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ThemaUmgang mit Wetterwarnungen11 Beträge
RubrikEinsatz
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  • vfdb-Merkblatt „Umgang mit Wetterwarnungen“ [Entwurf Stand 10.2004]
  •  
    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW381429
    Datum18.01.2007 10:285792 x gelesen
    Hallo,

    nach R mit dem Verfasser und weil die Diskussion mal wieder zwischen Wahn und Wirklichkeit eskaliert, hier der für das ELH vorgesehene Text (Autor ist identisch mit dem schon länger im Entwurf befindlichen Papier der vfdb):

    3 - Umgang mit Wetterwarnungen

    Grundsätzliches

    Prinzipiell haben die Feuerwehren bei Kenntnis einer für sie relevanten Gefahrenlage Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu ergreifen. Bei Wetterwarnungen sind dies zunächst i.d.R. vorbereitende Maßnahmen ohne direkten Kräfteeinsatz.

    Wetterwarnungen resultieren aus der Auswertung meteorologischer Daten mittels verschiedener Verfahren und den daraus abgeleiteten Prognosen. Aufgrund der Komplexität meteorologischer Vorgänge sind zeitnahe und kleinräumige Vorhersagen, wie sie für die Einleitung konkreter Gefahrenabwehrmaßnahmen i.d.R. notwendig sind, nur kurze Zeit vor dem erwarteten Eintritt der Wettererscheinung möglich. Grundsätzliches Ziel ist daher, alle notwendigen Übertragungswege so kurz wie möglich zu halten.

    Beziehen Sie Wetterwarnungen direkt von der herausgebenden Stelle!

    Hierzu sind i.d.R. vertragliche Regelungen zu treffen. Um im Bedarfsfall unverzüglich weitere Maßnahmen zu ergreifen, sollten die Wetterwarnungen bei einer ständig besetzten Stelle (z.B. der integrierten Leitstelle) eingehen.


    Anhand der Warnzeitentabelle des DWD kann abgeschätzt werden, wann Warnungen erfolgen:

    Wetterelement Raum-Zeit-Bereich 600km / 24h 300km / 12h 150km / 6h 25 km / 2h
    Orkanartige Böen und Orkanböen Früh-Warn-Information > 72h > 48h
    Vor-Warn-Information 48 ? 24h 36 ? 12h
    Warnung 12 ? 6h 9 ? 3h
    Ergiebiger Dauerregen oder starker Schneefall Früh-Warn-Information > 60h > 48h
    Vor-Warn-Information 48 ? 18h 24 ? 10h
    Warnung 10 ? 4h 7 ? 2h
    Verbreitet Glatteisbildung Früh-Warn-Information > 60h > 48h
    Vor-Warn-Information 48 ? 18h 24 ? 8h
    Warnung 8 ? 3h 5 ?1h
    Starkes konvektives Ereignis Früh-Warn-Information > 48h > 48h
    Vor-Warn-Information 48 ? 12h 18 ? 6h
    Warnung 6 ? 2h 3 ? 0h


    Rechtliche Rahmenbedingungen

    Die aktuellen Rechtsnormen berücksichtigen die behandelte Problematik nur teilweise.

    Höchstrichterliche Entscheidungen weisen den Kommunen aber eindeutige Warnpflichten zu . Der in den Landesbrandschutzgesetzen formulierte Hilfeleistungsauftrag bei öffentlichen Notständen u.a. nach Naturereignissen beinhaltet nicht nur die akute Gefahrenabwehr bei einem bereits eingetretenen Schaden sondern auch alle vorbereitenden Maßnahmen. Dies umfaßt die Informationsbeschaffung, die Bewertung dieser Informationen und deren Weitergabe. Die Gemeinden (Feuerwehren) haben daher alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, sich über drohende wetterbedingte Schadenlagen zu informieren. Wenn sich aus diesen Informationen ergibt, daß der eigene Einsatzbereich betroffen sein wird, so muß die Weitergabe dieser Erkenntnisse geprüft werden. Dabei muß zwischen einer möglichen Weitergabeverpflichtung (siehe z.B. die Entscheidungen in Fußnote 2) und einer Weitergabe auf Anforderung unterschieden werden.

    ? Geben Sie nur die originäre Warnung und ggf. zusätzlich übermittelte Informationen weiter.

    ? Verweisen auf allgemein zugängliche Informationen.  6-5.7 WETTERDIENSTE LAND,  6-5.4 WETTERDIENSTE SEE

    ? Vermeiden Sie Aussagen bzw. Entscheidungen, die rechtsverbindlich und/oder kostenrelevant sind. Für die Untersagung bzw. Absage von Veranstaltungen ist die genehmigende Behörde (z.B. das Ordnungsamt) bzw. der Veranstalter zuständig.


    Empfohlene Verfahrensweise

    Sofern nicht aus internen Notwendigkeiten Wetterbeobachtungen durchgeführt werden oder andere Informationen eigene Recherchen nahelegen, beginnt der Arbeitsablauf mit der Übermittlung einer Wetterwarnung durch die beauftragte Stelle . Beim Eingang einer Wetterwarnung wird folgende Verfahrensweise empfohlen:

    a. Sofern angeordnet oder vereinbart, leitet die ständig besetzte Stelle (Leitstelle) die Warnung auch an dritte Stellen weiter (z.B. Ordnungsamt, Untere Wasserbehörde, Kanalbetrieb, etc.) . Im Sinne kurzer Meldewege sollten diese Stellen aber bei konkreten Bedarf eigene Regelungen treffen, um ggf. auch detailliertere Informationen zu erhalten.

    b. Die Warnung ist unverzüglich durch eine qualifizierte Person (z.B. Lagedienst der Leitstelle, Führungsdienst, etc.) auszuwerten und anhand definierter Kriterien die potentielle Gefahrenlage zu beurteilen.  6-5.x DWD-WARNKRITERIEN

    c. Sofern die Auswertung eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit wetterbedingter Schadenereignisse ergibt, sind vorbereitende Maßnahmen gemäß interner Planungen sind zu ergreifen. Empfehlungen weiter unten.


    Informationsquellen

    Es ist darauf zu achten, nach einer ggf. sehr frühen Ankündigung weitere, genauere Informationen zu erhalten. Parallel zu den von außen zufließenden Informationen sollten auch selbst Informationen eingeholt werden.  6-5.7 WETTERDIENSTE LAND,  6-5.4 WETTERDIENSTE SEE

    Besonders wichtig ist dies bei kurzfristigen Ereignissen wie Gewittern und Stürmen. Hochwasser hingegen erfordern aufgrund ihrer meist längeren Vorlaufzeiten eine kontinuierliche Beobachtung über längere Zeiträume. Dabei ist nicht nur der Wasserstand des ?eigenen? Gewässers in ?Ist? und ?Prognose? zu beachten, sondern für die Entwicklung auch die Wasserstände der Zuflüsse sowie ggf. die Wetterentwicklung und eventuelle Stausituationen (z.B. in Meeresnähe durch auflandige Winde) des Abflusses. Zur Bewertung der Lage sind dann neben den meteorologischen Daten auch solche des Grundwasserstands (Hydrologie) und der Zustand der Schutzbauwerke (Deiche, Dämme) in Form der jeweiligen Fachleute heran zu ziehen.


    Vorbereitende Maßnahmen

    Generelle Maßnahmen
    Sie sind im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung unabhängig vom Schadenereignis immer und überall zu treffen. Dies sind unter anderem:

    ? notwendiges Gerät und Material zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit, z.B. Schneeketten, Streugut und Räumgerät für eigene Liegenschaften, Auftau- und Enteisungsgeräte usw. auf ihren Zustand bzw. Einsatzfähigkeit prüfen, ggf. verteilen (z.B. aus dem Lager an die jeweiligen Standorte/Fahrzeuge),
    ? einsatzbereite Vorhaltung zusätzlichen Geräts zur Beseitigung von Wetterschäden, z.B. Sandsäcke, zusätzliche Tauchpumpen, Wassersauger, Kettensägen, Kettenzüge, usw.
    ? Planung und Beübung einer besonderen Führungsorganisation, z.B. Einsatzstab, Rufbereitschaften für Führungs- und Einsatzkräfte, usw.
    ? Eindeutige Regelungen zum Umgang mit Wetterwarnungen, z.B. Verständigungslisten


    Beispielhafte spezielle Maßnahmen
    Sturm
    ? Besetzung zusätzlicher (Reserve-)Fahrzeuge einplanen (insbesondere DLK oder andere Hubrettungs- bzw. -arbeitsgeräte)
    ? Anpassung der Fahrzeugbeladung (z.B. zusätzliche Kettensägen und Schnittschutz)
    ? Veränderung der Fahrzeugbesatzung (Herauf- bzw. Herabsetzung)
    ? Temporäre Änderung der AAO - Reduzierung der Ausrückungen zu bestimmten Einsatzstichworten
    ? Bereithalten von Eingreifeinheiten ohne Einbindung in die Sonderlage (v.a. Brandschutz)
    ? Kontaktaufnahme mit anderen Dienststellen (z.B. Amt für Verkehrsmanagement, Gartenamt, Ordnungsamt)
    ? Absicherung von Einsatzstellen
    ? Rufbereitschaften, Ansprechpartner
    ? Unterstützung bei nicht akuten Gefahrenstellen
    ? Bereitstellung zusätzlicher Verschleißteile (z.B. Sägeketten) und Verbrauchsmaterialien (z.B. Kettenöl, Gemisch)
    ? Besetzung zusätzlicher Leitstellenplätze, Einsatzaufnahme nach Prioritäten
    ? Vorplanung von Erkundern zur Klassifizierung von Einsatzstellen
    ? Einrichtung einer TEL, Einrichtung von Abschnittsführungsstellen
    ? Information aller im Dienst befindlichen Führungs- und Einsatzkräfte
    ? ggf. THW ? Unterstützung anfordern


    Sturmflut
    ? Maßnahmen anhand von Pegelständen o.ä. gliedern
    ? Aktivierung/Aufbau von mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen, Verschluß von Deichtoren
    ? Besetzung zusätzlicher (Reserve-)Fahrzeuge einplanen (insbesondere Boote, geländegängige, watfähige LKW)
    ? Anpassung der Fahrzeugbeladung (z.B. Wathosen, Schlauchboote, Schwimmwesten, Leinen, Wasserrettungsmaterial)
    ? Veränderung der Fahrzeugbesatzung (Herauf- bzw. Herabsetzung)
    ? Temporäre Änderung der AAO - Reduzierung der Ausrückungen zu bestimmten Einsatzstichworten
    ? Bereithalten von spezialisierten Eingreifeinheiten ohne Einbindung in die Sonderlage (z.B. Brandschutz oder RD/KT über Boote in überfluteten Gebieten)
    ? Kontaktaufnahme mit anderen Dienststellen (z.B. Untere Wasserbehörde, Deichamt usw.)
    ? Absicherung von Einsatzstellen
    ? Rufbereitschaften, Ansprechpartner
    ? Unterstützung bei nicht akuten Gefahrenstellen
    ? Beschaffung bzw. Ausgabe von Sand, Sandsäcken, Rödeldraht/Kabelbindern, Vlies, Folien etc., ggf. auch an die Bevölkerung
    ? Besetzung zusätzlicher Leitstellenplätze, Einsatzaufnahme nach Prioritäten
    ? Vorplanung von Erkundern zur Klassifizierung von Einsatzstellen
    ? Einrichtung einer TEL, Einrichtung von Abschnittsführungsstellen
    ? Information aller im Dienst befindlichen Führungs- und Einsatzkräfte
    ? ggf. Unterstützung anfordern (z.B. THW, DRK-Wasserwacht, DLRG, Bundeswehr)


    Hochwasser
    Aufgrund des i.d.R. notwendigen Maßnahmenumfangs sollte unbedingt ein eigener Einsatzplan erarbeitet werden! Je nach Lage Maßnahmen wie bei ?Sturm? und/oder ?Starkregen? sowie zusätzlich:
    ? Maßnahmen anhand von Pegelständen o.ä. gliedern
    ? Aktivierung/Aufbau von mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen, Verschluß von Deichtoren
    ? Besetzung zusätzlicher (Reserve-)Fahrzeuge einplanen (insbesondere Boote, geländegängige, watfähige LKW)
    ? Einrichtung von Sandsacksackfüllplätzen
    ? Beschaffung bzw. Ausgabe von Sand, Sandsäcken, Rödeldraht/Kabelbindern, Vlies, Folien etc., ggf. auch an die Bevölkerung
    ? Ggf. Evakuierung gefährdeter Bereiche (z.B. auch wilde Camper im Hochwasserbett von Flüssen)
    ? Bau von Steganlagen, Einrichtung von Fahrdiensten mit Booten
    ? Kräftebedarf und Versorgung auf mehrtägigen Einsatz ausrichten
    ? ggf. Unterstützung anfordern (z.B. THW, DRK-Wasserwacht, DLRG, Bundeswehr)


    Starkregen
    ? Anpassung der Fahrzeugbeladung (z.B. zusätzliche Tauchpumpen, Wassersauger, Wathosen)
    ? Veränderung der Fahrzeugbesatzung (Herauf- bzw. Herabsetzung)
    ? Temporäre Änderung der AAO - Reduzierung der Ausrückungen zu bestimmten Einsatzstichworten
    ? Bereithalten von Eingreifeinheiten ohne Einbindung in die Sonderlage (v.a. Brandschutz)
    ? Kontaktaufnahme mit anderen Dienststellen (z.B. Amt für Verkehrsmanagement, Kanalbetrieb, Ordnungsamt)
    ? Absicherung von Einsatzstellen
    ? Rufbereitschaften, Ansprechpartner
    ? Unterstützung bei nicht akuten Gefahrenstellen
    ? Besetzung zusätzlicher Leitstellenplätze, Einsatzaufnahme nach Prioritäten
    ? Vorplanung von Erkundern zur Klassifizierung von Einsatzstellen
    ? Einrichtung einer TEL, Einrichtung von Abschnittsführungsstellen
    ? Information aller im Dienst befindlichen Führungs- und Einsatzkräfte
    ? ggf. THW ? Unterstützung anfordern
    ? Bei erwarteter oder bekannter Überflutung alternative Fahrrouten erarbeiten und bekanntgeben.


    Starker Schneefall
    ? Gefahr von Schneebruch und Schneeverwehungen, dadurch Einschränkungen der Befahrbarkeit
    ? Schleuderketten sind nur bis ca. 50 km/h zugelassen, außerdem sind Schleuderketten primär als Anfahrhilfen zu verwenden. Sie bieten nicht die Vorzüge von Schneeketten, weshalb für jedes Einsatzfahrzeug (mindestens) ein Satz Schneeketten eingelagert werden sollte
    ? Hydranten sind schwer aufzufinden, Kontrolle der Hydrantenbücher und der Beschilderung
    ? Winterdienst auf dem eigenen Gelände organisieren (v.a. Freihalten der Zu- und Abfahrten)


    Blitzeis
    ? Information aller im Dienst befindlichen Führungs- und Einsatzkräfte, v.a. zum Dienstwechsel, (auch über Funk für die im Einsatz befindlichen Einheiten)
    ? ggf. Fahrzeuge mit Spike-Reifen ausrüsten


    Außergewöhnliche Kälteeinbrüche
    ? Auftaugeräte für Hydranten mitführen
    ? Für gefrierendes Löschwasser ist Streumittel auf den Löschfahrzeugen vorhalten
    ? Vorplanung für Wasserschäden in der Auftauphase, insbesondere intensive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    ? Möglichst alle Fahrzeuge mit Winterreifen (alternativ M+S oder Ganzjahresreifen) ausstatten (Versprödung der Gummimischung der Sommerreifen ab Dauertemperaturen < 7° C)
    ? Ggf. Gefahr durch Eiszapfen und Eisplatten (auch auf Dächern und Planen von Fahrzeugen und Abrollbehältern, sofern diese draußen stehen)


    Außergewöhnliche Hitzeperioden
    ? Einschränkungen der Wasserversorgung aus offenen Entnahmestellen
    ? Erhöhte Brandgefahr (vgl. auch Waldbrand)
    ? Wasserungsstellen für Feuerwehrboote können nicht mehr nutzbar sein. Alternativen einplanen, z.B. Wechsellader mit Kran
    ? Steigende Zahl von Badeunfällen
    ? Erhöhtes Notfallaufkommen im Rettungsdienst (Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Kreislaufprobleme etc. Reserven bilden, ggf. Vorhaltung anpassen
    ? Getränkeversorgung der Einsatzkräfte schon bei Routineeinsätzen sicherstellen
    ? Trageweise von Dienst- und Schutzkleidung besonders beachten


    Waldbrandgefahr
    ? Beobachtungsflüge und/oder Erkundungsfahrten in den Waldgebieten, Feuerwachttürme besetzen
    ? Überprüfung von Wasserentnahmestellen sowie Zufahrtsmöglichkeiten in Waldgebiete
    ? Anpassung der Fahrzeugbeladung (z.B. zusätzliche Feuerpatschen, D-Schläuche, Verteiler, Rohre, Wiedehopfhauen, Schaufeln etc.)
    ? Ausgabe von speziellem Kartenmaterial etc. für die Waldgebiete
    ? Ggf. Bereitstellung von hochgeländegängigen Fahrzeugen mit kleinen Löschwasserbehälter etc. (Pick-Up o.ä.) für unwegsames Gelände
    ? Spezielle Unterweisung in der Waldbrandbekämpfung
    ? Standorte und Alarmierungswege von Hubschraubern und Außenlastlöschwasserbehälter überprüfen
    ? Anpassung der AAO ?nach oben? (erhöhte Ausrückungen)



    Benachrichtigen:
    - Ordnungsamt:
    - THW:
    - DRK-Wasserwacht:
    - Bundeswehr:
    - Untere Wasserbehörde:
    - Kanalbetriebe/Stadtentwässerung:


    Autor: A. Graeger


    Literatur:
    vfdb: Entwurf eines Merkblattes ?Umgang mit Wetterwarnungen?, bislang unveröffentlicht


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    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW381440
    Datum18.01.2007 10:534586 x gelesen
    Geschrieben von ---Ulrich Cimolino--- Höchstrichterliche Entscheidungen weisen den Kommunen aber eindeutige Warnpflichten zu

    Hast du hier ggf. ein Aktenzeichen oder gar einen Beschluss/Urteil? Welches Gericht hat hier einen Beschluss/Urteil getroffen?

    Wäre interessant, da man mit diesen Urteilen viel mehr "Grundlage" bei der jeweiligen Gemeinde hat.

    Gruß

    Jürgen


    Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945

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    AutorFabi8an 8K., Rheinhausen / BaWü381450
    Datum18.01.2007 11:184431 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Ulrich CimolinoHöchstrichterliche Entscheidungen weisen den Kommunen aber eindeutige Warnpflichten zu . Der in den Landesbrandschutzgesetzen formulierte Hilfeleistungsauftrag bei öffentlichen Notständen u.a. nach Naturereignissen beinhaltet nicht nur die akute Gefahrenabwehr bei einem bereits eingetretenen Schaden sondern auch alle vorbereitenden Maßnahmen. Dies umfaßt die Informationsbeschaffung, die Bewertung dieser Informationen und deren Weitergabe. Die Gemeinden (Feuerwehren) haben daher alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, sich über drohende wetterbedingte Schadenlagen zu informieren. Wenn sich aus diesen Informationen ergibt, daß der eigene Einsatzbereich betroffen sein wird, so muß die Weitergabe dieser Erkenntnisse geprüft werden. Dabei muß zwischen einer möglichen Weitergabeverpflichtung (siehe z.B. die Entscheidungen in Fußnote 2) und einer Weitergabe auf Anforderung unterschieden werden.

    Wie hat diese Informationsweitergabe denn auszusehen? Die der Kommune zur Verfügung stehenden (eigenen) Möglichkeiten beschränken sich i.d.R. auf das Internet und auf Lautsprecherdurchsagen. Letzteres kommt wohl nur im extremsten Fall in Frage. Internet kann man zwar machen, bringt aber IMHO nicht wenn sowieso schon überall im Netz die Alarmglocken schrillen. Radiodurchsagen oder TV dürften sich an den offiziellen Warnmeldungen (auf Kreisebene!) orientieren und nicht einzelne Kommunen erwähnen.

    Muss die Kommune in letzter Konsequenz dann auch Verhaltenshinweise publizieren?

    mfg Fabian


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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar381451
    Datum18.01.2007 11:224390 x gelesen
    Geschrieben von Fabian KunzDie der Kommune zur Verfügung stehenden (eigenen) Möglichkeiten beschränken sich i.d.R. auf das Internet und auf Lautsprecherdurchsagen.

    Wobei das Inet die effizienteste ist.

    Auf der "www.stadtverwaltungXXX.de" kann man ja die Warnung als solches probagieren und dann per Link unter "www.FeuerwehrXXX.de" Verhaltenshinweise veröffentlichen.

    Geschrieben von Fabian KunzMuss die Kommune in letzter Konsequenz dann auch Verhaltenshinweise publizieren?

    Das wäre mit der obigen Lösung dann erfüllt


    Mit kameradschaftlichem Gruß

    Florian

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW381470
    Datum18.01.2007 12:144584 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen RinghoferHast du hier ggf. ein Aktenzeichen oder gar einen Beschluss/Urteil? Welches Gericht hat hier einen Beschluss/Urteil getroffen?

    Wäre interessant, da man mit diesen Urteilen viel mehr "Grundlage" bei der jeweiligen Gemeinde hat.

    Gruß


    Sorry, die FN werden bei CopyPaste nicht übertragen:
    U.a. Urteil des OLG Koblenz vom 24.03.2003 (12 U 1984/01) zu Amtspflichten bei Hochwassergefahren, OLG München vom 05.06.2003 (1 U 3877/02) zur Warnpflicht einer Gemeinde oder BGH-Beschluß vom 12.07.1990 (III ZR 167/88) zur Warnung der Bevölkerung durch die Gemeinde.


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorLüke8 F.8, Ochtersum / Niedersachsen381472
    Datum18.01.2007 12:334403 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich Cimolino? ggf. Fahrzeuge mit Spike-Reifen ausrüsten

    Wusste garnicht das diese Reifen noch zugelassen sind, gibt es da eine Sondergenehmigung für Einsatzfahrzeuge ? Sind diese Reifen im Handel überhaupt noch erhältlich ?

    Geschrieben von Ulrich CimolinoSturmflut
    ? Maßnahmen anhand von Pegelständen o.ä. gliedern


    Das wird in unserem Kreis alles über den Sturmflutalarmplan geregelt, da gibt es die verschiedenen Alarmstufen je nach auflaufenden Wasserstand.

    Munter bleiben und nehmt euch vor dem Orkan in Acht, Lüke


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW381478
    Datum18.01.2007 13:174562 x gelesen
    Geschrieben von Lüke FreeseWusste garnicht das diese Reifen noch zugelassen sind, gibt es da eine Sondergenehmigung für Einsatzfahrzeuge ?

    Teilweise ja!
    Einige Fw machen das für bestimmte Fahrzeuge standardmäßig bei entsprechender Wetterlage.


    Geschrieben von Lüke FreeseSind diese Reifen im Handel überhaupt noch erhältlich ?

    Ja, ggf. vorbestellen.


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar381479
    Datum18.01.2007 13:194397 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich CimolinoTeilweise ja!
    Einige Fw machen das für bestimmte Fahrzeuge standardmäßig bei entsprechender Wetterlage.


    AFFAIK hängt das vom entsprechenden BL ab

    im Saarland wurde es Anfang 2006 zurückgezogen


    Mit kameradschaftlichem Gruß

    Florian

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW381493
    Datum18.01.2007 14:354576 x gelesen
    Hallo,

    seit eben steht der Merkblattentwurf auch "offziell" zur Verfügung:
    http://www.vfdb.de/


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW381500
    Datum18.01.2007 15:134438 x gelesen
    DANKE für die Aktenzeichen!

    Gruß

    Jürgen


    Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg403435
    Datum17.05.2007 17:324342 x gelesen
    Guten Tag

    wie man mit "Unwetterwarnungen" vor Jahrzehnten umging kann man heute Abend auf "3sat" sehen:

    -> " Die Nacht der großen Flut".

    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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