wenn man aus berufl. Gründen an dem Wahltag nicht selbst da ist, aber mit der Wahl einverstanden ist? Wenn ja muß man das vorher schriftlich erklären oder mit der Gemeinde abklären? Bitte um justiziable Informationen und Hintergrundinformationen. MkG | |||||
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Autor | Geor8g M8., Belzig / Brandenburg | 399961 | |||
Datum | 28.04.2007 17:50 | 5176 x gelesen | |||
Geschrieben von Sascha StirmMeine Frage: Kann man zum Kommandanten oder Stellvertreter gewählt werden, wenn man aus berufl. Gründen an dem Wahltag nicht selbst da ist, aber mit der Wahl einverstanden ist? Ja kann man, denn es handelt sich hierbei nicht um eine Wahl sondern um eine Bestellung nach einer vorangegangener Anhörung der Kameraden der Feuerwehr. Geschrieben von Sascha Stirm Wenn ja muß man das vorher schriftlich erklären oder mit der Gemeinde abklären? Es besteht keine Pflicht dieses schriftlich zu erklären, daher kein Rechtsnachweis. Ansonsten zu dem Thema: Bayerisches Feuerwehrgesetz Art. 8 Feuerwehrkommandant (2) Der Feuerwehrkommandant wird von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Wird innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten kein Nachfolger gewählt, hat die Gemeinde ein geeignetes Feuerwehrdienst leistendes Mitglied dieser Freiwilligen Feuerwehr zum Kommandanten zu bestellen. Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Feuerwehrkommandanten. (3) Feuerwehrkommandant kann nur werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens vier Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. Ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird. (4) Der Gewählte bedarf der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn er fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten entsprechend. MkG Georg Alles steht im Schatten meiner eignen Meinung http://www.feuerwehr-belzig.de | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Emsdetten / NRW | 399962 | |||
Datum | 28.04.2007 17:50 | 5168 x gelesen | |||
also in nrw darf der kandidat während der wahl nicht einmal vor ort sein | |||||
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Autor | Phil8ipp8 M.8, Weißenhorn / Zwischen Iller und Lech :-) | 399963 | |||
Datum | 28.04.2007 17:52 | 5010 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan Beermannalso in nrw darf der kandidat während der wahl nicht einmal vor ort sein Bitte genauer erklären und wenn möglich belegen :-) Was für einen Zweck soll das den haben? Der Kandidat ist doch ebenfalls stimmberechtiges Mitglied der Feuerwehr. Oder ist das in NRW auch anders? | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 399964 | |||
Datum | 28.04.2007 17:53 | 5050 x gelesen | |||
Meine Frage: Kann man zum Kommandanten oder Stellvertreter gewählt werden, wenn man aus berufl. Gründen an dem Wahltag nicht selbst da ist, aber mit der Wahl einverstanden ist? Einfach mal einen Blick in eure Kommunale Satzung werfen. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Axel8 S.8, Remscheid / NRW | 399970 | |||
Datum | 28.04.2007 18:51 | 5056 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Stefan Beermann also in nrw darf der kandidat während der wahl nicht einmal vor ort sein Wie kommst du denn darauf? Erstens gibt es in NRW keine Wahl des Wehrführers, sondern eine Anhörung der Mitglieder, und zweitens sind die Kandidaten ja auch anzuhörende Mitglieder. Ich hielte es daher sogar für einen Grund, die rechtmäßige Durchführung der Anhörung anzuzweifeln, wenn die Kandidaten nicht anwesend sein dürften. Tschökes, Axel Solanka. | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 400053 | |||
Datum | 28.04.2007 23:34 | 5052 x gelesen | |||
Geschrieben von Georg MeerkatzJa kann man, denn es handelt sich hierbei nicht um eine Wahl sondern um eine Bestellung nach einer vorangegangener Anhörung der Kameraden der Feuerwehr. Ach was. Hast Du den Gesetzestext den Du zitierst auch gelesen? Für NRW hätte ich Dir ja noch Recht gegeben aber für Bayern geht es um eine Wahl. Geschrieben von Georg Meerkatz Der Feuerwehrkommandant wird von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern Gruß Sven | |||||
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