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ThemaStehen die Sonderrechte nun in der StVO oder nicht...39 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Artikel der Stuttgarter Nachrichten: Fuß vom Gas bei Einsätzen
  • Pressemitteilung: Reinhard Kowalzik, Kreisbrandmeister, Vorsitzender des Kreisfeuerwehrverbandes Rems-Murr e.V.
  • Stellungnahme des zuständigen Kreisbrandmeisters
  •  
    AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern375319
    Datum13.12.2006 07:5612797 x gelesen
    Hallo,

    manchmal stellt man sich schon die Frage, mit welchem "Hintergrund" Aussagen wie im folgenden Text getroffen werden...

    Artikel der Stuttgarter Nachrichten: Fuß vom Gas bei Einsätzen


    Was denkt ihr dazu?

    Grüße
    Magnus


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    AutorHans8 R.8, Gerlingen / Baden-Württemberg375320
    Datum13.12.2006 08:2411536 x gelesen
    hi

    Im Rems-Murr-Kreis sind Feuerwehrleute in ihrem Privatauto auf dem Weg zum Einsatzort in Tempo-30-Zonen geblitzt worden.
    das darf man (das blitzen), bringt in diesen Fällen aber nicht viel. Der Strafzettel würde dann über meinen Kommandanten mit einem entsprechenden Vermerk zurückgehen ;-)


    Der Kreisfeuerwehrverband Rems-Murr sieht deshalb den Brandschutz gefährdet und fordert, dass Mitgliedern der Feuerwehr vom Zeitpunkt der Alarmierung an Sonderrechte eingeräumt werden, damit sie ihren Führerschein nicht aufs Spiel setzen müssen.
    lobenswert, die Forderung. Aber eigentlich unnötig. Sonderrechte haben wir doch schon nach der Alarmierung. Das braucht man nicht mehr zu fordern.

    Der Landesfeuerwehrverband weist die Forderungen zurück:
    oha, ne glatte sechs; Nachsitzen (Grundausbildung, Kapitel "Recht")


    Der Verband kann da zurückweisen was, wann und wo er will. Das interessiert in diesem Fall niemanden einen feuchten Kehricht ;-)


    Vorrang habe stets die Straßenverkehrsordnung.
    stimmt; aber nach der StVO haben wir nach der Alarmierung Sonderrechte ;-)

    Also ich hab den Eindruck das die Fachkompetenz des Landesverbandes in dieser Sache schon zu wünschen lässt.

    Hans


    Gruss
    Hans

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    AutorAlex8 D.8, Helpsen / 375321
    Datum13.12.2006 08:4411508 x gelesen
    Geschrieben von Rebmann Hansstimmt; aber nach der StVO haben wir nach der Alarmierung Sonderrechte ;-)
    §35 StVO Abs 8:
    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    §38 StVO
    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
    Es ordnet an:
    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

    ABER :
    Sonderrechte im Privatwagen
    nur ohne Gefährdung oder Behinderung Dritter!
    Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren stehen nach zwei Urteilen des Oberlandesgerichtes Stuttgart im Einsatzfalle gemäß § 35/ Abs. 1 StVO Sonderrechte mit dem privaten Pkw zu.

    Die Ausübung der Sonderrechte ist nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Das Gericht hält allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen für vertretbar, bei denen es zu keiner Gefährdung oder gar Schädigung Dritter kommt.

    Folgerungen des LFV Bayern:
    Sonderrechte stehen dem Feuerwehrmann bei Alarm auch im privaten Pkw zu, wenn die Voraussetzungen des § 35/ Abs. 1 StVO erfüllt sind, insbesondere:

    *

    Alarmierung der Feuerwehr zur Rettung von Menschen/ Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen
    *

    Beim Einsatz ist es dringend geboten, zur Abwehr der Gefahr unter Missachtung der Regeln der StVO zum Feuerwehrhaus zu fahren, um den Einsatzerfolg nicht in Frage zu stellen (zeitlich)
    *

    Die Sonderrechte nach § 35/ Abs. 1 verpflichten andere Verkehrsteilnehmer nicht , dem Feuerwehrangehörigen Vorrechte einzuräumen (z. B. Vorfahrt), da diese Vorrechte lediglich Fahrzeugen mit Sondersignalen eingeräumt sind
    *

    Die Ausübung der Sonderrechte mit dem privaten Pkw endet da, wo andere Verkehrsteilnehmer in ihren Rechten eingeschränkt oder gar gefährdet oder geschädigt werden
    *

    Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer auch bei angebrachten Hinweisschildern oder Dachaufsätzen am Fahrzeug nicht erkennen können, dass sich ein Feuerwehrangehöriger auf dem Weg zum Alarmplatz befindet. Es muss daher jederzeit damit gerechnet werden, dass diese auf ihre Rechte bestehen und unter Umständen gar nicht auf den Gedanken kommen, dass der Feuerwehrangehörige gerade Sonderrechte in Anspruch nimmt.

    Zusammenfassung: Für die Fahrt mit dem Privatfahrzeug gelten im Vergleich zu den ohnehin strengen Regelungen bei einer Fahrt mit Signaleinrichtung noch weitergehende, strengere Anforderungen an Sorgfalt und Einstellung auf andere Verkehrsteilnehmer!

    Da aber die Oma, die am Straßenrand steht und gerade einen Schritt auf den Fußgängerüberweg macht ein Auto OHNE Sondersigna


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    AutorPete8r S8., Aholming / BY375324
    Datum13.12.2006 09:1511349 x gelesen
    Geschrieben von Rebmann Hansdas darf man (das blitzen), bringt in diesen Fällen aber nicht viel. Der Strafzettel würde dann über meinen Kommandanten mit einem entsprechenden Vermerk zurückgehen ;-)

    Das würde ich so nicht unterschreiben. Kommt immer auf den Einzelfall an. Bei einer mäßigen Überschreitung wird die Sache idR eingestellt. Wenn du aber zB mit 100 in der 30er-Zone geblitzt wirst, kann dein Kdt. schreiben was er will, denn hier dürfte eindeutig ein Verstoss gegen Abs. 8 des beliebten Sonderrechtsparagraphen vorliegen.

    Geschrieben von Rebmann HansSonderrechte haben wir doch schon nach der Alarmierung. Das braucht man nicht mehr zu fordern.
    Das ist richtig, aber leider übersehen viele dabei den oben bereits erwähnten Absatz 8, IMHO die wichtigste Aussage im gesamten Paragraphen.

    Gruß
    Peter


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    AutorHans8 R.8, Gerlingen / Baden-Württemberg375328
    Datum13.12.2006 09:2711356 x gelesen
    hi

    Geschrieben von Peter SchmidKommt immer auf den Einzelfall an

    recht hast du; bei 100 in einer 30iger-Zone hätte ich auch kein Verständnis


    Gruss
    Hans

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    AutorM. G8., Großalmerode / Hessen375329
    Datum13.12.2006 09:4211308 x gelesen
    Hallo zusammen,

    den Ausführungen von Alex kann ich voll zustimmen.

    So wird es auch in Hessen gesehen und vor allem von den Gerichten geurteilt.

    Ansonsten, §1 StVo gilt immer und überall, selbst mit einem Einsatzfahrzeug, und somit erst recht mit einem Zivil-Kfz..

    Es ist nun einmal so, Sonderechte gem. §35 StVO sind nicht an die Fahrzeugart gebunden, heißt also, auch ein ziviles Kfz. kann Sonderechte in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

    Wer aber Sonderrechte in Anspruch nimmt und Dritte gefährdet oder gar schädigt (verletzt oder tötet), der hat ein Problem (siehe diverse Unfälle von Fw.-Angehörigen auf dem Weg zum Feuerwehrhaus). Und dieses Problem bedeutet Geldstrafe oder gar Gefängnisstrafe.

    Denn Alex zitiert vollkommen richtig:

    Geschrieben von ---Alex Diedler--- Sonderrechte im Privatwagen
    nur ohne Gefährdung oder Behinderung Dritter!
    Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren stehen nach zwei Urteilen des Oberlandesgerichtes Stuttgart im Einsatzfalle gemäß § 35/ Abs. 1 StVO Sonderrechte mit dem privaten Pkw zu.

    Die Ausübung der Sonderrechte ist nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Das Gericht hält allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen für vertretbar, bei denen es zu keiner Gefährdung oder gar Schädigung Dritter kommt.
    .

    Passiert also etwas, dann war automatisch eine Gefährdung / Schädigung Dritter gegeben und somit die Ausübung von Sonderrechten nicht erlaubt!

    Mehr gibt es da nicht zu sagen, Außer vielleicht, fahrt verdammt nochmal vorsichtig und vorausschauend.

    Schaltet nicht Eurer Hirn aus, nur weil Sirene oder Melder ausgelöst haben.

    Gruß
    Uwe


    Gruß

    U.

    Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Meinungsäußerung.

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    AutorTobi8as 8B., Idar-Oberstein / noch Rheinland-Pfalz375330
    Datum13.12.2006 09:4611458 x gelesen
    Da ich im Freundeskreis einen Richter habe, unterhalte ich mich des öfteren mit ihm über dieses Thema, vor allem da seine beiden Söhne ebenfalls begeisterte Feuerpatschen sind. Der meinte, es komme auch stets auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an.

    Für ihn ist - ohne Beschränkung der Allgemeinheit - unter normalen Bedingungen eine Geschwindigkeitsübertretung von ca. 20 km/h gerade noch verhältnismäßig - gleich ob mit oder ohne Sondersignal. In entsprechenden Bereichen (verkehrsberuhigt), sogar noch weniger. Nur BTW.


    ...no risk, no fun!

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    AutorSven8 K.8, Vogtland/ Sachsen / 375331
    Datum13.12.2006 09:5511410 x gelesen
    Geschrieben von Uwe FischerAnsonsten, §1 StVo gilt immer und überall, selbst mit einem Einsatzfahrzeug, und somit erst recht mit einem Zivil-Kfz..

    Eben nicht. Der §35 setzt die StVO quasi außer Kraft, also auch den 1er. 35 Abs. 8 fängt diesen aber wieder auf.


    MkG Sven

    -meine Meinung-

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    AutorChri8sti8an 8H., Harmstorf / Niedersachsen375332
    Datum13.12.2006 10:0811339 x gelesen
    Liebe Kameraden,

    diese Diskussion ist uralt und noch dazu ziemlich sinnfrei. Wie schon an anderer Stelle in diesem Forum mehrfach beschrieben, sind die zeitlichen Gewinne durch "Raserei" unter Inanspruchnahme von Sonderrechten mit einem zivilen Pkw in der Regel minimal!

    Dementgegen ist das Risiko ziemlich groß. Den Blitz mit dem anschließenden Ticket kann man sicherlich als "einmaliges Vergnügen" abtun. Wenn Ihr aber einen Unfall verursacht, bei dem womöglich sogar jemand verletzt oder getötet wird, dann habt Ihr ganz andere Probleme, als Euch "nur" mit einem Richter auseinandersetzen zu müssen.

    Es gibt da ganz andere Möglichkeiten, um die paar Sekunden herauszuholen. Einige Beispiele sind
    - der sog. NATO-Stuhl
    - das Auto richtig parken
    - eine vernünftige Anordnung der Einsatzkleidung im Spind
    - eine gute Organisation der Fahrzeugbesetzung
    to be continued...

    Gruß,
    Christian


    Meine ganz private Meinung!

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    AutorM. G8., Großalmerode / Hessen375333
    Datum13.12.2006 10:0811404 x gelesen
    Geschrieben von ---Sven Keller--- Der §35 setzt die StVO quasi außer Kraft, also auch den 1er. 35 Abs. 8 fängt diesen aber wieder auf.


    Hallo Sven,

    der §1 StVO hat die Überschrift "Grundregeln", jedenfalls in meiner Ausgabe der StVO vom 01.08.2006.
    Deiner o.g. Meinung kann ich nicht zustimmen, m.E. ist sie falsch weil kein Paragraph der StVO den §1 außer Kraft setzen kann, auch nicht der §35.
    Also in den Rechtsvorlesungen, die ich besuchen durfte (musste) habe ich eine solche Regelung zum §1 nie gehört und auch sonst nie irgendwo gelesen bzw. sonst irgendwie mitbekommen.

    Gruß


    Gruß

    U.

    Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Meinungsäußerung.

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    AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen375334
    Datum13.12.2006 10:1111446 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Uwe FischerDeiner o.g. Meinung kann ich nicht zustimmen, m.E. ist sie falsch weil kein Paragraph der StVO den §1 außer Kraft setzen kann, auch nicht der §35.

    Doch, tut er:

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.


    Allerdings schränkt
    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    die Ausübung ein wenig ein, auch wenn (8) imho kein gleichwertiger Ersatz für §1 ist.

    Das ist aber alles Wortklauberei...

    MfG

    Ingo


    --

    "Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]

    - 17.03.2007 - Atemschutzunfaelle.de Live - Kongress in Friedberg -

    -
    Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

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    AutorM. G8., Großalmerode / Hessen375335
    Datum13.12.2006 10:1211312 x gelesen
    VOLLKOMMEN RICHTIG!!!


    Gruß

    U.

    Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Meinungsäußerung.

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen375336
    Datum13.12.2006 10:1311399 x gelesen
    Geschrieben von Christian HüppeWie schon an anderer Stelle in diesem Forum mehrfach beschrieben, sind die zeitlichen Gewinne durch "Raserei" unter Inanspruchnahme von Sonderrechten mit einem zivilen Pkw in der Regel minimal!


    Richtig. Und der größte Fehler ist es, die SoRe auf "Raserei" zu reduzieren - aber das hatten wir ja auch schon oft...



    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Stefan


    Feuerwehr Alpen
    Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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    AutorM. G8., Großalmerode / Hessen375339
    Datum13.12.2006 10:1811244 x gelesen
    Geschrieben von Ingo HornDas ist aber alles Wortklauberei...

    Allerdings!


    Gruß

    U.

    Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Meinungsäußerung.

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    AutorSven8 K.8, Vogtland/ Sachsen / 375340
    Datum13.12.2006 10:1811261 x gelesen
    Hallo Uwe,

    Abs. 1 "Von den Vorschriften dieser Verordnung sind....befreit"

    Also entweder oder? Da steht auch nix von § 1 gilt entsprechend, etc.

    Geschrieben von Uwe Fischerweil kein Paragraph der StVO den §1 außer Kraft setzen kann

    Wo steht dann, dass er nicht außer Kraft gesetzt werden kann?

    Selbst im Grundgesetz hast du nen Part drin, der die Grundrechte erst zu diesen macht.
    Also nur weil die Überschrift des Paragraphen so genannt wurde, würde ich da nicht zuviel reininterpretieren.

    Aber wenn du ne Quelle hast, lasse ich mich gern überzeugen.


    MkG Sven

    -meine Meinung-

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz375341
    Datum13.12.2006 10:1811308 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Uwe Fischerder §1 StVO hat die Überschrift "Grundregeln", jedenfalls in meiner Ausgabe der StVO vom 01.08.2006.

    Was dort als Überschrift steht, ist ziemlich egal.

    Geschrieben von Uwe FischerDeiner o.g. Meinung kann ich nicht zustimmen, m.E. ist sie falsch weil kein Paragraph der StVO den §1 außer Kraft setzen kann, auch nicht der §35.

    Wo steht das?

    Geschrieben von Uwe FischerAlso in den Rechtsvorlesungen, die ich besuchen durfte (musste) habe ich eine solche Regelung zum §1 nie gehört und auch sonst nie irgendwo gelesen bzw. sonst irgendwie mitbekommen.

    Ich habe zwar keine Rechtvorlesungen besucht (nur technische...) aber ich kann nirgends eine Regleung finden, dass §1 immer in Kraft bleibt.

    §35 Abs 1 lautet:
    Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Nach deiner Auffassung müsste es aber lauten:
    Von den Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme §1 sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Vielmehr sind aber die einzigen Ausnahmen zu der Befreiung von der StVO in den Absätzen 2 (der wieder teilweise durch Absatz 3 aufgehoben wird) und in Absatz 8 dargestellt, eben dieser Absatz 8 beinhaltet auch all das, was ansonsten der §1 regelt, da hatte Sven mit seiner Aussage völlig recht.

    Gruß,
    Michael


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    AutorM. G8., Großalmerode / Hessen375343
    Datum13.12.2006 10:3911458 x gelesen
    Jungs! Was soll das?

    Nur mal so, aus der Praxis für die Praxis:

    Urteil des Amtsgerichtes Groß-Gerau vom 11.04.1991, welches durch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main bestätigt worden ist. In diesem Fall war ein freiwilliger Feuerwehrmann per Sirene alarmiert worden, hatte während der Fahrt im Privatwagen von seiner Privatwohnung zum Feuerwehrhaus auf einer schlecht einsehbaren Straße ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholt, dabei gegen ein Überholverbot verstoßen und war deshalb zu einer Geldbuße verurteilt worden. Das Gericht führte wörtlich aus: "Der Betroffene musste nämlich vor seiner Entscheidung, den Überholvorgang zu wagen, sich die Frage stellen, ob der zu erwartende Zeitgewinn von wenigen Sekunden im angemessenen Verhältnis zu einer möglichen Gefährdung des Gegenverkehrs stehe. Angesichts der gerichtsbekannten Örtlichkeit unter Berücksichtigung von Fahrbahnverlauf und -breite wäre hier mit Sicherheit eine zumindest gefährliche Situation entstanden, wenn dem Betroffenen nach Ausscheren auf die Gegenfahrbahn tatsächlich ein Fahrzeug entgegengekommen wäre. Dies hätte der Betroffene überlegen und sich sagen müssen, dass der zu erwartende knappe Zeitgewinn eine solche für ihn unkontrollierbare Gefahr eines schweren Unfalls jedenfalls nicht rechtfertigen könne."
    Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main bemerkte hierzu noch: "Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (Gebrauch von Sonderrechten) mit Recht verneint, weil der Betroffene auf der Fahrt von seiner Wohnung zum Feuerwehrstützpunkt (noch) keine hoheitliche Aufgabe erfüllte. Die Fahrt diente allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz)."


    Einen Paragraphen in einem Gesetz Wort für Wort zu zerlegen ist zwar strukturiert aber entspricht nicht der Vorgehensweise von Gerichten.

    Niemand ist von der sog. ... ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht befreit. Vollkommen egal was er macht.

    Aber bitte, eigenes Erleben macht bekanntlich schlauer. Ich hoffe nur Michael und Sven, Ihr wollt nur besser zitiren als ich das wohl kann, und nicht auf Basis Eurer Ausführungen im Einsatzfall zum Feuerwehrhaus fahren. Das geht über kurz oder lang "in die Hose".

    Gruß


    Gruß

    U.

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    AutorMich8ael8 Z.8, Schönhofen / Bayern375347
    Datum13.12.2006 10:4611395 x gelesen
    Hallo!


    Geschrieben von Oberlandesgericht Frankfurt/MainDas Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (Gebrauch von Sonderrechten) mit Recht verneint, weil der Betroffene auf der Fahrt von seiner Wohnung zum Feuerwehrstützpunkt (noch) keine hoheitliche Aufgabe erfüllte. Die Fahrt diente allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz)."

    Da wär es wieder, hängt vom Richter ab ob hoheitlich oder nicht! ;-)


    Gruß
    Michael




    " Die Leute sollen nicht sagen, während ein Feuer ihre Häuser in Schutt und Asche legt: Tu was du kannst aber ruf bloß nicht die Feuerwehr!
    Das wäre traurig." Steve Martin



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    AutorSven8 K.8, Vogtland/ Sachsen / 375352
    Datum13.12.2006 11:0911337 x gelesen
    Geschrieben von Uwe FischerAber bitte, eigenes Erleben macht bekanntlich schlauer. Ich hoffe nur Michael und Sven, Ihr wollt nur besser zitiren als ich das wohl kann, und nicht auf Basis Eurer Ausführungen im Einsatzfall zum Feuerwehrhaus fahren. Das geht über kurz oder lang "in die Hose".

    Momentchen...

    1. Hast du hier eine Behauptung aufgestellt (Paragraph 1 gilt immer und ist unantastbar), die meiner Meinung nach so nicht richtig ist. Ich wollte dies nur entsprechend kommunizieren.
    2. Im Gegensatz zu Dir habe ich versucht meine Meinung nicht nur am bloßen vom Hörensagen aus irgendwelchen Seminaren, sondern an einem Text (in diesem Falle die StVO) zu belegen.
    Dadurch könnte vielleicht der Eindruck enstanden sein, ich bin ein Gesetzestext-Erbsenzähler.

    Geschrieben von Uwe FischerNiemand ist von der sog. ... ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht befreit. Vollkommen egal was er macht.

    Vollkommen richtig. Ansonsten würde ich ja auch nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigen, was der 35er verlangt. Soll heißen, sobald ich durch mein Verhalten eine Gefahr für andere darstelle oder darstellen könnte, verstoße ich schon dagegen.
    Dementsprechend verhalte ich mich auch auf dem Weg zum GH- falls es dich beruhigt.

    Geschrieben von Uwe FischerNur mal so, aus der Praxis für die Praxis:

    Zu deinem Fall: Das Urteil ist ja von 91. Mittlerweile ist glaube ich die Rechtssprechung dahingehend, dass im allgemeinen auch zum GH Sonderrechte gelten. Was natürlich aber das Überholen an unübersichtlichen Stellen trotzdem nicht rechtfertigen würde.
    Bin mir aber nicht sicher, so dass sich lieber ein Rechtsexperte dazu äußern sollte.

    So und nun zu meiner persönlichen Quintessenz:

    Es ist eigentlich auch völlig egal, weil ich so oder so gewisse Spielregeln einhalten muss und wichtig daran ist letztendlich ja auch nur, dass der gesunde Menschenverstand das weiß und dann auch umsetzen kann.
    Und ob das nun konkret im 1er, 35er oder sonst wo steht ist für den Normalo i.d.R. uninteressant.


    MkG Sven

    -meine Meinung-

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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW375358
    Datum13.12.2006 12:3111395 x gelesen
    Geschrieben von Uwe FischerNur mal so, aus der Praxis für die Praxis:

    Nur mal so nebenbei bemerkt: Das ist ein Fehlurteil. Es ist im Nachgang nicht nur in der Literatur "verrissen" worden, sondern auch von anderen Gerichten für "falsche" gehalten worden, weil die genau gegensätzlich entschieden haben (z.B. OLG Stuttgart), Sonderrechte mit Privat PKW ist nun mal die überwiegende Rechtsprechung.
    Im Übrigen ist das Urteil, zumindest der von Dir gelieferte Textauszug, bereits in sich widersprüchlich. Wenn doch der FA keine Sonderrechte nach Auffassung des Gerichts hatte, dann brauchen die auch keine Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit anstellen, auf die kommt es dann nämlich gar nicht an.

    Nebenbei bemerkt: § 1 StVO wird von § 35 I StVO aufgehoben. Ist schon vor vielen Jahrzehnten vom BGH entschieden worden. Das soll keinen daran hindern sich trotzdem an § 1 zu halten. Übrigens wir reden hier von Sonderrechten, das heißt wer die nicht in Anspruch nehmen möchte, der kann das tun, ohne dass es dadurch auch für andere Feuerwehrleute verboten wäre.

    Bei den üblichen Urteilen, die Sonderrechte im Privat-PKW annehmen, scheitern die meisten an der Verhältnismäßigkeit. Wer einen Unfall baut, hat per se erstmal 50 % Schuld. Ob Sonderrecht oder Blaulicht oder Orangelicht oder Dachaufsetzer. Je nachdem wie man sich angestellt hat, kann es schlechter oder auch besser werden. Wer also mit Sonderrechten bei einem Unfall 50 % Schuld bekommt, ist SEHR gut weggekommen.

    Gruß
    Sven


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    AutorChri8sto8ph 8K., Rumeln Kaldenhausen / NRW375364
    Datum13.12.2006 13:0611507 x gelesen
    Geschrieben von Tobias BiermannFür ihn ist - ohne Beschränkung der Allgemeinheit - unter normalen Bedingungen eine Geschwindigkeitsübertretung von ca. 20 km/h gerade noch verhältnismäßig - gleich ob mit oder ohne Sondersignal.

    Wie sich Juristen halt ausrücken: relativ (und) ungenau. Was sind denn normale Bedingungen? Da kann ich doch auch wieder so viel mit anfangen, als wenn jemand sagen würde: Im Allgemeinen ist es nicht schlimm, wenn man fällt...(ich finde, da kommt es auf die Höhe an)

    Aber Gutachter können ja die normalen Bedingungen klären...dafür sind die schließlich da.


    mkG,
    C.K.

    www.ckop.de und www.thiede-digital.de

    PS.: Meine Worte sind nicht als allgemeingültig anzunehmen...sie sind nur Ausdruck meiner bescheidenen Meinung...

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    AutorTobi8as 8B., Idar-Oberstein / noch Rheinland-Pfalz375376
    Datum13.12.2006 13:5411501 x gelesen
    Richtig. Zugegeben, ich habe mich schlecht ausgedrückt. Was ich bemerkenswert daran finde ist, dass die 20 km/h Überschreitung für ihn eine Grenze nach oben wären - und das auf jeden Fall. Durch entsprechende Bedingungen abseits der Norm - hohes Verkehrsaufkommen, Witterung, etc. - könne die aber durchaus und allenfalls nach unten gesenkt werden.

    Keinesfalls möchte ich Sonderrechte am Thema Geschwindigkeit aufhängen, aber ich konnte es mir beim dem "30er"-Zonen Beispiel nicht verkneifen.


    ...no risk, no fun!

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    AutorM. G8., Großalmerode / Hessen375379
    Datum13.12.2006 14:0111583 x gelesen
    Also wenn ein § 35 einen § 1 aufhebt um ihn im Absatz 8 de facto wieder einzusetzen, dann haben wir ja jetzt wunderbar ?haargespaltet?. Ob ich nun wegen § 35 Abs. 8 oder wegen § 1 verurteilt werde, macht wohl keinen spürbaren Unterschied. Aber o.k., Sven?s dieser Welt, ich gebe Euch Recht. Meine Ausführungen waren hier nicht detailliert genug bzw. zu allgemein.

    Aber: Fehlurteil?

    Das kann mir wirklich helfen, dass mein Schuldspruch im Falle eines Falles dann nachträglich in der Fachliteratur verrissen wird, ich glaube da wäre ich als Verurteilter richtig glücklich, zumal als Verurteilter ohne weitere Rechtsmittel bzw. Revisionsmöglichkeiten, ganz toll!

    Das geht doch alles am Thema vorbei!

    Wichtig ist doch nur: wenn ein Feuerwehrangehörige(r) mit dem Privat-PKW im Einsatz auf dem Weg zum Feuerwehrhaus, auch mit ?Sonderrechten?, einen Dritten verletzt bzw. tötet, dann wird er/sie behandelt, als hätte er/sie nie Sonderrechte gehabt!

    Mit 78 km/h geblitzt zu werden, wo 50 km/h erlaubt sind, dass ist doch nicht wirklich relevant.

    Mit 78 km/h einen Fußgänger tot zu fahren, wo man mit 50 km/h noch hätte anhalten können, dass ist der relevante Punkt!


    Gruß

    U.

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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW375383
    Datum13.12.2006 14:1811476 x gelesen
    Hi!

    Geschrieben von Uwe FischerOb ich nun wegen § 35 Abs. 8 oder wegen § 1 verurteilt werde, macht wohl keinen spürbaren Unterschied.

    Wo wird gerade bei Haarspalterei sind: Verurteilt wird wegen § 35 StVO egal welcher Absatz niemand :-)

    Geschrieben von Uwe FischerAber: Fehlurteil?
    Ja, so kann man im allgemeinen ein Urteil bezeichnen, mit dem in dem Rest der Welt kein Einverständnis besteht. Aber das ist eben die Unabhängigkeit der Richter, bei ihnen gibt es eben keine mathematischen Formeln, an deren Ende immer das gleiche Ergebnis steht. Aber wie von dir richtig gesagt, hilft es dem Betroffenen in dem Moment nicht, wenn kein Rechtsmittel mehr gegeben ist.

    Geschrieben von Uwe FischerDas geht doch alles am Thema vorbei!
    Nein tut es nicht. Ein guter Ausbilder im Raum Hessen wird entsprechend der Ansicht des maßgeblichen Oberlandesgerichts unterrichten. Würde ich auch machen, zumindest solange bis so ein Fall endlich mal wieder vor einem OLG landet und die dann hoffentlich auf die Idee kommen, dass dem BGH vorzulegen, damit es endlich mal etwas vollkommen eindeutiges gibt - auch wenn wir dann das Risiko haben, dass es nach hinten losgeht.

    Geschrieben von Uwe FischerWichtig ist doch nur: wenn ein Feuerwehrangehörige(r) mit dem Privat-PKW im Einsatz auf dem Weg zum Feuerwehrhaus, auch mit ?Sonderrechten?, einen Dritten verletzt bzw. tötet, dann wird er/sie behandelt, als hätte er/sie nie Sonderrechte gehabt!
    Nicht richtig. Über das "ob" man Sonderrechte hat, wird nie Streit bestehen. Nur wenn etwas passiert, dann hat man einen Fehler beim "wie" man diese Rechts ausübt gemacht. Und das ist es letztlich, was das ganze zum Problem macht, falls etwas passiert.

    Geschrieben von Uwe FischerMit 78 km/h geblitzt zu werden, wo 50 km/h erlaubt sind, dass ist doch nicht wirklich relevant.
    Nein? Dann machen wir doch einfach mal statt 78 km/h 81 km/h innerorts. Dann bist du nämlich mit einem Fahrverbot dabei. Und da ist es nunmal ganz entscheiden, ob Sonderechte ja oder nein.

    Geschrieben von Uwe FischerMit 78 km/h einen Fußgänger tot zu fahren, wo man mit 50 km/h noch hätte anhalten können, dass ist der relevante Punkt!
    Stimmt. Aber wenn man seine Sonderrechte entsprechend ausübt, dann sollte man in so eine Situation gar nicht kommen.

    Gruß
    Katja


    "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen375391
    Datum13.12.2006 15:3111305 x gelesen
    Geschrieben von Tobias Biermann die 20 km/h Überschreitung für ihn eine Grenze nach oben wären

    Halte ich für unüberlegt bzw. sinnfrei...

    Auf einer Autobahn, die technisch für Geschwindigkeiten von 250 km/h konzipiert wurde und wg Lärmschutz auf 100 km/h limitiert wurde, ist eine Überschreitung von 50 Km/h wohl eher belanglos...



    Gruß LP


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    AutorM. G8., Großalmerode / Hessen375398
    Datum13.12.2006 16:2311517 x gelesen
    Aaaahhh!

    Endlich jemand vom Fach. Also gut, man(Frau) wird allenthalben Verurteilt wegen eines Verstoßes gegen einen Paragraphen der StVO.

    Geschrieben von ---Katja Midunsky--- Nicht richtig. Über das "ob" man Sonderrechte hat, wird nie Streit bestehen. Nur wenn etwas passiert, dann hat man einen Fehler beim "wie" man diese Rechts ausübt gemacht. Und das ist es letztlich, was das ganze zum Problem macht, falls etwas passiert.

    "ob", "wie" - ich möchte nie in die Predoullie kommen, auf dem Weg ins Gerätehaus jemanden zu verletzen oder gar schlimmer!

    Eine OLG-Entscheidung, die man als feuerwehrfreundlich interpretieren könnte ändert daran auch nichts.

    Btw. 81 km/h innerorts sind für mich in keinem Fall verhältnismäßig oder entschuldbar, ich glaube das OLG Stuttgart wäre bei 81 km/h oder mehr auch nicht mehr so kulant gewesen, wie es bei den genannten 78 km/h war, oder gibt es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwischenzeitlich nicht mehr (?) - kann ja sein?

    Wie viel Zeit soll denn bei einer Anfahrt von ca. 4 km zum Feuerwehrhaus bei ca. 30 km/h schneller als erlaubt (erlaubt sind 50 km/h) gewonnen werden? Ich komme da auf so ca. 1,8 min.! Geil, oder!?!

    Und ich möchte das Thema nicht immer nur auf die Geschwindigkeit begrenzen. Frau Midunsky, kennen Sie folgenden Fall: Flughafengroßalarm: TLF 24/50 kippt um - PKW-Fahrer tot bzw. Tödlicher Unfall im Einsatz: Verfahren gegen Feuerwehrmann eingestellt ?

    Das war eine Einsatzfahrt mit Martinshorn und Blaulicht, und trotz allem (schwerhöriger, betrunkener Fahrer, der trotz drei vor ihm haltender Fahrzeuge in die Kreuzung einfährt, nur weil er "Grün" hat) wird noch eine Geldbuse für den Feuerwehrmann fällig, ah ja, wie hoch war die wohl???

    Im Einsatz, und hier vor allem auf der Fahrt zum Gerätehaus bzw. zur Einsatzstelle stehe wir immer mit einem Bein im "Gefängnis", und genau das muss jedem von uns bewußt sein. Das muss ausgebildet werden und es müssen Mittel und Wege aufgezeigt werden, wie man derartige Klippen umschiffen kann. Rechtfertigungsorgien unter Zuhilfenahme der StVO sind da wohl weniger geeignet. Ich favorisiere da schon eher meine Rechnung von oben, was z.B. bringt es an Zeit, schneller als erlaubt zu fahren, bzw. andere Verkehrsregeln zu missachten. Was bingt es 1,8 min. später am Einsatzort anzukommen, als überhaupt nicht?

    Als RA'tin sind Sie natürlich auf Mandanten angewiesen, aber Prophylaxe kann auch nicht schaden, oder!?!


    Gruß

    U.

    Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Meinungsäußerung.

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    AutorAlex8and8er 8F., Bochum / NRW375403
    Datum13.12.2006 16:3911292 x gelesen
    Sehe ich genauso...
    Raserei ist in meinen Augen, wieder nur ein Punkt sich wichtig zu machen. Den wen man Zeitgewinn und Gefährdung anderer und vor allem seiner eigenen Person gegenüber stellt wird man erschreckt feststellen, dass man mindestens eine Gesundheit riskiert für 1,8 min (ist jetzt ein Wert der hier mal gefallen is`, den greif ich nun mal auf). Und dann stell ich mir die Frage, macht es Sinn? Ich zitiere mal jemanden uns meiner Einheit, der meinte:"Was bringt es dem Gefährdeten, wen ihr auf dem Weg zur Wache verunglückt und statt ihm helfen zu können benötigt ihr auch noch Hilfe?"
    Dem kann ich mich auch nur anschliessen. Und es ist auch nicht nur auf die jungen Feuerwehrleute zu zielen. Ich bin gerade mal 18 und fange im Januar meine Grundausbildung an, kann aber den Satz meines Kamerden (s.o.) voll und ganz nachvoll ziehen.

    Mal so am Rande, wen ich mit raus genommen werde, nutze ich aber auch Sonderrechte und zwar allein schon dadurch, dass ich mein ATV auf dem Gehweg parke um den anderen die Parkbuchten frei zu halten.

    MkG. Alex

    P.S. Fahrt vorsichtig oder sind euch 2 Minuten wert ein Lebenlang wohlmöglich im Rollstuhl zu sitzen?


    Besuch mal meine Löscheinheit unter http://www.ff-bochum-mitte.de

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    AutorThor8ben8 G.8, Leese bzw. Osnabrück / Niedersachsen375413
    Datum13.12.2006 17:0011683 x gelesen
    Moin,


    Geschrieben von Katja Midunsky Nicht richtig. Über das "ob" man Sonderrechte hat, wird nie Streit bestehen.
    Hmm, naja, wie war das noch mit Dienstanweisungen vs. StVO?
    Oder die TM-Unterlagen in Nds, die den Eindruck erwecken, es gäbe keine SoRe für Privatfahrzeuge?



    Geschrieben von Uwe Fischer"ob", "wie" - ich möchte nie in die Predoullie kommen, auf dem Weg ins Gerätehaus jemanden zu verletzen oder gar schlimmer!

    das wird wohl keiner wollen - egal ob auf dem Weg zum Einsatz oder zum Einkaufen.

    Geschrieben von Uwe Fischer
    Btw. 81 km/h innerorts sind für mich in keinem Fall verhältnismäßig oder entschuldbar, ich glaube das OLG Stuttgart wäre bei 81 km/h oder mehr auch nicht mehr so kulant gewesen, wie es bei den genannten 78 km/h war, oder gibt es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwischenzeitlich nicht mehr (?) - kann ja sein?


    Ich denek nicht, dass man Verhältnismäßig mit ja/nein und einer konkreten Geschwindigkeit festmachen kann. Auch bei gegebener Situation ist da doch ein fließender Übergang mit zunehmender Geschwindigkeit.

    Geschrieben von Uwe FischerWie viel Zeit soll denn bei einer Anfahrt von ca. 4 km zum Feuerwehrhaus bei ca. 30 km/h schneller als erlaubt (erlaubt sind 50 km/h) gewonnen werden? Ich komme da auf so ca. 1,8 min.! Geil, oder!?!
    Das hängt von der Geschwindigkeit ab, auf die die 30 km/h draufgepackt werden. Also wieder keine konkrete Aussage möglich, wieviel km/h noch okay sind.

    Aber mal so als kleiner gedanklicher Ansatz - Der durschnittliche Anfahrtsweg zum GH entspricht doch auch ungefähr der durchschnittlichen Anfahrt zum Einsatzort. Wenn man nun Sonderrechte für PKW generell und unter allen Umständen als "braucht man nicht und bringt keinen relevanten Zeitgewinn" in Frage stellt, muss man aber auch drüber Nachdenken, inwiefern man denn noch die SoSi auf dem Fahrzeugdach braucht.... Natürlich ist das Unfallrisiko mit einem nicht blaubeleuchteten PKW größer als wenn da ein 14 Tonner mit Getröte durch die Gegend rollt udn entsprechend zu berücksichtigen. Aber keine Sonderrechte bedeutet dann auch kein Parken im Halteverbot, nicht an einer Verkehrsinsel wenden, wenn dort ein Verbotsschild steht, nicht die Bushaltestelle zur Parklücke umfunktionieren usw.

    Geschrieben von Uwe FischerIm Einsatz, und hier vor allem auf der Fahrt zum Gerätehaus bzw. zur Einsatzstelle stehe wir immer mit einem Bein im "Gefängnis", und genau das muss jedem von uns bewußt sein. Das muss ausgebildet werden und es müssen Mittel und Wege aufgezeigt werden, wie man derartige Klippen umschiffen kann.

    Ja. Da hilft es aber nicht zusagen, dass man auf der Anfahrt keine hätte, wenn selbst das Bundesverkehrsministerium da anderer Auffassung ist. Was kommt denn von der niemals-SoRe-im-PKW-Fraktion auf die Frage nach den nicht-Rasen/Ampel/Vorfahrts-Fällen von Sonderrechtsinanspruchname für 'ne Antwort? Doch hoffentlich wohl nicht "Naja, beim Parken im Halteverbot kann man ja ein Auge zudrücken"? - Bravo, rechtsunsicherheit in Reinform. Wie soll da der "Azubi" nun wissen, was okay ist und was nicht? Sicher, wenn er schlau ist fährt er nun ganz StVO-konform, Organisationsverschulden in Hinblick auf Hilfsfrist & Co setzt ja eher ein paar Ebenen höher an, wenn man nachts um halb drei 5 Minuten vor einer roten Baustellenampel wartet und 200m entfernt vom GH parkt.


    Geschrieben von Uwe FischerEndlich jemand vom Fach.
    Das war Sven T. auch schon...
    Geschrieben von Uwe FischerAls RA'tin sind Sie natürlich auf Mandanten angewiesen, aber Prophylaxe kann auch nicht schaden, oder!?!

    Vielleicht sollte sie dir für das Geschriebene eine entsprechene Rechnugn ausstellen. Da war doch mal was mit Rechtsberatung nicht von Jedermann und Gebührenordnungen... Alternativ bliebe die Lösung sachlich zu bleiben...


    ...und mal etwas Werbung für www.ABC-Zug.com

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    AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern375417
    Datum13.12.2006 17:1711211 x gelesen
    Hallo zusammen,

    im Feuerwehr Weblog wurde nun eine entsprechende Stellungnahme des betreffenden KBM veröffentlicht.

    Grüße
    Magnus


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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW375429
    Datum13.12.2006 18:0111631 x gelesen
    Geschrieben von Uwe Fischer"ob", "wie" - ich möchte nie in die Predoullie kommen, auf dem Weg ins Gerätehaus jemanden zu verletzen oder gar schlimmer!

    Selbstverständlich ich auch nicht.

    Geschrieben von Uwe FischerBtw. 81 km/h innerorts sind für mich in keinem Fall verhältnismäßig oder entschuldbar, ich glaube das OLG Stuttgart wäre bei 81 km/h oder mehr auch nicht mehr so kulant gewesen, wie es bei den genannten 78 km/h war, oder gibt es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwischenzeitlich nicht mehr (?) - kann ja sein?

    Doch war es. Bitte mal beiliegenden Link lesen:

    OLG Stuttart

    Für das Gericht waren außerorts auch 161 km/h statt 100 km/h in Ordnung.

    Geschrieben von Uwe FischerWie viel Zeit soll denn bei einer Anfahrt von ca. 4 km zum Feuerwehrhaus bei ca. 30 km/h schneller als erlaubt (erlaubt sind 50 km/h) gewonnen werden? Ich komme da auf so ca. 1,8 min.! Geil, oder!?!

    Richtig. Aus diesem Grund stelle ich, wenn ich in der Grundausbildung TM Straßenverkehrsrecht mache erst die Rechtslage dar und sage dann - mit o.g. Rechnung bzw. entsprechender Tabelle dar, warum die Inanspruchnahme von Sonderrechte in der Regel keinen Sinn macht.

    Geschrieben von Uwe FischerFrau Midunsky,
    Bitte nicht so förmlich, wir sind alle bei der Feuerwehr. :o)

    Geschrieben von Uwe FischerDas war eine Einsatzfahrt mit Martinshorn und Blaulicht, und trotz allem (schwerhöriger, betrunkener Fahrer, der trotz drei vor ihm haltender Fahrzeuge in die Kreuzung einfährt, nur weil er "Grün" hat) wird noch eine Geldbuse für den Feuerwehrmann fällig, ah ja, wie hoch war die wohl???
    Natürlich kenne ich diese Fall, er gehört standardmäßig dazu, wenn ich Ausbildung mache. Leider habe ich keine Informationen darüber, wie hoch die Geldbuße war. Aber immerhin war es keine Verurteilung und auch keine Freiheitsstrafe, die bei fahrlässiger Tötung durchaus auch möglich gewesen wäre.

    Ich vertrete eigentlich auch eher die Meinung, dass Sonderrechte für Privat-Pkws bei Ordnungswidrigkeitenverfahren sehr nützlich sind. Im Strafverfahren taugen sie dafür nur bedingt.


    Geschrieben von Uwe FischerIm Einsatz, und hier vor allem auf der Fahrt zum Gerätehaus bzw. zur Einsatzstelle stehe wir immer mit einem Bein im "Gefängnis", und genau das muss jedem von uns bewußt sein.

    Sehe ich nicht so, wenn man weiß, wie gewisse Spielregeln gehen und wann die Inanspruchnahme von Sonderrechte mit dem Privat-Pkw ungefährlich möglich ist. Ich bin z.B. noch nie nachts um 2 an einer roten Ampel stehen geblieben, wenn weit und breit in der übersichtlichen Kreuzung niemand zu sehen war.

    Geschrieben von Uwe FischerDas muss ausgebildet werden und es müssen Mittel und Wege aufgezeigt werden, wie man derartige Klippen umschiffen kann.
    Vollkommen richtig.

    Geschrieben von Uwe FischerAls RA'tin sind Sie natürlich auf Mandanten angewiesen, aber Prophylaxe kann auch nicht schaden, oder!?!

    Naja, glücklicherweise lebe ich nicht allein von Feuerwehrmandaten und verzichte diesbezüglich gerne auf Mandate, wenn dafür nichts passieren würde. Aber ich wehre mich eben auch gegen die falsche Vermittlung der Rechtslage nur weil man keine Lust hat, bei dem "wie" anzusetzen und das jedem einzelnen FA zu erklären, dass man vorsichtig und in einem gewissen Rahmen die geltenden Regeln überschreiten kann.

    Im übrigen betreibe ich die Prophylaxe bei jeder Ausbildung, die ich bei Feuerwehren zu diesem Thema mache. Diese beginnt übrigens mit Fotos von verunfallten Fahrzeugen. Danach ist die Aufmerksamkeit meist garantiert...

    Gruß
    Katja


    "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen375431
    Datum13.12.2006 18:1311222 x gelesen
    Geschrieben von Ingo HornDas ist aber alles Wortklauberei...

    Leider kann diese Wortklauberei bei Rechtsaussagen aber durchaus notwendig sein.



    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Stefan


    Feuerwehr Alpen
    Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW375433
    Datum13.12.2006 18:1911422 x gelesen
    Geschrieben von Uwe Fischer"ob", "wie" - ich möchte nie in die Predoullie kommen, auf dem Weg ins Gerätehaus jemanden zu verletzen oder gar schlimmer!
    Aber auf dem Weg vom Gerätehaus zur Einsatzstelle ist es egal? :-)

    Geschrieben von Uwe FischerBtw. 81 km/h innerorts sind für mich in keinem Fall verhältnismäßig oder entschuldbar,
    Dann hat sich doch auch jede weitere Diskussion erürbrigt. Jeder hat das Recht auf seine Meinung, die stimmt halt nicht immer mit dem überein was objektiv richtig ist. Juristisch geshen kommt es nicht nur auf die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit an, sondern auch auf alle übrigen Umständ, wie z.B. Art und Ausbau der Straße, Verkehrsaufkommen, Zustand der Fahrbahnoberfläche, Art des gefahrenen Fahrzeugs, Tageszeit etc.

    Geschrieben von Uwe Fischer: ich glaube das OLG Stuttgart wäre bei 81 km/h oder mehr auch nicht mehr so kulant gewesen, ... oder gibt es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwischenzeitlich nicht mehr (?) - kann ja sein?
    Doch den gibt es noch. Anders als nach Deinem Verständnis gibt der aber keine Geschwindigkeit vor, die gerade noch geht sondern verlangt eine Abwägung aller Gesichtspunkte. Übrigens in bestimmten Situationen sind vor Gericht auch noch höhere Geschwindigkeit als "in der konkreten Situation" für angemessan beurteilt worde.
    Genauso sagt auch kein Feuerwehrmann: Ab einer Flammenhöhe von 5 m ist immer der Außenangriff zu wählen.

    Geschrieben von Uwe Fischer Und ich möchte das Thema nicht immer nur auf die Geschwindigkeit begrenzen. Frau Midunsky, kennen Sie folgenden Fall: und Wichtig ist doch nur: wenn ein Feuerwehrangehörige(r) mit dem Privat-PKW im Einsatz auf dem Weg zum Feuerwehrhaus, auch mit ?Sonderrechten?, einen Dritten verletzt bzw. tötet, dann wird er/sie behandelt, als hätte er/sie nie Sonderrechte gehabt!
    Nicht nur Katja kennt diese Fälle und noch viele mehr. Was willst Du mir oder ihr jetzt damit sagen? Siehst Du Deine Ansicht bestätigt, weil ein Feuerwehrmann wegen irgendetwas verurteilt worden ist? Natürlich wird im Fall des Unfalls der Verursacher verurteilt, alles andere wäre ja eine völlig absurde Vorstellung! Hast Du Dich mal gefragt, warum in den beiden Fällen ein so mildes Urteil rausgekommen ist?
    Nur weil man Sonderrechte in Anspruch genommen hat, bedeutet das doch nicht Straffreiheit in allen Fällen. In die Strafzumessung fällt sowas allerdings schon mit rein.

    Geschrieben von Uwe Fischer Mit 78 km/h einen Fußgänger tot zu fahren, wo man mit 50 km/h noch hätte anhalten können, dass ist der relevante Punkt!
    Glaubst Du im Ernst, dass man straffrei ausgeht, wenn man mit den vorgschriebenen 50 an derselben Stelle einen Fußgänger totfährt straffrei aus der Nummer rauskommt? Nein, da müssen noch ganz andere Umstände eingetreten sein.

    Ich verstehe immer diese emotionale Schwarz/Weiß Diskussion nicht. Es gibt noch ganz viele Abstufungen zwischen Rasen, vorgschriebener Geschwindigkeit und noch langsamer fahren, Insofern finde ich es schon gut, dass Du über Verhältnismäßigkeitsüberlegungen an die Sacher herangehst.

    Gruß
    Sven


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    AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg375436
    Datum13.12.2006 18:3311268 x gelesen
    Hallo Forum,

    1. Und wieder werden Sonderrechte nur an der Geschwindigkeitsregelung festgemacht. :-(
    2. Die Gesetze der Physik (diese beeinflussen bekanntermaßen die Fahreigenschaften) kennen keine Sonderrechte. Das heißt aber für mich, auch 20 km/h innerörtlich könne bei Glatteis zu schnell sein.
    3 §35 (8) StVO sagt aus das ich niemanden Gefährten darf. Wenn ich einen Unfall verursache habe ich sicher jemanden mehr als gefährdet.

    Als letztes haben wir diese Diskussion schon oft geführt, warum müssen falsche Tatsachen so oft neu aufgewärmt werden. Ich hätte mir allerdings von einem Hauptamtlichen KBM mehr Wissen erhofft.

    Gruß
    Michael


    Auch schlechter Ruf verpflichtet

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    AutorHans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen375443
    Datum13.12.2006 19:0011415 x gelesen
    Hallo,
    als bekennender und hier schon kritisierter Nichtbefürworter der Sonder-und Wegerechts-Ausnutzung ;-) scheint mir doch etwas fraglich:

    Geschrieben von Uwe Fischer
    Wie viel Zeit soll denn bei einer Anfahrt von ca. 4 km zum Feuerwehrhaus bei ca. 30 km/h schneller als erlaubt (erlaubt sind 50 km/h) gewonnen werden? Ich komme da auf so ca. 1,8 min.! Geil, oder!?!
    Wenn ich 30 km/h fahre, sind das 2 min auf den km: 8 min
    Bei 50 km/h ("fast" das doppelte, d.h. die Hälfte): 4:48 min
    und wie bildest Du jetzt die Differenz um auf 1,8 min zu kommen?

    Die Frage sollte wohl besser so gestellt werden:
    Welche Steigerung der durchschnittl. Geschwindigkeit ist unter Ausnutzung der besonderen Rechte gefahrlos (ja!) zu erzielen?
    Von 30 auf 50, da gehören schon gewaltige Sprints dazu :-(


    mkg hwk

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    AutorM. G8., Großalmerode / Hessen375449
    Datum13.12.2006 19:3011406 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Thorben Gruhldas wird wohl keiner wollen - egal ob auf dem Weg zum Einsatz oder zum Einkaufen.

    O.k., ich glaube hier haben wir des Pudels Kern. Gibt es im Falle eines Unfalles eine unterschiedliche Behandlung des Feuerwehrangehörigen und desjenigen, der nur einkaufen fahren wollte (beide gleicher Verstoß gegen die StVO und gleiche Unfallfolgen)?

    Ich denke nicht, jedenfalls nicht spürbar.

    Und genau da sehe ich die Gefahr der sog. Sonderrechte.

    Es wird hier eine gewisse Sicherheit aufgebaut, nach dem Motto: ich habe Sonderrechte, ich darf gegen gewisse Regel verstoßen.
    Solange nichts passiert mag das so i.O. sein. Aber wehe dem, der einen Unfall verursacht oder auch nur in einen verwickelt wird. Egal, ob wegen der Geschwindigkeit, oder wegen einer überfahrenen Ampel, oder aus anderem Grund.

    Im Übrigen bin ich sehr wohl für SoRe, auch im Privat-PKW. Aber bitte mit Umsicht oder besser, bitte mit Blick für die möglichen Folgen. Und das kapiert auch ein "Azubi".

    Und ja, Sven T. habe ich übersehen, tut mir leid!

    Geschrieben von Thorben Gruhl Vielleicht sollte sie dir für das Geschriebene eine entsprechene Rechnugn ausstellen. Da war doch mal was mit Rechtsberatung nicht von Jedermann und Gebührenordnungen... Alternativ bliebe die Lösung sachlich zu bleiben...

    Oh je, da habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Katja Midunsky ist da wohl eher sehr verantwortungsvoll, also nichts für ungut. Der Satz war unglücklich.


    Gruß

    U.

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    AutorM. G8., Großalmerode / Hessen375451
    Datum13.12.2006 19:4011416 x gelesen
    Geschrieben von Hanswerner Kögler Wenn ich 30 km/h fahre, sind das 2 min auf den km: 8 min
    Bei 50 km/h ("fast" das doppelte, d.h. die Hälfte): 4:48 min
    und wie bildest Du jetzt die Differenz um auf 1,8 min zu kommen?


    meine Basis waren 50 km/h, somit also dezimal 4,8 min. für 4 km;
    bei 80 km/h bin ich dann bei 3 min für 4 km, soweit o.k.? Ich hoffe bis hierher ist kein Fehler in meiner Rechnung. Das DELTA von 4,8 zu 3 min (dezimal) waren dann eben die besagten 1,8 min. für 30 km/h mehr.

    Sollte die Rechnung falsch sein (Mist 13 Jahre Schule vergebens!), dann bitte ich um den richtigen Lösungsweg, danke.


    Gruß

    U.

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    AutorHans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen375454
    Datum13.12.2006 19:4911352 x gelesen
    Hallo,
    Geschrieben von Uwe Fischer
    Sollte die Rechnung falsch sein (Mist 13 Jahre Schule vergebens!), dann bitte ich um den richtigen Lösungsweg, danke.
    Diese Rechnung ist Richtig!
    Sorry, aber die Diskussion mit dem Fußgängerbereich hat mich voreilig von erlaubten 30 km/h! ausgehend gemacht.

    Die Betrachtung der möglichen durchschnittlichen Geschwindigkeitserhöhung bleibt aber gültig ;-)


    mkg hwk

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    AutorM. G8., Großalmerode / Hessen375456
    Datum13.12.2006 19:5111449 x gelesen
    Zuerst:

    Geschrieben von mir Als RA'tin sind Sie natürlich auf Mandanten angewiesen, aber Prophylaxe kann auch nicht schaden, oder!?!

    Blöder Satz, nicht sachdienlich, tut mir leid.

    Geschrieben von Katja Midunsky Ich bin z.B. noch nie nachts um 2 an einer roten Ampel stehen geblieben, wenn weit und breit in der übersichtlichen Kreuzung niemand zu sehen war.


    Ich auch nicht. Blöd ist nur immer das Gefühl: "hoffentlich kommt keiner".

    Geschrieben von Katja Midunsky Im übrigen betreibe ich die Prophylaxe bei jeder Ausbildung, die ich bei Feuerwehren zu diesem Thema mache. Diese beginnt übrigens mit Fotos von verunfallten Fahrzeugen. Danach ist die Aufmerksamkeit meist garantiert...


    ... hoffentlich auch noch lange nach der Ausbildung, es wäre wünschenswert. Aber gut, das Du solche Ausbildungen machst.


    Gruß

    U.

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    AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW378067
    Datum01.01.2007 21:2011333 x gelesen
    Auch eine Antwort auf das Problem...

    Bürgerinformation Dachaufsetzer

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