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ThemaFEINSTAUB-FAHRVERBOTE18 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorThom8as 8M., Menden / NRW380033
Datum11.01.2007 17:398728 x gelesen
Hallo,

nun haben wir die sinnfreie Feinstaubverordnung am Hals und mir drängen sich folgende Fragen auf.

1)
Darf das plakettenfreie Feuerwehrfahrzeug zum Übungsdienst/Fahrdienst ect. die gesperrten Bereiche befahren?

2)
Darf ich mit meinem plakettenfreien Privatfahrzeug zum Einsatz bzw. zum Übungsdienst die gesperrten Bereiche befahren?

Wird die Feuerwehr wegen Unerreichbarkeit dann für manch Kameraden Geschichte!?

Vielen Dank!


Gut das wir mal drüber gesprochen haben!

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AutorBern8d H8., Niefern-Öschelbronn / Baden Württemberg380037
Datum11.01.2007 17:497180 x gelesen
Abend

Geschrieben von Thomas MiddekeDarf das plakettenfreie Feuerwehrfahrzeug zum Übungsdienst/Fahrdienst ect. die gesperrten Bereiche befahren?

Denk etwas vergleichbares wirds auch in anderen Bundesländern geben http://www.lfs-bw.de/servlet/PB/menu/1199134/index.html


Gruß Bernd


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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen380038
Datum11.01.2007 17:517192 x gelesen
Hallo

Ich kenne zwar den Gesetzestext zur Feinstaubverordnung nicht aber:

zu Punkt 1,

es gibt sicherlich die Möglichkeit in nicht gesperrten Bereichen zu üben....was meinst du mit Fahrdienst?
evtl. Versorgungsfahrten - soweit sie dringend geboten sind um die hoheitlichen Aufgaben weiter erfüllen zu können denke ich werden diese erlaubt sein.

zu Punkt 2.

wie gesagt..Übungen ggf. verschieben oder Übungsplätze wo anders suchen
bei Einsatz ist sicherlich wieder die Einschränkung von Grundrechten anzuwenden bzw. bist du ja dabei wieder hoheitliche Aufgaben durchzuführen.

Meine persönliche Meinung hier!

Gruß Lars


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW380044
Datum11.01.2007 18:317223 x gelesen
Geschrieben von Thomas Middeke1)
Darf das plakettenfreie Feuerwehrfahrzeug zum Übungsdienst/Fahrdienst ect. die gesperrten Bereiche befahren?


m.W. ist die Fw/RD/KatS etc. ausgenommen.

Geschrieben von Thomas Middeke2)
Darf ich mit meinem plakettenfreien Privatfahrzeug zum Einsatz bzw. zum Übungsdienst die gesperrten Bereiche befahren?


DAS ist eine der lustigen Fragen in dem Zusammenhang.


PS:
Ich hab leise weinend meinen schönen alten MG-A verkauft, weil ich im Sommer meine Garage nicht mehr hätte verlassen dürfen. Macht aber nix, fährt das Fahrzeug künftig halt in Spanien - ist eh dauerhaft besseres Wetter.
Mannomann, wie ich diese fundierte Umweltpolitik liebe.


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorClau8s K8., Osnabrück / Wetzlar / Niedersachsen / Hessen380048
Datum11.01.2007 18:417256 x gelesen
Geschrieben von Thomas MiddekeDarf ich mit meinem plakettenfreien Privatfahrzeug zum Einsatz bzw. zum Übungsdienst die gesperrten Bereiche befahren?
Wird die Feuerwehr wegen Unerreichbarkeit dann für manch Kameraden Geschichte!?


Also m.E. dürfte der Einsatzfall nicht so sehr das Problem sein, endlich kann der FA mit seinem Privatwagen mal die ihm de jure zustehenden Sonderrechte in Anspruch nehmen: Nämlich das Sonderrecht mit seiner Feinstaubschleuder in die Feinstaubschutzzone zu fahren - natürlich entsprechend den sonstigen Verkehrsvorschriften. Den Mitgliedern von SEG'en und EInsatzeinheiten ist er damit schon mal weit voraus...


Gruß, Claus

Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher. (Einstein)

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AutorClau8s K8., Osnabrück / Wetzlar / Niedersachsen / Hessen380049
Datum11.01.2007 18:437296 x gelesen
Geschrieben von Ulrich CimolinoMannomann, wie ich diese fundierte Umweltpolitik liebe.
Wieso denn Umweltpolitik??? Das ist Wirtschaftspolitik und nix anderes - die Automobilindustrie wird es freuen...


Gruß, Claus

Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher. (Einstein)

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AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz380053
Datum11.01.2007 19:077180 x gelesen
Hallo!

Ich verstehe die Aufregung nicht so ganz.

Der ab dem 1. Januar 2005 einzuhaltende Tagesmittelwert für PM10 beträgt 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Geht es darüber ist Allerorten panische aktivität angesagt. Liegt der Wert aber an den restlichen Tage im Jahr bei 49,5 µg/m³ regt das wieder mal keinen auf. Ok, irgendwo muss ein Grenzwert ja angesetzt werden.

Was macht aber dann der kleine Mann der zur Arbeit muss? Also ich für meinen Teil arbeite im Schichtdienst und in meiner Gegend ist es mit dem ÖPNV nicht möglich meine Arbeitsstelle pünktlich zu erreichen. Gut, früh um 4:00 Uhr wird es mit der FS-Konzentration nicht so schlimm sein, aber was mache ich um 16:00 wenn es zur Nachtschicht geht? Den Bus um13:30 nehmen und dann am nächsten morgen um 7:00 wieder mit dem Bus knapp 3 Stunden nach Hause?

Wie sieht es aus wenn ich aber nun an der Arbeitsstätte vom Fahrverbot überrascht werde? Egal, fragen über Fragen. Aber was solls, ist das Problem der Pendler; was müssen die auch so weit von ihrem Wohnort weg arbeiten. Da kauft man sich am besten von der Schichtzulage eines der teueren Feinstaubreduzierten Fahrzeuge (so denn schon auf dem Markt) und freut sich über die gekürzte Kilometerpauschale.

Geschrieben von Claus KempWieso denn Umweltpolitik??? Das ist Wirtschaftspolitik und nix anderes - die Automobilindustrie wird es freuen...

Tja, Uli, aber uns Feuerwehrs wohl nicht. Die Serienfahrzeuge an die wir ja bei der Beschaffung gebunden sind werden in Zukunft noch schwerer werden. Ich glaube nicht das man die erlaubten Grenzen für Feinstaubemissionen jemals wieder nach oben verschiebt. Da kommt noch was auf uns zu.

Für Feuerwehreinsätze sehe ich keinerlei Probleme. Weder bei der Einfahrt noch bei der Ausfahrt aus gesperrten Gebieten, selbst mit den Privatfahrzeugen (so mit denen nachgerückt werden sollte).

Kurz zusammengefasst, für die Feuerwehr sehe ich keine Probleme im Hinblick auf Einsätze. Der Übungbetrieb könnt evtl. eingeschränkt sein. Im Hinblick auf die Fahrzeug- bzw. Fahrgestellentwicklung werden wir noch die tollsten Dinge erleben. Die härtesten Eingriffe sehe ich hier eher im privaten und im beruflichen Bereich. Wie war das mit der freine Berufswahl und der freien Wahl des Arbeitsplatztes?

Aber zum Schutz unserer Umwelt ist ja nichts zu teuer.

So, ich lausche noch etwas dem lauen Lüftchen am Donnersberg. An allen eingesetzten Wehren: "Passt auf Euch auf, es pfeift ganz schön!"

Gruß vom Donnersberg

Jakob


Alles meine ganz private Meinung!

"Wenn ich nur darf wenn ich soll, aber nie kann wie ich will, dann mag ich auch nicht wenn ich muss."

"Wer glaubt, Deutschland hätte einen wohl organisierten und funktionierenden Katastrophenschutz, der glaubt auch, das Christkind ist der Sohn vom Weihnachtsmann und dem Osterhasen"

Liebe stillen Mitleser, habt doch bitte so viel Arsch in der Hose und meldet Euch hier an damit wir offen diskutieren können. Lasst dieses absolut unwürdige hinter meiner Rücken gerede. Seit Ihr wirkich so feige?


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AutorIngo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen380055
Datum11.01.2007 19:317176 x gelesen
Geschrieben von Claus KempDen Mitgliedern von SEG'en und EInsatzeinheiten ist er damit schon mal weit voraus...

Außer im K-Fall natürlich.
Aber bei dehnen geht es nur um Menschen. Hauptsache der Baum kommt von der Straße.

Gruß
Ingo


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AutorMath8ias8 Z.8, Biebernsee / Hessen380058
Datum11.01.2007 19:477175 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Claus KempAlso m.E. dürfte der Einsatzfall nicht so sehr das Problem sein, endlich kann der FA mit seinem Privatwagen mal die ihm de jure zustehenden Sonderrechte in Anspruch nehmen: Nämlich das Sonderrecht mit seiner Feinstaubschleuder in die Feinstaubschutzzone zu fahren - natürlich entsprechend den sonstigen Verkehrsvorschriften. Den Mitgliedern von SEG'en und EInsatzeinheiten ist er damit schon mal weit voraus...

da die Sonderrechte nach § 35 StVO sich nur auf die StVO beziehen, greift das hier nicht direkt.


Der Text der Verordnung ist hier (Bundesgesetzblatt als, pdf) einzusehen.

Im Anhang 3 findet sich dort eine Bemerkung, dass Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch genommen werden können, auch dann von Verkehrsverboten nach § 40 (1) BImSchG ausgenommen seien, wenn sie nicht mit den entsprechenden neuen Plaketten gekennzeichnet sind.

Was uns jedoch nur bedingt weiterbringt, denn dieser Anspruch trifft für Privat-PKW ja -wenn überhaupt- nur dann zu, wenn man sich auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus befindet. Und auch nur dann, wenn eine Lage gemäß §35 StVO vorliegt oder anzunehmen ist...


mfG

Mathias Zimmer


#Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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AutorThom8as 8M., Menden / NRW380061
Datum11.01.2007 20:437159 x gelesen
@all
Danke!!!




Geschrieben von Lars Ballhausewas meinst du mit Fahrdienst?

Mit Fahrdienst ect. sind all die Fahrten gemeint welche nicht im Einsatz oder Übungsdienst gemacht werden.

z.B.;
Ortsbegehungen
Einkaufsfahrten
Fahrt zum Leistungsnachweis
Fahrt in die Werkstatt
Zum Mat.-tauschen in eine an Stadt
Fahrten zum T.o.T- Kameradschaftsabend
oder zur Jahresdiensbesprechung der Gesamtwehr in der Stadthalle
usw usw....


Also alles Fahrten welche sich durch Verbindung mit Wandertagen auch Umweltfreundlich und sportlich erledigen lassen.


-------------------------------------
Wegen der PM
Diese Probleme haben wir (noch) nicht.


Gut das wir mal drüber gesprochen haben!

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW380086
Datum12.01.2007 00:477258 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von ---Mathias Zimmer--- Geschrieben von Claus Kemp
"Also m.E. dürfte der Einsatzfall nicht so sehr das Problem sein, endlich kann der FA mit seinem Privatwagen mal die ihm de jure zustehenden Sonderrechte in Anspruch nehmen: Nämlich das Sonderrecht mit seiner Feinstaubschleuder in die Feinstaubschutzzone zu fahren - natürlich entsprechend den sonstigen Verkehrsvorschriften. Den Mitgliedern von SEG'en und EInsatzeinheiten ist er damit schon mal weit voraus..."

da die Sonderrechte nach § 35 StVO sich nur auf die StVO beziehen, greift das hier nicht direkt.


Bei genauem Lesen des von dir verlinkten Dokuments bin ich anderer Meinung:

Das Fahrverbot wird durch das (in die StVO neu aufgenommene) Zeichen 270.1 begründet, und dagegen helfen natürlich auch die SoRe nach §35 StVO.

Damit stellt sich natürlich die Frage, was uns der Gesetzgeber mit der folgenden Regelung sagen will:

im Anhang 3 findet sich dort eine Bemerkung, dass Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch genommen werden können, auch dann von Verkehrsverboten nach § 40 (1) BImSchG ausgenommen seien, wenn sie nicht mit den entsprechenden neuen Plaketten gekennzeichnet sind.

Wer momentan Sonderrechte in Anspruch nimmt, braucht eine solche Regelung ja offensichtlich nicht (s. oben!).
Also kann sie doch nur bedeuten, dass die Ausnahme auch dann gilt, wenn das betreffende Fahrzeug momentan keine SoRe in Anspruch nimmt, dies aber im Einsatzfall tun könnte.

Damit sind auch alle PKW von den Fahrverboten ausgenommen, in denen ein alarmierbarer FM(SB) sitzt.

Mir gefällt diese Interpretation, aber bevor ich sie anwende, würde ich doch gerne mal die Meinung eines Juristen dazu hören ;-))

Gruß,
Henning


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AutorMath8ias8 Z.8, Biebernsee / Hessen380091
Datum12.01.2007 07:157268 x gelesen
Morgen,

Geschrieben von Henning KochDas Fahrverbot wird durch das (in die StVO neu aufgenommene) Zeichen 270.1 begründet, und dagegen helfen natürlich auch die SoRe nach §35 StVO.

Das ist die (bzw. eine) Frage. Die Vorschrift an sich ist ja nicht Bestandteil der StVO, nur das Zeichen.

Geschrieben von Henning KochMir gefällt diese Interpretation, aber bevor ich sie anwende, würde ich doch gerne mal die Meinung eines Juristen dazu hören ;-))

Dito. Wäre vielleicht auch mal eine Sache für einen unserer allseits geschätzten Verbände...


mfG

Mathias Zimmer


#Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW380094
Datum12.01.2007 08:077212 x gelesen
Guten Morgen!

Geschrieben von ---Mathias Zimmer--- Geschrieben von Henning Koch
"Das Fahrverbot wird durch das (in die StVO neu aufgenommene) Zeichen 270.1 begründet, und dagegen helfen natürlich auch die SoRe nach §35 StVO."

Das ist die (bzw. eine) Frage. Die Vorschrift an sich ist ja nicht Bestandteil der StVO, nur das Zeichen.


Der auch zitierte §40 BImSchG dazu:

(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, (...)

und:

(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (...)

Die Verkehrsbeschränkung ergibt sich IMO damit für den Verkehrsteilnehmer klar aus der StVO.

Das BImSchG und seine Durchführungsverordnungen sind lediglich die Grundlage für die Anordnung entsprechender Beschränkungen durch die Straßenverkehrsbehörden, enthalten aber selbst keine Regelungen, von denen man sich mit Sonderrechten befreien müsste.

Gruß,
Henning


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz380096
Datum12.01.2007 08:227310 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Ulrich CimolinoIch hab leise weinend meinen schönen alten MG-A verkauft, weil ich im Sommer meine Garage nicht mehr hätte verlassen dürfen.

Hättest mal besser damit gewartet. Evtl. kommt noch eine Ausnahmeregelung für Oldtimer (zumindest, wenn als solche mit H-Kennzeichen zugelassen). Ich werde jedenfalls mal meine beiden Unimogs als landw. Zugmaschinen zulassen, dann sind sie von diesem Schwachsinn ausgenommen. Gut, dürfte bei einem MG-A schlecht möglich sein...

Gruß,
Michael

P.S.: Mein Fahrzeug bekommt trotz Diesel die grüne Plakette auch ohne Pratikelfilter. Also nicht alles, was man in der Presse so in letzter Zeit hört, stimmt. Ein guter Link zum Thema ist übrigens http://www.tuev-nord.de/39477.asp


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW380097
Datum12.01.2007 08:447161 x gelesen
Geschrieben von Michael WeyrichEvtl. kommt noch eine Ausnahmeregelung für Oldtimer (zumindest, wenn als solche mit H-Kennzeichen zugelassen).

Hier bisher ausdrücklich nicht geplant!


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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorAlex8and8er 8S., / 380149
Datum12.01.2007 12:447243 x gelesen
Geschrieben von Ulrich CimolinoGeschrieben von Michael WeyrichEvtl. kommt noch eine Ausnahmeregelung für Oldtimer (zumindest, wenn als solche mit H-Kennzeichen zugelassen).

Hier bisher ausdrücklich nicht geplant!


Wenn es eine Außnahmereglung für Oltimer mit H-Kennzeichen gibt, sollten viele Feuerwehren Ihre Fahrzeuge in Zukunft als Oltimer zulassen, dann gibt es dieses Problem schlagarig nicht mehr.
Netterweise haben die roten Autos dann auch rote Kennzeichen.


Alexander

PS Wer Ironie oder Satire findet, darf diese behalten.


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AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern380152
Datum12.01.2007 12:567146 x gelesen
Geschrieben von Alexander SuckerWenn es eine Außnahmereglung für Oltimer mit H-Kennzeichen gibt,

Geschrieben von Alexander SuckerNetterweise haben die roten Autos dann auch rote Kennzeichen.

Du redest von 2 paar Stiefeln und wiedersprichst dir selber. H-Kennzeichen ist nicht rot und auch nicht zum wechseln.


Gruß
Christian





TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk! Zwangsregistrierung JETZT!
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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz380154
Datum12.01.2007 13:107193 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander SuckerWenn es eine Außnahmereglung für Oltimer mit H-Kennzeichen gibt, sollten viele Feuerwehren Ihre Fahrzeuge in Zukunft als Oltimer zulassen

Selbst wenn eine Ausnahmeregelung für Oldtimer geben würde, wäre dies für Feuerwehren nicht nötig, da generell eine Ausnahme für Feuerwehrfahrzeuge besteht.
Desweiteren dürfte ein recht großer Anteil Feuerwehrfahrzeuge sich gerade in dem Alter befinden, in dem es zwar noch nicht für eine Plakette, andererseits auch noch lange nicht für das H-Kennzeichen (30 Jahre) reicht.

Geschrieben von Alexander SuckerNetterweise haben die roten Autos dann auch rote Kennzeichen.

Ich glaube, du verwechselst da was. Das H-Kennzeichen ist schwarz. Rot ist lediglich das 07er Wechselkennzeichen, das ist nochmal was anderes.

Gruß,
Michael


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