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ThemaHöchstgeschwindigket FW-Fzg - woher?26 Beträge
RubrikFahrzeugtechnik
 
AutorMich8ael8 S.8, Walldorf (BaWü) / Baden-Württemberg381224
Datum17.01.2007 10:238176 x gelesen
Hallo,

in den meisten Ausschreibungen sieht man eine Geschwindigkeitsbegrenzung der Fahrzeuge auf 100km/h (was ja mindestens Sinn macht, 90 würde ja eigentlich auch reichen)

Woher kommt diese Zahl?

Auf meiner Googlesuche fand ich "nur" die Richtlinie 2002/85/EG. Wie weit ist das nun tatsächlich schoin Vorschrift? Oder steht das in einer Norm?

Ich meine das schon gelesen zu haben.... aber irgendwie komm ich nicht mehr drauf wo...

Danke für jeden Hinweis.

Grüße, Michael


Meine Meinung!
Die Freiwillige Feuerwehr Walldorf im Internet:
http://www.Feuerwehr-Walldorf.de

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW381228
Datum17.01.2007 10:427553 x gelesen
Geschrieben von Michael Schmidtin den meisten Ausschreibungen sieht man eine Geschwindigkeitsbegrenzung der Fahrzeuge auf 100km/h (was ja mindestens Sinn macht, 90 würde ja eigentlich auch reichen)

Naja, 90 km/h fahren auch annähernd die meisten zivilen LKW....

Keine Angaben in der Leistungsbeschreibung zu machen ist nicht schlau, weil man dann ggf. schnelle Achsen bekommt, die zwar höhere Endgeschw. ermöglichen würden (die ich für den Normalfahrer bzw. die normalen Fahrgestelle für mehr als gefährlich halte), aber gleichzeitig bei Steigungen dann Probleme machen (wobei heute da die Devise ist: mehr PS...).

Geschrieben von Michael SchmidtWie weit ist das nun tatsächlich schoin Vorschrift? Oder steht das in einer Norm?

TSF und TSF-W nach DIN 14530 T 16 bzw. 17 derzeit 120 km/h, im Entwurf für das neue TSF-W steht max. 100 km/h.
Sonst bei den LKW-Fahrgestellen m.W. keine Forderung.


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorJürg8en 8H., Herne / NW381230
Datum17.01.2007 10:537516 x gelesen
Moin,

bei den schwereren Fahrzeugen auch des THW (MzKW) ist diese Grenze wohl vom Geschwindigkeitsindex der Reifen gesetzt. Schnellere Reifen (Bus) haben nicht den nötigen Loadindex.

Und spezielle Reifen für >100 km/h UND hohe Tragfähigkeit wären wohl nicht bezahlbar.


Schönen Gruß ins Forum,

Jürgen

Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht! Und ich spreche hier ausschliesslich für mich!

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen381246
Datum17.01.2007 12:397503 x gelesen
Hm, in Hessen ist für bezuschußte Großfahrzeuge immer 96 km/h vorgegeben. Schaun
mer mal ob sich einer aus dem Mysterium des Innern dazu meldet...

Gruß LP


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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen381247
Datum17.01.2007 12:567486 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Lüder PottHm, in Hessen ist für bezuschußte Großfahrzeuge immer 96 km/h vorgegeben. Schaun
mer mal ob sich einer aus dem Mysterium des Innern dazu meldet...


... sehr "mysteriös" ;-) : ich glaube mich zu erinnern, dass z.B. in der alten LF 16/12 Norm etwas von "begrenzt auf 100 km/h" stand (wer sollte denn auf so "krumme" Zahlen wie 96 km/h kommen).

Und siehe da: ELW 2 (landeseigen), LF 16/12, LF 10/6 (landesbeschafft) u.a. laufen auch genau 100 km/h gemäß Tacho (zum großen Verdruss einiger war selbst eine Bauserie GW-StrSpTr (3,5t Sprinter) auf 100 km/h begrenzt).


Gruss
Gerhard


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AutorOlaf8 S.8, Hirschberg / Baden-Württemberg381373
Datum17.01.2007 22:177594 x gelesen
Geschrieben von Michael Schmidtin den meisten Ausschreibungen sieht man eine Geschwindigkeitsbegrenzung der Fahrzeuge auf 100km/h (was ja mindestens Sinn macht, 90 würde ja eigentlich auch reichen)

Woher kommt diese Zahl?


DIN 14530-11, 5.2.1
"Die Geschwindigkeit des LF 20/16 und des HLF 20/16 muss auf höchstens 100 km/h begrenzt sein."


Gruß
Olaf

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AutorChri8sto8ph 8M., Drakenburg / Niedersachsen381385
Datum17.01.2007 23:437512 x gelesen
Man kriegt auch immer wieder gesagt, dass man bei einer Einsatzfahrt auf 80 km/h begrenzt sei.

Hat einer dazu mal ne quelle oder ist das auch nur Sch***hausparole?


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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen381386
Datum17.01.2007 23:477503 x gelesen
Nabend.

Geschrieben von Christoph MeyerMan kriegt auch immer wieder gesagt, dass man bei einer Einsatzfahrt auf 80 km/h begrenzt sei.


Wer ist "man" und wer hat das gesagt? Welche Fahrzeuge und unter welchen Bedingungen?

Geschrieben von Christoph MeyerHat einer dazu mal ne quelle oder ist das auch nur Sch***hausparole?

Letzteres.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorChri8sto8ph 8M., Drakenburg / Niedersachsen381389
Datum18.01.2007 00:017534 x gelesen
Wird von einigen immer wieder behauptet.

Dies soll für alle Fahrzeuge mit SoSI gehen, sprich auch RD und Pol.
Hat mir auf meine Nachfrage hin nur nie jemand beweisen können.


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio381393
Datum18.01.2007 00:137509 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Christoph MeyerWird von einigen immer wieder behauptet.

Dies soll für alle Fahrzeuge mit SoSI gehen, sprich auch RD und Pol.
Hat mir auf meine Nachfrage hin nur nie jemand beweisen können.


Die Existenz des Yetis wird ja auch immer wieder behauptet.
Beweisen konnte es aber auch noch keiner.


MkG,
Christi@n

-------------------------------------------------
Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

Jeder zweite Deutsche ist der Meinung, dass die Erderwärmung zu mehr nackten Weibern führen wird. Kein Witz!

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AutorChri8sto8ph 8M., Drakenburg / Niedersachsen381395
Datum18.01.2007 00:217543 x gelesen
naja ist genauso wie die angeblich nicht vorhandenen Sonderrechte bei der Anfahrt zum GH.
Wo steht, dass die Sonderrechte Fahrzeugbezogen sind und wo steht, dass §1 StgB trotz Sonderrechte gilt, konnte mir bisher auch keiner zeigen.
Wobei das Thema jedoch nicht ganz so eindeutig ist... (oder?)


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AutorJürg8en 8H., Herne / NW381408
Datum18.01.2007 06:537506 x gelesen
Vielleicht hab ichs jetzt falsch verstanden?

Fahrzeuge mit eingeschalteter SoSi-Anlage sollen technisch? auf 100 km/h begrenzt sein? Und mit ausgeschalteter dann nicht?


Schönen Gruß ins Forum,

Jürgen

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AutorChri8sto8ph 8M., Drakenburg / Niedersachsen381480
Datum18.01.2007 13:257513 x gelesen
Sorry, da hab ich mich etwas unglücklich ausgedrückt.

Man dürfe bei fahrten mit Sonderrechten nur 80 km/h fahren.
Sprich du als Fahrer müsstest darauf achten, eine Geschwindigkeit von 80 km/h nicht zu überschreiten.


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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen381481
Datum18.01.2007 13:267502 x gelesen
Geschrieben von Christoph MeyerMan dürfe bei fahrten mit Sonderrechten nur 80 km/h fahren.
Sprich du als Fahrer müsstest darauf achten, eine Geschwindigkeit von 80 km/h nicht zu überschreiten.


Auch das ist nicht der Fall. Wer erzählt denn sowas?



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
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AutorChri8sto8ph 8M., Drakenburg / Niedersachsen381482
Datum18.01.2007 13:387461 x gelesen
Das wird oft von verschiedenen Leuten erzählt. Vielen glauben das dann halt auch immer.
Und da ich das schon immer für blödsinn hielt, fragte ich hier mal nach. Das problem ist, dass die Leute die das erzählen sich meist auch nicht eines besseren belehren lassen und bei ihrer Meinung bleiben, ohne diese an einer Quelle darlegen zu können bzw. es mit "Das ist so!" begründen.


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AutorRalf8 R.8, Reken/Coesfeld / NRW381487
Datum18.01.2007 14:127632 x gelesen
Moin!

Geschrieben von Christoph MeyerMan dürfe bei fahrten mit Sonderrechten nur 80 km/h fahren.
Sprich du als Fahrer müsstest darauf achten, eine Geschwindigkeit von 80 km/h nicht zu überschreiten.


Eigentlich ist das ganze doch ganz einfach.

Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei Kraftomnibussen auf 100 km/h, bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit von max. 90 km/h einzustellen.

Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein die Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, Fahrzeugen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Polizei. Die genannten Fahrzeuge müssen also nicht mit einem Begrenzer ausgerüstet sein, können es aber wenn der Besteller es so wünscht.

Im gemeinen Dienstbetrieb ist für Fahrzeuge über 3,5 to bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h Schluß, da die Straßenverkehrsordnung für diese Fahrzeuge keine höhere Geschwindigkeit gestattet, und da sind auch die Fahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Katastrophenschutz, Feuerwehren, Rettungsdiensten und Polizei nicht ausgenommen.

Jetzt kommt die Nutzung der Sonderrechte wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist. Im Einsatzfall ist es ein Dir zustehendes Sonderrecht (vorausgesetzt es ist Dir für diese Einsatzfahrt eingeräumt worden; hier gibt es natürlich die unterschiedlichsten Varianten und Ansichten von "muss die Leitstelle anordnen" bis "liegt im Ermessen des Fahrers") das Du Teile (oder auch die ganze Straßenverkehrsordnung, auch hier wieder Ansichtssache) der Straßenverkehrsordnung bewußt mißachten darfst. Wichtig: Es kann dabei zu Belästigungen oder Behinderungen der anderen Verkehrsteilnehmer kommen. Auf keinen Fall darfst Du sie schädigen oder gefährden. Eines dieser Sonderrechte ist das Du mit erhöhter Geschwindigkeit fahren darfst. Das können in einer Zone 30 mal 35 Sachen sein, das können innerhalb geschlossener Ortschaft bei guter Sicht mitten in der Nacht mal 70 Sachen sein (wobei an Kreuzungen die bei Rotlicht überfahren werden natürlich bis auf Schrittgeschwindigkeit runtergebremst wird), das kann auf einer Überlandfahrt (Du weißt da darfst Du mit einem Lkw nur 60 fahren) schon mal auf 70-80 km/h hochgehen, und natürlich kannst Du auf einer Einsatzfahrt bei Autobahnbenutzung auch mal dauerhaft 90 km/h, oder kurzzeitig 100 km/h fahren (die genannten Geschwindigkeiten entsprechen natürlich nicht irgendwelchen Gesetzen, Vorschriften oder Richtlinien, sondern ausschließlich meinem subjektiven Empfinden).

Wenn also nun Dein Dienstherr von Dir erwartet/möchte das Du im Bedarfsfall das Sonderrecht des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit nutzt bzw. nutzen kannst, dann muss er Dich auch in die technische Lage dazu versetzen. Das Sonderrecht die physikalischen Gesetzmäßigkeiten für eine gewisse Zeit außer Kraft zu setzen bzw. das Sonderrecht Fahrzeuge entgegen ihrer technischen Möglichkeiten einzusetzen kenn ich nicht.

Möchte ich mit einem Lkw im Rahmen der Nutzung von Sonderrechten beispielsweise 95 km/h fahren, so muss das Fahrzeug das ich nutze natürlich technisch auch dafür ausgelegt sein. Wenn Du die Kraftfahrzeugscheine bzw. Zulassungsbescheinigungen der Fahrzeuge in Deinem Beritt durchsiehst, so wirst Du feststellen das die für die Fahrzeuge zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sehr unterschiedlich angegeben sind, das kann von 89 km/h bis 100 km/h gehen. Die Angabe der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat aber keine Verbindung zu der für das betreffende Fahrzeug erlaubten Höchstgeschwindigkeit nach Straßenverkehrsordnung, da es sich um eine sogenannte technische Höchstgeschwindigkeit handelt. Die durch die Bauart bestimmt Höchstgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht überschritten werden kann. Ich würde sie daher auch als technische Höchstgeschwindigkeit bezeichnen, die der Hersteller seinem Fahrzeug zubilligt. Diese Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugschein/der Zulassungsbescheinigung eingetragen.

Diese durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit hat aber überhaupt nichts damit zu tun was wir im Straßenverkehr dürfen und was nicht.

Diese vom Hersteller technisch zugesagte Produkteigenschaft (die Kiste läuft 100) kann und darf ich aber nur nutzen wenn auch alle anderen Komponenten des Fahrzeuges dieses zulassen. Beispielhaft sei hier der neue Mzkw des THW genannt. Der hat auch eine technische Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h in der Zulassungsbescheinigung stehen. Der Geschwindigkeitsindex der montierten Reifen sagt allerdings aus das die Reifen bis max. 90 km/h gefahren werden dürfen (Anm.: Es sind grobstollige Geländereifen montiert, und es gibt meines Wissens keine grobstolligen Geländereifen die dauerhaft für Geschwindigkeiten von 100 km/h gem. Geschwindigkeitskennziffer auf den Reifen zugelassen sind). Hier hat es dann eine zusätzliche Bescheinigung/Freigabe des Herstellers gegeben das kurzzeitig Geschwindigkeiten von 100 km/h mit dem Fahrzeug gefahren werden dürfen, wenn ein Luftdruck von 8,5 bar eingehalten wird. Das ist also nichts für eine dauerhafte Einsatzfahrt von Hamburg nach Frankreich; da sollten als Reisegeschwindigkeit dann doch schon die 80-90 km/h nicht überschritten werden.

Für Großfahrzeuge kann ich mich den Vorschreibern anschließen. Selbst das Fahren der erlaubten Geschwindigkeiten kann einen schon in den Grenzbereich dessen bringen was Fahrer und Fahrzeug zu leisten in der Lage sind, von daher empfinde ich die Diskussion über die 10 oder 15 km/h mehr als unsäglich.

Jedes mal wenn was passiert bist Du eh der Dumme. Du kannst also auch auf 2 Rädern durch die Kurve fahren - solange nichts passiert. Passiert was, dann kommen die die vorher noch Beifall geklatscht haben und sagen: "Das konnte ja nicht gut gehen, das musste ja mal passieren". Also, immer den Ball flach und die Räder auf dem Boden halten.


.....................................
Kameradschaftliche Grüße aus Reken/Coesfeld

Ralf Röhling

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AutorRalf8 R.8, Reken/Coesfeld / NRW381490
Datum18.01.2007 14:227505 x gelesen
Moinmoin!

Geschrieben von Christoph MeyerWo steht, dass die Sonderrechte Fahrzeugbezogen sind und wo steht, dass §1 StgB trotz Sonderrechte gilt, konnte mir bisher auch keiner zeigen.

Das steht nirgendwo, aber wie interpretierst Du (auch unter Zugrundelegung der gängigen Rechtssprechung) den letzten Satz des entsprechenden Paragraphen 35, das die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen?

Un wie siehst Du in diesem Zusammenhang den §1 der Straßenverkehrsordnung?

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Entspricht das nicht genau der Art und Weise wie Du die Sonderrechte einzusetzen hast?

Kommt vielleicht daher die verbreitete Meinung das die Nutzung der Sonderrechte zwar von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, aber eben nicht vom §1?


.....................................
Kameradschaftliche Grüße aus Reken/Coesfeld

Ralf Röhling

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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW381496
Datum18.01.2007 15:037557 x gelesen
Hi,

Du kennst den Unterschied zwischen Sonderrechten und Wegerechten?


Gruß,
Christian Rieke

"Es ist schwieriger, eine vorgefaßte Meinung zu zertrümmern als ein Atom."
(Albert Einstein)
***Natürlich ist alles meine rein persönliche und PRIVATE Meinung und ist absolut nicht die Meinung der Organisationen, in denen ich meinen Dienst verrichte***

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AutorRalf8 R.8, Reken/Coesfeld / NRW381498
Datum18.01.2007 15:067518 x gelesen
Moin!

Geschrieben von Christian RiekeDu kennst den Unterschied zwischen Sonderrechten und Wegerechten?

Jo, den kenne ich.

Es erleichtert die Sache aber ungemein wenn Du mir verrätst worauf Du herauswillst.


.....................................
Kameradschaftliche Grüße aus Reken/Coesfeld

Ralf Röhling

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AutorRalf8 R.8, Reken/Coesfeld / NRW381499
Datum18.01.2007 15:107485 x gelesen
Geschrieben von Christian RiekeDu kennst den Unterschied zwischen Sonderrechten und Wegerechten?

... wobei mir einfällt das ich zwar mehrere Sonderrechte, aber nur ein Wegerecht kenne. Kennst Du mehrere?


.....................................
Kameradschaftliche Grüße aus Reken/Coesfeld

Ralf Röhling

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AutorSven8 K.8, Vogtland/ Sachsen / 381501
Datum18.01.2007 15:557474 x gelesen
Geschrieben von Ralf RöhlingEntspricht das nicht genau der Art und Weise wie Du die Sonderrechte einzusetzen hast?


Das ist auch ne Art Auffangtatbestand (bessere Bezeichnung ist mir nicht eingefallen) zum §1 StVO, da ja im 1. Abs des 35er dieselbe komplett (also auch mit dem 1er) außer Kraft gesetzt wird.

Soll heißen für Dummys: §1 (normal) = §35 Abs. 8 (bei Verwendung von Sonderrechten)


MkG Sven

-meine Meinung-

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AutorMarc8el 8K., Ostdorf / BW381503
Datum18.01.2007 17:447491 x gelesen
Ich stell mir grad vor, wie die Polizei auf der Autobahn einen Raser rauswinken will, der an die 140 im 100er Bereich fährt. Sie entschließen die Verfolgung aufzunehmen und bremsen erst mal auf 80 runter. ;-)

Stürmische Grüße

Marcel


Ich bin nicht die Signatur, ich putz hier nur!

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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW381505
Datum18.01.2007 17:547492 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Ralf RöhlingJo, den kenne ich.

Dich meinte ich auch nicht ;-), sondern Deinen Vorposter.

Geschrieben von Ralf RöhlingEs erleichtert die Sache aber ungemein wenn Du mir verrätst worauf Du herauswillst.

Ich hab das Gefühl, dass Dein Vorposter Sonder- und Wegerecht verwechselt!


Gruß,
Christian Rieke

"Es ist schwieriger, eine vorgefaßte Meinung zu zertrümmern als ein Atom."
(Albert Einstein)
***Natürlich ist alles meine rein persönliche und PRIVATE Meinung und ist absolut nicht die Meinung der Organisationen, in denen ich meinen Dienst verrichte***

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AutorChri8sto8ph 8M., Drakenburg / Niedersachsen381507
Datum18.01.2007 18:117471 x gelesen
Geschrieben von Christian Rieke Ich hab das Gefühl, dass Dein Vorposter Sonder- und Wegerecht verwechselt!

Ich weiß sehr wohl, wo der Unterschied zwischen Sonderrecht und Wegerecht ist.

Und ich spreche bewusst vom Sonderrecht (§35), welches die in Abs 1 aufgeführten Organisationen nutzen.

War vielleicht missverstädnlich zu verstehen.


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AutorThor8ben8 G.8, Leese bzw. Osnabrück / Niedersachsen381512
Datum18.01.2007 18:267552 x gelesen
Moin,
Geschrieben von Christian RiekeDu kennst den Unterschied zwischen Sonderrechten und Wegerechten?

An WEGErechte im PKW glaubt doch hoffentlich keiner ernsthaft?!?
Ich denk mal, Christoph meint bei Sonderrechten solch unglücklichen Aussagen wie diese aus der TM1-Ausbildung Niedersachsen:

1.3.10 Im Einsatz bei der Anfahrt zum Feuerwehrgerätehaus
mit Kraftfahrzeugen
( ) ist die Schnelligkeit oberstes Gebot.
(x) ist im Interesse der Sicherheit immer besonders vorsichtig
zu fahren.
(x) ist auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten zu verzichten,
da andere Verkehrsteilnehmer diese nicht erkennen können.
(x) gilt der Grundsatz: Sicherheit vor Schnelligkeit.

Sorry, da steht in der StVO nunmal etwas anderes. Und die Stellungsnahme vom Bundesverkehrsministerium auf anfahrtunfaelle.de ist auch soweit eindeutig. Kann mir wer den Sinn hinter dieser Prüfungsfrage erläutern? Das ist doch auf dem gleichen, platten Niveau wie pauschale "Ohne [Ausrüstungsgegenstand] bist du nicht versichert"-Aussagen. Wo ist das Problem, ein um-die-Verkehrsinsel-Wende-Verbot zu missachten, wenn weit und breit kein anderes Auto in der nähe ist? Was spricht dagegen, einen die Fahrspur blockierenden Linksabbieger wie 70% aller zivilien Autofahrer auch rechts auf der Busspur zu umfahren? Ist das wirklich soo gemeint, wie es geschrieben steht? Oder will man nur das Rasen und Ampeln missachten verhindern? Reicht es da nicht, die Rechtslage korrekt zu erklären und drauf hinzuweisen, dass bei Inanspruchname von Sonderrechten niemand gefährdet werden darf? Einerseits sollen die FA in äußerst lebensfeindlicher Umgebung in den IA gehen, aber andererseits meint man, ihnen das Denken abnehmen zu müssen, wenn es um Sonderrechte geht? Wer nicht zwischen einer erhöhten Gefährdung durch zu schnelles Fahren und dem Parken auf der falschen Straßenseite vor'm GH unterscheiden kann, sollte seinen Führerschein besser gleich abgeben...

schöne Grüße,
Thorben


...und mal etwas Werbung für www.ABC-Zug.com

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AutorHans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen381807
Datum20.01.2007 17:237513 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Ralf Röhling
Eigentlich ist das ganze doch ganz einfach.
...

Es möge Dir als THW'er verziehen sein, aber bei der F... ist alles komplizierter ;-)
Aber Olaf hat eigentlich schon die Vorlage geliefert:
Höchstgeschwindigkeit (H)LF 20/16

Und das steht auch so in anderen Normen, wenn auch mit anderer Gliederungsnummer, z.B.:
TLF 20/40; TLF 16/24; LF 10/6; RW; GW... usw.

Nur das TSF-W macht eine seltsame (Doppel-)Metamorphose durch:
Mit Norm 2002 wurde vmax auf 120 km/h erhöht um mit Entwurf 2005 wieder auf 100 abgesenkt zu werden. Vielleicht hat der "Gleichstellungsbeaftragte großer Feuerwehren" verhindern wollen, das TSF-W eher die ES erreichen dürfen? ;-)

Meiner Meinung sind die 100 km/h voll i.O. (Man nehme die zul. Geschw. von LKW ausserhalb von Ortschaften mal zum Vergleich! und denke das Autobahnen auch vor allem im Unfallstau befahren werden (ausser den Verrückten, die Meinen auch über 50 km WICHTIG zu sein)


mkg hwk

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